BBl 2026 29

Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) (Angleichung der EO-Leistungen)

Präambel

Bundesgesetz
über den Erwerbsersatz

(Erwerbsersatzgesetz, EOG)

(Angleichung der EO-Leistungen)

Änderung vom 19. Dezember 2025

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. April 20251,

beschliesst:

I

Das Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19522 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1a

Erster Abschnitt a: Die Erwerbsausfallentschädigung

I. Die Dienstentschädigung

Art. 4 Dienstentschädigung

Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Dienstentschädigung.

Art. 6

Aufgehoben

Art. 7 Zulage für Betreuungskosten

Dienstleistende haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten für ihre Kinder unter 16 Jahren, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und den Nachweis erbringen, dass wegen des Dienstes zusätzliche Kosten für die institutionelle Kinderbetreuung angefallen sind und der Dienst mindestens zwei aufeinanderfolgende Tage umfasst.

Absatz 1 gilt auch für Pflegekinder, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Zulage für Betreuungskosten fest und regelt die Einzelheiten.

Art. 8 Betriebszulage

Die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, haben Anspruch auf eine Betriebszulage, sofern sie nicht aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen.

Die Dienstleistenden, die als mitarbeitende Familienmitglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf eine Betriebszulage, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere betreffend den Kreis der Personen, die als mitarbeitende Familienmitglieder gelten.

Art. 9 Dienstentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten

Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Dienstentschädigung 32 Prozent des Höchstbetrages nach Artikel 16 Absätze 1 und 2.

Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Kinder oder die Pflegekinder nach Artikel 7 Absatz 2 haben, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die noch in Ausbildung sind und das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird die tägliche Dienstentschädigung nach Artikel 10 bemessen.

Den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953 zum Militärdienst zugelassenen Personen stehen für die Anzahl Tage Militärdienst, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 32 Prozent des Höchstbetrages nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 zu. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 32 Prozent des Höchstbetrages nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Dienstentschädigung 32 Prozent des Höchstbetrages nach Artikel 16 Absätze 1 und 2. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben.

Art. 10 Dienstentschädigung während der anderen Dienste

Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Dienstentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1–5.

War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Dienstentschädigung den Mindestbeträgen nach Artikel 16 Absätze 3–5.

Art. 10a Sachüberschrift und zweiter Satz

Dienstentschädigung zwischen zwei Diensten

… Artikel 16 Absatz 3 findet keine Anwendung.

Art. 13

Aufgehoben

Art. 15 Betriebszulage

Die Betriebszulage beträgt 34 Prozent des Höchstbetrages nach Artikel 16 Absätze 1 und 2.

Art. 16 Höchst- und Mindestbetrag

Der Höchstbetrag der Dienstentschädigung beträgt 220 Franken pro Tag.

Der Bundesrat kann den Höchstbetrag der Dienstentschädigung jeweils frühestens nach zwei Jahren auf Jahresbeginn der Lohnentwicklung anpassen, sofern sich das Lohnniveau, das für die letzte Festsetzung massgebend war, in dieser Zeit um mindestens 12 Prozent geändert hat.

Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Dienstentschädigung 57 Prozent des Höchstbetrages nach den Absätzen 1 und 2 nicht unterschreiten.

Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Dienstentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage 47 Prozent des Höchstbetrages nach den Absätzen 1 und 2 nicht unterschreiten.

Während der anderen Dienste darf die tägliche Dienstentschädigung 32 Prozent des Höchstbetrages nach den Absätzen 1 und 2 nicht unterschreiten.

Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Dienstentschädigung ausgerichtet.

Art. 16a

Aufgehoben

Art. 16c Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a sowie 5

Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen oder der Mutter verlängert sich die Dauer der Ausrichtung um die Dauer des Spitalaufenthalts, wenn:

  1. das Neugeborene oder die Mutter innerhalb von zwei Wochen nach der Geburt des Kindes ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt; und

Er regelt ausserdem die Verlängerung der Dauer der Ausrichtung für die Fälle, in denen sowohl der Spitalaufenthalt der Mutter als auch der Spitalaufenthalt des Neugeborenen einen Anspruch auf die Verlängerung begründen.

Art. 16d Abs. 2

Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen oder der Mutter endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.

Art. 16f Höchstbetrag

Für den Höchstbetrag der Mutterschaftsentschädigung gilt Artikel 16 Absätze 1 und 2 sinngemäss.

Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Mutterschaftsentschädigung ausgerichtet.

Art. 16fbis Zulage für Betreuungskosten

Die Mutter, die eine Mutterschaftsentschädigung bezieht, hat Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten für ihre Kinder unter 16 Jahren, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebt und den Nachweis erbringt, dass sie während des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen aus gesundheitlichen Gründen die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche Kinderbetreuung nicht vollumfänglich wahrnehmen konnte und deshalb zusätzliche Kosten für die institutionelle Kinderbetreuung angefallen sind.

Absatz 1 gilt auch für Pflegekinder, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Zulage für Betreuungskosten fest.

Art. 16fter Betriebszulage

Die Mutter, die eine Mutterschaftsentschädigung bezieht und als Eigentümerin, Pächterin oder Nutzniesserin einen Betrieb führt oder als Teilhaberin einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaberin einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaberin einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt ist, hat Anspruch auf eine Betriebszulage, sofern sie nicht aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielt.

Die Mutter, die eine Mutterschaftsentschädigung bezieht und als mitarbeitendes Familienmitglied in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig ist, hat Anspruch auf eine Betriebszulage, wenn während des Mutterschaftsurlaubs eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere betreffend den Kreis der Personen, die als mitarbeitende Familienmitglieder gelten.

Für die Höhe der Betriebszulage gilt Artikel 15 sinngemäss.

Art. 16g Abs. 1 Bst. f und 2 Einleitungssatz

Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:

  1. der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n–16sbis der Mutter.

Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach diesem oder einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:

Art. 16j Abs. 4

In Abweichung von Absatz 3 Buchstabe d endet der Anspruch auf die Entschädigung nicht, wenn das Kind tot geboren wird oder bei der Geburt oder in den 14 Tagen nach der Geburt stirbt. In Abweichung von Absatz 1 müssen die verbleibenden Taggelder ab dem Folgetag des Todestags am Stück bezogen werden.

Art. 16k Abs. 5–8

Der andere Elternteil hat Anspruch auf zusätzliche Taggelder, wenn die Mutter zwischen dem Tag der Niederkunft und dem 97. Tag danach während mindestens zwei Wochen ununterbrochen im Spital verweilt. Die Anzahl der zusätzlichen Taggelder entspricht der Dauer des Spitalaufenthalts, höchstens aber 84 Tagen.

Die Taggelder nach Absatz 5 müssen an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden.

Der Anspruch auf die Entschädigung nach Absatz 5 entsteht am 15. Tag des Spitalaufenthalts der Mutter und endet:

  1. spätestens am 97. Tag nach der Geburt des Kindes;

  2. wenn der andere Elternteil stirbt;

  3. wenn das Kind stirbt;

  4. wenn das Kindesverhältnis zum andern Elternteil aberkannt wird; oder

  5. bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit des andern Elternteils.

In Abweichung von Absatz 7 Buchstabe e endet der Anspruch nicht, wenn der andere Elternteil als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.

Art. 16kbis Abs. 3 und 3bis

Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 entsteht am Tag nach dem Tod der Mutter und endet:

  1. nach Ausschöpfung der Taggelder;

  2. wenn der andere Elternteil stirbt;

  3. wenn das Kind stirbt;

  4. wenn das Kindesverhältnis zum andern Elternteil aberkannt wird; oder

  5. bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit des andern Elternteils.

In Abweichung von Absatz 3 Buchstabe e endet der Anspruch nicht, wenn der andere Elternteil als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.

Art. 16l Abs. 3 und 4

Für den Höchstbetrag der Entschädigung des andern Elternteils gilt Artikel 16 Absätze 1 und 2 sinngemäss.

Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Entschädigung des andern Elternteils ausgerichtet.

Art. 16lbis Zulage für Betreuungskosten

Die Person, die eine Entschädigung des andern Elternteils bezieht, hat Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten für ihre Kinder unter 16 Jahren , wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebt und den Nachweis erbringt, dass sie während des Bezugs der Entschädigung des andern Elternteils an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen aus gesundheitlichen Gründen die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche Kinderbetreuung nicht vollumfänglich wahrnehmen konnte und deshalb zusätzliche Kosten für die institutionelle Kinderbetreuung angefallen sind.

Absatz 1 gilt auch für Pflegekinder, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Zulage für Betreuungskosten fest.

Art. 16lter Betriebszulage

Die Person, die eine Entschädigung des andern Elternteils bezieht und als Eigentümerin, Pächterin oder Nutzniesserin einen Betrieb führt oder als Teilhaberin einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaberin einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaberin einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt ist, hat Anspruch auf eine Betriebszulage, sofern sie nicht aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielt.

Die Person, die eine Entschädigung des andern Elternteils bezieht und als mitarbeitendes Familienmitglied in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig ist, hat Anspruch auf eine Betriebszulage, wenn wegen ihrer Abwesenheit während der Dauer des Urlaubs des andern Elternteils eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere betreffend den Kreis der Personen, die als mitarbeitende Familienmitglieder gelten.

Für die Höhe der Betriebszulage gilt Artikel 15 sinngemäss.

Art. 16m Abs. 1 Bst. f und 2 Einleitungssatz

Die Entschädigung des andern Elternteils schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:

  1. der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n–16sbis des andern Elternteils.

Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung des andern Elternteils Anspruch auf ein Taggeld nach diesem oder einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Entschädigung des andern Elternteils mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:

Art. 16mbis Verhältnis zu kantonalen Regelungen

In Ergänzung zu Kapitel IIIb können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Entschädigung des andern Elternteils vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.

Gliederungstitel vor Art. 16n

IIIc. Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes oder ein hospitalisiertes Kind betreuen

Art. 16n Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 2bis

Anspruchsberechtigt sind Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt oder an mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen hospitalisiert ist, die:

Pro Krankheitsfall, Unfall oder Spitalaufenthalt entsteht nur ein Anspruch.

Der Spitalaufenthalt unmittelbar nach der Geburt begründet nur dann einen Anspruch auf die Entschädigung, wenn das Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist. Die Voraussetzung gemäss Artikel 16o Buchstaben a und b ist bei der Bestimmung der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht anwendbar.

Art. 16p Abs. 1 und 5

Ist das Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt im Sinne von Artikel 16o, so gilt für den Bezug der Betreuungsentschädigung eine Rahmenfrist von 18 Monaten.

Er endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist oder der Dauer des Spitalaufenthalts und der Genesung volljährig wird.

Art. 16q Abs. 2 und 2bis

Ist das Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt im Sinne von Artikel 16o, so besteht innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf höchstens 98 Taggelder.

Ist das Kind hospitalisiert, so wird ab dem vierten Tag des Spitalaufenthalts ein Taggeld ausbezahlt, das der Dauer des Spitalaufenthalts und der Genesung entspricht. Insgesamt besteht Anspruch auf höchstens 98 Taggelder.

Art. 16r Abs. 3–5

Für den Höchstbetrag der Betreuungsentschädigung gilt Artikel 16 Absätze 1 und 2 sinngemäss.

Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Betreuungsentschädigung ausgerichtet.

Teilen die Eltern den Betreuungsurlaub auf, so wird die Entschädigung für jeden Elternteil gesondert berechnet.

Art. 16rbis Zulage für Betreuungskosten

Eltern, die eine Betreuungsentschädigung beziehen, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten für ihre Kinder unter 16 Jahren, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und den Nachweis erbringen, dass sie während des Bezugs der Betreuungsentschädigung an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen aus gesundheitlichen Gründen die zur Wahrung des Kindeswohl erforderliche Kinderbetreuung nicht vollumfänglich wahrnehmen konnten und deshalb zusätzliche Kosten für die institutionelle Kinderbetreuung angefallen sind.

Absatz 1 gilt auch für Pflegekinder, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Zulage für Betreuungskosten fest.

Art. 16rter Betriebszulage

Eltern, die eine Betreuungsentschädigung beziehen und als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, haben Anspruch auf eine Betriebszulage, sofern sie nicht aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen.

Eltern, die eine Betreuungsentschädigung beziehen und als mitarbeitende Familienmitglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf eine Betriebszulage, wenn wegen ihrer Abwesenheit während der Dauer des Betreuungsurlaubs eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere betreffend den Kreis der Personen, die als mitarbeitende Familienmitglieder gelten.

Für die Höhe der Betriebszulage gilt Artikel 15 sinngemäss.

Art. 16s Vorrang der Betreuungsentschädigung

Die Betreuungsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:

  1. der Arbeitslosenversicherung;

  2. der Invalidenversicherung;

  3. der Unfallversicherung;

  4. der Militärversicherung;

  5. der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10.

Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach diesem oder einem der folgenden Gesetze, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:

  1. Bundesgesetz vom 19. Juni 19594 über die Invalidenversicherung;

  2. Bundesgesetz vom 18. März 19945 über die Krankenversicherung;

  3. Bundesgesetz vom 20. März 19816 über die Unfallversicherung;

  4. Bundesgesetz vom 19. Juni 19927 über die Militärversicherung;

  5. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19828.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des Kapitels IIId

Art. 16sbis Verhältnis zu kantonalen Regelungen

In Ergänzung zu Kapitel IIIc können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Betreuungsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.

Art. 16t Abs. 1bis

Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:

  1. während der neun Monate unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes nicht mindestens fünf Monate eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben;

  2. im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes nicht Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende sind.

Art. 16w Abs. 3 und 3bis

Für den Höchstbetrag der Adoptionsentschädigung gilt Artikel 16 Absätze 1 und 2 sinngemäss.

Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Adoptionsentschädigung ausgerichtet.

Art. 16wbis Zulage für Betreuungskosten

Personen, die eine Adoptionsentschädigung beziehen, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten für ihre Kinder unter 16 Jahren, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und den Nachweis erbringen, dass sie während des Bezugs der Adoptionsentschädigung an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen aus gesundheitlichen Gründen die zur Wahrung des Kindeswohl erforderliche Kinderbetreuung nicht vollumfänglich wahrnehmen konnten und deshalb zusätzliche Kosten für die institutionelle Kinderbetreuung angefallen sind.

Absatz 1 gilt auch für Pflegekinder, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Zulage für Betreuungskosten fest.

Art. 16wter Betriebszulage

Personen, die eine Adoptionsentschädigung beziehen und als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, haben Anspruch auf eine Betriebszulage, sofern sie nicht aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen.

Personen, die eine Adoptionsentschädigung beziehen und als mitarbeitende Familienmitglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf eine Betriebszulage, wenn wegen ihrer Abwesenheit während der Dauer des Adoptionsurlaubs eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere betreffend den Kreis der Personen, die als mitarbeitende Familienmitglieder gelten.

Für die Höhe der Betriebszulage gilt Artikel 15 sinngemäss.

Art. 16wquater Vorrang der Adoptionsentschädigung

Die Adoptionsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:

  1. der Arbeitslosenversicherung;

  2. der Invalidenversicherung;

  3. der Unfallversicherung;

  4. der Militärversicherung;

  5. der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10;

  6. der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n–16sbis der Eltern.

Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Adoptionsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach diesem oder einem der folgenden Gesetze, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:

  1. Bundesgesetz vom 19. Juni 19599 über die Invalidenversicherung;

  2. Bundesgesetz vom 18. März 199410 über die Krankenversicherung;

  3. Bundesgesetz vom 20. März 198111 über die Unfallversicherung;

  4. Bundesgesetz vom 19. Juni 199212 über die Militärversicherung;

  5. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198213.

Art. 16x Verhältnis zu kantonalen Regelungen

In Ergänzung zu Kapitel IIId können die Kantone:

  1. eine höhere oder länger dauernde Adoptionsentschädigung vorsehen;

  2. für Personen, die ein mehr als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen, eine Adoptionsentschädigung vorsehen.

Sie können zur Finanzierung der Entschädigungen nach Absatz 1 besondere Beiträge erheben.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2025 (Angleichung der EO-Leistungen)

1 Der Anspruch auf Kinderzulagen von Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 19. Dezember 2025 Dienst leisten, endet am Ende des Dienstes.

2 Die Artikel 16fbis, 16lbis, 16rbis und 16wbis (Zulage für Betreuungskosten) finden auf alle Urlaube Anwendung, auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung Anspruch besteht. Die Zulage für Betreuungskosten wird frühestens ab dem Inkrafttreten dieser Änderung und nur für die Dauer, für die zu diesem Zeitpunkt noch Anspruch auf Urlaub besteht, ausgerichtet.

3 Die Artikel 16fter, 16lter, 16rter und 16wter (Betriebszulage) finden auf alle Urlaube Anwendung, auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung Anspruch besteht. Die Betriebszulage wird frühestens ab dem Inkrafttreten dieser Änderung und nur für die Dauer, für die zu diesem Zeitpunkt noch Anspruch auf Urlaub besteht, ausgerichtet.

4 Die Ansprüche nach den Artikeln 16c Absatz 3, 16k Absätze 5–7 und 16n Absatz 1 entstehen für alle Mütter, Kinder und Neugeborenen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung im Spital verweilen. Die Taggelder werden frühestens ab dem Inkrafttreten dieser Änderung und nur für die zu diesem Zeitpunkt noch verbleibende Dauer des Spitalaufenthalts ausgerichtet.

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. Dezember 2025

Der Präsident: Stefan Engler
Die Sekretärin: Martina Buol

Nationalrat, 19. Dezember 2025

Der Präsident: Pierre-André Page
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 7. Januar 2026

Ablauf der Referendumsfrist: 17. April 2026

Änderung anderer Erlasse

(Ziff. II)

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht14

Art. 329f Abs. 2

2 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen oder der Mutter verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung.

Art. 329g Abs. 1bis und 2–4

1bis Verweilt die Mutter zwischen dem Tag der Niederkunft und den 14 Wochen danach ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital, so verlängert sich der Urlaub des andern Elternteils ab der dritten Woche um die verbleibende Dauer der Hospitalisierung, höchstens jedoch um zwölf Wochen.

2 Der Urlaub nach Absatz 1 muss innert der sechs Monate nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Diese Frist steht während des Urlaubs nach Artikel 329gbis still.

3 Der Urlaub nach Absatz 1 kann wochen- oder tageweise bezogen werden. Die Verlängerung des Urlaubs nach Absatz 1bis muss an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden.

4 In Abweichung von Absatz 3 muss der andere Elternteil den Urlaub oder die verbleibenden Taggelder ab dem Folgetag des Todestags am Stück beziehen, wenn das Kind tot geboren wird oder bei der Geburt oder in den zwei Wochen nach der Geburt stirbt.

Art. 329i Randtitel, Abs. 1, 1bis, 2 erster Satz, 2bis und 3 erster Satz

7. Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten oder hospitalisierten Kindes

1 Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n–16sbis EOG15, weil ihr oder sein Kind im Sinne von Artikel 16o EOG gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie oder er Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.

1bis Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n−16sbis EOG, weil ihr oder sein Kind hospitalisiert ist, so hat sie oder er ab dem vierten Tag der Hospitalisierung Anspruch auf einen Betreuungsurlaub, welcher der Dauer des Spitalaufenthalts und der Genesung entspricht. Insgesamt hat sie oder er Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.

2 Der Urlaub nach Absatz 1 muss innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten bezogen werden. …

2bis Der Urlaub nach Absatz 1bis muss während des Spitalaufenthalts und der Genesung bezogen werden.

3 Sind beide Eltern Arbeitnehmende, so hat jeder Elternteil Anspruch auf je die Hälfte des Betreuungsurlaubs. …

Art. 336c Abs. 1 Bst. cbis

1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

  • cbis. vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2, höchstens aber während einer Verlängerung von 12 Wochen, oder während der Verlängerung des Urlaubs des andern Elternteils nach Artikel 329g Absatz 1bis;

2. Bundesgesetz vom 20. Juni 195216 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

Art. 10 Abs. 4 Bundesgesetz vom 20. Juni 195216 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

Der Anspruch auf Familienzulagen bleibt während den 16 Wochen nach der Niederkunft und während der Dauer bestehen, die durch den Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f Absätze 2 und 3 des Obligationenrechts (OR)17, durch den Urlaub des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329gbis OR, durch den Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR und durch den Adoptionsurlaub nach Artikel 329j OR abgedeckt ist. Für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer bleibt der Anspruch auch ohne gesetzlichen Lohnanspruch bestehen.