BBl 2026 442
Personensicherheitsprüfungen der Fachstelle der Bundeskanzlei. Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerats vom 10. Oktober 2025. Stellungnahme des Bundesrates
1 Ausgangslage
Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) untersuchte von Juli 2024 bis September 2025 die Funktionsweise der Personensicherheitsprüfungen (PSP), die von der Fachstelle PSP der Bundeskanzlei (Fachstelle PSP BK) durchgeführt werden. Anhand der Fälle zweier höherer Stabsoffiziere, deren Wiederholungsprüfungen nach langjähriger Dienstzeit zum Ausscheiden aus der Armee führten, ging die GPK-S allgemein der Frage nach, ob die Prüfungen in recht- und zweckmässiger Weise erfolgen.
Gestützt auf die Ergebnisse dieser Untersuchung hat die GPK-S an ihrer Sitzung vom 10. Oktober 2025 acht Empfehlungen zuhanden des Bundesrates formuliert. Optimierungsbedarf sieht die Kommission bei der Sensibilisierung geprüfter Personen, der Wahrnehmung der gesetzlich vorgesehenen Rollen der entscheidenden Stellen und der berechtigten Interessen der geprüften Person, der öffentlichen Kommunikation, einer regelmässigen Praxisevaluation und der Aufsicht über die Fachstellen PSP.
2 Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat bedankt sich für den positiven Bericht der GPK-S vom 10. Oktober 2025, wonach die Begründungen der Fachstelle, die zu den untersuchten Risikobeurteilungen führten, aus Sicht der Kommission nachvollziehbar, sachgerecht und konsistent ausgefallen sind.
Zu den Empfehlungen nimmt der Bundesrat wie nachfolgend Stellung.
2.1 Grundsätzliche Bemerkungen
Die Personensicherheitsprüfung ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags steht in einem steten Spannungsfeld der Sicherheitsinteressen des Bundes und des erforderlichen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der geprüften Personen. So hat bei jeder Prüfung eine fallspezifische Abwägung zwischen dem Sicherheitsanspruch des Bundes, der Eintretenswahrscheinlichkeit des Risikos und den Interessen der geprüften Person zu erfolgen.
Der Untersuchungsbericht der GPK-S bestätigt, dass die Fachstelle PSP BK diese Abwägung ausgewogen und verhältnismässig vornimmt. Der Fachstelle PSP BK wird eine zweck- und rechtmässige Arbeitsweise, Entscheidfindung und Argumentation attestiert. Der Bundesrat nimmt diese Einschätzung zur Kenntnis.
2.2 Sensibilisierung geprüfter Personen
Empfehlung 1 Sensibilisierung geprüfter Personen Die Kommission empfiehlt dem Bundesrat, zu prüfen, wie eine betroffene Person im Fall einer Sicherheitserklärung in geeigneter Weise auf eine bei der PSP festgestellte potentiell problematische Verhaltensweise hingewiesen werden kann, und ob dafür eine entsprechende Anpassung der Rechtsordnung notwendig ist. |
Der Bundesrat beabsichtigt, der Empfehlung 1 nachzukommen. Er beauftragt die Bundeskanzlei (BK) und das Staatssekretariat für Sicherheitspolitik (SEPOS), bis Ende 2026 vertieft abzuklären, welche Formanforderungen eine solche Sensibilisierung geprüfter Personen erfüllten müsste und ob dafür eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen notwendig ist.
Das Ziel soll sein, einerseits bei der geprüften Person ein Bewusstsein für als problematisch eingestufte Sachverhalte schaffen zu können, deren Fortbestand oder Verschlimmerung im Rahmen einer zukünftigen PSP allenfalls zu einer Sicherheitserklärung mit Vorbehalt oder einer Risikoerklärung führen könnte. Dies soll der geprüften Person ermöglichen, ihr Verhalten oder ihre Lebenssituation dergestalt anzupassen, dass die festgestellten potenziellen Risiken frühzeitig reduziert und schliesslich gänzlich behoben werden können. Andererseits sollen die Fachstellen PSP bereits frühzeitig auf zukünftig potenziell problematische Sachverhalte hinweisen können, deren Eintretenswahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der PSP noch nicht als hoch1 erachtet wird. Die Fachstellen müssen in solchen Fällen nämlich trotz der festgestellten Sachverhalte eine Sicherheitserklärung ausstellen und es erfolgt keine Information des Arbeitgebers.
2.3 Rollen, Vorgehen und Kommunikation
Empfehlung 2 Wahrnehmung der gesetzlich vorgesehenen Rollen der Departemente und weiterer Verwaltungsstellen Die GPK-S fordert den Bundesrat auf, im Fall von auf Verwaltungsstufe (Departement oder andere Verwaltungsstelle) ernannten Personen in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass die Entscheidung zwischen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Weiterbeschäftigung auch tatsächlich von der zuständigen Verwaltungsstelle (entscheidende Stelle nach ISG) getroffen wird. Es soll vermieden werden, dass automatisch im Sinne der Empfehlungen der Fachstellen entschieden wird. Diesem Aspekt hat auch das zuständige Departement bei der Vorbereitung eines Bundesratsentscheids Rechnung zu tragen, dies im Fall, dass der Bundesrat als entscheidende Stelle beschliesst. |
Empfehlung 3 Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Personen Die Kommission empfiehlt dem Bundesrat, in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass berechtigte Interessen betroffener Personen berücksichtigt werden. Insbesondere sollte vor einer (ersatzlosen) Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auch eine mildere Massnahme als die Auflösung des Arbeitsverhältnisses geprüft werden, z. B. die Versetzung in eine andere im Vergleich zur bisherigen weniger exponierte bzw. weniger sensitive Funktion. |
Empfehlung 4 Erlass einer Vollzugsrichtlinie zum Vorgehen nach Ausstellung einer Risiko- oder Feststellungserklärung Die Kommission empfiehlt dem Bundesrat, dafür zu sorgen, dass die zuständigen Verwaltungseinheiten nach Erhalt einer Risiko- oder Feststellungserklärung nach einem den Mitarbeitenden bekannten standardisierten Ablauf vorgehen. |
Empfehlung 5 Wahrnehmung der gesetzlich vorgesehenen Rolle des Bundesrates Die Kommission fordert den Bundesrat auf, im Fall einer Risiko- oder Feststellungserklärung, welche eine von ihm selbst ernannte bzw. zu ernennende Person betrifft, im konkreten Einzelfall zu prüfen, welche Schlussfolgerungen er daraus für die Ernennung bzw. Weiterbeschäftigung der betroffenen Person zieht. Dafür sollte er vom antragstellenden Departement zumindest die Erklärung der Fachstelle PSP erhalten bzw. einverlangen. |
Empfehlung 6 Öffentliche Kommunikation Die GPK-S empfiehlt, Massnahmen zu treffen, mit denen der ungerechtfertigte Eindruck in der Öffentlichkeit vermieden wird, die betroffene Person habe sich etwas zuschulden kommen lassen (vgl. auch Empfehlung 3). Der Bundesrat sollte auch dafür sorgen, dass die öffentliche Kommunikation geordnet erfolgt (vgl. auch Empfehlung 4). Insbesondere sollte vor dem Beschluss der entscheidenden Behörde keine öffentliche Kommunikation erfolgen. Der Eindruck eines Automatismus ist zu vermeiden (vgl. auch Empfehlungen 2 und 5). |
Der Bundesrat teilt die Auffassung der GPK-S betreffend die Empfehlungen 2–6, mit einer Einschränkung bei Empfehlung 5: In Bezug auf die Ernennung lehnt der Bundesrat die Empfehlung 5 ab. Wird eine Erstprüfung im Rahmen eines Rekrutierungsverfahrens mit einem negativen Entscheid abgeschlossen, wird diese Kandidatur in der Regel im Verfahren nicht weiter berücksichtigt und wird nicht Gegenstand eines Personalgeschäfts des Bundesrates. Folglich ist keine Information des Bundesrats über den Ausgang dieser PSP und den Inhalt der Erklärung notwendig. Soweit sich die Empfehlung 5 auf die Weiterbeschäftigung bezieht, nimmt der Bundesrat die Empfehlung an.
Für die Umsetzung der Empfehlungen 2–6 erstellt die BK unter Einbezug des Eidgenössische Personalamts und des SEPOS eine Vollzugsrichtlinie, deren Inhalt nachfolgend dargelegt wird.
Vollzugsrichtlinie zur Erfüllung der Empfehlungen 2–6
Die BK wird bis Ende 2026 zuhanden der Verwaltungsstellen eine Vollzugsrichtlinie erstellen, die ab Erhalt einer Erklärung der Fachstelle PSP BK, die nicht einer Sicherheitserklärung entspricht, herbeigezogen werden kann (Empfehlung 2). Inhaltlich werden Verantwortlichkeiten geklärt, mögliche Handlungsoptionen aufgezeigt sowie Varianten zum weiteren Vorgehen dargelegt. Dadurch soll dem durch die GPK‑S festgestellten Automatismus entgegengewirkt werden, wonach die Ausstellung eines negativen Entscheids, also einer Risikoerklärung, einer Feststellungserklärung oder einer Sicherheitserklärung mit Auflagen, zwingend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben muss. Stattdessen sollen die zuständigen Stellen in Wahrnehmung ihres Handlungsspielraums fallabhängig und unter Einbezug der betroffenen Person das weitere Vorgehen festlegen (Empfehlung 3). Dies schafft die Möglichkeit, mildere Massnahmen als die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu ergreifen und den Interessen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen.
Diese Vollzugsrichtlinie, deren Form noch zu klären ist, soll frei zugänglich gemacht werden (Empfehlung 4). Dies schafft Transparenz und ermöglicht es den betroffenen Personen, bereits bei der Einwilligung zur PSP, aber auch während des Prüfverfahrens und insbesondere im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht allfällige Konsequenzen eines negativen Entscheids abzuschätzen.
Bei Personen, die vom Bundesrat ernannt werden, soll die Vollzugsrichtlinie das antragstellende Departement dazu anhalten, die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall der Gesamtbundesrat die sogenannte «entscheidende Stelle»2 ist und er über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bzw. eine allfällige Anpassung des Pflichtenhefts zu befinden hat (Empfehlung 5). Das antragstellende Departement wird angewiesen, dem Bundesrat den Inhalt des negativen Entscheids zur Kenntnis zu bringen, sodass eine fallspezifische Abwägung erfolgen kann.
Hinsichtlich der öffentlichen Kommunikation soll die zu erarbeitende Vollzugsrichtlinie aufzeigen, dass eine solche – sofern überhaupt angezeigt – erst nach Beschluss der entscheidenden Stelle und stets unter Mitberücksichtigung der Interessen der betroffenen Person erfolgen sollte (Empfehlung 6). Die Formulierung der öffentlichen Kommunikation ist so zu wählen, dass sich dies auf die betroffene Person nicht nachteilig auswirkt, dem Bundesrat aber dennoch Handlungsspielraum offenlässt, insbesondere in Situationen, die sich der Kontrolle des Bundesrates entziehen (bspw. proaktive Kommunikation, Gang an die Medien seitens der betroffenen Person).
2.4 Aufsichtsaufgaben
Empfehlung 7 Externe Evaluation der Fachstellen PSP Die GPK-S lädt den Bundesrat dazu ein, auf Verordnungsstufe festzulegen, dass die Praxis der Fachstellen regelmässig von einer externen Stelle evaluiert wird und die Evaluationsberichte publiziert werden. |
Empfehlung 8 Festlegung der Aufsichtsaufgaben gegenüber den Fachstellen PSP Die Kommission empfiehlt dem Bundesrat, in geeigneter Form festzulegen, welche Aufsichtsaufgaben die BK und das SEPOS gegenüber den Fachstellen PSP haben. |
Bereits vor der Einleitung der Prüfung durch die GPK hatte die BK entschieden, ihre Aufsichtsfunktion verstärkt wahrzunehmen, indem sie periodisch eine externe Evaluation der PSP durchführen lässt. Folgerichtig teilt der Bundesrat die Empfehlungen 7 und 8 der GPK‑S und beabsichtigt, diese im Sinne einer Konkretisierung des Vorhabens der BK auf Verordnungsstufe3 wie folgt umzusetzen:
Eine externe Stelle soll im 4-Jahres-Rhythmus evaluieren, ob die Prozesse und Hilfsmittel der Fachstellen PSP zweckmässig sind und zielführend angewendet und eingesetzt werden (Empfehlung 7). Aufgrund der Annahme des Postulats Golay «Personensicherheitsprüfungen. Staatliche Interessen versus persönliche Freiheit?» (24.4203) findet 2026 bereits eine externe Evaluation der beiden Fachstellen PSP statt. Der entsprechende Bericht wird Ende 2026 vorliegen. Infolgedessen wird die nächste periodische Evaluation der beiden Fachstellen PSP voraussichtlich im Jahr 2030 durchgeführt.
Diese Evaluationsberichte werden es betreffend die Fachstelle PSP BK der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler bzw. betreffend die Fachstelle PSP des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Staatsekretärin oder dem Staatssekretär des SEPOS ermöglichen, über allfälligen Handlungsbedarf in ihrer oder seiner Organisationeinheit zu entscheiden und somit ihre oder seine Aufsichtsfunktion ab Anfang 2027 gezielter wahrzunehmen (Empfehlung 8). Im Sinne der Transparenz sollen diese extern erstellten Evaluationsberichte publiziert werden.