BBl 2026 2498
Zusatzbotschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft (Befristetes Impulsprogramm)
1 Ausgangslage
Mit der Botschaft vom 16. April 20251 zur Totalrevision des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20032 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft will der Bundesrat die Investitionsförderung in der Beherbergungswirtschaft optimieren und weiterentwickeln.
Die Vernehmlassungsvorlage dazu umfasste neben der Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft auch einen Vorentwurf eines neuen befristeten Bundesgesetzes über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten. Mit diesem Vorentwurf sollte die Motion 19.3234 Stöckli vom 21. März 2019 «Impulsprogramm für die Sanierung von Beherbergungsbetrieben im alpinen Raum» umgesetzt werden, die die Räte entgegen dem Antrag des Bundesrates überwiesen hatten.
Die Vernehmlassung hat mit sehr kontroversen Stellungnahmen keine klare Unterstützung für das Impulsprogramm ergeben. Daher hat der Bundesrat den Vorentwurf für ein befristetes Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten nicht in die Botschaft aufgenommen.
Aus Sicht der WAK-N gilt der Auftrag der Motion 19.3234 Stöckli jedoch weiterhin. Die WAK-N hat daher die Beratung des Entwurfs zum totalrevidierten Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft sistiert und den Bundesrat beauftragt, den Räten einen gesetzlichen Vorschlag für die Umsetzung der Motion zu unterbreiten.3
In Erfüllung dieses Auftrags der WAK-N legt der Bundesrat hier den Entwurf für ein zusätzliches, befristetes Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in Berggebieten sowie einen Entwurf des dafür erforderlichen Finanzierungsbeschlusses vor.
Aufgrund der angespannten Bundesfinanzen, der fehlenden Dringlichkeit für ein weiteres Förderprogramm neben den bestehenden Förderinstrumenten, den möglichen Mitnahmeeffekten und aufgrund des beträchtlichen Aufwands und der Komplexität des Impulsprogramms lehnt der Bundesrat die Umsetzung der Motion 19.3234 Stöckli weiterhin ab. Er beantragt daher, dass auf den Entwurf nicht einzutreten sei.
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Die Motion 19.3234 Stöckli adressiert den hohen Sanierungsbedarf in der Beherbergung im alpinen Raum. Dieser führe dazu, dass – sofern überhaupt investiert wird – Investitionen in das touristische Angebot bevorzugt und energetische Sanierungen vernachlässigt werden. Die Motion hat damit eine doppelte Ausrichtung, auf einerseits tourismuspolitische und andererseits energetische Anliegen.
Das vorliegende Impulsprogramm trägt dieser doppelten Ausrichtung Rechnung. Es zielt darauf ab, energetisch vorbildlich sanierte Beherbergungsbetriebe in den saisonalen Feriengebieten zu modernisieren. Damit kann das Impulsprogramm zur Attraktivitäts- und Qualitätssteigerung der Beherbergungsbetriebe in Berggebieten beitragen. Es dürfte zudem davon ausgegangen werden, dass durch die hohen energetischen Anforderungen an den Gebäudezustand eine zusätzliche Wirkung im Energiebereich erzielt und energetische Sanierungen zeitlich beschleunigt durchgeführt werden. Damit entspricht das Impulsprogramm auch der Zielsetzung der Beherbergungsförderung des Bundes, mit der die Wettbewerbsfähigkeit der Beherbergungswirtschaft verbessert und zu deren nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden soll.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht vor, dass energetisch vorbildlich sanierte Beherbergungsbetriebe Zugang zu einem A-Fonds-perdu-Beitrag auf den touristischen Teil der Investition (z. B. Renovation der Hotelzimmer) erhalten.
Die Förderung wird an die Pflicht geknüpft, das unterstützte Gebäude während 15 Jahren als Beherbergungsbetrieb zu nutzen. Damit wird sichergestellt, dass die A‑Fonds-perdu-Beiträge auch längerfristig der Beherbergungswirtschaft zugutekommen.
Für den Vollzug des Impulsprogramms ist die SGH zuständig.
Geprüft wurde auch ein energetisch ausgerichtetes Förderprogramm. Die durchgeführten Untersuchungen4 zeigen jedoch, dass ein ausschliesslich auf energetische Sanierungen ausgerichtetes Impulsprogramm nicht praktikabel wäre, und zwar insbesondere aufgrund der Gefahr von Doppelsubventionierungen sowie aufgrund der bestehenden Rollenteilung zwischen Bund und Kantonen, da energetische Gebäudemassnahmen grundsätzlich auf kantonaler Ebene gefördert werden. Die Untersuchungen zeigen, dass ein Umsetzungsansatz mit einem tourismuspolitischen Fokus, unter Berücksichtigung energie- und klimapolitischer Ziele wesentlich praktikabler umsetzbar ist.5
Zudem wurde geprüft, ob das Impulsprogramm auf dem bestehenden Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen aufgebaut werden könnte. Eine solche Verknüpfung wäre allerdings sehr schwierig und komplex. Sie wurde aus folgenden Gründen verworfen: Der unterschiedliche Vollzug des Gebäudeprogramms je nach Kanton wäre eine grosse Hürde für ein national einheitliches Impulsprogramm. Eine branchenspezifische Förderung würde dem Grundsatz des Gebäudeprogramms – Gleichbehandlung aller Gebäudetypen – widersprechen. Beherbergungsbetriebe mit einer Verminderungspflicht (Befreiung von der CO2-Abgabe) wären von der Förderung ausgeschlossen.
Geprüft und verworfen wurde weiter eine Förderung über zinslose Darlehen statt A‑Fonds-perdu-Beiträge. Der zusätzliche Fördereffekt wäre im Vergleich zum bestehenden Förderangebot der SGH gering. Beherbergungsbetriebe in Berggebieten verfügen oft nicht über die Ertragskraft und das Eigenkapital, um energetische und touristische Investitionen gleichzeitig über Fremdkapital zu finanzieren. A-Fonds-perdu-Beiträge hingegen stärken das Eigenkapital und wirken sich daher positiv auf die Verfügbarkeit von Fremdkapital aus.
Die Motion fordert, dass eine Umnutzung der geförderten Betreibe grundbuchrechtlich ausgeschlossen wird (vgl. Ziff. 3.1.5). Verschiedene grundbuchrechtliche Lösungsansätze wurden geprüft und verworfen (z. B. Grundlasten, Grundpfandrechte oder Anmerkungen). Der Vorteil einer grundbuchrechtlichen Lösung wäre, dass bei einem Eigentümerwechsel die Eintragungen an den neuen Eigentümer übertragen werden. Dem stehen jedoch etliche Nachteile gegenüber: Ein Grundbucheintrag ist ein Eingriff in bisherige Vereinbarungen, beispielsweise mit Gläubigern. Bei einer Umnutzung ohne Eigentümerwechsel greift der Grundbucheintrag nicht. Der administrative Aufwand für den Eintrag im Grundbuch ist relativ hoch. Zudem wird ein Grundbucheintrag in der Beherbergungsbranche teilweise als eine Wertminderung der Liegenschaft wahrgenommen. Der Bundesrat hat daher verzichtet, im vorliegenden Gesetzesentwurf eine grundbuchrechtliche Absicherung vorzusehen.
2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren
Die Vernehmlassungsvorlage zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft enthielt neben dem Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft (VE-FBG) auch einen Vorentwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten zur Umsetzung der Motion 19.3234 Stöckli.
Eine direkte Integration des Impulsprogramms in den VE-FBG wurde bei der Erarbeitung der Vernehmlassungsvorlage aus Gründen einer stringenten Rechtsetzung verworfen. Das Impulsprogramm weist einige Charakteristika auf, die deutlich von der Förderung der Beherbergungswirtschaft gemäss VE-FBG abweichen und grundsätzlich einen Fremdkörper im VE-FBG darstellen würden. Zu erwähnen ist insbesondere, dass das Impulsprogramm zeitlich befristet ist und A-Fonds-perdu-Beiträge vorsieht, während der VE-FBG weitgehend ein unbefristeter Organisationserlass zur SGH darstellt und die Förderung mittels verzinster Darlehen erfolgt.
Das Impulsprogramm zur Umsetzung der Motion 19.3234 Stöckli war in der Vernehmlassung umstritten und erreichte keine klare Unterstützung6. Die Stellungnahmen zum Vorentwurf des neuen Bundesgesetzes über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten waren grossmehrheitlich grundsätzliche Ablehnungen respektive Zustimmungen. Es wurden nur wenige konkrete Anpassungswünsche geäussert (vgl. Ziff. 2.1).
Der vorliegende Entwurf für das Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in Berggebieten ist weitestgehend identisch wie der damalige Vorentwurf.
2.1 Würdigung der Anpassungsvorschläge aus der Vernehmlassung
Kosten des Impulsprogramms: Das Impulsprogramm gemäss Vernehmlassungsvorlage hätte Kosten von insgesamt 195 Millionen Franken ausgelöst. Diese Kosten wurden in der Vernehmlassung verschiedentlich als Ablehnungsgrund angeführt. Diesem Anliegen trägt der vorliegende Entwurf Rechnung, indem die Kosten für das Impulsprogramm auf höchstens 100 Millionen Franken begrenzt werden. Zu diesem Zweck werden folgende Anpassungen gegenüber der Vernehmlassungsvorlage vorgenommen: Die Laufzeit des Impulsprogramms wird um 20 Prozent von 10 auf 8 Jahre reduziert, die maximale Fördersumme wird um ein Drittel sowie der Fördersatz auf höchstens 25 Prozent gesenkt und die Förderung wird auf das Berggebiet gemäss Definition des Bundesamtes für Statistik (BFS) beschränkt. Letzteres führt zu einer Reduktion der potenziell förderbaren Betriebe um etwa 16 Prozent.
Anrechenbare Investitionskosten: Die Vernehmlassungsvorlage zum Impulsprogramm sah vor, Investitionskosten für energetische Bauteile gemäss Artikel 1 der Verordnung vom 24. August 19927 über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien von der Förderung auszuschliessen. Die beiden Branchenverbände GastroSuisse und HotellerieSuisse waren zwar einverstanden, die anrechenbaren Investitionskosten auf den touristischen Teil der Investition zu beschränken, um eine mehrfache Förderung von energetischen Massnahmen zu verhindern. Sie waren jedoch der Ansicht, dass die Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle gemäss Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien auch zum touristischen Nutzen eines Beherbergungsbetriebes beitragen und nicht nur rein energetische Aufgaben erfüllen. Sie verlangen daher, dass nur die Kosten für haustechnische Anlagen, insbesondere zur Wärmeerzeugung und Warmwasseraufbereitung (Bst. b), die Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte (Bst. c) sowie Kosten für Haushaltgeräte mit grossem Stromverbrauch (Bst. d) von den anrechenbaren Investitionskosten ausgeschlossen werden.
Auf dieses Anliegen wird im vorliegenden Gesetzesentwurf nicht eingegangen. Der Nachweis der energetisch vorbildlichen Sanierung erfolgt im Impulsprogramm über den Gebäudeenergieausweis der Kantone8 (GEAK). Mit dem GEAK werden die Effizienz der Gebäudehülle, die Gesamtenergieeffizienz und die direkten CO2-Emissionen bewertet. Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle gemäss Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sind gemäss GEAK als energetische Elemente zu werten. Die Effizienz der Gebäudehülle ist zudem ein Fördergegenstand des Gebäudeprogramms von Bund und Kantonen. Bei diesen Bauteilen steht daher auch im Impulsprogramm der energetische Nutzen im Vordergrund. Sie werden nicht als touristische Investition beurteilt. Damit wird insbesondere eine Doppelförderung mit der Energiepolitik vermieden und der Ausrichtung des Impulsprogramms auf touristische Investitionen Rechnung getragen.
Informationspflicht: Die Vernehmlassungsvorlage zum Impulsprogramm sah vor, dass unterstützte Betriebe während 15 Jahren weiterhin als Beherbergungsbetrieb zu nutzen sind. Die Empfänger von A-Fonds-perdu-Beiträgen müssen gegenüber der SGH einmal jährlich schriftlich nachweisen, dass sie ihre Betriebe weiterhin als Beherbergungsbetriebe nutzen. Die Branchenverbände GastroSuisse und HotellerieSuisse lehnten diese jährliche Selbstdeklaration ab und verlangten die Streichung von Artikel 9 Absatz 2 des Vorentwurfes. Sie befürchten dadurch unnötigen administrativen Aufwand.
Auf dieses Anliegen wird im vorliegenden Gesetzesentwurf nicht eingegangen. Der Kanton Wallis kennt analoge Informationspflichten bei seiner kantonalen Investitionsförderung und hat positive Erfahrungen damit gemacht. Der Aufwand für die Selbstdeklaration hält sich für den betroffenen Betrieb in Grenzen. Für das vorliegende Impulsprogramm soll die Informationspflicht für die Betriebe aufwandminimierend ausgestaltet werden. Dabei sollen auch die Möglichkeiten der Digitalisierung genutzt werden. Schliesslich kann mit der jährlichen Prüfung Missbrauch deutlich besser verhindert werden als bei einer Meldepflicht der Umnutzung, wie sie von den beiden Branchenverbänden vorgeschlagen wird.
2.2 Präzisierung der Ausführungen zum Beitrag der SGH zur Nachhaltigen Entwicklung im Zusammenhang mit den Diskussionen in der WAK-N
Die Beratung der WAK-N zum Entwurf für ein totalrevidiertes Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft hat aufgezeigt, dass Unklarheiten bezüglich des Beitrages der Darlehen der SGH zur nachhaltigen Entwicklung bestehen und eine Präzisierung angebracht ist.
Der Beitrag der Darlehen der SGH zur nachhaltigen Entwicklung wird im E-FBG an zwei Stellen geregelt. Erstens wird in Artikel 1 Absatz 1 der Grundsatz des Beitrages zur nachhaltigen Entwicklung verankert. Er gilt für die SGH insgesamt und damit auch für alle Darlehen. Zweitens erlaubt Artikel 5 Absatz 6, dass die SGH für Vorhaben, die im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung vorbildlich sind, besonders günstige Darlehenskonditionen gewähren kann.
Zu Artikel 1 Absatz 1: Grundsätzlich tragen Darlehen der SGH immer zur nachhaltigen Entwicklung bei, indem die Wettbewerbsfähigkeit der unterstützten Betriebe und damit die ökonomische Dimension gestärkt wird. Gleichzeitig ist bei den unterstützten Vorhaben die gesellschaftliche und ökologische Verantwortung wahrzunehmen, indem die geltenden gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Konkret nimmt die SGH bereits heute bei allen Darlehen eine Einschätzung der nachhaltigen Entwicklung vor und hält dies in den Dossiers schriftlich fest. Die SGH verfügt über die notwendigen Kompetenzen für diese Einschätzung und setzt auf eine laufende Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden. Die Einschätzung, in welchen Bereichen das Vorhaben ökologische oder soziale Nachhaltigkeitsaspekte berührt erfolgt auf Grundlage der eingereichten Projektdokumentationen (insb. behördliche Bewilligungen sowie detaillierte Kostenvoranschläge). Sie ermöglichen eine Beurteilung, ob und in welchem Umfang energetische oder andere nachhaltigkeitsrelevante Massnahmen im Projekt vorgesehen sind. Darüber hinaus wird geprüft, ob das Vorhaben Berührungspunkte mit sozialen Aspekten aufweist. Im Fokus stehen hierbei die Ausgestaltung von Mitarbeiterräumen und Mitarbeiterunterkünften, die einen direkten Einfluss auf die Mitarbeiterzufriedenheit haben. Ebenso wird berücksichtigt, inwiefern beispielsweise die Integration von Menschen mit besonderen Bedürfnissen oder anderen benachteiligten Gruppen im Betrieb vorgesehen ist, da auch solche Ansätze einen wichtigen Beitrag zur sozialen Nachhaltigkeit der Kreditnehmenden leisten.
Zu Artikel 5 Absatz 6: Mit dem E-FBG wird es der SGH ermöglicht, in Zukunft finanzielle Anreize zu setzen, damit die Darlehensnehmer in ihrem Vorhaben einen besonderen Effort für die nachhaltige Entwicklung leisten.
Einen besonderen Effort leisten bedeutet, dass die rechtlichen Vorschriften übertroffen werden müssen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Neubau gemäss den heute geltenden Bauvorschriften im GEAK die Klasse B erreicht, mit einem besonderen Effort aber die GEAK-Klasse A erreicht werden könnte.
Die Botschaft zeigt in den Erläuterungen zu Artikel 5 Absatz 6, welche Art von Vorhaben besonders förderwürdig sein können.9 Die Themen für die besondere Förderwürdigkeit wird die SGH aus den relevanten Strategien des Bundes, z. B. der Tourismusstrategie des Bundes10 und der Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 (SNE 2030)11 sowie der Strategie Baukultur12 ableiten.
Die SGH wird zu den Themen auch festlegen, welche Kriterien im Detail zu erreichen sind und welche Vorzugskonditionen sie dann gewähren kann. Die SGH wird die Kriterien auf Inkrafttreten des totalrevidierten Gesetzes publizieren und die Gleichbehandlung der verschiedenen Antragsteller sicherstellen.
Der Bundesrat sieht vor, die Grundsätze dieses Konzeptes der besonderen Förderwürdigkeit in seinen Ausführungsbestimmungen zum E-FBG festzuhalten. Konkret soll geregelt werden, dass die SGH die Kriterien zur Identifikation von Vorhaben festlegt, die die nachhaltige Entwicklung in der Beherbergungswirtschaft besonders stärken, dass sich die SGH dabei an den relevanten Strategien und Grundlagen des Bundes orientiert und dass die SGH die Kriterien publiziert.
Die Vorgabe, dass die SGH die Themen und Kriterien zur nachhaltigen Entwicklung aus den relevanten Strategien und Grundlagen des Bundes ableiten soll, stellt sicher, dass allfällige aktualisierte oder neue Strategien und Grundlagen des Bundes zur nachhaltigen Entwicklung von der SGH berücksichtigt werden. Damit wird diese vorgesehene Bestimmung der Dynamik und laufenden Weiterentwicklung des Nachhaltigkeitsthemas gerecht.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Mit dem Entwurf des Bundesgesetzes über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in Berggebieten wird ein neues, auf 8 Jahre befristetes Förderprogramm geschaffen.
Im Rahmen des Impulsprogramms wird energetisch vorbildlich sanierten Beherbergungsbetrieben der Zugang zu einem A-Fonds-perdu-Beitrag auf den touristischen Teil ihrer Investition ermöglicht. Damit wird ein Anreiz geschaffen, energetisch vorbildliche Sanierungen voranzutreiben. Direkt finanziell gefördert werden aber die touristischen Investitionen zur Steigerung der Qualität und der Attraktivität der Beherbergungsinfrastruktur.
Mit dem Impulsprogramm wird eine fokussierte Wirkung angestrebt. Gefördert werden nur diejenigen Beherbergungsbetriebe, deren Gebäude einen energetisch vorbildlichen Zustand aufweisen (vgl. Ziff. 3.1.2). Weiter wird ein Förderfokus auf mittelgrosse Beherbergungsbetriebe gelegt, indem die maximalen Förderbeträge so gewählt sind, dass mittelgrosse Betriebe (16–60 Zimmer) relativ gesehen am stärksten vom Impulsprogramm profitieren können.
Das Impulsprogramm soll der Sanierung älterer Beherbergungsimmobilien dienen. Sie müssen mindestens 20 Jahre alt sein, um förderberechtigt zu sein.
Neben Sanierungen können auch Ersatzneubauten eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung für einen Beherbergungsbetrieb sein. Diese sind dann förderberechtigt, wenn sie nachweisen können, dass der Ersatzneubau einen hohen energetischen Standard erfüllen wird, der über die gesetzlichen Mindeststandards hinausgeht.
3.1.1 Beschränkung auf Beherbergungsbetriebe in Berggebieten
Die Motion 19.3234 Stöckli spricht vom alpinen Raum. In der Debatte zur Motion im Ständerat wurde der alpine Raum dahingehend präzisiert, dass mindestens die Berggebiete nach der Definition des BFS gemeint sind. Für das Impulsprogramm soll daher diese Definition zur Anwendung kommen.
In Berggebieten lagen im Jahr 2025 gemäss einer Auswertung der Beherbergungsstatistik (HESTA) des Bundesamtes für Statistik rund 2900 Beherbergungsbetriebe. Davon verfügen ca. 1770 Betriebe über mindestens 15 Zimmer oder 30 Betten und sind somit aufgrund ihrer Grösse und geografischen Lage durch das Impulsprogramm förderberechtigt.
3.1.2 Nachweis energetisch vorbildlicher Sanierung
Im Rahmen des Impulsprogramms bedeutet energetisch vorbildlich saniert, dass die Betriebe freiwillig energetische Sanierungen vorgenommen haben, die über die gesetzlichen Bauvorschriften hinausgehen.
Der Nachweis der energetisch vorbildlichen Sanierung erfolgt über den GEAK. Der GEAK ist ein schweizweit einheitliches System zur Erfassung des energetischen Zustands der Gebäude (Energieetikette). Die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) hat den GEAK in ihrem Strategiepapier Gebäudepolitik 2050+13 als einzigen in der Schweiz gültigen und offiziellen Gebäudeenergieausweis gemäss Artikel 45 Absatz 5 des Energiegesetzes vom 30. September 201614 definiert. Damit weist der GEAK eine hohe politische Legitimation auf. Zudem würden die bestehenden Alternativen zum GEAK (z. B. das Label Minergie oder der Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz, SNBS) als Voraussetzung für die Förderung bei bestehenden Beherbergungsbetrieben eine zu hohe Hürde darstellen.15
Die Minergie-Baustandards entsprechen grundsätzlich den höchsten GEAK-Klassen. Sie erfüllen damit die Voraussetzung eines energetisch vorbildlichen Gebäudezustands und werden im Rahmen des Impulsprogramms als äquivalent zum GEAK anerkannt.
Mit dem GEAK werden die Effizienz der Gebäudehülle, die Gesamtenergieeffizienz und die direkten CO2-Emissionen bewertet und in sieben Klassen (A–G) eingeteilt. Im Impulsprogramm werden die beiden Kategorien Gesamtenergieeffizienz und direkte CO2-Emissionen berücksichtigt, da damit sowohl die Dekarbonisierung als auch Effizienzsteigerungen adressiert wird.
Die gesetzlichen Bauvorschriften wurden über die Zeit strenger. Daher ist die Anforderung an die energetisch vorbildliche Sanierung vom Alter des Gebäudes abhängig. Je neuer ein Gebäude, desto höher muss die GEAK-Klasse sein, die für eine Förderberechtigung vorausgesetzt wird. Die GEAK-Klassen und die Abstufungen nach Gebäudealter werden vom Bundesrat in einer Verordnung festgelegt werden.
Die durchgeführten Untersuchungen haben gezeigt, dass die in der Hotellerie in den Berggebieten notwendige Spitzenabdeckung – insbesondere die Warmwasseraufbereitung in der Hochsaison im Winter – eine Herausforderung darstellt16. Aus diesem Grund könnte die vorgesehene energetisch vorbildliche GEAK-Klasse bei der Gesamtenergieeffizienz vor allem für ältere Beherbergungsbetriebe eine zu hohe Hürde darstellen. Um solche Betriebe (Baubewilligung vor 1992) und namentlich auch baukulturell wertvolle, historische Beherbergungsbetriebe nicht durch unzumutbare Voraussetzungen von der Teilnahme am Impulsprogramm auszuschliessen, können diese Gebäude bereits bei weniger strengen energetischen Anforderungen zu einem tieferen Fördersatz gefördert werden (vgl. Ziff. 3.1.3).
Als Nachweis wird grundsätzlich ein GEAK verlangt. Ein GEAK Plus umfasst neben der Energieetikette einen Beratungsbericht. Der Beratungsbericht zeigt bis zu fünf auf das Gebäude zugeschnittene Varianten zur energetischen Modernisierung auf. Werden die energetischen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht erfüllt, dann wird ein GEAK Plus vorausgesetzt. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten ist zusammen mit der Einreichung der Schlussabrechnung des Investitionsvorhabens ein aufdatierter GEAK einzureichen. Die Schlussauszahlung der Fördermittel erfolgt erst nach der Kontrolle des aufdatierten GEAK.
Die Bewertungsmethode des GEAK kann grundsätzlich auf unterschiedliche Gebäude und Nutzungsarten angewandt werden. So ist es möglich, zusätzliche Anlagen und Geräte in die Beurteilung aufzunehmen, die nicht standardmässig vorgesehen sind (z. B. Küchengeräte, Kühlräume, Wäscherei). Dies führt jedoch ceteris paribus zu einer Verschlechterung in der Klassifizierung. Zudem wird eine solche zusätzliche Erfassung in der Praxis nicht von allen Experten gleich gehandhabt. Aus diesem Grund wird die Erfassung der energieintensiven, für die Beherbergungswirtschaft relevanten, Anlagen und Geräte im GEAK standardisiert werden, damit für alle Beherbergungsbetriebe die gleichen Voraussetzungen geschaffen werden. Diese Weiterentwicklung des GEAK für die Kategorie Beherbergungsbetriebe wird vom Verein GEAK vorgenommen in enger Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Zudem wird ein Pool an GEAK-Experten und GEAK-Expertinnen gebildet, die Erfahrung und Spezialwissen in der energetischen Bewertung von Beherbergungsbauten aufweisen. Die GEAK-Experten und -Expertinnen dieses Pools werden ihre Kompetenzen durch regelmässigen Erfahrungsaustausch weiter vertiefen.
3.1.3 Art und Höhe der Förderbeiträge
Die Beherbergungsbetriebe, die ihre Liegenschaften energetisch vorbildlich saniert haben oder nachweisen können, dass sie im Rahmen eines Gesamtsanierungsprojekts diesen Zustand erreichen werden, können im Rahmen des Impulsprogramms einen A‑Fonds-perdu-Beitrag auf den touristischen Teil ihrer Investition erhalten. Nicht gefördert werden energetische Massnahmen, da diese bereits über das Gebäudeprogramm oder andere Bundesprogramme gefördert werden.
Die Höhe der Förderbeiträge beträgt höchstens 25 Prozent der Investitionssumme und maximal 800 000 Franken. Bei den älteren Beherbergungsgebäuden (Baubewilligung vor 1992), welche die Anforderungen an die Vorbildlichkeit nicht vollständig erfüllen, jedoch ein gewisses Mass an freiwilligen energetischen Massnahmen umgesetzt haben, kommen ein tieferer Fördersatz von 12,5 Prozent und ein Maximalbetrag von 400 000 Franken zur Anwendung.
Durch die Definition eines Mindestförderbeitrags wird verhindert, dass Kleininvestitionen gefördert werden und es zu einer Verzettelung der Fördermittel kommt. Damit werden auch Mitnahmeeffekte reduziert. Die Förderung beträgt mindestens 100 000 Franken. Dies entspricht einer minimal notwendigen Investitionssumme von 400 000 bzw. 800 000 Franken.
3.1.4 Laufzeit des Impulsprogramms und Beschränkung auf einmalige Förderung
Die Laufzeit des Impulsprogramms beträgt 8 Jahre. Das entspricht zwei Legislaturperioden. Diese Laufzeit ist sinnvoll, da die Lebensdauer und damit die Investitionszyklen im Gebäudebereich vergleichsweise lange sind.
Während der Laufzeit des Programms kann jeder Betrieb nur einmal im Impulsprogramm gefördert werden. Diese Beschränkung trägt dazu bei, dass durchdacht geplante Investitionen ausgelöst werden. Zudem soll mit der Beschränkung ein fokussierter Mitteleinsatz sichergestellt und verhindert werden, dass jährlich wiederkehrende Unterhaltsarbeiten gefördert werden.
3.1.5 Verhinderung der Umnutzung
Die A-Fonds-perdu-Beiträge sollen in Beherbergungsbetriebe fliessen, die längerfristig dem Tourismus zur Verfügung stehen. Daher wird die Förderung an eine Pflicht zur Nutzung des Gebäudes als Beherbergungsbetrieb geknüpft. Konkret wird gesetzlich vorgegeben, dass das Förderobjekt während 15 Jahren weiterhin als Beherbergungsbetrieb genutzt werden muss. Die Nutzungspflicht bleibt bei einem Eigentümerwechsel bestehen. Bei einer Umnutzung des Gebäudes wird der Subventionsempfänger rückzahlungspflichtig.
Die SGH wird die Einhaltung dieser Nutzungspflicht jährlich kontrollieren, indem sie vom unterstützten Beherbergungsbetrieb eine Selbstdeklaration zur Art der Nutzung einfordert. Die vorgesehene Dauer der Nutzungspflicht von 15 Jahren entspricht etwa der halben Lebensdauer von Investitionen. Die Betriebe erhalten aber die Möglichkeit sich frühzeitig auszukaufen. Dazu müssen sie den Förderbeitrag pro rata temporis zurückzahlen. Dieses Vorgehen entspricht den Bestimmungen von Artikel 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199017 (SuG).
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Insgesamt werden für das Impulsprogramm während 8 Jahren maximal 100 Millionen Franken bereitgestellt. Davon dürften schätzungsweise 96 Millionen Franken als A‑Fonds-perdu-Beiträge für touristische Investitionen gesprochen werden. Die restlichen 4 Millionen Franken sind die geschätzten Vollzugskosten. Sie entsprechen 4 Prozent der Gesamtkosten.
Die durchgeführte externe Studie ging davon aus, dass mit A-Fonds-perdu-Beiträgen von insgesamt 190 Millionen Franken schätzungsweise touristische Investitionen in einer Grössenordnung von 1,8 Milliarden Franken hätten ausgelöst werden könnten.18 Entsprechend dürften die jetzt vorgesehenen 96 Millionen Franken an A-Fonds-perdu-Beiträgen rund 900 Millionen Franken an touristischen Investitionen auslösen. Anders ausgedrückt würde mit jedem im Impulsprogramm eingesetzten Franken 9,2 Franken Investitionen ausgelöst. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis und die Effizienz des Impulsprogramms für sich genommen dürfen als gut bezeichnet werden.
Unter der Berücksichtigung der bestehenden tourismus- und energiepolitischen Förderung sind das Kosten-Nutzen-Verhältnis und die Effizienz des Impulsprogramms allerdings kritischer zu beurteilen. Es existieren bereits zahlreiche Programme auf Bundesebene, die energetische Sanierungen von Gebäuden mit A-Fonds-perdu-Beiträgen unterstützen. Beispielsweise stehen mit dem Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen und dem Impulsprogramm für Energieeffizienzmassnahmen Förderprogramme zur Verfügung, die energetische Sanierungen von Privaten und Unternehmen finanziell unterstützen und beraten. Davon profitiert auch die Beherbergungswirtschaft.
Bei der zusätzlichen Förderung durch das Impulsprogramm können Mitnahmeeffekte daher nicht ausgeschlossen werden. Zudem besteht die Gefahr, dass eine grosszügige Förderung bei einer Kombination der verschiedenen Programme zu Strukturerhalt in der Beherbergungsbranche führt.
Das Impulsprogramm ist komplex und aufwändig in der Umsetzung, da die SGH im Impulsprogramm A-Fonds-perdu-Beiträge an Betriebe gewährt, die an energetische Voraussetzungen des Gebäudes geknüpft sind. Entsprechende Vollzugsstrukturen und entsprechendes Wissen müssen innerhalb der SGH aufgebaut werden. Für diese zusätzlichen Aufwände zur Abwicklung des Impulsprogramms muss die SGH entschädigt werden. Durch die neuen Aufgaben, insbesondere für die Abwicklung der Fördergesuche, dürfte bei der SGH der Bedarf an zusätzlich gut einer vollzeitäquivalenten Stelle anfallen. Die Vollzug- bzw. Weiterentwicklungskosten bei der SGH werden auf rund 3,2 Millionen Franken geschätzt.
Beim Verein GEAK fallen Kosten von rund 800 000 Franken im Hinblick auf die Weiterentwicklung des GEAK für die Kategorie Beherbergungsbetriebe an, was zu einem Einmalaufwand sowie geringen Zusatzaufwänden während der Laufzeit des Impulsprogramms führt und für welche der Verein GEAK entschädigt werden soll. Die Weiterentwicklung des GEAK dürfte auch nach Abschluss des Impulsprogramms zur Beurteilung der Energieeffizienz von Gebäuden von Beherbergungsbetrieben nützlich bleiben.
3.3 Umsetzungsfragen
Zum neuen Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in Berggebieten ist eine neue Verordnung zu schaffen. Darin werden die Bestimmungen für die Gewährung von A-Fonds-perdu-Beiträgen spezifiziert. Insbesondere folgende Punkte sind zu regeln: Klassen für einen energetisch vorbildlichen Gebäudezustand, Klassen für den reduzierten Fördersatz, Inhalte eines Fördergesuchs und der Verfügung sowie die Abgeltungen der SGH und des Vereins GEAK.
Das SECO wird die Evaluation des Impulsprogramms sicherstellen.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Ingress
Der Ingress nennt Artikel 103 der Bundesverfassung (BV)19 als Kompetenzgrundlage. Artikel 103 BV äussert sich zur Strukturpolitik und bildet die Grundlage für die primär tourismuspolitische Ausrichtung des Impulsprogramms.
Art. 1 Grundsätze
Artikel 1 definiert die Grundsätze des befristeten Impulsprogramms. Durch das Impulsprogramm werden nur Beherbergungsbetriebe mit einem energetisch vorbildlichen Gebäudezustand gefördert (Absatz 1).
Absatz 2: Da die Beherbergungsbetriebe in Berggebieten in Bezug auf Sanierungen vor besonderen Herausforderungen stehen, sollen nur Beherbergungsbetriebe in diesen Gebieten am Impulsprogramm teilnehmen können. Die Berggebiete werden anhand der Nomenklatur des BFS20 definiert. Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu den Berggebietsregionen kann auf der Applikation der Schweizer Gemeinden abgerufen werden21.
Absatz 3 legt fest, dass die Förderung in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen erfolgt. Mit dem befristeten Impulsprogramm soll ein Schub für Investitionen in die Modernisierung der Beherbergungswirtschaft ausgelöst werden. Dies führt zu Attraktivitäts- und Qualitätssteigerungen, welche die Wettbewerbsfähigkeit der Beherbergungsbetriebe stärkt. Zudem wird ein Anreiz gesetzt die vorausgesetzten energetische Investitionen zu tätigen, um für das Impulsprogramm förderberechtigt zu werden. Damit trägt das Impulsprogramm zu den tourismuspolitischen Zielen des Bundes und zur Zielsetzung der Strategie Nachhaltige Entwicklung 203022 bei.
Absatz 4 regelt den Vollzug des Impulsprogramms. Die SGH ist für den Vollzug des Impulsprogramms zuständig. Dazu gehört insbesondere, dass die SGH die Gesuche behandelt, Finanzhilfen gewährt und die unterstützten Investitionsvorhaben überwacht. Hierfür kann die SGH bei Bedarf Dienstleistungen Dritter beanspruchen (Banken, Bautreuhänder etc.). Die SGH hat zudem die Einhaltung der Pflicht zur Nutzung des Gebäudes als Beherbergungsbetriebs jährlich zu prüfen (Art. 8).
Art. 2 Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen
Artikel 2 beschreibt die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit ein Vorhaben förderberechtigt ist.
Absatz 1: Durch das Impulsprogramm sollen nur zukunftsfähige Beherbergungsbetriebe gefördert werden. Um dies sicherzustellen, muss der Beherbergungsbetrieb die wirtschaftliche Tragbarkeit der Investition nachweisen können. Dabei wird der A‑Fonds-perdu-Beitrag miteingerechnet und zum Eigenkapital dazugezählt. Die SGH prüft die Tragbarkeit nach ihren üblichen Methoden, die sie bei der Darlehensvergabe anwendet (vgl. Art. 3 E-FBG).
Absatz 2 beschreibt zusätzliche Voraussetzungen (Bst. a und b), welche kumulativ erfüllt sein müssen, wenn das Investitionsvorhaben Gebäude betrifft, welche eine Baubewilligung nach dem 31. Dezember 1991 aufweisen.
Buchstabe a: Die Modernisierung des bestehenden Gebäudeparks der Beherbergungswirtschaft zählt zu den Zielsetzungen des Impulsprogramms. Es besteht Nachholbedarf bei Investitionen in Bezug auf energetische Sanierungen bei den älteren Beherbergungsbetrieben. Daher rechtfertigt sich der Fokus der Förderung auf bestehende Gebäude und der Ausschluss von Neubauten. Um einen Neubau von einem förderberechtigten Gebäude zu unterscheiden, wird ein «Mindestalter» für die Gebäude definiert. Das betreffende Gebäude muss zum Zeitpunkt der Einreichung des Fördergesuchs mindestens 20 Jahren alt sein. Relevant für diesen Nachweis ist das Datum der Baubewilligung für das Gebäude. Ersatzneubauten können unter gewissen Umständen wirtschaftlicher sein als Gesamt- oder Einzelbauteilsanierungen, weshalb Ersatzneubauten unter strengeren energetischen Voraussetzungen ebenfalls durch das Impulsprogramm gefördert werden können.
Buchstabe b: Vom Impulsprogramm sollen nur Beherbergungsbetriebe profitieren können, welche bereits wesentliche energetische Sanierungen vorgenommen haben oder nachweisen können, dass sie im Rahmen des vorliegenden Investitionsprojekts einen energetisch vorbildlichen Gebäudezustand erreichen werden. Dabei ist entscheidend, dass es sich bei den energetischen Investitionen um freiwillige Massnahmen handelt, die über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehen.
Anhand eines Nachweises gilt es den vorausgesetzten energetischen Gebäudezustand zu belegen. Artikel 3 legt die Art des Nachweises fest. Besteht ein Beherbergungsbetrieb aus mehreren Gebäuden, gilt es den Nachweis des vorausgesetzten energetischen Zustands für jedes Gebäude zu erbringen, auf das sich das Investitionsvorhaben bezieht. Ist das nicht der Fall, können nur anteilsmässig diejenigen Teile des Vorhabens angerechnet werden, die an Gebäuden vorgenommen werden, für die der Nachweis des vorausgesetzten energetischen Zustands vorliegt.
Absatz 3 beschreibt zusätzliche Voraussetzungen (Bst. a oder b), welche erfüllt sein müssen, wenn das Investitionsvorhaben Gebäude betrifft, welche eine Baubewilligung bis zum 31. Dezember 1991 aufweisen. Für solche Gebäude kann die Erreichung eines energetisch vorbildlichen Gebäudezustands eine grosse Herausforderung darstellen. Aus diesem Grund gibt es für Gebäude mit einer Baubewilligung bis zum 31. Dezember 1991 zwei Möglichkeiten die Voraussetzungen für die Gewährung von A-Fonds-perdu-Beiträge zu erfüllen. Entweder erfüllen diese Gebäude ebenfalls die Voraussetzung eines energetisch vorbildlichen Gebäudezustands (Bst. a) oder sie können nachweislich belegen, dass sie ein Minimum an freiwilligen energetischen Massnahmen umgesetzt haben (Bst. b).
Absatz 4: Während der Laufzeit des Impulsprogramms kann jeder Beherbergungsbetrieb nur einmal gefördert werden. Mit dieser Beschränkung wird verhindert, dass jährlich anfallende Unterhaltsarbeiten von grossen Beherbergungsbetrieben gefördert werden. Zudem wird sichergestellt, dass der Mitteleinsatz fokussiert erfolgt und dass das Impulsprogramm zu den Anreizen für energetische Sanierungen beiträgt.
Für die Definition eines Betriebes wird das Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) verwendet. Darin wird ein Betrieb als «örtliche Einheit» definiert. Die «örtliche Einheit» entspricht einer räumlich eindeutig abgrenzbaren Arbeitsstätte, wo eine Tätigkeit ausgeübt wird. Sinnvoll eigenständig betreibbare Beherbergungsbetriebe weisen eine eigene BUR-Nummer aus. Die Verwendung der BUR-Nummer hat den Vorteil, dass Unternehmen, die mehrere Betriebe führen, nicht aufgrund der Unternehmensstruktur diskriminiert werden. Beispielsweise sind die Jugendherbergen in der Schweiz im Eigentum der Schweizerischen Stiftung für Sozialtourismus mit Sitz in Zürich. Die einzelnen Jugendherbergen sind über die ganze Schweiz verteilt. Die Verwendung der BUR ermöglicht es, dass mehr als eine Jugendherberge vom Impulsprogramm profitieren kann.
Absatz 5 nennt ausdrücklich die Möglichkeit zur Doppelförderung, indem gleichzeitig Darlehen der SGH und der NRP und A-Fonds-perdu-Beiträge aus dem Impulsprogramm gewährt werden können. Damit wird eine vom Subventionsgesetz abweichende Bestimmung geschaffen (Art. 2 Abs. 2 SuG). Diese Mehrfachleistungen sind aus tourismuspolitischer Sicht erwünscht. Sie sind wichtig, damit ein zusätzlicher Investitionsschub ausgelöst wird und die gewünschte Wirkung des Impulsprogramms effektiv erreicht wird. Andernfalls dürfte das Impulsprogramm lediglich die Darlehen der SGH und der NRP konkurrenzieren respektive ablösen.
Art. 3 Nachweis des energetischen Gebäudezustands
Artikel 3 legt die Art des Nachweises fest, mit dem der energetische Gebäudezustand nachgewiesen werden soll. Grundsätzlich soll der schweizweit anerkannte Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) als Nachweis verwendet werden. Dabei wird vom Gesuchsteller ein GEAK mit dem Nachweis einer entsprechenden Klasse für eine Teilnahme am Impulsprogramm vorausgesetzt. In Fällen, wo der vorausgesetzte energetische Gebäudezustand erst durch das vorliegende Gesamtsanierungsprojekt erreicht wird, wird der Nachweis eines GEAK Plus vorausgesetzt. Der GEAK Plus beinhaltet neben dem Gebäudeenergieausweis einen Beratungsbericht, aus dem ersichtlich wird, welche GEAK-Klassen mit der angestrebten Sanierung erreicht werden. Nach den abgeschlossenen Sanierungsarbeiten muss der aufdatierte GEAK nachgereicht werden.
Buchstabe a: Im Impulsprogramm wird der energetisch vorbildliche Gebäudezustand durch freiwillige, d.h. über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Massnahmen definiert. Die zu erreichenden GEAK-Klassen für einen energetisch vorbildlichen Standard werden vom Bundesrat in der Verordnung definiert. Es werden Klassen für die Kategorien Gesamtenergieeffizienz und CO2-Emissionen definiert.
Buchstabe b: Die Erreichung eines energetisch vorbildlichen Gebäudezustands kann für ältere Gebäude äusserst herausfordernd sein. Wenn Gebäude mit einer Baubewilligung bis zum 31. Dezember 1991 keinen energetisch vorbildlichen Gebäudezustand erreichen, jedoch nachweisen können, dass sie dennoch ein Minimum an freiwilligen energetischen Massnahmen umgesetzt haben, können sie zu einem tieferen Fördersatz gefördert werden. Insbesondere auch für baukulturell schützenswerte Gebäude können vorbildliche energetische Instandsetzungen nicht mit Ansprüchen an Neubauten verglichen werden. Der Bundesrat legt die GEAK-Klassen fest, mit denen die Umsetzung von minimalen freiwilligen Massnahmen nachgewiesen werden muss. Für diese Gebäude gelten tiefere GEAK-Klassen als Voraussetzung für eine Förderung als beim energetisch vorbildlichen Gebäudezustand.
Buchstabe c: Mit dieser Bestimmung sollen in der Verordnung Minergie-Nachweise als äquivalent zum GEAK festgelegt werden. Ein Neubau erreicht mit den geltenden gesetzlichen Vorgaben eine GEAK-Klasse B. Die Minergie-Baustandards stellen weitergehende Anforderungen an Gebäude als das gesetzliche Minimum. Sie entsprechen grundsätzlich mindestens einer GEAK-Klasse B (Gesamtenergieeffizienz) oder höher. Mit der Anerkennung der Äquivalenz wird vermieden, dass energetisch vorbildliche Beherbergungsbetriebe mit einem Minergie-Baustandard zusätzlich noch einen GEAK ausstellen lassen müssen. Damit wird ein effizienter Zugang zum Förderprogramm sichergestellt. Sollten weitere direkt mit dem GEAK vergleichbare Nachweise und Standards entstehen, kann der Bundesrat diese in der Verordnung ebenfalls als dem GEAK gleichwertig anerkennen.
Art. 4 Anrechenbare Investitionskosten
Absatz 1 definiert die anrechenbaren Investitionskosten. Dazu zählen jegliche Erneuerungen von betriebsnotwendigen Sachanlagen (Immobilien und Mobilien) jedoch ohne die Kosten für die Erneuerung von energetischen Bauteilen. Zu den betriebsnotwendigen Sachanlagen zählen Bauten, Räumlichkeiten, Installationen und Einrichtungen, die zu Hotels oder strukturierten Beherbergungsbetrieben gehören. Investitionen, die zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien dienen, werden durch das Impulsprogramm nicht gefördert und zählen somit auch nicht zu den anrechenbaren Investitionskosten. Sie werden in Artikel 1 der Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien definiert, gestützt auf die Liegenschaftskostenverordnung vom 9. März 201823. Damit wird insbesondere eine Doppelförderung mit der Energiepolitik vermieden und der Ausrichtung des Impulsprogramms auf touristische Investitionen Rechnung getragen.
Absatz 2: Erhält ein Investitionsprojekt Bundessubventionen aus weiteren Politikbereichen, gilt es diese ebenfalls von den Investitionskosten abzuziehen, um zumindest auf Ebene der Bundessubventionen die Einhaltung des Subventionsgesetzes sicherzustellen. Einzig Darlehen von der SGH und der NRP sind nicht von den anrechenbaren Investitionskosten abzuziehen (vgl. Art. 2 Abs. 5).
Art. 5 Höhe der Beiträge
Buchstabe a definiert den Fördersatz sowie die maximale Fördersumme für energetisch vorbildlich sanierte Beherbergungsbetriebe. Das Impulsprogramm soll einen Investitionsschub bei mittelgrossen Beherbergungsbetrieben auslösen. Dazu ist ein angemessener Anreiz notwendig. Daher beträgt der Fördersatz bis zu 25 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. Der Förderbetrag von bis zu 800 000 Franken garantiert, dass damit Investitionen bis zu 3,2 Millionen Franken vom vollen Fördersatz profitieren können und so erfahrungsgemäss mittlere Betriebe (16–60 Zimmer) relativ gesehen am stärksten vom Impulsprogramm profitieren können.
Buchstabe b definiert eine Ausnahmeregelung für ältere Gebäude, für welche die Erreichung eines energetisch vorbildlichen Gebäudezustands eine grosse Herausforderung darstellt. Die Ausnahmeregelung ist nur für Gebäude gültig, die eine Baubewilligung bis zum 31. Dezember 1991 nachweisen können. Um auch bei diesen älteren Betrieben einen Anreiz für energetische Sanierungen zu schaffen, sind sie zu einem tieferen Fördersatz förderberechtigt, wenn sie trotz grosser Herausforderungen dennoch ein Minimum an freiwilligen energetischen Massnahmen umsetzen. Das zu erreichende energetische Minimum wird in der Verordnung geregelt. In der Verordnung wird präzisiert, welche Klassen für den reduzierten Fördersatz gelten.
Sowohl bei Buchstabe a als auch bei Buchstabe b wird die minimale Fördersumme definiert. Damit soll ein fokussierter Mitteleinsatz sichergestellt werden und verhindert werden, dass Kleinstinvestitionen gefördert werden, die eher dem baulichen Unterhalt zuzuordnen sind. Damit können auch Mitnahmeeffekte verhindert werden.
Art. 6 Gewährung von Beiträgen
Aufgrund der beschränkt verfügbaren Mittel besteht kein Anspruch auf die Gewährung der Investitionshilfen im Rahmen des Impulsprogramms.
Art. 7 Pflicht zur Nutzung des Gebäudes als Beherbergungsbetrieb
Absatz 1: Das geförderte Gebäude muss nach der getätigten Investition mindestens 15 Jahre ab dem Zeitpunkt der letzten Auszahlung der Fördermittel weiter als Teil des Beherbergungsbetriebs bewirtschaftet werden. 15 Jahre entsprechen etwa der Hälfte der durchschnittlichen Lebensdauer einer Investition im Gebäudebereich. Mit dieser Pflicht zur Nutzung des Gebäudes als Beherbergungsbetrieb wird verhindert, dass Fördermittel für ein touristisches Angebot ausbezahlt werden, welches nur kurz oder gar nicht touristisch genutzt wird.
Der Empfänger der A-Fonds-perdu-Beiträge hat die Nutzungspflicht zu erfüllen auch bei einer Übertragung des Eigentums am Förderobjekt. Er hat dafür zu sorgen, dass der Erwerber insbesondere seine Nutzungspflicht übernimmt. Der Empfänger der A‑Fonds-perdu-Beiträge muss die SGH im Falle einer Übertragung des Eigentums am Förderobjekt unverzüglich und schriftlich informieren, analog zu Artikel 29 Absatz 3 SuG. Die Nutzungspflicht geht im Falle des Todes des Subventionsempfängers an die Erbenden weiter.
Wird die Nutzung vorübergehend eingestellt, z. B. aufgrund von umfassenden länger dauernden Bauarbeiten, gilt die Nutzungspflicht dann als erfüllt, wenn der Subventionsempfänger glaubhaft geltend machen kann, dass das Förderobjekt nach dem Unterbruch wieder als Teil des Beherbergungsbetriebs genutzt wird. Die Zeit des Nutzungsunterbruchs wird an die 15 Jahre der Geltungsdauer der Auflage angerechnet.
Absatz 2: Wird das Förderobjekt umgenutzt, ist die Nutzungspflicht nicht mehr erfüllt. Der Empfänger der A-Fonds-perdu-Beiträge oder sein Rechtsnachfolger hat die SGH unverzüglich und schriftlich über die Umnutzung zu informieren und die Förderbeiträge gemäss Artikel 29 SuG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 SuG zurückzuzahlen. Der zurückzuzahlende Betrag wird linear berechnet und entspricht einem Fünfzehntel des Förderbetrages für jedes seit der letzten Auszahlung der Fördermittel vergangene oder angefangene Kalenderjahr.
Art. 8 Informationspflicht
Absatz 1 legt fest, dass der im Rahmen des Impulsprogramms geförderte Beherbergungsbetrieb Informationspflichten hat. Die Informationspflicht ist analog zur Informationspflicht für Darlehensempfänger (vgl. Art. 6 E-FBG). Absatz 1 ermöglicht der SGH zudem Kontrollen durchzuführen und in die Bücher des geförderten Betriebes Einsicht zu nehmen.
Absatz 2 sieht eine zusätzliche Informationspflicht vor. Sie betrifft die Pflicht zur Nutzung des Gebäudes als Beherbergungsbetrieb gemäss Artikel 7, wonach das Förderobjekt während 15 Jahren weiterhin als Beherbergungsbetrieb genutzt werden muss. So haben Empfänger von A-Fonds-perdu-Beiträgen gegenüber der SGH einmal jährlich schriftlich nachzuweisen, dass sie ihre Betriebe weiterhin als Beherbergungsbetriebe nutzen. Der Nachweis soll aufwandminimierend ausgestaltet werden. Dazu sind die Möglichkeiten der Digitalisierung zu berücksichtigen.
Art. 9 Aufgaben des Vereins GEAK
Artikel 9 überträgt dem Verein GEAK Aufgaben. Der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) als schweizweit einheitliches Instrument zur Bewertung der Effizienz der Gebäudehülle, der Gesamtenergieeffizienz und der direkten CO2-Emissionen hat sich bewährt und die Abstützung auf den Verein GEAK ist aus der Energiepolitik bekannt.
Die Aufgaben des Vereins GEAK sehen wie folgt aus: Der Verein GEAK stellt sicher, dass der Gebäudeenergieausweis der Kantone die spezifischen Eigenheiten von Beherbergungsbetrieben, wie beispielsweise Wellnessanlagen, abbilden kann. Zudem entwickelt der Verein GEAK ein Weiterbildungsangebot für GEAK-Experten und -Expertinnen im Bereich Beherbergungsgebäude. Mit dieser zusätzlichen Schulung wird sichergestellt, dass ausgewählte GEAK-Experten und -Expertinnen die spezifischen Eigenschaften von Hotelgebäuden kennen und diese adäquat erfassen können. Die Weiterentwicklung des GEAK sowie die Weiterbildung der Experten und Expertinnen sind wichtige Elemente, die zur Qualitätssicherung beitragen. Der Verein GEAK stellt sicher, dass die Weiterentwicklung des GEAK sowie die Weiterbildung der GEAK-Experten und -Expertinnen funktioniert und überwacht dazu das System während der Laufzeit des Impulsprogramms. Die Kosten, die für die Erfüllung der Aufgaben beim Verein GEAK anfallen, sollen entschädigt werden.
Art. 10 Finanzierung und Entschädigung von Vollzugskosten
Absatz 1: Der Bundesversammlung wird mit einem separaten Bundesbeschluss ein Zahlungsrahmen von insgesamt 100 Millionen Franken für 8 Jahre beantragt.
Absatz 2 hält fest, dass die SGH und der Verein GEAK für die Aufwendungen, die ihnen mit dem Vollzug des Impulsprogramms anfallen, entschädigt werden. Insgesamt werden die Verwaltungskosten sowie die Vollzugs- und Weiterentwicklungskosten während der Laufzeit des Impulsprogramms auf 4 Millionen Franken geschätzt. Davon fallen ungefähr 80 Prozent auf die SGH und 20 Prozent auf den Verein GEAK. Die Entschädigung (Abgeltung) kann auch als Pauschale entrichtet werden.
Die Abgeltung der SGH und des Vereins GEAK wird in öffentlich-rechtlichen Verträgen geregelt (Abs. 3). Darin werden insbesondere die zu erbringende Leistung, Berechnungsgrundlage, die Höhe, den Auszahlungszeitpunkt und die Richtlinien bezüglich periodischer Berichterstattung und Qualitätskontrolle festgelegt.
Art. 11 Aufsicht und Evaluation
Die Aufsicht des Bundes über den Vollzug des Impulsprogramms durch die SGH erfolgt über die bereits bestehenden Instrumente (Abs. 1). Diese werden wo nötig ergänzt, insbesondere durch den in Artikel 10 Absatz 3 erwähnten Vertrag.
Absatz 2 legt fest, dass das SECO die Evaluation des Impulsprogramms sicherstellt. Diese Evaluation bezieht sich auf das gesamte Programm. Für die Überwachung der einzelnen unterstützten Investitionsvorhaben ist die SGH zuständig.
Art. 12 Vollzug
In den Ausführungsbestimmungen wird der Bundesrat insbesondere die Bestimmungen für die Gewährung von A-Fonds-perdu-Beiträgen spezifizieren: GEAK-Klassen für einen energetisch vorbildlichen Gebäudezustand, GEAK-Klassen für den reduzierten Fördersatz, Inhalte eines Fördergesuchs und der Verfügung. Zudem werden die Bestimmungen zur Abgeltung der SGH und des Vereins GEAK präzisiert.
Art. 13 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
Absatz 3 definiert die Laufzeit des Impulsprogramms. Das Impulsprogramm ist auf 8 Jahre befristet. Diese relativ lange Laufzeit ist aufgrund der langen Lebensdauer und Investitionszyklen im Gebäudebereich sinnvoll. Die letzte Auszahlung von A-Fonds-perdu-Beiträgen kann bis 8 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen.
Absatz 4 legt fest, dass die Artikel 7 und 8 insgesamt während 23 Jahren ab Inkrafttreten gelten. Damit kann sichergestellt werden, dass die Informationspflicht und Pflicht zur Nutzung des Gebäudes als Beherbergungsbetrieb erfüllt werden kann. Die SGH hat bis 15 Jahre nach der letzten Auszahlung von Förderbeiträgen die Pflicht zur Nutzung des Gebäudes als Beherbergungsbetrieb weiterhin zu kontrollieren.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in Berggebieten verursacht über 8 Jahre Mehrkosten beim Bund von insgesamt maximal 100 Millionen Franken. Davon sind schätzungsweise 96 Millionen Franken für A-Fonds-perdu-Beiträge für touristische Investitionen vorgesehen und schätzungsweise 4 Millionen werden für die Finanzierung der Vollzugsaufgaben bei der SGH und beim Verein GEAK eingesetzt (vgl. Ziff. 3.2). Das Gesetz sieht zudem vor, dass die Entschädigung der Vollzugsaufgaben auch über Pauschalen erfolgen kann. Die Finanzierung wird über einen Zahlungsrahmen gesteuert und mit dem Entwurf des Bundesbeschlusses über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in Berggebieten für die Jahre 2028–2035 beantragt.
Personelle Auswirkungen auf den Bund fallen insbesondere während des Aufbaus des Impulsprogramms bis zum Start des Programms an und werden departementsintern mit den bestehenden Mitteln getragen. Für den Aufbau schätzt das SECO einen befristeten Zusatzaufwand von etwa einem Vollzeitäquivalent für ein Jahr. Die im SECO anfallenden Arbeiten umfassen insbesondere die Erarbeitung der Verordnung, der Aufbau des Monitorings und Reportings und das Aushandeln der Verträge mit der SGH und dem Verein GEAK.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Das Impulsprogramm ist auf die Förderung von Beherbergungsbetrieben in Berggebieten beschränkt. Das Impulsprogramm dürfte dort einen Investitionsschub in der Beherbergungswirtschaft auslösen und deren energetischen Sanierungszustand sowie deren Attraktivität und Qualität steigern.
Auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen hat die Vorlage weder direkte finanzielle noch personelle Auswirkungen.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit dem Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in Berggebieten ist ein Investitionsschub zu erwarten. Das könnte auch einen positiven Effekt auf die Schaffung oder den Erhalt von Arbeitsplätzen haben, insbesondere in eher strukturschwachen Gebieten.
Die Beherbergungswirtschaft ist eine Kernbranche des Tourismus. Das Impulsprogramm könnte somit auch einen positiven Effekt auf den Tourismus als Ganzes zeigen.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Das Impulsprogramm hat keine Auswirkungen auf die Gesellschaft.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Durch das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in Berggebieten dürfte ein positiver Effekt für die Umwelt ausgelöst werden. Die Voraussetzung eines energetisch vorbildlichen Gebäudezustands für die Förderberechtigung im Impulsprogramm, setzt starke Anreize für Investitionen in die Energieeffizienz und die Reduktion von CO2-Emissionen.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 103 BV, der dem Bund die Kompetenz zur Strukturpolitik gibt. Demnach kann der Bund wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen.
Die Motion 19.3234 Stöckli adressiert den hohen Sanierungsbedarf in der Beherbergung im alpinen Raum. Sie stellt fest, dass die Beherbergungswirtschaft aus eigener Kraft nicht in der Lage ist, gleichzeitig den Bedarf an Sanierung im energetischen und im touristischen Bereich anzugehen. Das Impulsprogramm vereinfacht es den Beherbergungsbetrieben, die notwendigen Investitionen in die Sanierung zu tätigen. Dabei werden von den Leistungsträgern die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen verlangt.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Der Themenbereich der Vorlage betrifft keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
6.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Dies ist mit dieser Vorlage gewährleistet.
Eine direkte Integration des Impulsprogramms in den E-FBG wurde aus Gründen einer stringenten Rechtsetzung verworfen. Das Impulsprogramm weist einige Charakteristika auf, die deutlich von der Förderung der Beherbergungswirtschaft gemäss E‑FBG abweichen und grundsätzlich einen Fremdkörper im E-FBG darstellen würden (vgl. Ziff. 2).
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedarf Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in Berggebieten der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmung eine Subvention von mehr als 20 Millionen Franken nach sich zieht.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in Berggebieten wird subsidiär zu privaten Akteuren und subsidiär zur energiepolitischen Förderung von Bund und Kantonen umgesetzt. Das Impulsprogramm ist damit komplementär zu kantonalen und privaten Instrumenten. Allerdings besagt das Subsidiaritätsprinzip auch, dass der Bund nicht Aufgaben an sich ziehen soll, welche die Kantone oder Gemeinden ebenso gut erfüllen können; für die es also keinen zwingenden Grund für eine bundesrechtliche Legiferierung gibt. Ob dies bei den neuen A-Fond-perdu-Beiträgen an Beherbergungsbetriebe in Berggebieten der Fall ist, ist zumindest fraglich.
Durch die Verknüpfung an die Voraussetzung von energetischen Sanierungen werden klare Vergabekriterien definiert. Durch das Eingrenzen des Programms auf Beherbergungsbetriebe auf Berggebiete fällt der Nutzen des Programms primär in diesen Regionen an. Da energetische Sanierungen jedoch eine positive Auswirkung auf Energiebedarf und Umwelt haben, wird dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz dennoch Rechnung getragen.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
6.6.1 Bedeutung der Subvention
Im Rahmen des zeitlich befristeten Impulsprogramms sind A-Fonds-perdu-Beiträge von bis zu 25 Prozent der Investitionskosten vorgesehen (vgl. Ziff. 3.1.3). Die Förderung in dieser Höhe und in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen ist notwendig, um die gewollte Wirkung zu erzielen. Beherbergungsbetriebe in Berggebieten verfügen oft über eine geringe Ertragskraft und damit eine knappe Eigenkapitalausstattung. Im Rahmen des Impulsprogramms werden nur Beherbergungsbetriebe gefördert, die entweder bereits energetisch vorbildlich saniert wurden oder nachweisen können, dass sie im Rahmen einer Gesamtsanierung einen energetisch vorbildlichen Gebäudezustand erreichen werden. Das bedeutet, dass die Betriebe zuerst oder zeitgleich eine Investition in die energetische Sanierung tätigen müssen. Aufgrund der knappen Eigenkapitalausstattung dürfte es für viele Betriebe kaum möglich sein, genügend Fremdkapital aufnehmen zu können, um innerhalb kurzer Zeit zwei substanzielle Investitionen zu tätigen oder eine Gesamtsanierung durchzuführen. Die vorgesehenen A-Fonds-perdu-Beiträge stärken die Eigenkapitalausstattung und ermöglichen vielen Betrieben erst, nachgelagert oder zeitgleich auch touristische Investitionen vorzunehmen.
Schätzungen auf der Grundlage der für das Impulsprogramm vorgesehenen Eckwerte gehen davon aus, dass über 8 Jahre insgesamt etwa 170 Beherbergungsbetriebe am Förderprogramm teilnehmen werden und dass die Finanzhilfen für touristische Investitionen rund 96 Millionen Franken betragen.
Schätzungen gehen davon aus, dass mit den 96 Millionen Franken A-Fonds-perdu-Beiträge touristische Investitionen in der Höhe von insgesamt 900 Millionen Franken ausgelöst würden. Hinzu kommen die energetischen Investitionen, die als Voraussetzung für die Teilnahme am Impulsprogramm durchgeführt werden müssen. Insgesamt löst das Impulsprogramm somit einen Investitionsschub in der Beherbergungswirtschaft aus, der sowohl zu den tourismuspolitischen wie auch den energie- und klimapolitischen Zielen des Bundes beiträgt.
Die Entschädigung in der Höhe von ca. 4 Millionen Franken an die SGH und den Verein GEAK qualifiziert als Abgeltung im Sinne des Subventionsgesetzes.
6.6.2 Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention
Die Steuerung der Finanzhilfe erfolgt über die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die Artikel 3 – 11 des Entwurfs des Bundesgesetzes über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in Berggebieten.
Der Bund stellt die für das Impulsprogramm benötigten Mittel in Form eines Zahlungsrahmens zur Verfügung. Die SGH wird diese Gelder beim SECO abrufen. Die Verpflichtung gegenüber den unterstützten Betrieben wird von der SGH eingegangen. Die SGH erlässt ihren Entscheid über die Gewährung der A-Fonds-perdu-Beiträge in Form einer Verfügung. Sie wird auch die Kontrollen und Überprüfungen der unterstützen Investitionsvorhaben und der Nutzungspflicht der Beherbergungsbetriebe durchführen. Mit dem Zahlungsrahmen wird für die SGH auch der notwendige intertemporale Spielraum gewährleistet, insbesondere bei Projekten, die über mehrere Jahre umgesetzt werden.
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) schliesst mit der SGH und dem Verein GEAK je einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab. Darin werden insbesondere die Berechnungsgrundlage, Höhe und der Auszahlungszeitpunkt der Vollzugskosten der SGH und des Verein GEAK geregelt werden. Die Entschädigung über Pauschalen kann zudem einen effizienten und administrativ schlanken Vollzug begünstigen.
Für die Aufsicht über die Umsetzung des Impulsprogramms schliesst das WBF zudem vierjährige Vereinbarungen mit der SGH ab. Das WBF und das SECO als Aufsichtsbehörde wachen über die bestimmungsgemässe Verwendung der Mittel.
Das SECO stellt zudem die Evaluation des Impulsprogramms sicher. Diese Evaluation bezieht sich auf das gesamte Programm. Für die Überwachung der einzelnen unterstützten Investitionsvorhaben ist die SGH zuständig.
6.6.3 Verfahren der Beitragsgewährung
Die SGH ist verpflichtet, eigenwirtschaftlich zu arbeiten. Sie prüft die Marktfähigkeit der Investition anhand strenger Kriterien, insbesondere der Discounted-Cashflow-Methode. Zudem betreibt die SGH ein wirksames Risikomanagement und verfügt über die notwendigen Kompetenzen und Instrumente, um Verluste zu minimieren. Die Gewährung der Finanzhilfe über die SGH ist effizient.
Die Anforderungen an die Finanzhilfen sind im Gesetz transparent aufgezeigt. In der Verordnung und auf der Internetseite der SGH werden die Anforderungen weiter präzisiert werden. Die SGH berichtet in einem öffentlichen Geschäftsbericht über ihre Fördertätigkeit.
Anders als bei der Beherbergungsförderung über Darlehen gemäss E-FBG, kann die SGH jedoch bei der Gewährung von A-Fonds-perdu-Beiträgen im Rahmen des Impulsprogramms keine Einnahmen generieren. Die SGH muss daher für die Aufwände im Vollzug des Impulsprogramms entschädigt werden. Das WBF schliesst zu diesem Zweck mit der SGH einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.
Die SGH wird für den Vollzug des Impulsprogramms eine Spartenrechnung führen und in ihrem öffentlichen Geschäftsbericht darüber Bericht erstatten.
6.6.4 Befristung und degressive Ausgestaltung der Subvention
Das Impulsprogramm für die Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in Berggebieten ist auf 8 Jahre befristet. Damit werden ein Investitionsschub ausgelöst und Anreize gesetzt, Investitionen in die energetische Sanierung rasch anzugehen.
Die Gelder für das Impulsprogramm werden nicht gleichmässig über die 8 Jahre verteilt zur Verfügung gestellt werden. Der grösste Teil der Fördermittel soll zur Mitte des Programmes hin gewährt werden. Es ist davon auszugehen, dass das Impulsprogramm eine gewisse Anlaufzeit benötigen wird, da die Betriebe zuerst energetische Sanierungen vornehmen müssen, um im Impulsprogramm förderberechtigt zu sein. Gegen Ende der Laufzeit des Impulsprogramms sollen weniger Fördermittel zur Verfügung gestellt und so eine degressive Ausgestaltung erreicht werden. Das unterstreicht, dass das Impulsprogramm befristet ist und zwingt die Subventionsempfänger dazu, sich frühzeitig nach alternativen Finanzierungsmöglichkeiten umzusehen.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Artikel 4 räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein festzulegen, welche GEAK-Klassen für einen energetisch vorbildlichen Standard zu erreichen sind, respektive welche Standards den festgelegten GEAK-Klassen entsprechen. Das ist gerechtfertigt, weil der Grundsatz (vorbildlichen Standard, Bemessung am GEAK) auf Gesetzesstufe geregelt wird und damit der Rahmen abgesteckt ist, innerhalb dessen sich die Regelung durch den Bundesrat bewegen muss.
Literaturverzeichnis
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EnDK (2022): Gebäudepolitik 2050+. Kann abgerufen werden unter: www.endk.ch > Energiepolitik > Gebäudepolitik (Stand 17.07.2026).
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Schweizerischer Bundesrat (2021a): Tourismusstrategie des Bundes vom 10. November 2021. Kann abgerufen werden unter: www.seco.admin.ch > Themen > Standortförderung > Tourismuspolitik > Tourismusstrategie (Stand 17.07.2026).
Schweizerischer Bundesrat (2021b): Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030. Kann abgerufen werden unter: www.are.admin.ch > Nachhaltige Entwicklung > Strategie Nachhaltige Entwicklung > Dokumente (Stand 17.07.2026).