BBl 2026 2490
Botschaft zum Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG)
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Im Jahr 2002 hat die sechste und bisher letzte Schweizer Landesausstellung («Expo.02» im Drei-Seen-Land) stattgefunden. Nach dem Scheitern eines Projekts in der Ostschweiz («Expo 2027 Bodensee-Ostschweiz») haben sich in den vergangenen Jahren verschiedene Initiativen gebildet mit dem Ziel, eine neue Landesausstellung durchzuführen (vgl. Ziff. 1.6). Eine Landesausstellung dürfte in der Regel auf Unter-stützung der öffentlichen Hand angewiesen sein. Der Bundesrat hat am 29. Juni 2022 gemeinsam mit der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) eine Landesausstellung grundsätzlich begrüsst.1 Am 22. November 2023 veröffentlichte er zudem einen Bericht über die Rahmenbedingungen einer Landesausstellung.2 Das Parlament hat mit der Annahme der Motion 23.3966 «Landesausstellung» der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK-S) am 13. März 2024 dem Bundesrat den Auftrag erteilt, die Rahmenbedingungen für eine nächste Landesausstellung ab dem Durchführungsjahr 2030 festzulegen.
Der Bundesrat ist nach vertieften Abklärungen zum Schluss gekommen, dass für die Förderung von künftigen Landesausstellungen eine neue gesetzliche Grundlage in der Form eines Spezialgesetzes erforderlich ist.3 Die in der Botschaft zur Expo.02 vertretene Auffassung, wonach Einzelfall-Subventionen allein gestützt auf einen Kreditbeschluss gewährt werden können,4 lässt sich vor dem Hintergrund der seitherigen Rechtsentwicklung nicht mehr halten. Das Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 20095 (KFG) kann nach neuerer Auffassung des Bundesrats nicht als hinreichende gesetzliche Grundlage dienen.
Am 25. Juni 2025 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) eröffnet. Gleichzeitig beschloss er, aufgrund der Finanzlage des Bundes, bis Ende der 2030er-Jahre keine finanzielle Unterstützung des Bundes für eine Landesausstellung bereitzustellen.6
Der vorliegende Gesetzesentwurf bezweckt, die Rahmenbedingungen für die Förderung künftiger Landesausstellungen festzulegen und die hierfür erforderliche gesetzliche Grundlage zu schaffen.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Im Vorfeld dieser Vorlage wurde geprüft, ob eine finanzielle Förderung durch den Bund sowie eine aktive Mitwirkung an einem Prüf- und Auswahlverfahren durch eine Ergänzung des KFG erfolgen könnte. Der Bundesrat hat diese Lösung verneint. Der Geltungsbereich des heutigen KFG erstreckt sich nach heutiger Auffassung nicht auf künftige Landesausstellungen. Zudem ist der im KFG definierte Finanzierungsmodus (Zahlungsrahmen für das Bundesamt für Kultur, Art. 27 KFG) für die finanzielle Unterstützung einer Landesausstellung nicht geeignet. Die Schaffung eines eigenen Gesetzes ist demnach einer Ergänzung des KFG vorzuziehen.
Geprüft wurde ebenfalls, ob die gesetzliche Grundlage nur für eine bestimmte (nächste) Landesausstellung zu schaffen sei. Aus Effizienzgründen wird einer allgemeingültigen Vorlage der Vorzug gegeben. Das genaue Verfahren soll zu gegebener Zeit in einer Verordnung konkretisiert werden.
Der Bundesrat hatte vor der Eröffnung der Vernehmlassung auch die Frage geprüft, ob auf eine Vorlage verzichtet werden sollte. Dabei berücksichtigte er, dass eine Landesausstellung aus seiner Sicht frühestens in den 2040er-Jahren realistisch ist. Angesichts des Auftrages aus der Motion 23.3966 der WBK-S «Landesausstellung», die Rahmenbedingungen für eine nächste Landesausstellung festzulegen, hielt der Bundesrat jedoch an der Vorlage fest. Er möchte sicherstellen, dass für eine künftige Landesausstellung eine gesetzliche Grundlage für eine allfällige Förderung durch den Bund besteht. Die breite Zustimmung zur Schaffung einer solchen Rechtsgrundlage in der Vernehmlassung bestätigte diesen Entscheid.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Im Bundesbeschluss vom 6. Juni 20247 über die Legislaturplanung 2023–2027 ist als Massnahme die «Festlegung der Rahmenbedingungen für eine nächste Landesausstellung ab dem Durchführungsjahr 2030» unter Artikel 11, Ziel 10 vorgesehen. Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage wird diese Massnahme umgesetzt. Entsprechend war die Eröffnung der Vernehmlassung zur Schaffung von Rechtsgrundlagen für die Förderung einer möglichen Landesausstellung ein Bundesratsziel 2025. Die Verabschiedung der betreffenden Gesetzesbotschaft ist ein Bundesratsziel 2026.8
Der Bundesrat hat sich frühzeitig mit der KdK ausgetauscht. Im Juni 2022 haben Bund und Kantone sich grundsätzlich positiv zu einer künftigen Landesausstellung positioniert. Dabei haben sich beide bereit erklärt, Initiativen ideell zu unterstützen und im Planungsprozess zu begleiten. Die Positionierung enthielt keine finanzielle Absichtserklärung. Es wurde darauf hingewiesen, dass über die Finanzierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Haushaltslage durch die zuständigen Organe zu entscheiden ist.9 Am 22. November 2023 veröffentlichte der Bundesrat in Beantwortung eines Auftrags aus der Legislaturplanung 2019–2023 einen Bericht über die Rahmenbedingungen für eine Landesausstellung, auf dem der vorliegende Gesetzesentwurf aufbaut.10
Zeitgleich mit der Eröffnung der Vernehmlassung zum vorliegenden Gesetzesentwurf hat der Bundesrat aufgrund der angespannten Finanzlage und der absehbaren wirtschaftlichen und geopolitischen Herausforderungen des Bundes am 25. Juni 2025 bekanntgegeben, dass er auf eine finanzielle Förderung einer Landesausstellung in den 2030er-Jahren verzichtet. Die Bundesfinanzen stehen stark unter Druck. Die Botschaft vom 19. September 202511 zum Entlastungspaket 27 für den Bundeshaushalt sieht ab 2027 eine jährliche Entlastung des Bundeshaushalts von rund 3 Milliarden Franken vor. Die Entlastung wird vor allem durch Ausgabenkürzungen erreicht, da das strukturelle Defizit primär auf ein übermässiges Ausgabenwachstum zurückzuführen ist. Das Parlament hat entschieden, auf zahlreiche Entlastungsmassnahmen zu verzichten, die Entlastung reduziert sich dadurch um rund einen Drittel. Zusätzlich drohen Steuer- bzw. Einnahmeausfälle infolge einer sich eintrübenden Wirtschaftslage sowie aus hängigen parlamentarischen Vorlagen mit beträchtlichen finanziellen Auswirkungen. Damit stehen dem Bund kurz- und mittelfristig kaum Mittel für Sonderausgaben wie eine Beteiligung an einer nächsten Landesausstellung zur Verfügung. Zur Erinnerung: Die Expo.02 kostete den Bund fast eine Milliarde Franken.12
Die Vorlage steht im Einklang mit den strategischen Zielsetzungen des Bundesrates, den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken und den Austausch zwischen den Regionen der Schweiz zu fördern.13
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der Annahme der Motion 23.3966 WBK-S «Landesausstellung» im März 2024 hat das Parlament dem Bundesrat den Auftrag erteilt, die Rahmenbedingungen für eine nächste Landesausstellung ab dem Durchführungsjahr 2030 festzulegen, bis Mitte des Jahres 2026 einen «Zuschlagsentscheid» zwischen den verschiedenen Landesausstellungs-Initiativen zu treffen sowie bis Ende des Jahres 2026 die Finanzierungsabsicht des Bundes vorzulegen. Das Parlament hat in Anlehnung an die Motion die «Festlegung der Rahmenbedingungen für eine Landesausstellung ab 2030» in die Legislaturplanung 2023–2027 aufgenommen (vgl. oben Ziff. 1.3).
Der Bundesrat hat am 14. Juni 2024 beschlossen, die Rechtsgrundlagen für die Unterstützung einer künftigen Landesausstellung zu schaffen und die entsprechenden Vorbereitungsarbeiten, wie die konzeptionelle Vorbereitung eines «Selektionsverfahrens», einzuleiten.14 Damit setzt er den Auftrag der Motion um, die Rahmenbedingungen für eine nächste Landesausstellung festzulegen. Am 25. Juni 2025 eröffnete er die Vernehmlassung zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG).
Ebenfalls am 25. Juni 2025 beschloss der Bundesrat, dass aufgrund der Finanzlage des Bundes bis Ende der 2030er‑Jahre keine finanzielle Unterstützung des Bundes vorgesehen werden kann. Damit erfüllte er die in der Motion verlangte Äusserung zur Finanzierungsabsicht.
Eine Projektauswahl durch den Bund ist derzeit nicht möglich, da ein entsprechendes Verfahren sowohl eine gesetzliche Grundlage als auch eine grundsätzliche Finanzierungsbereitschaft des Bundes voraussetzt. Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes ist ein solches Prüf- und Auswahlverfahren vorläufig nicht vorgesehen, da derzeit keine finanzielle Beteiligung des Bundes in Aussicht steht.
1.5 Chancen und Risiken einer Landesausstellung
In der Schweiz wurden bisher sechs Landesausstellungen durchgeführt, zuletzt im Jahr 2002 im Drei-Seen-Land (Expo.02). Landesausstellungen sind ausserordentliche nationale Ereignisse von grosser Tragweite. Aufgrund ihres Umfangs, ihrer Vorbereitung und ihrer Bedeutung kommen sie nur in grösseren zeitlichen Abständen in Betracht und unterscheiden sich damit von im Rhythmus weniger Jahre wiederkehrenden Veranstaltungen.
Hat eine Landesausstellung im 21. Jahrhundert noch ihre Berechtigung?15 Überwiegen die Chancen gegenüber den Risiken? Diese Fragen lassen sich im Allgemeinen nur schwer beantworten. Generell lässt sich festhalten, dass eine Landesausstellung als reine Produkt- und Leistungsschau oder als blosses Volksfest ohne echtes «Vermächtnis» nicht mehr zeitgemäss wäre. Die zahlreichen Möglichkeiten, sich über Produkte zu informieren, sowie die fast unüberblickbare Dichte an entsprechenden Events oder Messen sprechen dagegen. Einer Landesausstellung kommt eine gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Rolle zu. Sie soll die Reflexion über die kulturelle und gesellschaftliche Identität der Schweiz fördern, den nationalen Zusammenhalt stärken und die Stellung der Schweiz in der internationalen Gemeinschaft zum Ausdruck bringen. Sie soll Raum schaffen für die Begegnung verschiedener Bevölkerungsgruppen, Regionen und Generationen sowie für den Dialog über gesellschaftliche Fragen der Gegenwart und Zukunft. Darüber hinaus soll sie Entwicklungen unserer Zeit thematisieren und einen kulturellen, gesamtwirtschaftlichen sowie langfristigen Nutzen für die ganze Schweiz generieren. Vor diesem Hintergrund können Landesausstellungen auch Impulse für Innovation, Nachhaltigkeit, Digitalisierung, Tourismus und die wirtschaftliche Entwicklung geben. Sie sollen sich mit Perspektiven für die Weiterentwicklung des Landes auseinandersetzen und dabei die vielfältigen Herausforderungen und Chancen berücksichtigen, denen sich die Schweiz gegenübersieht.
Eine Landesausstellung verursacht beträchtliche Kosten und geht mit einem bedeutenden finanziellen Risiko einher; auch den Aufwand für die Sicherheit im öffentlichen Raum, welche in den vergangenen Jahren an Wichtigkeit gewonnen hat, gilt es zu berücksichtigen. Zusätzlich zu den erwähnten Kosten können durch die Landesausstellung Risiken für Umwelt und Klima mit allfälligen Folgekosten entstehen; diese Aspekte sind zu beachten. Der Bundesbeitrag bei der letzten Landesausstellung, der Expo.02, wuchs nach mehrfachen Zusatzkrediten bei Gesamtkosten von ca. 1,6 Milliarden Franken auf gesamthaft fast eine Milliarde Franken (918,8 Mio. Fr.) an. Dies entsprach dem Vierfachen der ursprünglich vorgesehenen Summe.
Die Planung und Durchführung einer Landesausstellung ist sehr anspruchsvoll: Die Implementierung von wirksamen und effizienten Führungsstrukturen und Kontrollmechanismen ist unerlässlich. Die Expo.02 hat gezeigt, dass Unzulänglichkeiten diesbezüglich gravierende Konsequenzen haben können im Sinne von Mehrkosten, Verzögerungen und Reputationsschäden, die das Vertrauen in solche Vorhaben beeinträchtigen und die politische sowie gesellschaftliche Unterstützung für künftige Projekte erschweren können. Es gilt, die Lehren daraus für eine künftige Landesausstellung zu ziehen und zu berücksichtigen.16
Ein weiterer Anlauf zu einer Landesausstellung fand bis 2016 statt. Eine gemeinsame Initiative der Trägerkantone Appenzell-Ausserrhoden, St. Gallen und Thurgau stiess das Projekt Expo 2027 Bodensee-Ostschweiz an. Im Jahr 2016 lehnte indessen die Stimmbevölkerung der Kantone St. Gallen und Thurgau die Planungskredite für die weiteren Arbeiten wie eine damals geplante Machbarkeitsstudie ab.
1.6 Projekte für eine nächste Landesausstellung
Mehrere Trägerschaften bekunden Interesse an der Durchführung einer nächsten Landesausstellung (vgl. Kasten). Die Initiativen Muntagna, NEXPO, Svizra27 und X27 halten trotz der finanziellen Absage des Bundes für die 2030er-Jahre weiterhin an ihren Projekten fest. Angesichts fehlender finanzieller Perspektiven für diesen Zeitraum ist nicht auszuschliessen, dass einzelne Projekte teilweise oder ganz eingestellt werden.
Zwischen 2023 und 2024 prüften die vier Projektinitiativen einen möglichen Zusammenschluss; dieser kam jedoch nicht zustande, sodass sie ihre Projekte eigenständig fortführen.
«Muntagna – Die AlpenExpo 2027+» Trägerschaft: Förderverein Muntagna. Idee: Plattform zur Vernetzung von Projekten im Alpenraum für neue Lebens- und Arbeitsmodelle, eine nachhaltige Wirtschaft und die Mobilität von morgen; faszinierende Ausstellungsstandorte und erlebnisreiche Routen unter dem Motto «Die Alpen neu denken!». Ort: im Schweizer Alpenbogen. «NEXPO – die neue Expo» Trägerschaft: Verein NEXPO – die neue Expo. Idee: erste schweizweite Landesausstellung, in den Städten und auf dem Land; partizipative Mitwirkung von Bevölkerung, Zivilgesellschaft und Wirtschaft; ökologisch, gesellschaftlich und wirtschaftlich nachhaltig; ca. 100 Erlebnisse zum Thema Zusammenleben im 21. Jahrhundert, durch Routen verbunden (mit ÖV, Velo, zu Fuss). Ort: dezentral in den zehn grössten Schweizer Städten sowie weiteren Städten und Gemeinden. «Svizra 27 – Landesausstellung in der Nordwestschweiz» ( https://svizra27.ch ) Trägerschaft: Verein Landesausstellung Svizra27. Idee: Entwicklung vielfältiger Zukunftsentwürfe in zehn Themen mit Akteuren aus Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur; immersive Erlebnisse an Standorten und unterwegs; Besuchende erhalten die Möglichkeit zur Gestaltung eines gemeinsamen grossen Zukunftsentwurfs; partizipative, spielerische, digitale und sinnliche Erlebnisse. Ort: elf Standorte in den Nord-westschweizer Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Jura und Solothurn. «X27 – Zukunft? Wollen wir, haben wir, können wir gestalten!» Trägerschaft: Verein X27. Idee: offenes, kollaboratives System für die aktiv tätigen Changemaker der Schweiz zu Vielfalt, Innovation und Kreativität betreffend Kultur, Bildung, Arbeit, Soziales, Gesundheit und Umwelt (Beitrag zu gesellschaftsgetragener Nachhaltigkeit entlang der globalen Nachhaltigkeitsziele 2030). Ziel: Zusammenbringen aller Projektinitiativen. Ort: übers ganze Jahr dezentral in der ganzen Schweiz verteilt. Als Höhepunkt findet für kurze Zeit das «Rendez-vous der Schweiz» an einem Ort statt. |
1.7 Beziehung zu möglichen Olympischen und Paralympischen Winterspielen in der Schweiz
Die Vorlage hat keinen direkten Bezug zu den anstehenden Entscheiden zu möglichen Olympischen und Paralympischen Winterspielen in der Schweiz. Allerdings gilt es, Grossanlässe in der Schweiz, die von öffentlichen Mitteln profitieren, aufeinander abzustimmen.17 Eine Durchführung einer Landesausstellung und von Olympischen Spielen im gleichen Zeitraum ist kaum machbar.
Der Bundesrat hat am 19. Juni 2026 von den Ergebnissen der Vernehmlassung zu den Eckwerten für eine Unterstützung der Schweizer Kandidatur für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2038 Kenntnis genommen und die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.18 Der Grundsatz- und Planungsbeschluss sieht einen Bundesbeitrag von maximal 200 Millionen Franken vor, dies ohne Haftung für Defizite und unter der Bedingung, dass Kantone und Gemeinden gemeinsam mindestens denselben Betrag beisteuern. Der für die Organisation zuständige Verein sieht eine privat finanzierte Defizitgarantie von 200 Millionen Franken vor. Er rechnet mit Gesamtkosten von 2,2 Milliarden Franken für die Spiele; die Einnahmen stammen nebst den Beiträgen der öffentlichen Hand aus Sponsoring, Merchandising, Ticketverkauf und einem substanziellen Beitrag des IOK.19
2 Vernehmlassung
2.1 Ergebnisse
In der Vernehmlassung vom 25. Juni bis 16. Oktober 2025 sind insgesamt 52 Stellungnahmen eingegangen.20
Die Vernehmlassung zeigt, dass eine Mehrheit der Stellungnehmenden die Einführung einer neuen Rechtsgrundlage zur Förderung zukünftiger Landesausstellungen grundsätzlich begrüsst.21 Die Kantone, die meisten Parteien und Dachverbände sowie insbesondere die an früheren oder laufenden Projekten beteiligten Trägerschaften und Städte würdigen die Schaffung einer rechtlichen Grundlage und die Klärung der Rolle des Bundes hinsichtlich eines solch gesamtschweizerischen Grossvorhabens positiv.
Abgelehnt wird die Vernehmlassungsvorlage entweder, weil kein Bedürfnis für ein spezifisches Bundesgesetz erkannt wird oder aus finanzpolitischen Gründen.22
Die meisten Vernehmlassungsteilnehmenden unterstützen die Vorschläge zur Rolle des Bundes als Förderer.23
Die zentralen Kritikpunkte in der Vernehmlassung betreffen das vorgeschlagene Finanzierungsmodell24 sowie den fehlenden frühzeitigen Einbezug der Bundesversammlung zum Finanzierungsentscheid.25 Zu weiteren Artikeln der Vorlage erfolgen vereinzelte, meist technische oder redaktionelle Hinweise.
Ein Kritikpunkt am Finanzierungsmodell betrifft die im Vorentwurf vorgesehene Begrenzung des Bundesbeitrags auf höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Kosten. Diese stösst bei einer deutlichen Mehrheit aus allen Gruppen auf Ablehnung. Die Kantone, die entsprechenden Parteien und Verbände sowie zahlreiche interessierte Kreise machen geltend, dass eine Landesausstellung als nationales Projekt ohne substanzielle Beteiligung des Bundes nicht realisierbar sei.
Weiter wird die bundesrätliche Vorgabe kritisiert, dass die Kantone und Gemeinden zwingend eine gleich hohe Finanzierungsbeteiligung leisten müssten. Diese paritätische Mitfinanzierung sei weder realistisch noch sachgerecht und sei vor allem für die sich finanziell beteiligenden Kantone und Gemeinden nicht tragbar. Insbesondere belaste sie strukturschwächere Regionen unverhältnismässig, was nicht im Sinne des Zusammenhalts und der Solidarität der Schweiz sei. Entsprechend lehnt eine Mehrheit der Kantone und die KdK diese Vorgabe ab oder macht einen konkreten Gegenvorschlag. Auch einzelne interessierte Kreise und insbesondere fast sämtliche betroffenen Trägerschaften lehnen den Vorschlag ab. Die Parteien und Dachverbände äussern sich nicht zu diesem Punkt. Zudem wird der Ausschluss einer Defizitgarantie unterschiedlich beurteilt. Während sich nur zwei Stellungnehmende ausdrücklich dafür aussprechen, beurteilen mehrere Kantone, Verbände und Trägerschaften diese Regelung kritisch oder lehnen sie ab. Die übrigen Stellungnehmenden äussern sich dazu nicht.
Ein weiterer bedeutender Diskussionspunkt betrifft die Frage, wer über die Initiierung des Prozesses über die Mitfinanzierung einer zukünftigen Landesausstellung entscheiden soll und wie die Rollen der beteiligten Akteure dabei ausgestaltet sein sollen. Es wird verlangt, dass der Bundesrat derartige Grundsatzentscheide nicht ohne Mitwirkung der Bundesversammlung treffen soll. Auch fordern einige vom Bundesrat, seinen Nichtmitfinanzierungsentscheid für eine Landesausstellung in den 2030er-Jahren zu überdenken.
2.2 Anpassungen der Vorlage
Der Bundesrat hält an den vorgeschlagenen Eckwerten für eine Finanzhilfe des Bundes fest. Die finanzpolitischen Rahmenbedingungen (vgl. Ziff. 1.3) haben sich seit der Eröffnung der Vernehmlassung nicht positiv verändert. Die vom Bundesrat mit dem Entlastungspaket 27 vorgeschlagene Entlastung des Finanzhaushalts wurde nicht vollständig umgesetzt. Zudem warten in den nächsten Jahren mit der Finanzierung der Armee und der Sozialsysteme finanzielle Herausforderungen, die zusätzliche Einnahmen des Bundes erforderlich machen. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Bundesrat als nicht verantwortbar, der Bundesversammlung eine Erhöhung der maximalen Beteiligung des Bundes an einer Landesausstellung zu beantragen. Auch unabhängig von der aktuellen Finanzlage erachtet der Bundesrat eine Bundesfinanzhilfe von maximal 30 Prozent und die paritätische Mitfinanzierung der Kantone und Gemeinden als zweckmässig. Eine höhere Beteiligung des Bundes oder eine tiefere Beteiligung der Kantone und Gemeinden würde die Verantwortlichkeiten im Projekt verwässern. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Finanzierungslösung inklusive der Mitfinanzierung der Kantone und Gemeinden in mindestens demselben Umfang entspricht in ihren Eckwerten jener, die er für ein anderes Grossprojekt – die Olympischen Winterspiele 2038 – beantragt hat.
In die Vorlage aufgenommen wird das Anliegen, die Bundesversammlung bereits in einem frühen Stadium im Rahmen eines Grundsatz- und Planungsbeschlusses über eine mögliche Förderung einer Landesausstellung einzubeziehen. Dieser legt fest, ob eine Landesausstellung durch den Bund unterstützt werden soll oder ob auf eine Unterstützung zu verzichten ist. Gemäss der Vernehmlassungsvorlage hätte sich das Parlament erst im Rahmen des Entscheids über den Verpflichtungskredit am Ende des Verfahrens äussern können. Damit wären die projektverantwortlichen Trägerschaften wie auch der Bundesrat während des gesamten, relativ aufwändigen Prüf- und Auswahlverfahrens im Ungewissen geblieben, ob die Bundesversammlung grundsätzlich bereit ist, eine Landesausstellung in einem bestimmten Zeitraum zu unterstützen. Die geforderte Anpassung ist ein aus Sicht des Bundesrates nachvollziehbares und demokratisch gut begründbares Anliegen. Im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage wurde entsprechend ein neuer Artikel 3 eingefügt. Um dem Finanzierungsmoratorium des Bundesrates für die 2030er-Jahre Rechnung zu tragen, wurde in Artikel 13 eine Übergangsbestimmung aufgenommen, wonach der Bundesrat einen Grundsatz- und Planungsbeschluss nach Artikel 3 frühestens im Jahr 2035 beantragen kann, womit eine Landesausstellung ab den 2040er-Jahren realistisch wäre.
Inhaltliche Präzisierungen und redaktionelle Anpassungen erfolgten nach den Rückmeldungen der Vernehmlassungsteilnehmenden in zahlreichen Artikeln (vgl. Ausführungen in Ziff. 5).
3 Rechtsvergleich
Für das Thema Landesausstellungen bestehen weder ausländische Vergleichsobjekte noch harmonisierte EU-Rechtsakte. Nationale Landesausstellungen sind in der Regel kulturelle Grossanlässe, deren Ausgestaltung und Finanzierung der jeweiligen Verwaltungstradition unterliegt. Ein internationaler oder europäischer Regulierungsrahmen besteht nicht. Der Bundesrat hält fest, dass die Schweiz über einen eigenständigen Gestaltungsspielraum verfügt und das vorgeschlagene Bundesgesetz zur Förderung von Landesausstellungen keiner Anpassung an europäisches oder internationales Recht bedarf.
4 Grundzüge der Vorlage
4.1 Ziele einer künftigen Landesausstellung
Eine Landesausstellung ist ein identitätsstiftendes nationales Grossereignis von besonderer Bedeutung. Sie kann gemäss allgemeinem Verständnis ungefähr einmal pro Generation stattfinden und dient als Plattform, um sich mit zentralen gesellschaftlichen Fragen sowie mit Perspektiven für die Weiterentwicklung der Schweiz auseinanderzusetzen. Als nationales Vorhaben betrifft eine Landesausstellung die Schweiz als Ganzes und strahlt auch über die Landesgrenzen hinaus.
Eine Landesausstellung schafft Raum für die Begegnung verschiedener Bevölkerungsgruppen, Regionen und Generationen sowie für den Dialog über gesellschaftliche Fragen der Gegenwart und Zukunft und ermöglicht die Reflexion über die kulturelle und gesellschaftliche Identität der Schweiz. Damit kann sie zur Stärkung des nationalen Zusammenhalts beitragen und die Stellung der Schweiz in der internationalen Gemeinschaft zum Ausdruck bringen.
Zugleich bietet eine Landesausstellung die Möglichkeit, sich mit den vielfältigen Herausforderungen und Chancen auseinanderzusetzen, denen sich die Schweiz gegenübersieht, und innovative Ansätze für deren Bewältigung zu thematisieren. Sie hat nicht nur eine kulturelle, sondern auch eine gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Dimension und soll einen kulturellen, gesamtwirtschaftlichen und langfristigen Nutzen für die ganze Schweiz generieren.
Durch Austausch und Begegnung stärkt sie den inneren Zusammenhalt und das Verständnis für die Vielfalt des Landes und macht zentrale gesellschaftliche Werte für eine breite Öffentlichkeit erfahrbar.
Die Zielsetzungen werden im Gesetzesentwurf in Artikel 2 ausdrücklich verankert.
4.2 Rolle des Bundes
Der Bund versteht sich bei einer künftigen Landesausstellung als möglicher finanzieller Förderer unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes. Eine solche finanzielle Unterstützung erfolgt ausdrücklich fakultativ (Kann-Bestimmung) und wird im Einzelfall an klare Bedingungen und Auflagen geknüpft.
Diese Bedingungen und Auflagen betreffen insbesondere die Organisation und Gouvernanz des Projekts, dessen Finanzierung sowie eine sachgerechte Durchführung und transparente Berichterstattung. Der Bund überwacht die Einhaltung dieser Vorgaben und ist befugt, bei Mängeln geeignete Massnahmen zu ergreifen, insbesondere Korrekturen zu verlangen, Finanzhilfen zurückzufordern oder auf weitere Auszahlungen zu verzichten. Das Gesetz enthält hierzu spezifische Bestimmungen in Ergänzung zum Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199026 (SuG).
Das Gesetz beschränkt sich bewusst auf die finanzielle Förderung, da nur diese einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Formen der ideellen Begleitung sind dem Bund im Rahmen seiner allgemeinen Verwaltungstätigkeit jederzeit möglich.
In Bezug auf die Rolle des Bundes wurden auch andere Varianten geprüft. Nicht vorgesehen ist die Rolle eines Auftraggebers, eines Miteigentümers (Beteiligung) oder eine Einsitznahme in strategische Organe der Trägerschaft. Mit solchen Rollen entstünden Interessenskonflikte zwischen den Rollen des Bundes als Förderer und Überwacher einerseits und als Mitorganisator andererseits. Zudem könnten sich bei einer Beteiligung gewisse Haftungsrisiken des Bundes ergeben. Im Gesetzesentwurf ist deshalb nicht vorgesehen, dass sich der Bund an einer Organisationsstruktur beteiligt. Dieses Rollenverständnis leitet sich direkt aus den Erfahrungen mit der Expo.02 ab und dient namentlich dazu, Zielkonflikte zwischen Förderung und Aufsicht zu vermeiden sowie Haftungsrisiken auszuschliessen.
4.3 Verfahren für die finanzielle Unterstützung durch den Bund
Die gesetzliche Grundlage für eine allfällige finanzielle Unterstützung einer Landesausstellung durch den Bund besteht aus einem allgemeinen Gesetz und einer jeweils auf eine konkrete Landesausstellung zugeschnittenen ergänzenden Verordnung. Das Gesetz enthält die Grundzüge des Verfahrens einer Prüfung der Qualität von Projektgesuchen und der Auswahl bei verschiedenen Trägerschafts-Kandidaten sowie die Rahmenbedingungen und die Definition des Prozesses zur Förderung durch den Bund. Das Gesetz soll der künftigen Verordnung einen ausreichend grossen Gestaltungsspielraum belassen, damit es auch für künftige Landesausstellungen anwendbar bleibt, ohne revidiert werden zu müssen. Die KdK wurde im Vorfeld hinsichtlich der Verfahrensschritte einbezogen (vgl. Ziff. 1.3). Sie befürwortete dabei eine Mitwirkung, lehnte aber eine eigentliche Entscheidungskompetenz ab.
Der grobe Ablauf des Verfahrens kann gemäss vorliegendem Gesetzesvorentwurf wie folgt zusammengefasst werden:
− Liegt mindestens ein hinreichend konkretes und realisierbar erscheinendes Projekt vor, unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung den Entwurf für einen Grundsatz- und Planungsbeschluss (vgl. Art. 3). Ein solcher Beschluss kann auch auf parlamentarischem Weg herbeigeführt werden;27
− Stimmt die Bundesversammlung einem Grundsatz- und Planungsbeschluss zugunsten einer Mitfinanzierung zu, erlässt der Bundesrat eine Verordnung, die die Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe regelt (Art. 4). Dadurch wird sichergestellt, dass ein bundesrechtliches Förderverfahren nur bei entsprechender Zustimmung der Bundesversammlung und bei Projekten eingeleitet wird, die hinreichend konkret und realisierbar erscheinen;
− Einreichung des Gesuchs oder der Gesuche um Finanzhilfe (Projektdossiers) nach dem in der Verordnung festgelegten Verfahren (Art. 5);
− Prüfung des Gesuchs oder der Gesuche durch die zuständige Bundesstelle und Weiterleitung des Gesuchs oder der Gesuche sowie des Prüfergebnisses an die Jury (Art. 6);
− Bewertung des Gesuches oder der Gesuche durch die Jury im Rahmen des Prüf- und Auswahlverfahrens; liegen mehrere Gesuche vor, erstellt die Jury eine Rangliste. Sie übermittelt den Evaluationsbericht, dem sie den Prüfbericht der zuständigen Bundesstelle beilegt, an die KdK und an den Bundesrat (Art. 7);
− Empfehlung der KdK als politische Gesamtwürdigung an den Bundesrat gestützt auf den Evaluationsbericht der Jury (Art. 8 Abs. 1);
− Der Bundesrat nimmt vom Evaluationsbericht der Jury sowie von der Empfehlung der KdK Kenntnis und entscheidet, ob und gegebenenfalls welches Projekt er fördert. Entscheidet er sich für eine Förderung, unterbreitet er der Bundesversammlung eine Botschaft zu einem entsprechenden Verpflichtungskredit (Art. 8 Abs. 2 und 3);
− Durchführung vertiefter Abklärungen zum ausgewählten Projekt durch eine oder mehrere unabhängige Stellen (Art. 10), die bereits vor dem Kreditbeschluss der Bundesversammlung beginnen können;
− Beschluss der Bundesversammlung über den Verpflichtungskredit (Art. 9 Abs. 2);
− Wurde der Verpflichtungskredit bewilligt und bestätigen die vertieften Abklärungen die Erfüllung der Voraussetzungen, beauftragt der Bundesrat die zuständige Bundesstelle mit dem Abschluss eines Subventionsvertrags (Art. 11);
− Weitere Vorbereitung und Durchführung der Landesausstellung unter Beachtung der Übergangsbestimmung (Art. 13).
Das Gesetz lässt offen, ob die sehr wahrscheinlich nötigen Volksabstimmungen in Kantonen und Gemeinden über die Mitfinanzierung eines Projekts für eine Landesausstellung noch vor einer finalen Projektauswahl durch den Bund oder danach stattfinden. Dadurch soll Raum für die Berücksichtigung der jeweils vorherrschenden Rahmenbedingungen und politischer Entscheide über mögliche sinnvolle Optionen bleiben.
4.4 Rolle der Trägerschaften sowie der Kantone und Gemeinden
Den Trägerschaften kommt für künftige Landesausstellungen die zentrale Rolle zu.28 Landesausstellungen sollen «bottom-up» entstehen: Die Initiative für eine Landesausstellung geht von einer privaten oder öffentlichen Trägerschaft oder einer öffentlich-privaten Partnerschaft aus, in enger Abstimmung mit den lokalen und kantonalen Behörden der betroffenen Regionen. Das Vorhaben soll in Wirtschaft und Zivilgesellschaft breit verankert sein und von diesen ideell wie finanziell mitgetragen werden.
Mit der Initiative einher geht die Verantwortung für Organisation und Finanzierung. Auch diesbezüglich wurden die Lehren aus der Expo.02 berücksichtigt. Auch wenn der Gesetzesentwurf dies nicht ausdrücklich vorsieht, hat eine Trägerschaft sich als juristische Person zu organisieren. Die näheren Anforderungen werden in der Verordnung geregelt. Organisations- und Führungsstrukturen, die finanzielle Steuerung sowie die Rechnungslegung sind der Komplexität des Projektes entsprechend zu konzipieren. Die Rollen, Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten sowie Einsichtsrechte der beteiligten Akteure sind zu definieren.29
Den betroffenen Kantonen und Gemeinden kommt ebenfalls eine wichtige Rolle zu.30 Auch wenn der Gesetzesentwurf dies nicht ausdrücklich vorsieht, sind sie bei verschiedenen Aktivitäten im Bereich Planung und Durchführung (insb. Anlagen, Bau, Umweltverträglichkeit, Sicherheit, Verkehr) gefordert und mitbeteiligt. Zur Bewilligung der nötigen finanziellen Mittel dürften auch Parlamentsbeschlüsse und Volksabstimmungen auf kantonaler und kommunaler Ebene notwendig sein (fakultative oder gar obligatorische Referenden). Es ist denkbar, dass die in einem Projekt führenden Kantone und Gemeinden auch in der Trägerschaft mitwirken werden.
Für die Gesuchseinreichung wird mindestens die Zusicherung der Unterstützung der zuständigen Exekutiven der mitfinanzierenden Kantone verlangt. Vorteilhaft wäre, wenn sich Parlamente und allenfalls die Stimmberechtigten schon zu einem frühen Zeitpunkt äussern, z. B. via Beschluss über einen Beitrag an die Projektierung oder über allfällig noch zu schaffende kantonale Rechtsgrundlagen.
Angesichts nötiger Parlaments- und Volksbeschlüsse – sei es in Form einer gesetzlichen Grundlage oder eines Ausgabenbeschlusses – kommt der Planung auf Stufe Kantone und Gemeinden einer künftigen Landesausstellung eine hohe Bedeutung zu. Für die Planung und Umsetzung ist die Trägerschaft einer Initiative, in Abstimmung mit den betroffenen Kantonen und Gemeinden, verantwortlich.
4.5 Finanzielle Unterstützung durch den Bund
Der vorliegende Gesetzesentwurf schafft kein Präjudiz für eine Finanzierungsverpflichtung des Bundes für eine nächste Landesausstellung. Was eine Landesausstellung in den 2030er-Jahren betrifft, hat der Bundesrat am 25. Juni 2025 beschlossen, keine finanzielle Unterstützung für eine Landesausstellung in den 2030er-Jahren bereitzustellen.
Der Gesetzesentwurf zeigt, dass der Bund sich im Vergleich zur letzten Landesausstellung nicht mehr als Hauptfinanzierer engagieren will. Bei der Expo.02 hat der Finanzierungsanteil des Bundes 57 Prozent betragen, bei der Landesausstellung 1964 rund 27 Prozent.31 Künftig sollen sich die mitfinanzierenden Kantone und Gemeinden mindestens im gleichen Rahmen wie der Bund beteiligen. Dies entspricht einem deutlich höheren Finanzierungsanteil von Kantonen und Gemeinden im Vergleich zu den beiden letzten Landesausstellungen (Expo.02: 5 %; 1964: 3 %).32 Eine Defizitgarantie des Bundes ist ausgeschlossen. Damit werden die Lehren aus der Expo.02 konsequent umgesetzt. Der Gesetzesentwurf verdeutlicht, dass der Bund künftig keine «unbeschränkte Haftung» mehr übernehmen wird.33
Durch die Obergrenze von 30 Prozent Finanzierungsanteil durch den Bund und das Prinzip der paritätischen Mitfinanzierung von Bund und Kantonen/Gemeinden ergeben sich Beiträge der öffentlichen Hand (Bund, Kantone, Gemeinden) in einer Grössenordnung von 60 Prozent des Gesamtbudgets. Dies entspricht ungefähr dem Erfahrungswert der Expo.02 (62 %).34 Die Leistungen können sich aus Beiträgen zur Grundfinanzierung sowie aus (geldwerten) Dienst- und Sachleistungen (z. B. Sicherheitsdienste) sowie aus Reserven zusammensetzen.
Die Einnahmen aus Eintritten, Werbung, Partnerschaften, Sponsoring und weiteren Quellen müssen somit die restlichen 40 Prozent des Budgets decken.35 Die Verordnung wird konkretisieren, welche Kostenarten als anrechenbar gelten und wie geldwerte Sachleistungen von Kantonen, Gemeinden und Dritten zu bewerten sind.
4.6 Grundzüge der konkretisierenden Verordnung
Das Gesetz ermächtigt den Bundesrat, nach einem positiven Grundsatz- und Planungsbeschluss der Bundesversammlung eine Verordnung über die Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe zu erlassen (Art. 4). Grundsätzlich wäre auch der Erlass einer allgemeinen, für mehrere Vorhaben geltenden Verordnung denkbar. Da Landesausstellungen jedoch nur in grossen zeitlichen Abständen stattfinden und die jeweiligen Rahmenbedingungen, das heisst die gesellschaftliche, kulturelle und finanzpolitische Ausgangslage, aber auch Art und Anzahl der Trägerschaften von Generation zu Generation erheblich variieren können, erscheint eine projektbezogene Verordnung zweckmässiger. Sie erlaubt eine verhältnismässige und zeitnah abstimmbare Konkretisierung der Anforderungen und berücksichtigt die jeweils aktuellen bundesinternen planungs- und haushaltspolitischen Gegebenheiten.
Die in der Verordnung festgelegten Anforderungen und Bewertungskriterien gelten grundsätzlich für alle Landesausstellungen; ihre Gewichtung sowie die erforderliche Prüfungstiefe können je nach Kontext variieren. Sie werden gestützt auf den Grundsatz- und Planungsbeschluss festgelegt und im Prüf- und Auswahlverfahren auf alle eingereichten Gesuche gleichermassen angewandt.
Die Verordnung beinhaltet insbesondere:
− die Frist, innert welcher die Trägerschaften Gesuche einreichen können;
− die Anforderungen an die Gesuche, insbesondere auch an die Nachweise der Machbarkeit;
− die Bewertungskriterien und die Bewertungsmethodik der Jury sowie deren Gewichtung;
− das Pflichtenheft der Jury, namentlich ihre Zusammensetzung und die Sicherstellung ihrer Unabhängigkeit;
− die bundesseitige Organisation sowie die Bezeichnung der zuständigen Bundesstelle oder einer/eines Delegierten;
− die Bemessung der finanziellen Unterstützung durch den Bund, insbesondere die anrechenbaren Kosten und die Bewertung von Sachleistungen.
Die Absicherung des Restrisikos wird im Subventionsvertrag geregelt (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. f sowie Ziff. 4.5).
Die Verordnung wird zudem Ausführungsvorschriften zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen enthalten.
5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Ingress
Siehe dazu die Erläuterungen unter Ziffer 7.1.
Art. 1 Rolle des Bundes
Diese Bestimmung umschreibt die Rolle des Bundes (vgl. allgemein Ziff. 4.2). Der Bund beschränkt sich darauf, allfällige Initiativen von Trägerschaften gegebenenfalls finanziell zu fördern. Er sieht sich weder als Initiator noch als Auftraggeber einer Landesausstellung. Die Förderung ist fakultativ und setzt einen Grundsatz- und Planungsbeschluss der Bundesversammlung voraus, der auch auf parlamentarischem Weg herbeigeführt werden kann. Aus der Bestimmung können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.
Buchstabe a: Liegen ein oder mehrere Projekte für eine nächste Landesausstellung vor, die die Ziele nach Artikel 2 anstreben, und hat die Bundesversammlung einen positiven Grundsatz- und Planungsbeschluss nach Artikel 3 gefasst, wird ein Prüf- und Auswahlverfahren durchgeführt, um das zu fördernde Projekt zu bestimmen. In den nachfolgenden Bestimmungen werden die Eckwerte des Prüf- und Auswahlverfahrens festgelegt. Ausführlichere Regelungen würden in einer späteren Verordnung folgen. Gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf neu ist, dass dieses Verfahren erst nach dem Grundsatz‑ und Planungsbeschluss der Bundesversammlung eingeleitet wird.
Buchstabe b: Die allfällige finanzielle Förderung besteht in der Ausrichtung einer Finanzhilfe im Sinne von Artikel 3 SuG. Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Darunter fallen nicht-rückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. Die Förderung einer Landesausstellung kann somit nicht nur in der Ausrichtung eines Förderbeitrags bestehen, sondern auch andere Leistungen beinhalten. Bei der Expo.02 standen Dienst- und Sachleistungen sowie à fonds perdu Beiträge im Vordergrund. Die Höhe der möglichen Finanzhilfe richtet sich nach Artikel 9.
Art. 2 Ziele einer Landesausstellung
Sieht der Bund die Möglichkeit einer finanziellen Förderung von Landesausstellungen vor, ist es sachgerecht, die damit verbundenen Erwartungen in Form von Zielen gesetzlich zu verankern. Artikel 2 legt deshalb fest, welchen Nutzen der Bund von Landesausstellungen erwartet und an welchen Zielen sich Trägerschaften orientieren müssen, um eine Finanzhilfe zu erhalten. Das Gesetz beschränkt sich dabei bewusst auf allgemeine Zielbereiche und verzichtet auf Detailvorgaben zur inhaltlichen Gestaltung. Die Initiative liegt bei den Trägerschaften, und ihre Kreativität soll nicht mit detaillierten Vorgaben eingeschränkt werden.
Gleichzeitig soll die Ausstellung als Ort des Austauschs und der Begegnung dienen, an dem sich die Bevölkerung aus allen Landesteilen, Kulturen und Generationen treffen und miteinander ins Gespräch kommen kann. Damit wird sie nicht nur ein Abbild der Schweiz, sondern auch ein Motor für die Weiterentwicklung der schweizerischen Gesellschaft und Identität (vgl. allgemein Ziff. 1.5).
Artikel 2 nennt vier Zielbereiche, die als allgemeingültig für künftige Landesausstellungen eingeschätzt werden: Identität und nationaler Zusammenhalt sowie die Stellung der Schweiz in der internationalen Gemeinschaft (Bst. a), Begegnungen und Dialog (Bst. b), Auseinandersetzung mit Perspektiven für eine Weiterentwicklung des Landes (Bst. c) sowie kultureller, gesamtwirtschaftlicher und langfristiger Nutzen für die ganze Schweiz (Bst. d). Eine Landesausstellung soll über ihre Dauer hinaus bleibende positive Veränderungen und ein Vermächtnis hinterlassen.
Gegenüber der Vernehmlassungsvorlage wurden zwei redaktionelle Anpassungen vorgenommen. In Buchstabe a soll eine Landesausstellung neu die «Reflexion über die kulturelle und gesellschaftliche Identität der Schweiz» fördern statt die Identität selbst. Dies stärkt den dialogischen und diskursiven Charakter einer Landesausstellung, ohne ihre Bedeutung für Identität und Zusammenhalt zu mindern. In Buchstabe c wurde «Lösungsansätze für eine erfolgreiche Weiterentwicklung des Landes aufzuzeigen» durch «sich mit Perspektiven für die Weiterentwicklung des Landes auseinanderzusetzen» ersetzt. Damit wird klargestellt, dass von einer Landesausstellung nicht zwingend konkrete Lösungen erwartet werden, sondern eine offene Auseinandersetzung mit Fragen der Gegenwart und der Zukunft ermöglicht werden soll.
Art. 3 Grundsatz- und Planungsbeschluss
Das Förderverfahren für künftige Landesausstellungen wurde gegenüber der Vernehmlassungsvorlage wesentlich angepasst. Nachdem die Vernehmlassungsvorlage dem Bundesrat noch freies Ermessen einräumte, ob er bei Vorliegen von Projekten das Verfahren lanciert, findet neu eine frühzeitige politische Beurteilung einer möglichen Mitfinanzierung des Bundes an einer Landesausstellung durch die Bundesversammlung in der Form eines Grundsatz- und Planungsbeschlusses statt (Art. 29 Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 200236 [ParlG]). Der Grundsatz- und Planungsbeschluss wird vom Bundesrat beantragt, kann aber auch auf parlamentarischem Weg initiiert werden. Die frühere Einbindung der Bundesversammlung, die über die Budgethoheit verfügt, verschafft den Trägerschaften und allen Beteiligten frühzeitig Klarheit darüber, ob der Bund sich grundsätzlich für oder gegen eine Förderung beziehungsweise Mitfinanzierung ausspricht und ob das gesamte Verfahren eingeleitet wird. Über die Gewährung von Finanzhilfen entscheidet die Bundesversammlung aber weiterhin in einem späteren Verfahren. Der verbindliche Finanzbeschluss wird erst im Rahmen des Verpflichtungskredits getroffen (vgl. Art. 9 Abs. 2).
Absatz 1: Ausgangspunkt für den Grundsatz- und Planungsbeschluss bilden Projekte, die von Trägerschaften ausserhalb des Bundes lanciert werden. Erst wenn solche Projekte hinreichend konkret sind und grundsätzlich realisierbar erscheinen, wird der Bund tätig. Nicht jedes rudimentäre Gesuch soll den Prozess auslösen können. Verlangt wird zweierlei: erstens eine «hinreichende Konkretisierung». Das Projekt muss in genügender Tiefe und Breite dokumentiert sein. Zweitens eine realistische Erfolgschance: Die Umsetzbarkeit des Projekts muss glaubwürdig sein, insbesondere mit Blick auf Trägerschaft, Konzept, Finanzierungsrahmen und Zeitrahmen. Initiative und Hauptverantwortung für eine Landesausstellung liegen bei den Trägerschaften; der Bund übernimmt – wenn überhaupt – eine unterstützende Rolle (vgl. dazu Ziff. 4.2, 4.3 und 4.5).
Dem Grundsatz- und Planungsbeschluss kann bereits ein Verordnungsentwurf beigelegt werden (vgl. Art. 4).
Absatz 2: Der Grundsatz- und Planungsbeschluss zeigt auf, ob, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum eine Mitfinanzierung durch den Bund in Betracht kommt. Er enthält Vorgaben zum Rahmen der finanziellen Unterstützung durch den Bund, namentlich zum Zeithorizont sowie der Grössenordnung der Bundesbeteiligung, die je nach Konstellation als Bandbreite oder Maximalbetrag (maximale Höhe) festgelegt wird (analog zum Vorgehen beim Grundsatz- und Planungsbeschluss zu den Olympischen Winterspielen 2038). Sieht der Antrag eine Mitfinanzierung vor, enthält er Vorgaben zur Berücksichtigung der entsprechenden Mittel in der Finanzplanung des Bundes, die als Orientierung für die weitere Projektentwicklung dienen.
Der Bundesrat bleibt bei der Antragstellung frei, ob er eine Förderung beantragt. Er kann sowohl eine zustimmende als auch eine ablehnende Haltung einnehmen, etwa aus finanzpolitischen oder staatspolitischen Gründen. Schlägt der Bundesrat keine Förderung vor, legt er die Gründe nachvollziehbar dar. Auch in diesem Fall sind die Vorgaben zum Zeithorizont und zur Grössenordnung der Bundesbeteiligung zwingend, da die Bundesversammlung für einen informierten Grundsatzentscheid über die nötigen finanziellen Informationen verfügen muss.
Art. 4 Verordnung über die Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe
Beschliesst die Bundesversammlung, dass eine Mitfinanzierung in einem bestimmten Zeitraum grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. Art. 3), erlässt der Bundesrat eine Verordnung über das weitere Verfahren. Notwendige Inhalte der Verordnung sind insbesondere die Frist, innert welcher Trägerschaften ein Gesuch um Ausrichtung einer Finanzhilfe einreichen können. Nach dem Erlass der Verordnung durch den Bundesrat können innerhalb der festgelegten Einreichungsfrist weitere Trägerschaften Gesuche einreichen, auch mit Projekten, die sich von den das Verfahren auslösenden Projekten unterscheiden. Die Verordnung hat sodann auch die bundesseitige Organisation festzulegen (Abs. 2). Weitere Inhalte der Verordnung finden sich im Gesetz bei den relevanten Artikeln (vgl. die Übersicht in Ziff. 4.6).
Absatz 1 schafft die gesetzliche Grundlage für die Konkretisierung der Finanzhilfe auf Verordnungsstufe. Das Gesetz beschränkt sich auf die Grundzüge, während die Ausgestaltung der Einzelheiten dem Bundesrat übertragen wird.
Absatz 2: Die Organisation der Bundesverwaltung ist grundsätzlich Sache des Bundesrates (Art. 8 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199737, RVOG) und hat sich an den Strukturprinzipien des RVOG zu orientieren (Art. 2 RVOG). Für die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes soll dem Bundesrat ermöglicht werden, im Rahmen der Verordnung eine geeignete Organisationsform vorzusehen und gegebenenfalls von den ordentlichen Strukturprinzipien abzusehen. Er kann insbesondere eine Delegierte oder einen Delegierten einsetzen, der direkt dem Bundesrat unterstellt ist und die Arbeiten der Bundesverwaltung koordiniert. Alternativ oder ergänzend kann eine interdepartementale Arbeitsgruppe eingesetzt oder die Federführung einem Departement oder Bundesamt übertragen werden; die näheren organisatorischen Regelungen werden in der Verordnung bestimmt.
Art. 5 Gesuch um Finanzhilfe
Artikel 5 formuliert die Anforderungen an das Gesuch um Finanzhilfe. Die einzureichenden Unterlagen dienen dem Nachweis der Minimalvoraussetzungen für eine Prüfung und bilden zugleich die Grundlage für die Projektauswahl. Die Anforderungen an die Gesuche (Projektdossiers) werden in der Verordnung konkretisiert.38 Die Anforderungen gelten auch, wenn nur ein Projekt vorliegt. Der Anforderungsgrad an die Gesuche kann je nach Konstellation variieren: Denkbar sind hohe Anforderungen an die Dossiers, die der Jury eine solide Entscheidungsgrundlage bieten, jedoch einen höheren Aufwand für allenfalls viele Trägerschaften bedeuten, oder eher niederschwellige Anforderungen, bei denen vertiefte Abklärungen nach der Projektauswahl stärker ins Gewicht fallen.
Absatz 1 Buchstabe a: Im Gesuch muss das vorgesehene Projekt beschrieben und dargelegt werden, mit welchen Inhalten und Darbietungsformen die projektierte Landesausstellung dazu beiträgt, die Ziele nach Artikel 2 zu erreichen. Diese Darlegungen sollen so konkret sein, dass sie der Jury eine sachgerechte Beurteilung des Gesuchs erlauben.
Buchstabe b: Den Machbarkeitsabklärungen kommt bei Grossprojekten wie einer Landesausstellung eine grosse Bedeutung zu.39 Die Machbarkeitsstudie muss bei Einreichung des Gesuchs die grundsätzliche Machbarkeit des Projekts nachweisen.40 Insbesondere ist darzulegen, dass die projektierte Landesausstellung in rechtlicher, zeitlicher, faktischer und finanzieller Hinsicht realisiert werden kann. Es muss u. a. nachgewiesen werden, dass die für die Raumnutzung und die Infrastruktur erforderlichen Bewilligungen rechtzeitig vorliegen und die Vergabeverfahren für Drittaufträge ebenso zeitgerecht abgeschlossen werden können. Dabei müssen die im Prozess möglicherweise auftretenden Risiken abgeschätzt werden und es muss dargelegt werden, wie mit diesen Risiken umgegangen werden soll. Die Gesamtheit der Machbarkeitsabklärungen muss alle zentralen Themenfelder abdecken.41 Um den Aufwand für die Machbarkeitsstudien von verschiedenen Trägerschaften in einem angebrachten Rahmen zu halten, können die Abklärungen zur Machbarkeit im Laufe des Prozesses weiter vertieft werden (vgl. Art. 10).
Die Gewichtungen der nötigen Ausführungen in der Gesuchstellungsphase (Art. 5) sowie bei den vertieften Prüfungen nach der Auswahl (Art. 10) werden in der Verordnung mit Blick auf das konkrete Kandidatenfeld präzisiert. Dabei ist auch den bundesinternen Planungs- und haushaltspolitischen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen. Werden bereits in einer frühen Phase vertiefte Machbarkeitsabklärungen stark gewichtet, entstehen allen Kandidaturen zusätzliche Kosten; eine zu niedrige Gewichtung birgt hingegen die Gefahr, dass in der Evaluation nicht alle Machbarkeitsprobleme bekannt sind und es dadurch zu Wettbewerbsverzerrungen kommen kann. Zudem besteht das Risiko, dass ein aufwändig evaluiertes Projekt sich später als nicht machbar herausstellt und eine Landesausstellung entfällt, obwohl andere geeignete Kandidaturen zur Verfügung gestanden hätten. Aus diesem Grund hat der Bundesrat davon abgesehen, die Hürden für das Gesuch weiter zu reduzieren, wie es in der Vernehmlassung teilweise gefordert wurde.
Buchstabe c: Das Nachhaltigkeitskonzept zeigt auf, mit welchen Massnahmen die Durchführung der Landesausstellung ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit systematisch einbezieht, unter Berücksichtigung der Auswirkungen im In- und Ausland. Es umfasst insbesondere auch die Darlegung der Umweltverträglichkeit des Projekts.
Buchstabe d: Den Kantonen und den Gemeinden, die das Projekt unterstützen, kommt eine Schlüsselrolle zu (vgl. allgemein Ziff. 4.4). Es ist von entscheidender Bedeutung, dass diese Kantone und Gemeinden bereit sind, die entsprechende (finanzielle) Mitverantwortung zu übernehmen. Auch die Leistungen von weiteren Drittmittelgebern spielen eine wichtige Rolle. Das Gesuch muss in diesem Sinne mindestens Absichtserklärungen der Regierungen dieser Kantone und dieser Gemeinden sowie von weiteren wesentlichen Drittmittelgebern zur finanziellen Unterstützung des Projekts enthalten.
Buchstabe e: Im Gesamtbudget muss dargelegt werden, wie die Kosten für die Planung und Durchführung des Projekts (inklusive Folgekosten wie Sicherheits- und Rückbaukosten sowie den Umgang mit Fehlbeträgen) gedeckt werden sollen. Dabei sind die verfügbaren Eigenmittel sowie die erwarteten, in Aussicht gestellten oder zugesicherten Drittmittel auszuweisen. Zu den Drittmitteln gehören Finanzhilfen von Kantonen und Gemeinden, Sponsoringbeiträge sowie Einnahmen aus Ticketverkäufen. Soweit die Angaben auf Prognosen beruhen, sind diese Prognosen zu plausibilisieren.
Buchstabe f: Die Organisations- und Führungsstruktur (Gouvernanz) muss den gestellten Anforderungen gerecht werden. Es muss klar dargelegt werden, welche Gremien welche Prozessverantwortung tragen. Dabei sind die Erfahrungen aus früheren Landesausstellungen mitzuberücksichtigen. Die Trägerschaft ist als juristische Person auszugestalten; zudem ist eine angemessene Revision sicherzustellen.
Buchstabe g: Im Controllingkonzept muss dargelegt werden, wie die Projektrealisierung durch trägerschaftsinterne oder externe Gremien und Prozesse überwacht wird und wie allfällig auftretende Krisen bewältigt werden sollen. Auch hierzu sind klare Verantwortlichkeiten festzulegen. Mit der Rechnungslegung nach einem anerkannten Standard (z. B. Swiss GAAP FER) soll die erforderliche finanzielle Transparenz er-reicht werden.
Buchstabe h: ein Verkehrs-, ein Energie- und ein Sicherheitskonzept bilden spezifische Ergänzungen der Machbarkeitsstudie. Diese drei Konzepte werden hervorgehoben, weil ihnen bundesseitig eine besondere Aufmerksamkeit zukommt und sie verschiedene Bundesstellen betreffen. Im Verkehrskonzept ist darzulegen, wie die zu erwartenden Besucherströme mit den vorhandenen oder zusätzlichen Infrastrukturen bewältigt werden können. Im Energiekonzept ist darzulegen, wie der durch die Durchführung der Landesausstellung entstehende Energiebedarf gedeckt werden soll. Im Sicherheitskonzept ist darzulegen, welche Vorkehrungen vorgesehen sind, um allfällig auftretenden Sicherheitsrisiken (z. B. terroristischen Anschlägen) zu begegnen, und welche finanziellen Mittel dafür budgetiert werden.
Buchstabe i: Es muss dargelegt werden, wann und wie die Anlagen der Landesausstellung zurückgebaut werden bzw. wie diese nachhaltig wiederverwendet werden sollen, einschliesslich der dafür budgetierten finanziellen Mittel. Nach der Vernehmlassung wurde Buchstabe i um den Aspekt der nachhaltigen Weiterverwendung der Anlagen ergänzt.
Buchstabe j: Die Trägerschaft hat darzulegen, wie die Landesausstellung nach Abschluss der Durchführung evaluiert wird und wie die entsprechenden Erkenntnisse dokumentiert werden. Das Evaluationskonzept umfasst insbesondere die methodische und systematische Auswertung der Zielerreichung sowie Ausführungen zum Vermächtnis der Landesausstellung, das heisst der langfristigen positiven Veränderungen und des Nutzens, die über die eigentliche Durchführung hinausreichen und verschiedene Bereiche wie Infrastruktur, Wirtschaft, Tourismus, Kultur, Umwelt und Gesellschaft betreffen. Ein solcher Evaluationsbericht kann künftigen Landesausstellungen als Orientierungshilfe dienen. Das Evaluationskonzept wurde nach der Vernehmlassung als eigenständiger Buchstabe aufgenommen.
Absatz 2: Das Gesetz kann die Anforderungen an die Gesuche nicht im Detail regeln. Sie werden in der Verordnung konkretisiert.
Art. 6 Prüfung durch die zuständige Bundesstelle
Absatz 1: Die Gesuche sind bei der zuständigen Bundesstelle einzureichen (vgl. Art. 4 Abs. 2). Diese prüft in erster Linie, ob die Gesuche vollständig sind und den Anforderungen nach den Artikeln 2 und 5 entsprechen. Fehlen einzelne Elemente, setzt sie der fraglichen Trägerschaft eine Nachfrist, um das Gesuch zu ergänzen. Sodann prüft die zuständige Bundesstelle alle Gesuche daraufhin, ob sie den Anforderungen gemäss Gesetz und Verordnung entsprechen und hält das Ergebnis in einem Prüfbericht zuhanden der Jury fest (vgl. Art. 7). Nach Ablauf der Nachfrist werden unvollständige Gesuche und solche, die den gestellten Anforderungen nicht entsprechen, der Jury nicht weitergeleitet. Dabei zieht die zuständige Bundesstelle die für einzelne Teilaspekte verantwortlichen Bundesstellen in die Arbeiten ein. Die Ausgestaltung dieser Zusammenarbeit wird in der Verordnung konkretisiert. Die zuständige Bundesstelle kann zudem Dritte mit Unterstützungsaufgaben beauftragen.
Absatz 2: Ziel dieser Prüfungsphase ist es, der Jury vollständige und von der Bundesverwaltung geprüfte Dossiers zuleiten zu können, damit die Jury auf einer optimalen Basis und ohne die Notwendigkeit von Rückfragen arbeiten kann. Damit kann auch der administrative Apparat der Jury klein gehalten werden.
Art. 7 Bewertung durch eine Jury
Absatz 1: Die Jury ist ein zentrales Element des Prüf- und Auswahlverfahrens. Die Mitglieder der Jury sollen über fachliche Expertise und Kenntnisse im Bereich von Grossveranstaltungen, der Kultur- und Veranstaltungsbranche, Bauten und Infrastruktur sowie in weiteren verwandten Bereichen verfügen. Es wird darauf zu achten sein, die Jury in verschiedener Hinsicht (Fachgebiet, Geschlecht, Altersgruppen, kulturelle und regionale Hintergründe usw.) ausgewogen zusammenzustellen. Ebenso wird darauf zu achten sein, dass die Mitglieder der Jury von den Trägerschaften und ihren Sponsoren unabhängig sind, so dass Interessenkollisionen vermieden werden können.
Die Jury wird vom Bundesrat nach Rücksprache mit der KdK eingesetzt. In der Verordnung wird ein Pflichtenheft der Jury festgehalten. Dabei wird u. a. festzulegen sein, dass die Jury-Mitglieder im Interesse eines fairen Verfahrens die Vertraulichkeit wahren. Die Verordnung definiert ergänzend, nach welchen Kriterien die Jury zusammengesetzt wird, wie die Unabhängigkeit gewährleistet ist und welche fachlichen Profile vertreten sein sollen. Zudem legt sie die Bewertungsmethodik und die Transparenzanforderungen fest.
Absätze 2–4: Die Aufgabe der Jury besteht darin, jedes vollständige Gesuch im Hinblick auf die Förderungskriterien umfassend zu prüfen und zu bewerten. Die Bewertung erfolgt in erster Linie nach den in Artikel 2 genannten Zielsetzungen sowie den Nachweisen, wie die Anforderungen nach Artikel 5 bestmöglich erfüllt werden. Im Gegensatz zur Selbstdeklaration nach Artikel 5 beurteilt die Jury nach Artikel 7, wie realistisch die tatsächliche Erreichung der Ziele ist. Zudem sind Kosten und Nutzen zu evaluieren. Bei ihrer Arbeit stützt sich die Jury auf den Prüfbericht der zuständigen Bundesstelle sowie, sofern die Verordnung ein solches vorsieht, auf ein von der zuständigen Bundesstelle erarbeitetes Prüfkonzept, welches die Bewertungsmethodik und die Kriterien für die Jury-Arbeit konkretisiert. Nicht Teil des Prüfauftrags sind politische Überlegungen sowie die Frage der politischen Machbarkeit der Höhe der Finanzhilfe. Diese Aspekte sind den nachfolgenden Beurteilungen durch KdK und Bundesrat vorbehalten.
Sofern mehrere Gesuche zu beurteilen sind, erstellt die Jury gestützt auf die in der Verordnung festgelegten Bewertungskriterien eine Rangliste.
Das Prüfergebnis hält die Jury in einem Evaluationsbericht fest, dem sie den Prüfbericht der zuständigen Bundesstelle nach Artikel 6 beilegt.
In Absatz 4 wird neu ausdrücklich festgehalten, dass der Bericht nicht nur an die KdK, sondern gleichzeitig auch an den Bundesrat zu übermitteln ist. Dies war bereits in der Vernehmlassungsvorlage das Verständnis, wird aber nun gesetzlich festgehalten.
Art. 8 Empfehlung der KdK und weiteres Vorgehen
Der Entscheid über die finanzielle Förderung einer Landesausstellung soll politisch möglichst breit abgestützt werden. Die Kantone sollen in die Entscheidfindung über eine kommende Landesausstellung einbezogen werden. Deshalb ist es angezeigt, dass sich auch die KdK mit dem Evaluationsbericht der Jury befasst und dem Bundesrat eine Empfehlung zum Ergebnis der Jury abgibt. Im Unterschied zur Jury kann die KdK auch politische Argumente einbeziehen, wie etwa die politische Machbarkeit. Sie kann ein, mehrere oder gar kein Projekt im Rahmen ihrer politischen Gesamtwürdigung als förderungswürdig erachten und dem Bundesrat eine entsprechende Empfehlung abgeben. Die KdK kann von der Beurteilung durch die Jury abweichen; in diesem Fall begründet sie ihre abweichende Meinung. Mit dem Einbezug der KdK soll die Legitimation des Entscheids für eine bestimmte Trägerschaft verstärkt werden.
Der Bundesrat nimmt vom Evaluationsbericht der Jury sowie von der Empfehlung der KdK Kenntnis und entscheidet daraufhin, ob und gegebenenfalls welches Projekt er fördert. Er ist nicht an die Empfehlungen gebunden und kann bei seinem Entscheid auch finanz- oder staatspolitische Überlegungen berücksichtigen. Der Bundesrat wird jedoch nicht ohne triftige Gründe von der Rangierung der Jury und der Empfehlung der KdK abweichen. Gibt es nach der Prüfung durch die Bundesverwaltung und der Evaluation durch die Jury keine wesentlichen Vorbehalte und entscheidet er sich für eine Förderung, unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung eine Botschaft zu einem entsprechenden Verpflichtungskredit. In der entsprechenden Botschaft hat der Bundesrat insbesondere die Gründe für seinen Entscheid, die Höhe der Finanzhilfe sowie allfällige Bedingungen und Auflagen darzulegen.
Es ist möglich, dass keines der eingereichten Gesuche die Voraussetzungen für eine Finanzhilfe erfüllt. Ebenso kann der Bundesrat – trotz grundsätzlich förderungswürdiger Projekte und trotz eines zuvor gefassten Grundsatz- und Planungsbeschlusses nach Artikel 3 – beantragen, auf eine Förderung zu verzichten. In diesem Fall erstattet er dem Parlament Bericht (gem. Art. 28 Abs. 4 ParlG).
Der Zeitpunkt, zu dem der Bundesrat die Botschaft zum Verpflichtungskredit der Bundesversammlung unterbreitet, wird im Gesetz nicht festgelegt. Der Bundesrat kann es vorziehen, vorerst kantonale Volksabstimmungen oder Parlamentsentscheide über die Bewilligung kantonaler Finanzmittel abzuwarten. Der Fahrplan der parlamentarischen Behandlung des Verpflichtungskredits wird durch die Bundesversammlung beschlossen. Dabei wird zu entscheiden sein, ob vor der Beschlussfassung allenfalls noch kantonale Volksentscheide abzuwarten sind oder ob ein Finanzierungsentscheid durch die Bundesversammlung den kantonalen oder kommunalen Abstimmungen vorausgehen soll.
Art. 9 Höhe der Finanzhilfe und Finanzierung
Artikel 9 regelt zwei verschiedene Aspekte: Absatz 1 legt den maximalen Bundesbei-trag und die Finanzierungsbedingungen fest. Absatz 2 betrifft den Verpflichtungskredit, der erst nach den vertieften Abklärungen gemäss Artikel 10 beantragt wird.
Absatz 1: Wie in Ziffer 4.5 dargelegt, ist davon auszugehen, dass die öffentliche Hand (Bund, Kantone und Gemeinden) rund die Hälfte der anfallenden Kosten einer Landesausstellung mitzutragen hat. Im Sinne einer ausgewogenen Lastenverteilung rechtfertigt es sich, den Finanzierungsanteil des Bundes auf maximal 30 Prozent der Projektgesamtkosten zu begrenzen und die mitfinanzierenden Kantone und Gemeinden zu veranlassen, öffentliche Mittel in mindestens gleicher Höhe wie der Bund zu leisten (Bst. a). Geldwerte Beiträge weiterer öffentlicher Gemeinwesen, die sich für das Projekt finanziell engagieren wollen, sollen an den Anteil der mitfinanzierenden Kantone und Gemeinden angerechnet werden können.
In Buchstabe b wird vorgeschrieben, dass die Trägerschaft zur Deckung der übrigen Kosten eine zumutbare Eigenleistung zu erbringen hat und weitere Finanzierungsquellen (wie Sponsoring und Ticket-Einnahmen) bestmöglich ausschöpfen muss. Was als Eigenleistung gilt und welche Kosten als anrechenbar zu betrachten sind, wird in der Verordnung spezifiziert, ebenso wie allfällige weitere Leistungen (etwa Sachleistungen von Bundesstellen), die an die Finanzhilfe angerechnet werden können. Nicht vorgesehen ist eine Defizitgarantie des Bundes. Dies schliesst nicht aus, dass ein Teil der Bundesmittel als Reserve gesprochen wird. Die Trägerschaft hat das Restrisiko angemessen abzusichern. Das Gesetz schliesst nicht aus, dass sich Kantone oder Gemeinden an einer solchen Absicherung beteiligen.
Bei der Erarbeitung des Gesetzesentwurfs wurden verschiedene Optionen geprüft und verworfen. Erwogen worden war, für die Bemessung der Finanzhilfe neben einem prozentualen Höchstbetrag auch einen summenmässigen Höchstbetrag vorzusehen (z. B. «höchstens aber XXX Millionen Franken»). Eine derartige Vorgabe wäre mit Blick auf die lange Geltungsdauer des Gesetzes jedoch zu starr und wurde deshalb verworfen. Ebenfalls verworfen wurde die Möglichkeit einer finanziellen Beteiligung des Bundes an Projektarbeiten vor dem eigentlichen Förderentscheid; diese Finanzierung obliegt den Trägerschaften. Nicht unterstützt werden zudem die in der Vernehmlassung gestellten Forderungen, den Bundesbeitrag zu erhöhen, auf eine paritätische Mitfinanzierung seitens der Kantone und Gemeinden zu verzichten oder diese zu lockern sowie eine Defizitdeckung durch den Bund nicht auszuschliessen (vgl. hierzu Ziff. 2.2 und 4.5).
Absatz 2: Die Bundesversammlung bewilligt für die erforderlichen finanziellen Mittel einen Verpflichtungskredit. Der Verpflichtungskredit ist im vorliegenden Zusammenhang das geeignete Kreditsteuerungsinstrument. Er erlaubt es dem Bundesrat, über das laufende Voranschlagsjahr hinauswirkende finanzielle Verpflichtungen einzugehen (vgl. Art. 21 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 200542). Da sich die Vorbereitung einer Landesausstellung über einen längeren Zeitraum erstreckt und anzunehmen ist, dass die Trägerschaft bei der Umsetzung des Projekts verschiedene Etappen vorsehen wird, kann die Freigabe des Kredits nach Projektetappen gestaffelt werden. Die Übernahme einer Defizitgarantie durch den Bund ist ausgeschlossen.
Art. 10 Überprüfung und vertiefte Abklärungen
Absätze 1 und 2: Neu gegenüber der Vernehmlassungsvorlage wird ausdrücklich festgehalten, dass die zuständige Bundesstelle sowohl die Finanzen als auch die Organisation der Trägerschaft des ausgewählten Projekts zwingend durch eine oder mehrere unabhängige Stellen überprüfen lässt (Abs. 1). Zudem kann sie die Trägerschaft verpflichten, spezifische Aspekte des Projekts – insbesondere die Machbarkeit – vertieft abzuklären oder durch fachlich qualifizierte Prüfstellen überprüfen zu lassen (Abs. 2).
Den Machbarkeitsabklärungen kommt bei Grossveranstaltungen ein zentraler Stellenwert zu. Bei der Gesuchseinreichung ist die Machbarkeit nachzuweisen (vgl. Art. 5). Im Laufe der weiteren Projektarbeiten sind diese Abklärungen zu ergänzen und zu vertiefen.
Die zuständige Bundesstelle nimmt mit der Trägerschaft Kontakt auf und bespricht mit ihr die noch zu vertiefenden Aspekte; dies kann bereits vor dem Finanzierungsentscheid der Bundesversammlung erfolgen. Die Grundlage für den Austausch wurde im Rahmen der Prüfung durch die zuständige Bundesstelle (Art. 6) sowie der Bewertung der Gesuche durch eine Jury (Art. 7) und die Empfehlung der KdK (Art. 8) erarbeitet. Soweit die Trägerschaft gewisse vertiefte Abklärungen nicht ohnehin selbst vornehmen kann oder will, kann die zuständige Bundesstelle die Trägerschaft verpflichten, einzelne Aspekte durch externe Prüfstellen überprüfen zu lassen. Da die Finanz- und Organisationsplanung für die finanzielle Stabilität des Projekts besonders relevant ist, schreibt hier Absatz 1 eine zwingende unabhängige Überprüfung vor. Die Kosten für vertiefte Abklärungen nach Absatz 2 sind von der Trägerschaft zu übernehmen, werden aber an die anrechenbaren Projektkosten, die für die Bemessung der Finanzhilfe massgebend sind, angerechnet.
Die zuständige Bundesstelle kann zudem selbst weitere vertiefte Abklärungen veranlassen oder eigenständig externe Stellen mit Prüfungen beauftragen. Hierfür benötigt der Bund keine spezifische gesetzliche Grundlage, weshalb diese Option im Gesetzestext nicht ausdrücklich genannt wird.
Absatz 3: Jeder Prüfungsschritt soll, wenn immer möglich, der Weiterentwicklung des Projekts dienen. Die Trägerschaft muss die Prüfstellen beauftragen, die wesentlichen Aspekte des Projekts zu validieren und Verbesserungen vorzuschlagen, wenn sie bestimmte Annahmen oder Planungsschritte als unrealistisch oder ungenügend fundiert erachten.
Absatz 4: Die Berichte der beauftragten Stellen nach Absätzen 1 bis 3 werden von der zuständigen Bundesstelle in Zusammenarbeit mit den betroffenen Einheiten der Bundesverwaltung überprüft. Auf Basis der eingereichten Berichte formuliert die Bundesstelle die Bedingungen und Auflagen, die zur Umsetzung der Empfehlungen dieser Stellen erforderlich sind. Diese Bedingungen und Auflagen finden Eingang in den Subventionsvertrag (vgl. Art. 11).
Mit den vertieften Abklärungen gemäss Artikel 10 liegt eine umfassende Prüfung der Machbarkeit des Projekts vor (umfassende Machbarkeitsstudie). Die Trägerschaft hat die Prüfstellen zu beauftragen, die wesentlichen Aspekte der Machbarkeitsstudie zu validieren und Verbesserungen vorzuschlagen, wenn sie Annahmen oder Planungen als unrealistisch erachten. Der entsprechende Aufwand fällt nun nur noch für eine Trägerschaft an, da die Projektauswahl vorher getroffen wurde. Das definitive Bestätigen der Machbarkeit nach vertieften Abklärungen bildet die Grundlage für den Abschluss des Subventionsvertrages (vgl. Art. 11).
Art. 11 Subventionsvertrag
Wird die Machbarkeit des Projekts nach den vertieften Abklärungen bestätigt und sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Finanzhilfe erfüllt, beauftragt der Bundesrat die zuständige Bundesstelle mit dem Abschluss eines Subventionsvertrags.
Erweisen sich die Voraussetzungen — insbesondere hinsichtlich Machbarkeit, Finanzierung oder Risikotragbarkeit — als nicht vollständig erfüllt, kann der Bundesrat im Ermessen abschätzen, wie gravierend die festgestellten Mängel sind. Er kann trotz bewilligtem Verpflichtungskredit von einer Förderung absehen oder, sofern die Mängel behebbar erscheinen, den Auftrag zum Abschluss des Subventionsvertrags dennoch erteilen und die nötigen Korrekturen als Bedingungen und Auflagen im Vertrag festhalten. In jedem Fall wird vor einem Entscheid der Austausch mit der Trägerschaft gesucht, um allfällige Anpassungen zu prüfen.
Absatz 1: Finanzhilfen können durch den Erlass einer Verfügung oder mit dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gewährt werden (vgl. Art. 16 SuG). Im vorliegenden Zusammenhang erscheint der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Subventionsvertrags angezeigt, weil bei der Bemessung der Finanzhilfe und bei der Formulierung von Bedingungen und Auflagen ein grosses Ermessen besteht und erwartet wird, dass die Trägerschaft als Subventionsempfängerin an der Erarbeitung der Bedingungen und Auflagen mitbeteiligt wird. Mit dem Abschluss des Subventionsvertrags verpflichtet sich die Trägerschaft, den im Subventionsvertrag festgehaltenen Pflichten, Bedingungen und Auflagen Folge zu leisten.
Absatz 2: Die Aufzählung der Vorgaben ist nicht abschliessend. Nach Bedarf können weitere Bedingungen und Auflagen in den Vertrag aufgenommen werden. Nicht genannt werden müssen im Vertrag die allgemeinen Vorschriften über Rückforderungen und Widerruf bei Nichterfüllung der Vertragsbestimmungen. Hier gelten die Bestimmungen der Artikel 28 ff. SuG.
Buchstabe a: Die Detailplanung mit Meilensteinen, Berichterstattungspflichten und Ausstiegskriterien (Exitpunkten) ist für das fortlaufende Controlling (Art. 12) essenziell.43 Es ist folglich zu definieren, in welchen Zeitpunkten welche Projektfortschritte zu erzielen sind und was geschieht, wenn diese Ziele nicht erreicht werden. Die Trägerschaft hat in ihrer Planung Meilensteine zu definieren, bei welchen beurteilt wird, ob die Projektplanung noch stabil ist. Für den negativen Fall hat sie sogenannte «Exitpunkte» zu definieren. Auch der Bund behält sich vor, je nach Zielerreichungsgrad der Meilensteine gemäss der Vertragsvereinbarungen vom Vertrag zurückzutreten, weitere Auszahlungen zu verweigern sowie bereits geleistete Auszahlungen zurückzufordern (vgl. Art. 28 SuG).
Buchstabe b: Die Bedingungen und Auflagen der zuständigen Bundesstelle und der betroffenen Einheiten der Bundesverwaltung können sich insbesondere aus der Überprüfung und den vertieften Abklärungen ergeben und den Beizug bestimmter Projektpartner oder die Änderung bestimmter Projektbestandteile betreffen.
Buchstabe c: Die Festlegung einer verlässlichen Finanz- und Liquiditätsplanung liegt sowohl im Interesse der Trägerschaft als auch im Interesse der Bundesbehörden sowie der Kantone und Gemeinden. Der Vertrag legt deshalb fest, in welchen Zeitpunkten welche Auszahlungen vorgesehen sind, sofern alle Vertragsbedingungen erfüllt werden.
Buchstabe d: Die Qualitäts- und Risikoüberwachung obliegt grundsätzlich der Trägerschaft. Der Vertrag soll die Rahmenbedingungen, Modalitäten und Zuständigkeiten verpflichtend festlegen. Dies erlaubt es den finanzierenden Stellen und den aufsichtführenden Behörden, im Krisenfall rasch den richtigen Ansprechpartner zu finden und auf der Basis eines gemeinsamen Verständnisses allfällige Massnahmen festzulegen (vgl. auch Art. 12).
Buchstabe e: Nach der Durchführung der Landesausstellung und dem Abschluss der Arbeiten für den Rückbau der nicht mehr benötigten Anlagen respektive zu deren nachhaltigen Weiterverwendung, hat die Trägerschaft einen Schlussbericht zuhanden des Bundesrates zu erstellen. Dieser Bericht dient der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bund und gibt Auskunft über die Projektrealisierung, die Mittelverwendung und die gemachten Erfahrungen. Er unterscheidet sich vom Evaluationsbericht gemäss Artikel 5 Buchstabe j, der die Wirkung und die Erkenntnisse der Landesausstellung dokumentiert und künftigen Trägerschaften als Orientierungshilfe dienen soll. Beide Berichte können der Bundesstelle als Grundlage für künftige Verordnungsregelungen dienen.
Buchstabe f: Im Vertrag ist festzulegen, wie mit einem allfällig erzielten Gewinn oder einem allfällig entstandenen Verlust umgegangen wird. Eine Defizitdeckungsgarantie des Bundes ist nach diesem Gesetz ausgeschlossen (vgl. Art. 9 Abs. 2). Nicht ausgeschlossen ist es, im Rahmen des Verpflichtungskredits und des Maximalbetrags eine Reserve vorzusehen. Die Trägerschaft hat das Restrisiko angemessen abzusichern, etwa durch private Garantiegeber. Das Gesetz schliesst nicht aus, dass sich Kantone oder Gemeinden an einer solchen Absicherung beteiligen.
Art. 12 Aufsicht
Absatz 1: Empfänger von Finanzhilfen unterliegen bei der Verwendung der Fördermittel der Aufsicht durch die zuständige Bundesstelle sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle (Art. 25 sowie 28 ff. SuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. c des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 196744). Nicht adressiert werden im vorliegenden Erlass die Aufsichtskompetenzen der betroffenen und mitfinanzierenden Kantone bzw. Gemeinden. Diese bleiben vorbehalten. Es wird indessen angezeigt sein, dass sich die beteiligten Gemeinwesen in der Wahrnehmung der Aufsicht zweckmässig abstimmen.
Unabhängig davon, ob ein Delegierter bzw. eine Delegierte eingesetzt wird, werden mehrere Bundesämter damit befasst sein, die Umsetzung des Gesetzes zu beaufsichtigen und zu überprüfen. Diese Funktion nehmen sie durch eine fortlaufende Überprüfung mit periodischen Kontrollen wahr. Dabei können sie direkt mit der Trägerschaft in Kontakt treten. Allfällige Massnahmen werden jedoch stets durch die zuständige Bundesstelle angeordnet.
Absatz 2: Im Interesse der Trägerschaft und auch der beteiligten Bundesbehörden wird ein Überprüfungskonzept nach Artikel 25 SuG erstellt. Darin wird festgehalten, welche der betroffenen Einheiten der Bundesverwaltung welche Aufgaben erfüllen; die Einheiten werden vorgängig angehört. Wenn der Bundesrat einen Delegierten bzw. eine Delegierte einsetzt, zählt die Erarbeitung des Überprüfungskonzepts zu seinen bzw. ihren Aufgaben.
Absatz 3: Die zuständige Bundesstelle und die betroffenen Einheiten der Bundesverwaltung nehmen in ihren Zuständigkeitsbereichen die nötigen Aufsichts- und Kontrollmassnahmen wahr. Zeigen sich bei der fortlaufenden Überprüfung mit periodischen Kontrollen Missstände, ordnet die zuständige Bundesstelle die geeigneten Massnahmen zu deren Behebung an. Dabei räumt sie der betroffenen Trägerschaft angemessene Fristen ein, damit wirksame Verbesserungsmassnahmen getroffen werden können. Führen diese Massnahmen nicht zum Ziel, verbleibt als letzte Sanktionsmöglichkeit eine Kürzung oder Rückforderung der Finanzhilfe nach den Artikeln 28 ff. SuG. Es obliegt gegebenenfalls dem Delegierten bzw. der Delegierten bzw. der zuständigen Bundesstelle, eine derartige Sanktion anzuordnen.
Art. 13 Übergangsbestimmung
Mit Blick auf die Finanzsituation des Bundes und den Entscheid des Bundesrates, in den 2030er-Jahren keine Landesausstellung finanziell zu unterstützen (vgl. Ziff. 2.2), ist in einer Übergangsbestimmung festgehalten, dass vor 2035 kein Grundsatz- und Planungsbeschluss beantragt werden kann. Bei hinreichend konkreten Projekten und einer grundsätzlichen Bereitschaft des Bundes zur Mitfinanzierung (vgl. Art. 3) wäre eine Lancierung des Verfahrens in der zweiten Hälfte der 2030er-Jahre im Hinblick auf eine Landesausstellung ab den 2040er-Jahren denkbar.
Art. 14 Referendum und Inkrafttreten
Absatz 1 entspricht der verfassungsrechtlichen Regelung zum fakultativen Referendum. Absatz 2 überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, das Inkrafttreten des Gesetzes festzulegen.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Gesetzesvorlage schafft Klarheit über die Rolle des Bundes. Falls sich der Bund für eine finanzielle Förderung ausspricht, legt das Gesetz zudem den bundesseitigen maximalen Fördersatz bei künftigen Landesausstellungen fest.
Direkte finanzielle und personelle Auswirkungen hat die Gesetzesvorlage für den Bund keine. Sie schafft nur die Rahmenbedingungen für ein mögliches Engagement des Bundes. Eine Verpflichtung des Bundes ergibt sich erst aus einem Verpflichtungskredit des Parlaments für eine konkrete Landesausstellung. Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Digitalisierung.
Eine allfällige Mitfinanzierung einer Landesausstellung durch den Bund würde zu einer finanziellen Belastung für den Bund führen; die dafür benötigten Mittel könnten unter Anwendung des vorliegenden Gesetzes jedoch budgetiert und klar begrenzt werden: Das Gesetz schliesst eine Defizitgarantie des Bundes ausdrücklich aus.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Durch das vorliegende Gesetz und den vorgesehenen Grundsatz- und Planungsbeschluss erhalten die Trägerschaften und damit auch die mitbeteiligten Kantone und Gemeinden – unabhängig davon, ob es sich um urbane Zentren, Agglomerationen oder Berggebiete handelt – Klarheit über das Ausmass einer möglichen Mitwirkung des Bundes und über die Eckwerte des Verfahrens einer Projektauswahl. Dies verbessert ihre Planungsgrundlage.
Die eigentliche Durchführung einer nächsten Landesausstellung bzw. eines entsprechenden Projekts hätte direkte Auswirkungen auf beteiligte Kantone und Gemeinden, insbesondere finanzieller Art.
Kantone und Gemeinden spielen bei Landesausstellungen eine zentrale Rolle, da solche Projekte grundsätzlich aus regionalen Initiativen hervorgehen. Der Gesetzesentwurf sieht deshalb vor, dass sich Kantone und Gemeinden in mindestens gleicher Höhe wie der Bund an der Finanzierung beteiligen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a). Dies kann zu beachtlichen finanziellen Belastungen führen, die von den Kantonsregierungen respektive den Stimmberechtigten der betroffenen Kantone und Gemeinden bewilligt werden müssten.
Im Falle einer Durchführung einer Landesausstellung würden somit auch für die mitfinanzierenden Kantone und Gemeinden finanzielle Aufwendungen entstehen. Deren Umfang hängt wesentlich von der konkreten Projektkonstellation und der Anzahl beteiligter Gebietskörperschaften ab.
Neben den finanziellen Beiträgen ist auch mit organisatorischem und administrativem Aufwand für die beteiligten Kantone und Gemeinden zu rechnen, insbesondere im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung sowie der Nutzung und dem Rückbau von Anlagen.
6.3 Auswirkungen auf Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt
Die Vorlage hat keine direkten Auswirkungen auf Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt. Solche sind erst durch die Planung und Durchführung einer konkreten Landesausstellung zu erwarten. Die Vorlage steht jedoch im Einklang mit dem Bundesratsziel 1045: «Die Schweiz stärkt den Zusammenhalt der Regionen und Bevölkerungsgruppen und fördert die Integration und Verständigung der unterschiedlichen Kulturen und Sprachgemeinschaften».
Die Durchführung einer Landesausstellung selbst hat das Potenzial, den nationalen Zusammenhalt zu stärken und die kulturelle Identität der Schweiz weiterzuentwickeln. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Landesausstellung relevante volkswirtschaftliche Impulse auslöst, insbesondere für die veranstaltende Region. Eine Studie zur Expo.02 zeigte bei Investitionen/Kosten von 1,6 Mrd. Franken eine Bruttowertschöpfung von rund 2 Mrd. Franken in den fünf beteiligten Kantonen auf.46
Die erwarteten Auswirkungen werden in den Gesuchen umfassend darzulegen sein. Bundesrat und Parlament werden diese bei der Beurteilung des Projekts und dessen Finanzierung würdigen.
Bauprojekte und andere Infrastrukturvorhaben werden die gesetzlichen Verfahren durchlaufen müssen. Hier werden die entsprechenden Mitwirkungsmöglichkeiten der betroffenen Bevölkerung sowie der Wirtschaft gewahrt bleiben. Die Trägerschaft ist zudem verpflichtet, ein Konzept für den Rückbau von Anlagen vorzulegen.
Da die Mitfinanzierung durch Kantone und Gemeinden mit aller Wahrscheinlichkeit in der Kompetenz der Stimmberechtigten liegen wird, wird auch die betroffene Bevölkerung die Auswirkungen der betreffenden Vorlage würdigen können.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Soweit eine Landesausstellung aufgrund ihrer Inhalte und Darbietungsformen als kulturelle Veranstaltung betrachtet werden kann, bietet Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)47 eine hinreichende Grundlage für den Erlass des Gesetzes. Man muss aber in Betracht ziehen, dass eine Landesausstellung über eine kulturelle Veranstaltung im landläufigen Sinn hinausgeht. Sie ist im Kern eine identitätsstiftende Plattform für die Darstellung verschiedener Fragen der Gegenwart und Zukunft und eine Stätte zum Austausch über Themen, die nicht nur die Kultur, sondern auch die Gesellschaft, die Wirtschaft und sogar die Politik betreffen. Aufgrund dieser Besonderheit von Landesausstellungen muss die Gesetzesvorlage daher breiter abgestützt werden.
Mit Blick darauf, dass eine Landesausstellung mit ihren Inhalten und Darbietungsformen die Identität des gesamten Landes zum Ausdruck bringen will, erscheint es gerechtfertigt, sich hierzu ergänzend auf eine ungeschriebene Bundeskompetenz kraft föderativen Staatsaufbaus (sog. «inherent power» des Bundes) zu berufen. So hat sich der Bundesrat z. B. in den Fällen der Jubiläumsfeierlichkeiten 1998 oder der geplanten Errichtung der Stiftung solidarische Schweiz neben der Bundeskompetenz im auswärtigen Bereich auch auf die ungeschriebenen Zuständigkeiten kraft föderativen Staatsaufbaus gestützt (vgl. die Botschaft vom 17. Mai 200048 betreffend die Verwendung von Goldreserven und ein Bundesgesetz über die Stiftung solidarische Schweiz, Ziff. 6.1, mit weiteren Hinweisen). Bei einer solchen Kompetenzbegründung ist allerdings darauf zu achten, dass damit nicht in die Hoheitsrechte der Kantone eingegriffen wird. Ein solcher Eingriff liegt hier jedoch nicht vor: Mit der Ausrichtung von Finanzhilfen an Trägerschaften von Landesausstellungen beschneidet der Bund in keiner Weise das Recht der Kantone, solche Trägerschaften ebenfalls finanziell zu unterstützen. Das ist auch der Fall bei der Kulturförderungskompetenz des Bundes (Art. 69 Abs. 2 BV): Es handelt sich dabei um eine sog. parallele Kompetenz, bei der Bund und Kantone gleichzeitig und unabhängig im gleichen Sachgebiet tätig sein dürfen (vgl. Schweizer, St. Galler Kommentar BV, 4. Auflage 2023, Art. 3 BV, N 25).
Wenn sich der Bund auf eine ungeschriebene Kompetenz kraft föderativen Staatsaufbaus stützt, bildet Artikel 173 Absatz 2 BV die formale verfassungsmässige Grundlage.49 Demgemäss wird im Ingress neben Artikel 69 Absatz 2 auch Artikel 173 Absatz 2 BV aufgeführt.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage tangiert keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
7.3 Erlassform
Die Vorlage enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen betreffend die Förderung von Landesausstellungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe a BV und Artikel 22 Absatz 1 ParlG in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Als solches untersteht das Gesetz dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Artikel 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Förderung von Landesausstellungen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, weil die Bestimmung einen neuen Subventionstatbestand schafft, der voraussichtlich einmalige Subventionen von mehr als 20 Millionen Franken nach sich zieht.
7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten (Art. 5a BV). Gemäss Artikel 43a Absatz 1 BV übernimmt der Bund nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Gleichzeitig hat der Bund von seinen Kompetenzen einen schonenden Gebrauch zu machen und den Kantonen ausreichend Raum für die Aufgabenerfüllung zu überlassen. Das Gesetz sieht eine subsidiäre Rolle des Bundes bei der Durchführung künftiger Landesausstellungen vor. Die primäre Rolle übernehmen Trägerschaften unter Mitwirkung von Kantonen und Gemeinden. Hinzu kommt, dass die Kantone via KdK in den Auswahlprozess eingebunden werden (Mitsprache bei der Bestimmung der Jury, Empfehlung im Rahmen des Auswahlverfahrens).
Auch die fiskalische Äquivalenz ist eingehalten: Die Vorlage verlangt zwar eine Mitfinanzierung von Kantonen und Gemeinden in mindestens gleicher Höhe wie der Bund. Diese Mitfinanzierung ist aber nur eine Voraussetzung für die Bundesbeteiligung am Projekt. Es steht den Kantonen frei, Ausstellungen ohne Bundesunterstützung durchzuführen oder ganz darauf zu verzichten.
7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Gesetzesvorlage entspricht den Vorgaben des Subventionsgesetzes: Die Veranstaltung von periodischen Landesausstellungen, insbesondere zur Förderung der Reflexion über die Identität der Schweiz und zur Auseinandersetzung mit den Perspektiven für die Weiterentwicklung der Schweiz (Art. 2des Gesetzesentwurfs, vgl. auch Art. 2 Abs. 2 BV: innerer Zusammenhalt und kulturelle Vielfalt), liegt im Interesse des Bundes. Die Gewährung einer Finanzhilfe an eine private oder öffentliche Trägerschaft oder eine öffentlich-private Partnerschaft ist für den Bund eine sachgerechte Alternative zu einer Durchführung in eigenem Namen oder der Erteilung eines Auftrags, der unter Umständen zu einer unbegrenzten Haftung des Bundes führen kann, wie die Erfahrung der Expo.01/02 gezeigt hat.50 Da die Durchführung einer Landesausstellung durch eine Trägerschaft finanziell nicht alleine getragen werden kann, was bisherige Landesausstellungen und auch vergleichbare Projekte belegen, und auch ein einzelner Austragungskanton oder die betroffenen Gemeinden nicht alleine die Unterstützung tragen können, stellt eine Finanzhilfe des Bundes deshalb eine geeignete und auch erforderliche Förderform dar.
Die Festlegung des Bundesbeitrags auf höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Kosten (Art. 9 Abs. 1) gewährleistet die Angemessenheit der Unterstützung. Die paritätische Mitfinanzierung durch die mitfinanzierenden Kantone und Gemeinden sowie die im Gesetzesentwurf geforderte zumutbare Eigenleistung und Ausschöpfung weiterer Finanzierungsquellen stellt sicher, dass der Bundesanteil der Finanzierung beschränkt bleibt und genügend Anreiz für eine wirtschaftliche und effiziente Durchführung besteht. Auch die von der Landesausstellung profitierenden Kantone und Gemeinden haben Anreiz, Effizienz und Wirtschaftlichkeit einzufordern. Der Ausschluss einer Defizitgarantie durch den Bund (Art. 9 Abs. 2) schafft Klarheit, dass die Trägerschaft das Risiko einer allfälligen Kostenüberschreitung abdecken muss und somit entsprechend vorzusorgen hat.
Durch die generelle Festlegung der nötigen Gesuchsunterlagen im Gesetz (Art. 5), die präzisierenden Vorgaben für eine bestimmte Landesausstellung in der Verordnung (Art. 4), sowie mit Prüfungen durch die zuständigen Stellen der Bundesverwaltung vor und nach der Projektauswahl (Art. 6 und 10) wird sichergestellt, dass ein zu förderndes Projekt machbar ist und die Anforderungen des Bundes erfüllt. Bundesrat und Bundesversammlung werden zudem nach der Auswahl der Jury und einer Empfehlung der Kantone beim Entscheid über das zu fördernde Projekt (Art. 8) auch finanzpolitische Überlegungen einbeziehen können. Die materielle Steuerung erfolgt über einen Subventionsvertrag, dessen Kernelemente im Gesetz festgelegt sind (Art. 11). Die zuständige Bundesstelle sorgt mit einem fortlaufenden Controlling und periodischen Prüfungen dafür, dass Missstände rasch entdeckt und geeignete Massnahmen festgelegt werden können. Sie wird zudem auch ein Überprüfungskonzept nach Artikel 25 SuG zu erstellen haben (Art. 12).
Die Gesetzesgrundlage für Finanzhilfen an Landesausstellungen ist unbefristet; die jeweilige Finanzhilfe hingegen ist einmalig und projektbezogen.
7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV). Als allgemeine Beschränkung der Delegation gilt gemäss Verfassung insbesondere das Erfordernis, wonach wichtige, grundlegende Bestimmungen in der Form des Gesetzes zu erlassen sind (Art. 164 Abs. 1 BV).
Die Vorlage sieht in einigen Bestimmungen die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsrecht vor. Das ist im Lichte von Artikel 164 Absätze 1 und 2 BV gerechtfertigt, weil die Grundsätze in diesen Fällen auf Gesetzesstufe geregelt werden und damit der Rahmen abgesteckt ist, innerhalb dessen sich die Regelung durch den Bundesrat bewegen muss.
Entsprechende Gesetzesdelegationen enthalten folgende Bestimmungen des Entwurfs:
– Artikel 4 Absatz 1 (Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe) und Absatz 2 (die bundesseitige Organisation, Einsetzung eines bzw. einer Delegierten);
– Artikel 5 Absatz 2 (Festlegung der Frist für die Einreichung von Gesuchen und Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Gesuche);
– Artikel 7 Absatz 1 (Festlegung des Pflichtenhefts der Jury).
7.8 Datenschutz
Die Vorlage enthält keine Vorschriften betreffend Erhebung oder Bewirtschaftung von Daten.