BBl 2026 395
Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) (Entwurf)
(NDG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Januar 20261,
beschliesst:
I
Das Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 20152 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass wird «orientiert» ersetzt durch «informiert».
Im ganzen Erlass wird «unabhängige Aufsichtsbehörde» ersetzt durch «AB-ND», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 1 Bst. a und d
Dieses Gesetz regelt:
die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB);
die Datenbearbeitung durch den NDB.
Art. 5 Abs. 5–8
Betrifft nur den französischen Text.
Er kann Daten nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und bearbeiten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Die Beschaffung oder Bearbeitung ist notwendig, um zu prüfen, ob es sich um nachrichtendienstliche Daten handelt (Art. 45 Abs. 4).
Es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Organisation oder Person ihre Rechte ausübt, um Tätigkeiten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a vorzubereiten oder durchzuführen.
Es ist zum Schutz einer Organisation oder Person vor einer Tätigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a notwendig.
Die Daten sind zur Beurteilung oder Steuerung von Quellen notwendig.
Es ist für die Führung des Nachrichtenverbunds durch den NDB (Art. 58b Abs. 1) oder zur Steuerung von sicherheitspolizeilichen Massnahmen der für die Anordnung solcher Massnahmen zuständigen Stellen notwendig.
Es ist zur Erfüllung der administrativen Aufgaben des NDB notwendig.
Er anonymisiert oder löscht die gestützt auf Absatz 6 Buchstaben a–e bearbeiteten Personendaten, sobald die dort aufgeführten Voraussetzungen für deren Bearbeitung nicht mehr erfüllt sind. Personendaten nach Absatz 6 Buchstabe b anonymisiert oder löscht er spätestens nach einem Jahr, sofern die dort erwähnten Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen sind.
Er kann zur Beurteilung von Bedrohungen, die von Organisationen, Gruppierungen und Personen ausgehen, Daten nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten über:
Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste (Art. 72);
Personen, die sich an einer Organisation oder Gruppierung nach Buchstabe a beteiligen, sie personell oder materiell unterstützen, für deren Ziele Propagandaaktionen organisieren, für sie anwerben oder deren Tätigkeiten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a auf andere Weise fördern.
Art. 6 Abs. 1 Bst. b, 2bis und 5
Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient:
zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland und im Cyberraum;
Er führt dazu den ständigen und bei Bedarf den lagebezogenen Nachrichtenverbund und erstellt das Lagebild über die sicherheitsrelevanten Vorgänge im In- und Ausland.
Er unterhält Kontakte zu den Betreiberinnen von kritischen Infrastrukturen und stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung sicher.
Art. 7 Abs. 1 Bst. e 1bis, 1ter und 2
Der NDB trifft Massnahmen, um den Schutz und die Sicherheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seiner Einrichtungen und der von ihm bearbeiteten Daten zu gewährleisten. Er kann dazu:
die Nutzung seiner Daten sowie der seinen oder den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Vollzugsbehörden zur Verfügung gestellten Geräte auswerten; liegen konkrete Anhaltspunkte auf eine akute Bedrohung der Sicherheit des NDB oder auf Verstösse gegen dienstliche Vorschriften vor, so kann er die Nutzung der Daten und Geräte auswerten, ohne dass es für die betroffene Person erkennbar ist.
Die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe e bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Direktorin oder des Direktors des NDB oder der vorgesetzten Stelle der kantonalen Vollzugsbehörde.
Der NDB kann private Reisen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in oder durch Länder mit besonderen Risiken für bewilligungspflichtig erklären.
Er betreibt gesicherte Computersysteme und Computernetzwerke für seine Daten, die besonders gegen unbefugten Zugriff geschützt werden müssen.
Art. 7a Beschaffung und Bearbeitung sicherheitsrelevanter Daten über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber und Beauftragte
Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Bedrohung der Sicherheit des NDB vor, so kann dieser, um zu beurteilen, ob eine Personensicherheitsprüfung wiederholt werden muss, über die betroffene Mitarbeiterin oder den betroffenen Mitarbeiter für die Dauer von drei Monaten:
sicherheitsrelevante Auskünfte und Daten aus öffentlich zugänglichen Informationsquellen beschaffen und bearbeiten;
Daten aus ihm zugänglichen Informationssystemen beschaffen und bearbeiten;
Daten aus seinen eigenen Datenbeständen bearbeiten.
Solange eine Personensicherheitsprüfung noch nicht abgeschlossen ist, kann er über eine Person, die in der engsten Auswahl für eine Anstellung beim NDB steht, über diese:
sicherheitsrelevante Auskünfte und Daten aus öffentlich zugänglichen Informationsquellen beschaffen und bearbeiten;
Daten aus ihm zugänglichen Informationssystemen beschaffen und bearbeiten;
Daten aus seinen eigenen Datenbeständen bearbeiten.
Wurde keine Personensicherheitsprüfung oder kein Betriebssicherheitsverfahren durchgeführt, so kann er über eine Person oder ein Unternehmen, die oder das sich um Aufträge des NDB bewirbt oder solche ausführt:
sicherheitsrelevante Auskünfte und Daten aus öffentlich zugänglichen Informationsquellen beschaffen und bearbeiten;
Daten aus ihm zugänglichen Informationssystemen beschaffen und bearbeiten;
Daten aus seinen eigenen Datenbeständen bearbeiten.
Er muss die betroffene Person oder das betroffene Unternehmen vorgängig über die Beschaffung oder Bearbeitung nach den Absätzen 1–3 informieren.
Er kann Massnahmen nach den Absätzen 1–3 auch in Bezug auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie Beauftragte der kantonalen Vollzugsbehörden treffen.
Die Massnahmen nach Absatz 1 bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Direktorin oder des Direktors des NDB oder der vorgesetzten Stelle der kantonalen Vollzugsbehörde.
Art. 8 Abs. 1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB können für den Einsatz im Inland mit Waffen ausgestattet werden, wenn sie im Rahmen ihrer dienstlichen Funktion und Aufgabe besonderen Bedrohungen ausgesetzt sind.
Art. 9 Abs. 3 und 4
Die kantonalen Vollzugsbehörden klären Hinweise auf Bedrohungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a unaufgefordert ab. Stellen sie eine Bedrohung fest, so informieren sie den NDB unverzüglich. Dabei sind sie zur Einhaltung von Artikel 5 Absatz 5 verpflichtet.
Der NDB ist der Verantwortliche nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20203 (DSG) für Datenbearbeitungen, die nach diesem Gesetz von kantonalen Vollzugsbehörden durchgeführt werden.
Art. 14 Abs. 3
Während einer Observation kann der NDB am observierten Fahrzeug oder Gegenstand ein Ortungsgerät einsetzen, wenn dies zur Gewährleistung der Kontinuität der Observation erforderlich ist. Das Ortungsgerät darf nur Ortungsdaten und technische Daten übermitteln. Die observierende Person muss die Übermittlung stoppen, wenn die Observation beendet wird oder wenn der Sichtkontakt zum beobachteten Fahrzeug oder Gegenstand dauerhaft verloren ist. Im Ortungsgerät abgespeicherte Daten müssen spätestens bei der Beendigung der Observation vernichtet werden.
Art. 15 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und 2–4
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 17 Abs. 2 und 2bis
Sie oder er kann zudem in Absprache mit einer kantonalen Vollzugsbehörde oder auf deren Antrag hin bewilligen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde vom NDB mit einer Legende ausgestattet werden.
Sie oder er kann zudem in Absprache mit einer inländischen Amtsstelle oder auf deren Antrag hin bewilligen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Amtsstelle, die nach Artikel 34 Absatz 1 im Auftrag des NDB tätig sind, mit einer Legende ausgestattet werden.
Art. 18 Abs. 1 Bst. b, bbis und c sowie 2
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS kann bewilligen, dass die folgenden Personen mit einer Tarnidentität ausgestattet werden, die ihnen eine Identität verleiht, die von der wahren Identität abweicht, um ihre Sicherheit oder die Informationsbeschaffung zu gewährleisten:
b. im Auftrag des Bundes tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden in Absprache mit dieser Behörde oder auf deren Antrag hin;
bbis. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von inländischen Amtsstellen, die nach Artikel 34 Absatz 1 im Auftrag des NDB tätig sind, in Absprache mit der Amtsstelle oder auf deren Antrag hin;
c. Betrifft nur den französischen Text.
Die Tarnidentität kann so lange verwendet werden, wie dies zur Gewährleistung der Sicherheit der betreffenden Person oder zur Gewährleistung der Informationsbeschaffung notwendig ist. Die Verwendung ist wie folgt befristet:
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, der kantonalen Vollzugsbehörden oder von im Auftrag des NDB tätigen inländischen Amtsstellen: auf höchstens fünf Jahre; die Frist kann bei Bedarf jeweils um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden;
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 19 Abs. 2 Bst. f und 3 erster Satz
Eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit ist gegeben, wenn ein bedeutendes Rechtsgut wie Leib und Leben oder die Freiheit von Personen oder der Bestand und das Funktionieren des Staates betroffen ist und die Bedrohung ausgeht von:
sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland oder im Cyberraum.
Die Behörden und Organisationen nach Absatz 1 sind verpflichtet, Ersuchen des NDB und damit zusammenhängende Auskünfte gegenüber Dritten geheim zu halten. …
Art. 20 Abs. 1 Bst. b, i und j sowie 2 erster Satz
Die folgenden Behörden sind verpflichtet, dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft zu erteilen:
das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG);
Behörden, die für den Betrieb oder den Schutz von Informatiksystemen zuständig sind oder die Leistungen zu deren Schutz erbringen;
Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über den Finanzmarkt und die Entgegennahme von Meldungen bei Verdacht auf Geldwäscherei in Fällen von Terrorismusfinanzierung und Finanzierung von NBC-Proliferationsaktivitäten nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19974 (GwG).
Die Behörden nach Absatz 1 sind verpflichtet, Ersuchen des NDB und damit zusammenhängende Auskünfte gegenüber Dritten geheim zu halten. …
Art. 23 Abs. 2
Er kann durch schriftliche oder mündliche Anfrage gezielt Informationen beschaffen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Er kann Personen schriftlich zu Befragungen einladen.
Art 25 Abs. 1 Bst. a und 3
Sofern es zum Erkennen, Verhindern oder Abwehren einer konkreten Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 notwendig ist, kann der NDB im Einzelfall folgende Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen:
von einer natürlichen oder juristischen Person, die gewerbsmässig Transporte durchführt oder Transportmittel zur Verfügung stellt oder vermittelt oder die eine Infrastrukturanlage für Transporte betreibt oder einen Beherbergungsbetrieb führt: Auskunft über eine von ihr erbrachte Leistung;
Private sind verpflichtet, Ersuchen des NDB und damit zusammenhängende Auskünfte gegenüber Dritten geheim zu halten.
Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a, abis, b, f und g
Die folgenden im Inland durchgeführten Beschaffungsmassnahmen sind genehmigungspflichtig:
a. Betrifft nur den französischen Text.
abis. Betrifft nur den französischen Text.
b. der Einsatz von Ortungsgeräten zur Feststellung des Standorts und der Bewegungen von Personen oder Sachen; ausgenommen ist der Einsatz von Ortungsgeräten nach Artikel 14 Absatz 3;
f. die Beschaffung von Auskünften über Beziehungen zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und Händlerinnen und Händlern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b GwG5 oder zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und Finanzintermediären nach Artikel 2 Absätze 2–4 GwG;
g. die Überwachung von Beziehungen nach Buchstabe f, unter Angabe der zu liefernden Daten.
Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) sowie Bst. a und b
Der NDB kann eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme anordnen, wenn:
eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
es besteht eine konkrete Bedrohung nach Artikel 19 Absatz 2,
es besteht eine konkrete Bedrohung wichtiger internationaler Sicherheitsinteressen, die in einen Aufgabenbereich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder b fallen, und eine der folgenden Voraussetzungen ist erfüllt:
– internationales Handeln ist unerlässlich
– die Nichtaufklärung könnte zu negativen Reaktionen der betroffenen Staaten gegenüber der Schweiz führen
– die Nichtaufklärung könnte eine schwere Bedrohung der Sicherheit der Schweiz zur Folge haben,
die Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3 erfordert die Massnahme;
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 28 Abs. 1
Liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass eine Person, über die Daten beschafft werden sollen, Räumlichkeiten, Fahrzeuge, Behältnisse, Postadressen, Fernmeldeanschlüsse, Computersysteme oder Computernetzwerke einer Drittperson benutzt, um Daten von da aus oder dorthin zu übermitteln oder zu empfangen oder dort aufzubewahren, so kann der NDB der Drittperson gegenüber eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme anordnen.
Art. 29 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. c und cbis sowie 2–8
Genehmigungsverfahren: Antrag
Beabsichtigt der NDB, eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme anzuordnen, so unterbreitet er dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag mit:
c. der genauen Bezeichnung der Beschaffungsmassnahme, der gesetzlichen Grundlage und der für die Umsetzung und Beendigung gegebenenfalls erforderlichen Begleitmassnahmen;
cbis. den Angaben über Strafverfahren gegen die von der Beschaffungsmassnahme betroffene Person und in diesen Strafverfahren angeordnete Zwangsmassnahmen;
Aufgehoben
Art. 29a Genehmigungsverfahren: Entscheid
Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet mit kurzer Begründung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags als Einzelrichterin oder Einzelrichter über die beantragten Beschaffungs- und Begleitmassnahmen. Sie oder er kann eine andere Richterin oder einen anderen Richter der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts mit dieser Aufgabe betrauen.
Die beantragte Beschaffungsmassnahme wird nicht genehmigt, wenn aufgrund eines Strafverfahrens gegen die betroffene Person bereits eine identische Massnahme bewilligt worden ist und die Strafuntersuchung einen Zusammenhang mit der konkreten Bedrohung aufweist, die mit der Beschaffungsmassnahme des NDB abgeklärt werden soll.
Die zuständigen Staatsanwaltschaften sowie der Dienst Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs erteilen dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht die notwendigen Auskünfte.
Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts kann:
zur Entscheidfindung die Anhörung von Vertreterinnen und Vertretern des NDB anordnen;
eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen;
die Genehmigung von bestimmten Bedingungen abhängig machen oder mit Auflagen erteilen.
Art. 29b Dauer der Genehmigung und Verlängerung
Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts erteilt die Genehmigung für höchstens drei Monate. Sie oder er kann im Entscheid den Beginn der Dauer festlegen. Die Genehmigung kann um jeweils höchstens drei Monate verlängert werden.
Ist eine Verlängerung notwendig, so stellt der NDB vor Ablauf der bewilligten Dauer erneut nach Artikel 29 Antrag. Er kann die Beschaffungsmassnahme bis zum Vorliegen des Entscheids über die Genehmigung und die Freigabe fortsetzen, sofern der Antrag rechtzeitig eingereicht wurde und sich das Verfahren aus unvorhersehbaren Gründen verzögert.
Wird die Genehmigung oder die Freigabe der Verlängerung nicht erteilt, so vernichtet der NDB die nach dem Ablauf der bewilligten Dauer beschafften Daten umgehend.
Art. 29c Tätigkeitsbericht über genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen
Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht über genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen zuhanden der Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) und der Unabhängigen Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten.
Art. 30 Abs. 3 und 4
Bei Verlängerungen oder geringfügigen Erweiterungen von Beschaffungsmassnahmen kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS, sofern die Genehmigung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, über die Freigabe entscheiden. Sie oder er informiert die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA und die Vorsteherin oder den Vorsteher des EJPD über den Entscheid.
Als geringfügige Erweiterung gilt:
die Überwachung weiterer Fernmeldeanschlüsse oder von weiteren Postadressen der überwachten Person;
der Einsatz von Ortungsgeräten an weiteren Fahrzeugen im Besitz der überwachten Person;
das Eindringen in weitere Computersysteme und Computernetzwerke der überwachten Person;
das Durchsuchen von weiteren Räumlichkeiten, Fahrzeugen oder Behältnissen im Besitz der überwachten Person.
Art. 32 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. c
Beendigung der Beschaffungsmassnahme
Der NDB beendet die genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme unverzüglich, wenn:
die Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht oder die Freigabe durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des VBS nicht erteilt wird.
Art. 33 Abs. 1, 2 Bst. a und b sowie 2bis, 3 und 4
Der NDB teilt der überwachten Person innerhalb von 30 Tagen nach dem Abschluss der Operation Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.
Er kann die Mitteilung aufschieben oder von ihr absehen, wenn:
Betrifft nur den französischen Text.
Betrifft nur den französischen Text.
Die Mitteilung kann wie folgt aufgeschoben werden:
bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses;
um bis zu sechs Monate, bei Bedarf mehrmals.
Für das Verfahren zur Genehmigung des Aufschubs gelten die Artikel 29 und 29a, für den Verzicht auf die Mitteilung die Artikel 29, 29a und 30.
Ist ein Aufschub der Mitteilung aufgrund der Beziehungen der Schweiz zum Ausland erforderlich, so muss zusätzlich die Freigabe nach Artikel 30 erteilt werden.
Art. 35 Abs. 2 sowie 3 Bst. a und b
Betrifft nur den französischen Text.
Beim Schutz der Quellen sind zu berücksichtigen:
Betrifft nur den französischen Text.
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 37 Abs. 3–6
Die Direktorin oder der Direktor des NDB kann bei Dringlichkeit den sofortigen Einsatz einer Massnahme nach Absatz 2 anordnen. Sie oder er informiert umgehend die Vorsteherin oder den Vorsteher des VBS und beantragt ihr oder ihm innert 24 Stunden die Weiterführung der Massnahme.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS kann die Massnahme mit sofortiger Wirkung beenden oder nach vorheriger Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA und der Vorsteherin oder des Vorstehers des EJPD über die Weiterführung der Massnahme entscheiden.
Wird die Weiterführung der Massnahme abgelehnt, so entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS über die allfällige Verwendung bereits beschaffter Daten.
Wirken andere Dienststellen an der Durchführung der Massnahme mit, so teilt ihnen der NDB deren Beendigung mit.
Art. 39 Abs. 1, 2 zweiter Satz, 3 sowie 4 Bst. b und c
Der NDB kann den durchführenden Dienst damit beauftragen, zur Beschaffung von Informationen über sicherheitspolitisch bedeutsame Vorgänge im Ausland oder im Cyberraum (Art. 6 Abs. 1 Bst. b) sowie zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3 grenzüberschreitende Signale aus leitungsgebundenen Netzen zu erfassen.
… Betrifft nur den französischen Text.
Daten aus erfassten Signalen dürfen nur an den NDB weitergeleitet werden, wenn deren Inhalt den für die Erfüllung des Auftrags definierten Suchbegriffen entspricht. Die Suchbegriffe sind so zu definieren, dass ihre Anwendung möglichst geringe Eingriffe in die Privatsphäre von Personen verursacht. Angaben über natürliche oder juristische Personen im Inland sind als Suchbegriffe nicht zulässig.
Der Bundesrat regelt:
Betrifft nur den französischen Text.
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 41 Abs. 1 Bst. b–d, 1bis, 2, 3 zweiter Satz und 4
Beabsichtigt der NDB, einen Auftrag zur Kabelaufklärung zu erteilen, so unterbreitet er dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag mit:
der Begründung der Eignung, der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit des Einsatzes;
Betrifft nur den französischen Text.
Betrifft nur den französischen Text.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet mit kurzer Begründung innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem es den Antrag erhalten hat.
Das übrige Verfahren richtet sich nach den Artikeln 29a–32.
... Sie kann nach demselben Verfahren um jeweils höchstens sechs Monate verlängert werden.
Im Verfahren betreffend die Verlängerung einer Kabelaufklärung gilt das Aufnehmen weiterer Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen in einen bestehenden Auftrag als geringfügige Erweiterung.
Art. 42 Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 3bis
Betrifft nur den französischen Text.
Betrifft nur den französischen Text. …
Betrifft nur den französischen Text.
Der durchführende Dienst kann im Rahmen von laufenden Aufträgen erfasste Signale und Daten analysieren, um technische Angaben über Datenströme zu gewinnen, die er nicht von den Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und den Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen erhalten kann. Der NDB kann diese Erkenntnisse für die Formulierung der Anträge verwenden.
Gliederungstitel vor Art. 44
Kapitel: Datenbearbeitung und Qualitätssicherung
Abschnitt: Datenkategorien
Art. 44
Der NDB bearbeitet Daten der beiden folgenden Kategorien:
Daten, die er in Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 benötigt (nachrichtendienstliche Daten);
Daten, die er in Erfüllung seiner administrativen Aufgaben benötigt (administrative Daten).
Nachrichtendienstliche Daten sind:
Daten, bei denen die Eingangsprüfung nach Artikel 45 durchgeführt wurde (Rohdaten);
Rohdaten, die zur vertieften Weiterbearbeitung vorgesehen und entsprechend gekennzeichnet sind, sowie die aus der Weiterbearbeitung resultierenden Produkte (Arbeitsdaten).
Gliederungstitel vor Art. 45
Abschnitt: Eingangsprüfung
Art. 45 Prüfung des Aufgabenbezugs und Zuordnung der Datenkategorie
Der NDB prüft, ob es sich bei den Daten, die er beschafft, die ihm übermittelt werden oder die auf andere Weise bei ihm eingehen, um nachrichtendienstliche oder administrative Daten handelt, und kennzeichnet sie entsprechend.
Können die Daten beiden Kategorien zugeordnet werden, so kennzeichnet er sie als nachrichtendienstliche Daten.
Können die Daten keiner der beiden Kategorien zugeordnet werden, so anonymisiert oder vernichtet er die Daten oder sendet sie an den Absender zurück.
Sind für die Prüfung, ob es sich um nachrichtendienstliche Daten handelt, weitere Abklärungen erforderlich, so kann der NDB die Daten unter den Voraussetzungen nach den Artikeln 59–62 in- und ausländischen Behörden sowie Dritten bekanntgeben; er kann zusätzliche Daten anfordern und beschaffen, die ihm diese Prüfung ermöglichen.
Absatz 4 gilt sinngemäss für kantonale Vollzugsbehörden gegenüber inländischen Behörden und Dritten.
Art. 46 Prüfung der Anwendbarkeit von Artikel 5 Absatz 5
Handelt es sich um nachrichtendienstliche Daten, so prüft der NDB, ob es sich um Daten über eine politische Betätigung oder über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz handelt. Ist dies der Fall und liegt keine Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 6 oder 8 vor, so anonymisiert oder vernichtet er die Personendaten.
Bei Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen und bei den beim NDB gesondert abgespeicherten Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen erfolgt diese Prüfung erst, bevor er die Daten als Arbeitsdaten verwendet.
Art. 47 Übertragung der Prüfpflichten
Der NDB kann die Prüfung, ob es sich um nachrichtendienstliche Daten handelt, und die Prüfung der Anwendbarkeit von Artikel 5 Absatz 5 anderen Stellen der Bundesverwaltung übertragen und die von diesen geprüften Daten automatisiert ablegen, wenn durch einen hinreichend konkreten Beschaffungsauftrag oder durch Schulungen sichergestellt ist, dass nur Daten abgelegt werden, die zur Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6 benötigt werden.
Art. 48 Vorbereitungs- und Sicherheitsmassnahmen
Der NDB kann Daten, die er beschafft, die ihm übermittelt werden oder die auf andere Weise bei ihm eingehen, für beschränkte Zeit gesondert abspeichern und für die Eingangsprüfung vorbereiten, wenn der Umfang der Daten, die Geheimhaltung oder die Sicherheit dies erfordert.
Art. 49 Kennzeichnung von nachrichtendienstlichen Daten
Der NDB kennzeichnet nachrichtendienstliche Daten insbesondere zur Festlegung von Zugriffsberechtigungen und Aufbewahrungsfristen sowie zur politischen Steuerung durch den Bundesrat.
Er weist sie mindestens einer der folgenden Kategorien zu:
Daten, die dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dienen, sowie Daten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b–d;
Daten aus öffentlichen Informationsquellen (Art. 13);
Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen (Art. 26);
Daten aus Beschaffungen im Ausland (Art. 36 Abs. 5);
Daten zur Führung menschlicher Quellen;
Daten, die der Führung des Nachrichtenverbunds dienen (Art. 58b Abs. 1);
Daten, die er in Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 oder 8 bearbeitet;
Daten der kantonalen Vollzugsbehörden;
Daten, die er für weitere Abklärungen nach Artikel 45 Absatz 4 benötigt;
Daten, auf die andere Behörden und die kantonalen Vollzugsbehörden (Art. 58e) Zugriff haben.
Art. 50 Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen
Der NDB sorgt dafür, dass aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen stammende Daten speziell gekennzeichnet und bis zur Beendigung der dazugehörigen Operation, spätestens aber bis sechs Monate nach der Beendigung der dazugehörigen Massnahme, nach Artikel 46 geprüft werden. Er vernichtet Daten, die keinen Bezug zur spezifischen Bedrohungslage aufweisen.
Betrifft die genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme eine Person, die einer in den Artikeln 171–173 StPO6 genannten Berufsgruppe angehört, so sind Daten, die keinen Bezug zur spezifischen Bedrohungslage aufweisen, unter der Aufsicht des Bundesverwaltungsgerichts auszusondern und zu vernichten.
Betrifft die genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme eine Person, die keiner der in den Artikeln 171–173 StPO genannten Berufsgruppen angehört, so sind Daten, zu denen einer Person nach den Artikeln 171–173 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, zu vernichten.
Der NDB kann im Einzelfall Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen als Arbeitsdaten kennzeichnen, sofern er diese zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 Absatz 1 benötigt und Artikel 5 Absatz 5 nicht zur Anwendung kommt.
Gliederungstitel vor Art. 51
Abschnitt: Arbeitsdaten
Art. 51 Prüfung auf Richtigkeit
Der NDB prüft die Rohdaten auf Richtigkeit, bevor er sie als Arbeitsdaten kennzeichnet.
Er kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, die sich als inhaltlich falsch herausgestellt haben, bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 notwendig ist.
Er kennzeichnet die betreffenden Daten als inhaltlich falsch.
Art. 52 Bearbeitungszwecke
Der NDB kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere zu folgenden Zwecken bearbeiten:
zu Zwecken nach Artikel 6, insbesondere zum frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;
zur Durchführung von Schutz- und Sicherheitsmassnahmen nach den Artikeln 7 und 7a;
zur Auswertung von Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen;
zur Auswertung von Daten aus Beschaffungen im Ausland, die mit genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen vergleichbar sind;
zur Beurteilung und Steuerung von Quellen und nachrichtendienstlichen Sensoren;
zur Führung des Nachrichtenverbunds (Art. 58b Abs. 1);
zur Sicherstellung der rechtmässigen Datenbearbeitung und Archivierung (Art. 44–68).
Er kann entlastende Personendaten bearbeiten, wenn er zur selben Person oder Organisation bereits belastende Personendaten bearbeitet.
Art. 53 Profilings
Der NDB kann, anhand der Daten nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b Profilings, einschliesslich Profilings mit hohem Risiko, durchführen, wenn dies notwendig ist, um die von einer Person ausgehende Bedrohung für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu beurteilen.
Art. 54 Festlegung von Kategorien ausländischer Personen
Der Bundesrat legt in einer nicht öffentlichen Liste die Kategorien von ausländischen Personen fest, deren Ein- und Ausreisedaten der NDB zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz bearbeitet. Er orientiert sich dabei an der aktuellen Bedrohungslage.
Art. 55 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat regelt:
den Katalog der Personendaten;
die Zugriffsrechte;
die Häufigkeit der Qualitätssicherung unter Berücksichtigung der Schwere des durch die Datenbearbeitung bewirkten Eingriffs in die verfassungsmässigen Rechte;
die Aufbewahrungsdauer der Daten unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse zur Auftragserfüllung nach diesem Gesetz;
die Löschung und Vernichtung der Daten;
die Datensicherheit.
Gliederungstitel vor Art. 56
Abschnitt: Datenbearbeitung durch kantonale Vollzugsbehörden
Art. 56 Arbeitsumgebung
Die kantonalen Vollzugsbehörden bearbeiten die vom NDB übermittelten oder die von ihnen nach diesem Gesetz beschafften Daten ausschliesslich in der vom Bund zur Verfügung gestellten Arbeitsumgebung.
Sie dürfen Daten für kurze Zeit in der kantonalen Arbeitsumgebung speichern, um sie in die vom Bund zur Verfügung gestellte Arbeitsumgebung zu überführen. Für die zu diesem Zweck in der kantonalen Arbeitsumgebung gespeicherten Daten gilt das vorliegende Gesetz.
Art. 57 Bearbeitung nach kantonalem Recht
Bearbeiten die kantonalen Vollzugsbehörden Daten in eigener Zuständigkeit nach kantonalem Recht, so sorgen sie dafür, dass diese Daten keine Hinweise auf das Vorhandensein und den Inhalt von Daten enthalten, die nach diesem Gesetz bearbeitet werden, es sei denn, der NDB hat dies ausdrücklich bewilligt.
Art. 58 Bekanntgabe
Die kantonalen Vollzugsbehörden geben nach diesem Gesetz beschaffte Daten selbstständig inländischen Behörden und Dritten bekannt, soweit es zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit, zur Abwendung einer erheblichen Bedrohung oder zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben notwendig ist. Der Bundesrat regelt, an wen und zu welchem Zweck die Bekanntgabe zulässig ist.
Die Bekanntgabe an ausländische Polizeibehörden ist auf Artikel 12 Absatz 4 beschränkt.
Die kantonalen Vollzugsbehörden müssen bei der Bekanntgabe von Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Personendaten, die auf einem Profiling, einschliesslich eines Profilings mit hohem Risiko, beruhen, die Vorgaben nach den Artikeln 59–62 einhalten.
Art. 58a Aufbewahrungsdauer
Die maximale Aufbewahrungsdauer der Daten von kantonalen Vollzugsbehörden in der vom Bund zur Verfügung gestellten Arbeitsumgebung beträgt fünf Jahre. Dies gilt auch für Daten aus Abklärungen, die keinen Hinweis auf eine Tätigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ergeben haben.
Gliederungstitel vor Art. 58b
Abschnitt: Datenbearbeitung zum Nachrichtenverbund
Art. 58b
Der NDB kann zur Führung des Nachrichtenverbunds (Art. 6 Abs. 2bis) die Datenplattform «Elektronische Lagedarstellung Bevölkerungsschutz» des Bundesamts für Bevölkerungsschutz verwenden.
Er nutzt den Nachrichtenverbund zusammen mit den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone als Führungsinstrument und zur Bekanntgabe von Daten zur Steuerung und Umsetzung von sicherheitspolizeilichen Massnahmen, namentlich bei Ereignissen, bei denen Gewalttätigkeiten befürchtet werden.
Die Datenbearbeitung im Nachrichtenverbund durch andere Behörden unterliegt den für diese geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Gliederungstitel vor Art. 58c
Abschnitt: Zugriffsberechtigungen
Art. 58cZugriff auf nachrichtendienstliche Daten des NDB
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB haben im Abrufverfahren Zugriff auf die nachrichtendienstlichen Daten des NDB, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Sie haben auch Zugriff auf besonders schützenswerte Personendaten und Personendaten, die auf einem Profiling, einschliesslich eines Profilings mit hohem Risiko, beruhen.
Vom NDB temporär eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden sind den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB für die Dauer ihres Einsatzes gleichgestellt.
Art. 58dZugriff auf nachrichtendienstliche Daten der kantonalen Vollzugsbehörden
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden haben im Abrufverfahren Zugriff auf die nachrichtendienstlichen Daten ihrer kantonalen Vollzugsbehörde, sofern sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Sie haben dabei auch Zugriff auf besonders schützenswerte Personendaten und Personendaten, die auf einem Profiling, einschliesslich eines Profilings mit hohem Risiko, beruhen.
Sie haben zusätzlich Zugriff auf vom NDB beschaffte Daten aus öffentlichen Informationsquellen nach Artikel 13, sofern sie die Daten zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags benötigen.
Die kantonalen Vollzugsbehörden können sich im Abrufverfahren gegenseitig Zugriff auf die Daten gewähren, die sie gestützt auf dieses Gesetz beschafft haben.
Die Qualitätssicherungsstelle des NDB hat Zugriff auf die nachrichtendienstlichen Daten aller kantonalen Vollzugsbehörden.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die temporär bei einer kantonalen Vollzugsbehörde eingesetzt werden, sind den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Vollzugsbehörde für die Dauer ihres Einsatzes gleichgestellt.
Art. 58eZugriff von Behörden auf nachrichtendienstliche Daten des NDB
Die folgenden Behörden haben zur Identifikation einer Person, einer Organisation, einer Gruppierung, eines Gegenstands oder eines Ereignisses im Abrufverfahren Zugriff auf vom NDB entsprechend gekennzeichnete Arbeitsdaten, sofern dies zur Erfüllung der nachstehenden Zwecke notwendig ist:
die kantonalen Vollzugsbehörden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 6 Absatz 1;
das Bundesamt für Polizei (fedpol): zur Erfüllung sicherheits-, kriminal‑, gerichts- und verwaltungspolizeilicher Aufgaben sowie zur Überprüfung von Verdachtsfällen von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bei Meldungen von schweizerischen Finanzinstituten;
die für Personensicherheitsprüfungen zuständigen Fachstellen: zur Durchführung der Prüfungen nach den Artikeln 27–48 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 20207 (ISG);
die für Betriebssicherheitsverfahren zuständige Fachstelle: zur Durchführung der Beurteilung von Betrieben nach den Artikeln 55–58 ISG;
das BAZG:
für die Funktion «Strafverfolgung»: zur Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung, soweit das Bundesrecht dies vorsieht,
für die Funktion «Risikoanalyse»: zur Überwachung und Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs;
die Gruppe Verteidigung: zum präventiven Schutz der Armee vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen im Friedensförderungs- oder Aktivdienst.
Im Fall einer Identifikation können die Behörden den NDB anfragen, ob zur betreffenden Person, Organisation oder Gruppierung oder zum betreffenden Gegenstand oder Ereignis weitere Daten vorhanden sind und ihn um deren Bekanntgabe ersuchen. Diese erfolgt nach den Artikeln 59 und 60.
Der NDB kann den Behörden von Bund und Kantonen zur Beurteilung der Auswirkungen von sicherheitspolitischen Bedrohungen sowie zur sicherheitspolitischen Führung Zugriff im Abrufverfahren auf seine nachrichtendienstlichen Produkte gewähren, sofern sichergestellt ist, dass die Vorgaben nach den Artikeln 59 und 60 eingehalten werden.
Behörden, die auf nachrichtendienstliche Produkte zugreifen, müssen dem NDB die Zulässigkeit ihrer Zugriffe auf dessen Ersuchen hin darlegen. Der NDB überprüft die Zulässigkeit der Zugriffe stichprobenweise.
Art. 58fZugriff Dritter auf nachrichtendienstliche Daten des NDB
Beauftragte Dritte haben Zugriff auf die nachrichtendienstlichen Daten des NDB, die sie zur Erfüllung ihres Auftrags benötigen.
Dritte, die sich an Projekten der Früherkennung beteiligen oder die den NDB bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben temporär unterstützen, haben Zugriff auf die nachrichtendienstlichen Daten des NDB, die sie für das Projekt oder die Aufgabenerledigung benötigen.
Die Dritten nach den Absätzen 1 und 2 haben auch Zugriff auf besonders schützenswerte Personendaten und Personendaten, die auf einem Profiling, einschliesslich eines Profilings mit hohem Risiko, beruhen.
Die Zugriffe sind auf die Dauer des Auftrags, des Projekts oder der Unterstützung des NDB zu begrenzen.
Art. 58gZugriff auf Daten des Nachrichtenverbunds
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, der zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sowie der Landespolizei Liechtenstein, die mit der sicherheitspolitischen Führung oder mit der Einschätzung oder Bewältigung von lagerelevanten Ereignissen beauftragt sind, haben zu folgenden Zwecken im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten des Nachrichtenverbunds:
zur Führung des Nachrichtenverbunds (Art. 58b Abs. 1);
zur Nutzung des Nachrichtenverbunds als Führungsinstrument;
zur Bekanntgabe von Daten zur Steuerung und Umsetzung von sicherheitspolizeilichen Massnahmen, namentlich bei Ereignissen, bei denen Gewalttätigkeiten befürchtet werden.
Bei besonderen Ereignissen kann der NDB privaten Stellen sowie ausländischen Sicherheits- und Polizeibehörden zeitlich begrenzt Zugriff im Abrufverfahren auf diejenigen Daten des Nachrichtenverbunds gewähren, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewältigung des Ereignisses benötigen.
Art. 58hZugriff auf administrative Daten
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB haben im Abrufverfahren Zugriff auf die administrativen Daten des NDB, die sie zur Erfüllung ihrer administrativen Aufgaben benötigen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden haben im Abrufverfahren Zugriff auf ihre administrativen Daten und diejenigen des NDB, die sie zur Erfüllung ihrer administrativen Aufgaben benötigen.
Die Qualitätssicherungsstelle des NDB hat im Abrufverfahren Zugriff auf die administrativen Daten aller kantonalen Vollzugsbehörden.
Der NDB kann Dritten zeitlich begrenzt im Abrufverfahren Zugriff auf administrative Daten gewähren, sofern dies zur Erfüllung eines Auftrags oder für den Unterhalt und die Weiterentwicklung der Computersysteme und Computernetzwerke erforderlich ist.
Gliederungstitel vor Art. 58i
Abschnitt: Qualitätssicherung
Art. 58i Nachrichtendienstliche Daten des NDB
Der NDB überprüft periodisch, ob die Arbeitsdaten, die er in Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 Absatz 1 einer Person oder Organisation zugeordnet hat, weiterhin benötigt werden. Ist dies nicht der Fall, so anonymisiert oder löscht er die nicht mehr benötigten Daten.
Er korrigiert, kennzeichnet, anonymisiert oder löscht Daten, die sich anlässlich der Prüfung als unrichtig herausgestellt haben; vorbehalten bleibt Artikel 51 Absatz 2.
Die interne Qualitätssicherungsstelle des NDB kann der Direktorin oder dem Direktor des NDB direkt Bericht erstatten. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Sie überprüft bei allen Arbeitsdaten, die der NDB in Erfüllung seiner Aufgabe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5 bearbeitet und einer Person oder Organisation zugeordnet hat, ob er die Daten weiterhin benötigt, ob die Daten richtig sind und ob Artikel 5 Absatz 5 eingehalten wird.
Sie kontrolliert stichprobenweise die Rechtmässigkeit, Verhältnismässigkeit und Richtigkeit der vom NDB in den anderen Aufgabenbereichen bearbeiteten nachrichtendienstlichen Personendaten.
Sie führt zusammen mit der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater des NDB interne Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB und der kantonalen Vollzugsbehörden zu den Vorgaben dieses Gesetzes über die Datenbearbeitung durch.
Sie kontrolliert den Einsatz lernfähiger Programme zur Bearbeitung von Personendaten während der gesamten Einsatzzeit der Algorithmen.
Art. 58j Nachrichtendienstliche Personendaten der kantonalen Vollzugsbehörden
Die Qualitätssicherungsstelle des NDB prüft stichprobenweise die Rechtmässigkeit, Verhältnismässigkeit und Richtigkeit der Bearbeitung nachrichtendienstlicher Personendaten durch die kantonalen Vollzugsbehörden.
Der NDB informiert die kantonalen Vollzugsbehörden, wenn diese ihm Informationen zukommen lassen, die Personendaten enthalten, die nicht zur Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6 benötigt werden oder die unter Artikel 5 Absatz 5 fallen. Diese Personendaten sind sowohl beim NDB als auch bei den kantonalen Vollzugsbehörden zu anonymisieren oder zu vernichten.
Gliederungstitel vor Art. 59
4a. Kapitel: Besondere Bestimmungen über den Datenschutz
Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten
Art. 59 Überprüfung von Personendaten vor der Bekanntgabe
Der NDB stellt vor jeder Bekanntgabe von Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Personendaten, die auf einem Profiling, einschliesslich eines Profilings mit hohem Risiko, beruhen, sicher, dass die Daten den rechtlichen Vorgaben genügen und dass ihre Bekanntgabe rechtmässig und im konkreten Fall notwendig ist.
Art. 60 Abs. 1 und 3
Der NDB gibt Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten und Personendaten, die auf einem Profiling, einschliesslich eines Profilings mit hohem Risiko, beruhen, inländischen Behörden bekannt, soweit dies zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit notwendig ist. Der Bundesrat bestimmt, welchen Behörden die Daten bekanntgegeben werden.
Der NDB gibt einer Strafverfolgungsbehörde Personendaten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen bekannt, wenn die Daten konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat enthalten, zu deren Verfolgung die Strafverfolgungsbehörde eine vergleichbare strafprozessuale Massnahme anordnen kann.
Art. 61 Abs. 1
Der NDB kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Personendaten, die auf einem Profiling, einschliesslich eines Profilings mit hohem Risiko, beruhen, ausländischen Behörden bekanntgeben.
Art. 62
Die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, und Personendaten, die auf einem Profiling, einschliesslich eines Profilings mit hohem Risiko, beruhen, ist nur zulässig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Die betroffene Person hat der Bekanntgabe zugestimmt oder die Bekanntgabe liegt zweifelsfrei im Interesse der betroffenen Person.
Die Bekanntgabe ist notwendig, um eine schwere unmittelbare Bedrohung abzuwehren.
Die Bekanntgabe ist notwendig, um ein Auskunftsbegehren zu begründen.
Die Bekanntgabe ist notwendig zur Prüfung nach Artikel 45 Absatz 4.
Gliederungstitel vor Art. 63
Abschnitt: Auskunftsrecht
Art. 63 Grundsatz
Das Auskunftsrecht betreffend nachrichtendienstliche und administrative Personendaten richtet sich nach dem DSG8.
Art. 63a Auskunftsrecht betreffend nachrichtendienstliche Personendaten
Der NDB erteilt auf Gesuch hin Auskunft darüber, ob er über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller nachrichtendienstliche Personendaten bearbeitet.
Er kann die Auskunft aus den Gründen nach Artikel 26 Absatz 1 oder 2 Buchstabe b DSG9 verweigern oder einschränken. Verweigert er die Auskunft oder schränkt er diese ein, so verfügt er dies unter Angabe der Gründe.
Er kann die Auskunft aufschieben:
aus den Gründen nach Artikel 26 Absatz 1 oder 2 Buchstabe b DSG; oder
wenn er über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller keine Personendaten bearbeitet.
Schiebt der NDB die Auskunft auf, so erteilt er der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller Auskunft, sobald die Gründe für den Aufschub nicht mehr bestehen, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer.
Ist das Erteilen der Auskunft mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, so kann er bezüglich Daten, welche die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller veröffentlicht oder dem NDB eingereicht hat, summarisch in der Form eines Index Auskunft erteilen.
Personen, über die keine Personendaten bearbeitet wurden, informiert er spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuchs über diese Tatsache.
Art. 63b Prüfung durch den EDÖB
Der NDB teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller im Falle eines Aufschubs nach Artikel 63a Absatz 3 mit, dass sie oder er das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Personendaten über sie oder ihn rechtmässig bearbeitet wurden und ob der Aufschub der Auskunft gerechtfertigt ist.
Legt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller glaubhaft dar, dass ihr oder ihm bei einem Aufschub der Auskunft ein erheblicher, nicht wiedergutzumachender Schaden erwächst, so prüft der EDÖB, ob die von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller geltend gemachten Interessen das Interesse am Erkennen, Verhindern oder Abwehren einer Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit überwiegen. Ist dies der Fall, so verfügt der EDÖB, dass der NDB ausnahmsweise sofort Auskunft erteilen muss.
Art. 64 Mitteilung des EDÖB
Der EDÖB teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller nach Abschluss der Prüfung nach Artikel 63b Absatz 1 mit, dass:
keine Personendaten über sie unrechtmässig bearbeitet werden; oder
er im Falle von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft eine Untersuchung nach Artikel 49 DSG10 eröffnet hat.
Die Mitteilung nach Absatz 1 ersetzt die Information nach Artikel 49 Absatz 4 DSG.
Der EDÖB weist die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darauf hin, dass sie oder er vom Bundesverwaltungsgericht verlangen kann, die sie oder ihn betreffende Datenbearbeitung und den Aufschub der Auskunft zu prüfen.
Stellt er Fehler bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub fest, so verfügt er deren Behebung.
Art. 65 Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht führt auf Verlangen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers die Prüfung nach Artikel 64 Absatz 3 durch und teilt ihr oder ihm anschliessend mit, dass sie durchgeführt wurde.
Kam es bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft zu Fehlern, so richtet das Bundesverwaltungsgericht eine Verfügung zu deren Behebung an den NDB.
Art. 66 Abs. 1
Die Mitteilungen nach den Artikeln 63b Absatz 1, 64 Absatz 1 und 65 Absatz 1 sind stets gleichlautend und werden nicht begründet.
Art. 66a Besondere Bestimmungen zum Auskunftsrecht
Bezieht sich das Auskunftsgesuch auf Personendaten aus öffentlich zugänglichen Quellen oder auf gesondert abgespeicherte Personendaten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen, bei denen die Prüfung nach Artikel 46 Absatz 2 noch nicht durchgeführt wurde, so führt der NDB diese Prüfung ohne Verzug durch und erteilt entsprechend dem Ergebnis der Prüfung anschliessend Auskunft.
Gliederungstitel vor Art. 68
Abschnitt: Archivierung
Art. 68 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie 4
Der NDB bietet nicht mehr benötigte oder zur Löschung bestimmte Daten und andere Unterlagen dem Bundesarchiv zur Archivierung an. Das Bundesarchiv archiviert die Daten und anderen Unterlagen in besonders gesicherten Räumen. …
Er vernichtet die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten und anderen Unterlagen sowie allfällige Kopien der dem Bundesarchiv abgelieferten Daten nach deren Löschung oder Archivierung.
Art. 70 Abs. 1 Bst. c und d sowie 3
Der Bundesrat steuert den NDB politisch und nimmt dazu insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Aufgehoben
Aufgehoben
Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge über die internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit bezüglich Informationsschutz, Informationsbeschaffung und Ausbildung sowie über die Beteiligung an internationalen automatisierten Informationssystemen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e abschliessen. Er kann zudem selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen, die nach Artikel 13 Absatz 3 ISG11 als «geheim» klassifiziert sind.
Art. 74 Abs. 4–7
Aufgehoben
Art. 75 Selbstkontrolle des NDB
Der NDB stellt durch geeignete Qualitätssicherungs- und Kontrollmassnahmen sicher, dass der rechtskonforme Vollzug dieses Gesetzes sowohl durch den NDB als auch durch die kantonalen Vollzugsbehörden gewährleistet ist.
Art. 76 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten
Der Bund verfügt über eine Unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND).
Der Bundesrat wählt die Leiterin oder den Leiter der AB-ND auf Antrag des VBS für eine Amtsdauer von sechs Jahren.
Art. 77 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie 3bis
... Sie reicht den Entwurf ihres Budgets jährlich über das VBS dem Bundesrat ein. Dieser leitet ihn unverändert an die Bundesversammlung weiter.
Sie stellt ihr Personal selbst an.
Art. 78 Aufgabe der AB-ND
Die AB-ND beaufsichtigt die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten des NDB, der kantonalen Vollzugsbehörden, der vom NDB beauftragten Dritten sowie der anderen von ihm beauftragten Stellen. Sie überprüft die Tätigkeiten auf ihre Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit.
Sie koordiniert ihre Tätigkeiten mit den parlamentarischen Aufsichtstätigkeiten sowie mit den Tätigkeiten anderer Aufsichtsstellen des Bundes und der Kantone.
Art. 78a Befugnisse der AB-ND
Die AB-ND hat Zugang zu allen sachdienlichen Informationen der beaufsichtigten Stellen sowie Zutritt zu allen Räumlichkeiten. Sie kann von Unterlagen Kopien verlangen.
Sie kann von anderen Stellen des Bundes und der Kantone Auskünfte und Akteneinsicht verlangen, sofern diese Informationen einen Bezug zur Zusammenarbeit dieser Stellen mit den beaufsichtigten Stellen haben.
Sie kann die Mitwirkung der Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten und den Zutritt zu deren Räumlichkeiten verlangen.
Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufsichtsaufgaben kann sie auf sämtliche Daten der beaufsichtigten Stellen zugreifen; sie kann auch im Abrufverfahren auf diese Daten zugreifen. Die Zugriffe auf die Daten müssen vom Verantwortlichen protokolliert werden.
Sie kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufsichts- und Verwaltungsaufgaben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, und Profilings, einschliesslich Profilings mit hohem Risiko, bearbeiten.
Sie vernichtet alle Unterlagen und löscht alle Daten nach diesem Artikel, sobald sie die Unterlagen oder Daten nicht mehr benötigt.
Art. 78b Resultat der Prüfungen und Umsetzung der Empfehlungen
Die AB-ND teilt dem VBS das Resultat ihrer Überprüfungen schriftlich mit. Sie kann gegenüber beaufsichtigten Stellen Empfehlungen aussprechen.
Das VBS sorgt für die Umsetzung der Empfehlungen. Weist es eine Empfehlung zurück, so unterbreitet es diese dem Bundesrat zum Entscheid.
Die AB-ND teilt den verantwortlichen Stellen der Kantone das Resultat ihrer Überprüfungen schriftlich mit. Sie informiert das kantonale Dienstaufsichtsorgan über Empfehlungen, die sie an die kantonalen Vollzugsbehörden richtet.
Das kantonale Dienstaufsichtsorgan sorgt für die Umsetzung der Empfehlungen, die ausschliesslich in die kantonale Zuständigkeit fallen. Weist es eine Empfehlung zurück, so unterbreitet es diese den verantwortlichen kantonalen Stellen zum Entscheid.
Art. 78c Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden und Organisationen
Die AB-ND kann unter Berücksichtigung von Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe f zum Vollzug der Aufsicht mit ausländischen Aufsichtsbehörden und Organisationen zusammenarbeiten, indem sie:
sachdienliche Daten entgegennimmt oder weiterleitet;
gemeinsame Fachgespräche und Tagungen durchführt oder daran teilnimmt.
Art. 78d Tätigkeitsbericht
Die AB-ND erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht; dieser wird veröffentlicht.
Art. 78e Archivierung
Die AB-ND bietet nicht mehr benötigte oder zur Löschung bestimmte Aufsichts- und Verwaltungsdaten und andere Unterlagen dem Bundesarchiv zur Archivierung an. Sie vernichtet die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten und anderen Unterlagen sowie allfällige Kopien der dem Bundesarchiv abgelieferten Daten nach deren Löschung oder Archivierung.
Das Bundesarchiv archiviert Daten und andere Unterlagen der Aufsichtstätigkeit in besonders gesicherten Räumen. Die Daten und Unterlagen unterliegen einer 50-jährigen Schutzfrist.
Art. 79
Aufgehoben
Art. 80 Abs. 4 erster Satz
Das VBS informiert den Bundesrat und die GPDel jährlich oder nach Bedarf über den Zweck und die Zahl der Tarnidentitäten, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB, der kantonalen Vollzugsbehörden, vom im Auftrag des NDB tätigen inländischen Amtsstellen und von menschlichen Quellen verwendet werden. …
Art. 83 Abs. 2
Beschwerden gegen Verfügungen über die besondere Auskunftspflicht Privater, über die Pflichten von Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen bei Kabelaufklärungen sowie über Tätigkeits- oder Organisationsverbote haben keine aufschiebende Wirkung.
Gliederungstitel nach Art. 83
6a. Kapitel: Strafbestimmungen, Gerichtsbarkeit und Mitteilung
Art. 83a Verletzung des Tätigkeitsverbots
Wer vorsätzlich gegen ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 73 Absatz 1 verstösst, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 40 000 Franken.
Art. 83b Verletzung des Organisationsverbots
Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer verbotenen Organisation oder Gruppierung nach Artikel 74 Absatz 1 beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Tätigkeiten auf andere Weise fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn die Täterin oder der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation oder Gruppierung zu verhindern.
Strafbar nach Absatz 1 ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn sie oder er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 StGB12 ist anwendbar.
Art. 83c Ungehorsam gegen Verfügungen und Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
einer vom NDB oder vom durchführenden Dienst unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung nicht fristgemäss nachkommt;
die Geheimhaltung gegenüber Dritten nach Artikel 25 Absatz 3 oder nach Artikel 43 Absatz 3 nicht eingehalten hat.
Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197413 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen abgesehen und an deren Stelle der Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
Art. 83d Gerichtsbarkeit
Straftaten nach Artikel 83c werden nach dem VStrR14 vom NDB verfolgt und beurteilt. Bei Straftaten nach Artikel 83c, die im Rahmen von Kabelaufklärungen begangen werden, ist dies die Aufgabe des durchführenden Dienstes.
Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten nach den Artikeln 83a und 83b unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.
Art. 83e Mitteilung
Die zuständigen Behörden teilen dem NDB sämtliche Urteile, Strafbefehle und Entscheide über die Einstellung des Verfahrens unverzüglich, unentgeltlich und in vollständiger Ausfertigung mit.
Art. 85 Abs. 1 und 2
Die kantonalen Vollzugsbehörden sind befugt, folgende Informationen zu beschaffen und zu bearbeiten:
Informationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a: unaufgefordert oder aufgrund eines Auftrags des NDB;
Informationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b: aufgrund eines Auftrags des NDB.
Sie setzen dabei die genehmigungsfreien Beschaffungsmassnahmen nach den Artikeln 13–15, 19, 20 und 23–25 selbstständig ein. Bei der Berichterstattung an den NDB sind sie zur Einhaltung von Artikel 5 Absatz 5 verpflichtet.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Änderung anderer Erlasse
(Ziff. II)
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 21. März 199715 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
Art. 2 Abs. 2 Bst. f
Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind:
Massnahmen nach dem 5b. Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Demonstrationen und Kundgebungen.
Art. 10a Amtshilfe zwischen schweizerischen Behörden
Bundesbehörden, kantonale und kommunale Behörden sind im Einzelfall verpflichtet, fedpol auf Verlangen die Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2 und 4–6 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202016 (DSG), bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 2 erforderlich sind.
Fedpol ist im Einzelfall verpflichtet, den Bundesbehörden, den kantonalen und den kommunalen Behörden auf Verlangen Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2 und 4–6 DSG, die nach dem vorliegenden Gesetz erhoben wurden, bekannt zu geben, sofern diese Informationen in Zusammenhang mit den Massnahmen nach diesem Gesetz für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der ersuchenden Behörde erforderlich sind.
Fedpol kann die Bekanntgabe der Daten nach Absatz 2 verweigern, wenn die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz die Geheimhaltung erfordert.
Art. 10b Amtshilfe gegenüber ausländischen Behörden
Fedpol kann zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 2 dieses Gesetzes sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200517 (AIG) im Einzelfall Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2 und 4–6 DSG18, mit ausländischen Behörden austauschen, die mit gleichartigen Aufgaben betraut sind.
Gibt fedpol einer ausländischen Behörde Informationen bekannt, so dürfen diese nur für die amtliche Handlung verwendet werden, die dem Ersuchen zugrunde liegt.
Art. 10c Datenbekanntgabe zwischen fedpol und Unternehmen mit öffentlich rechtlichem Auftrag sowie Betreiberinnen von kritischen Infrastrukturen
Unternehmen, die über einen öffentlich-rechtlichen Auftrag verfügen, und Betreiberinnen von kritischen Infrastrukturen sind verpflichtet, fedpol auf Verlangen die Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2 und 4–6 DSG19 bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 2 dieses Gesetzes sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 AIG20 erforderlich sind.
Fedpol kann Unternehmen mit öffentlich-rechtlichem Auftrag und Betreiberinnen von kritischen Infrastrukturen Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2 und 4–6 DSG bekannt geben, sofern diese für die Abwehr einer Gefahr erforderlich sind.
Art. 10d Antrag an fedpol
Bundesbehörden, kantonale und kommunale Behörden können bei fedpol Massnahmen nach Artikel 2 dieses Gesetzes sowie Massnahmen nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 AIG21 beantragen.
Art. 14 Abs. 1 erster Satz
Fedpol und die Kantone beschaffen die Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2, und 4–6 DSG22, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz sowie nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 AIG23 notwendig sind. …
Art. 23h und 23i
Aufgehoben
Art. 23r Abs. 2
Fedpol leistet Vollzugshilfe.
Art. 24a Abs. 4
Die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und Gerichte von Bund und Kantonen, das BAZG und die Transportpolizei sind verpflichtet, Daten über Personen, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In‑ oder Ausland gewalttätig verhalten haben, an fedpol weiterzugeben.
Art. 24c Abs. 2
Eine Ausreisebeschränkung kann auch gegen eine Person verfügt werden, gegen die kein Rayonverbot oder keine Meldeauflage besteht, wenn aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muss, dass die Person sich im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen wird.
Gliederungstitel nach Art. 24c
5b. Abschnitt:
Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Demonstrationen und Kundgebungen
Art. 24d Ausreisebeschränkung
Fedpol kann einer Person die Ausreise aus der Schweiz in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Zeitdauer untersagen, wenn:
aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder polizeilicher oder nachrichtendienstlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass sich die Person an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat; und
aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte angenommen werden muss, dass sie ausreisen will, um sich im Bestimmungsland anlässlich einer Demonstration oder Kundgebung an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen zu beteiligen.
Während der Dauer der Beschränkung ist jede Ausreise verboten, mit der ein Aufenthalt im Bestimmungsland angestrebt wird. Fedpol kann Ausnahmen bewilligen, wenn die betreffende Person wichtige Gründe für den Aufenthalt im Bestimmungsland geltend macht.
Die Ausreisebeschränkung wird im RIPOL ausgeschrieben. Fedpol teilt sie den Grenzbehörden und gegebenenfalls den antragstellenden Behörden mit.
Art. 24e Dauer der Ausreisebeschränkung
Die Ausreisebeschränkung beginnt frühestens drei Tage vor der Veranstaltung und dauert längstens bis einen Tag nach deren Ende.
Gliederungstitel vor Art. 24f
5c. Abschnitt:
Gemeinsame Bestimmungen zum 5., 5a. und 5b. Abschnitt
Art. 24f Abs. 2
Die Massnahmen nach den Artikeln 23o und 24d können nur gegen eine Person verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet hat.
Art. 24g Abs. 1 und 2
Gegen Verfügungen von fedpol über Massnahmen nach dem 5., 5a. und 5b. Abschnitt sowie gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts nach Artikel 23p kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
Das Beschwerderecht richtet sich nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196824. Zur Beschwerde in Verfahren nach dem 5. Abschnitt berechtigt sind auch:
die antragstellende kantonale oder kommunale Behörde gegen Verfügungen von fedpol;
fedpol gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts.
Art. 28 Abs. 2
Der Bund leistet an Kantone, die in grossem Ausmass Schutzaufgaben nach dem 4a. Abschnitt erfüllen müssen, sowie bei ausserordentlichen Ereignissen eine angemessene Abgeltung.
2. Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dezember 202025
Art. 45 Abs. 6 Bst. c und 7
Die Daten nach Absatz 4 können automatisch und systematisch durch Abfrage der folgenden Informationssysteme erhoben werden:
Aufgehoben
Die Fachstellen PSP können zur Erhebung der Daten nach Absatz 4 zudem automatisch und systematisch auf die Daten nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe j des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201526 (NDG) zugreifen.
Art. 56 Abs. 3
Daten nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe j NDG27 können automatisch und systematisch durch Abfrage von der Fachstelle BS erhoben werden.
Art. 73d Abs. 2
Ergeben sich aus der Meldung eines Cybervorfalls oder aus dessen Analyse Informationen, die für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, für die Beurteilung der Bedrohungslage oder für die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen nach Artikel 6 Absätze 1 Buchstaben a und b, 2 und 5 NDG28 erforderlich sind, so leitet das BACS diese Informationen an den NDB weiter.
Art. 76a Abs. 2
Es gewährt dem NDB zum Zweck des frühzeitigen Erkennens und Verhinderns von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, zur Beurteilung der Bedrohungs-lage und zur nachrichtendienstlichen Frühwarnung zum Schutz kritischer Infrastrukturen nach Artikel 6 Absätze 1 Buchstaben a und b, 2 und 5 NDG29 Zugriff auf Informationen, welche die Identität und die Vorgehensweise der Verursacherinnen und Verursacher von Cyberangriffen betreffen.
3. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 200530
Art. 75 Abs. 3
Um die Durchführung eines Ausweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Ausweisung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn die Person Erkenntnissen von fedpol oder des NDB zufolge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet.
Art. 101 Abs. 1
Das SEM, fedpol, die zuständigen Migrationsbehörden der Kantone und, in seinem Zuständigkeitsbereich, das Bundesverwaltungsgericht können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, von Ausländerinnen und Ausländern sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
4. Bundesgesetz vom 20. Juni 200331 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich
Art. 9 Abs. 1 Bst. l Ziff. 1 und Abs. 2 Bst. l
Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abruf-verfahren zugänglich machen:
dem Nachrichtendienst des Bundes:
zur Personenidentifikation in Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201532 (NDG),
Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
dem Nachrichtendienst des Bundes ausschliesslich zur Personenidentifikation in Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b NDG sowie zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Überprüfungen im Zusammenhang mit der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 11 Buchstabe c BüG, nach dem AIG und dem AsylG;
5. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 200233
Art. 142 Abs. 2 und 3
Er nimmt die Entwürfe für den Voranschlag sowie die Rechnungen der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte, der Eidgenössischen Finanzkontrolle, der Bundesanwaltschaft, des EDÖB, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und der Unabhängigen Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND) unverändert in seinen Entwurf für den Voranschlag und in die Rechnung des Bundes auf.
Das Bundesgericht vertritt die Entwürfe für die Voranschläge und die Rechnungen der eidgenössischen Gerichte vor der Bundesversammlung. Für die Bundesversammlung übernimmt diese Aufgabe die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung, für die Eidgenössische Finanzkontrolle die Finanzdelegation, für die Bundesanwaltschaft die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. Der EDÖB, die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die AB-ND vertreten ihre Entwürfe für den Voranschlag und ihre Rechnungen vor der Bundesversammlung selbst.
6. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200534
Art. 23 Abs. 2 Bst. b
Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungs-weise der Einzelrichterin nach:
den Artikeln 29a, 29b, 31, 33 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201535 (NDG);
7. Strafgesetzbuch36
Art. 66a Abs. 1 Bst. p
Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz:
Widerhandlung nach Artikel 83b Absatz 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201537 (NDG).
8. Strafprozessordnung38
Art. 269 Abs. 2 Bst. n
Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:
Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 201539: Artikel 83b Absatz 1.
Art. 286 Abs. 2 Bst. l
Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden:
Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 201540: Artikel 83b Absatz 1.
9. Strafregistergesetz vom 17. Juni 201641
Art. 46 Bst. a Ziff. 11, b Ziff. 1 Einleitungssatz und vierter Strich sowie c Einleitungssatz und vierter Strich
Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 38) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:
| 11. für die Verhängung und Aufhebung von Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten nach dem 5. Abschnitt BWIS sowie von Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Demonstrationen und Kundgebungen nach dem 5b. Abschnitt BWIS; | |
| 1. für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201542 (NDG), insbesondere für:
| |
| für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 NDG, insbesondere für:
|
10. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198143
Art. 11a Abs. 3 erster Satz
Das Bundesamt für Polizei, das Staatssekretariat für Migration und der Nachrichtendienst des Bundes, soweit dieser Aufgaben zur Wahrung der inneren Sicherheit erfüllt, haben mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Daten nach Absatz 2 Buchstabe a. …
11. Bundesgesetz vom 13. Juni 200844 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
Art. 15 Abs. 1 Bst. j
Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
Meldungen von Personen, gegen die eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c oder 24d BWIS verfügt wurde;
Art. 18 Abs. 5 Bst. d, 6 und 7 zweiter Satz
Die Systeme enthalten ausserdem, getrennt von den anderen Daten:
Informationen, die für die Anordnung folgender Massnahmen erforderlich sind:
Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt nach Artikel 13e BWIS,
Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13f BWIS,
Ausreisebeschränkung zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen nach dem 5a. Abschnitt BWIS,
Ausreisebeschränkung zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Demonstrationen und Kundgebungen nach dem 5b. Abschnitt BWIS.
Die Daten nach Absatz 5 Buchstabe b werden höchstens 15 Jahre aufbewahrt. Die Daten nach Absatz 5 Buchstabe c werden entsprechend der Dauer der verfügten Massnahme aufbewahrt. Die Daten nach Absatz 5 Buchstabe d werden höchstens 10 Jahre aufbewahrt.
… Zugriff auf die Systeme zur Bearbeitung der Daten nach Absatz 5 Buchstaben b–d haben die Mitarbeitenden von fedpol, die für die Bearbeitung dieser Daten zuständig sind, sowie die zuständigen Mitarbeitenden des BJ zur Erfüllung von dessen Aufgaben nach dem Rechtshilfegesetz.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 18a Beschaffung und Bearbeitung sicherheitsrelevanter Daten über Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber und Beauftragte
Solange eine Personensicherheitsprüfung nicht abgeschlossen ist, kann fedpol über eine Person, die in der engsten Auswahl für eine Anstellung bei fedpol steht:
sicherheitsrelevante Auskünfte und Daten aus öffentlich zugänglichen Informationsquellen beschaffen und bearbeiten;
Daten aus ihm zugänglichen Informationssystemen beschaffen und bearbeiten;
Daten aus seinen eigenen Datenbeständen beschaffen und bearbeiten.
Wurde keine Personensicherheitsprüfung oder kein Betriebssicherheitsverfahren durchgeführt, so kann fedpol über eine Person oder ein Unternehmen, die oder das sich um Aufträge des fedpol bewirbt oder solche ausführt:
sicherheitsrelevante Auskünfte und Daten aus öffentlich zugänglichen Informationsquellen beschaffen und bearbeiten;
Daten aus ihm zugänglichen Informationssystemen beschaffen und bearbeiten;
Daten aus seinen eigenen Datenbeständen beschaffen und bearbeiten.
Fedpol muss die betroffene Person oder das betroffene Unternehmen vorgängig über die Beschaffung oder Bearbeitung nach Absatz 1 oder 2 informieren.
12. Militärgesetz vom 3. Februar 199545
Art. 99 Abs. 5 zweiter Satz
... Die Aufsicht über den Nachrichtendienst richtet sich nach den Artikeln 78–78d NDG.
13. Waffengesetz vom 20. Juni 199746
Art. 9 Abs. 2
Die Behörde holt vorgängig eine Stellungnahme der kantonalen Behörde nach Artikel 9 Absatz 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201547 ein.
Art. 32c Abs. 7
Die Daten des Informationssystems nach Artikel 32a Absatz 3 können den Strafverfolgungs- und den Justizbehörden des Bundes und der Kantone, den Polizeibehörden der Kantone, dem Bundesamt für Polizei, dem Nachrichtendienst des Bundes sowie dem BAZG und den zuständigen Stellen der Militärverwaltung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
14. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195848
Art. 89e Bst. abis
Folgende Behörden und Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in die folgenden Daten nehmen:
abis. die Polizeiorgane und der Nachrichtendienst des Bundes: in die Daten, die für die Kontrolle oder Feststellung der Fahrberechtigung und der Verkehrszulassung, für die Identifikation des Halters und des Versicherers sowie für die Fahrzeugfahndung erforderlich sind;
15. Bundesgesetz vom 18. März 201649 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Art. 14 Übermittlung der Überwachungsdaten an das fedpol
Die im Verarbeitungssystem enthaltenen Daten können dem Bundesamt für Polizei (fedpol) im Abrufverfahren übermittelt werden, sofern:
dieses zur Bearbeitung der Daten berechtigt ist; und
sichergestellt ist, dass nur diejenigen Personen Zugriff auf die Daten haben, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Das fedpol kann die Daten aus dem Verarbeitungssystem in einem Informationssystem nach den Artikeln 10, 12, 13 und 18 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200850 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes kennzeichnen und abspeichern.
Art. 14a Übermittlung der Überwachungsdaten an den NDB
Die im Verarbeitungssystem enthaltenen Daten können dem NDB im Abrufverfahren übermittelt werden, sofern:
dieser zur Bearbeitung der Daten berechtigt ist; und
sichergestellt ist, dass nur diejenigen Personen des NDB Zugriff auf die Daten haben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem NDG benötigen.
Der NDB kann die Daten aus dem Verarbeitungssystem als Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c NDG kennzeichnen und abspeichern.
Art. 15 Abs. 1 Bst. b
Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken:
dem fedpol und den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden: zwecks Erfüllung von Polizeiaufgaben;
Art. 21 Abs. 3
Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten den Zugang zu Daten nach Absatz 1, die von Polizeibehörden von Bund und Kantonen oder dem NDB genutzt werden, nur bestimmten Personen innerhalb ihrer Organisation ermöglichen. Er kann weitere Massnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit vorsehen.
Art. 33 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 39 Abs. 4
Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197451 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen abgesehen und an deren Stelle der Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
16. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194652 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 50a Abs. 1 Bst. dbis
Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG53 bekannt geben:
dbis. dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den kantonalen Vollzugsbehörden zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201554 gegeben ist;
17. Bundesgesetz vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung
Art. 66a Abs. 1 Bst. c
Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG56 bekannt geben:
dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den kantonalen Vollzugsbehörden zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201557 gegeben ist;
18. Bundesgesetz vom 25. Juni 198258 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 86a Abs. 2 Bst. g
Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an:
den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder die kantonalen Vollzugsbehörden zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201559 gegeben ist.
19. Bundesgesetz vom 18. März 199460 über die Krankenversicherung
Art. 84a Abs. 1 Bst. gbis
Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes oder des KVAG61 betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG62 bekannt geben:
gbis. dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den kantonalen Vollzugsbehörden zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201563 gegeben ist;
20. Bundesgesetz vom 20. März 198164 über die Unfallversicherung
Art. 97 Abs. 1 Bst. hbis
Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG65 bekannt geben:
hbis. dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den kantonalen Vollzugsbehörden zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201566 gegeben ist;
21. Bundesgesetz vom 19. Juni 199267 über die Militärversicherung
Art. 95a Abs. 1 Bst. hbis
Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG68 bekannt geben:
hbis. dem NDB oder den kantonalen Vollzugsbehörden zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201569 gegeben ist;
22. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198270
Art. 97a Abs. 1 Bst. ebis
Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG71 bekannt geben:
ebis. dem Nachrichtendienst des Bundes oder den kantonalen Vollzugsbehörden zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201572 gegeben ist;
23. Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 202073
Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. h
Bei der Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen, der Überprüfung dieser Bewilligungen und der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen können die zuständigen Stellen von fedpol automatisch auf die folgenden Informationssysteme und Daten zugreifen:
Daten nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe j des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201574;