BBl 2026 259

Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) (Entwurf)
(LwG)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 12. Januar 20261
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

Minderheit (Bertschy, Dobler, Schneeberger, Stämpfli, Walti Beat, Wermuth, Widmer Céline)

Nichteintreten

I

Das Bundesgesetz vom 29. April 19983 über die Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 64a Reserven an Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung

Die Kantone können Bestimmungen erlassen über die Bildung von Reserven an Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, welche die Einkellerer bilden können.

Die Weinreserven werden bei der Einkellerung auf der Grundlage von Trauben gebildet, welche die Anforderungen an Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung erfüllen und deren Menge über dem kantonalen Maximalernteertrag, aber unter dem vom Bundesrat festgelegten Maximalernteertrag liegt.

Einkellerer, die eine Weinreserve bilden wollen, richten ihr Gesuch an die zuständige Kantonsbehörde.

Verkauf, Abtretung oder Nutzung der Weinreserve durch den Einkellerer sind nur mit Zustimmung des Kantons und unter Einhaltung des einschlägigen Kantonsrechts zulässig.

Der Bundesrat kann Bestimmungen über die jährliche Verwaltung der Weinreserven erlassen. Er kann Anforderungen zuhanden der Kantone festlegen, namentlich in Sachen Kontrolle und Modalitäten zur Freigabe der Weinreserven sowie betreffend die Pflichten der Einkellerer.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.