BBl 2026 482

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Ausnahmen von der Pflicht einer dreijährigen Tätigkeit: Verlängerung der Geltungsdauer) (Entwurf)
(KVG)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 13. Februar 20261
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

Minderheit (de Courten, Aellen, Fischer Benjamin, Glarner, Graber, Gutjahr, Silberschmidt, Thalmann-Bieri, Vietze, Wyssmann)

Nichteintreten

I

Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 37 Abs. 1bis, 2 und 3

Die Kantone können Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a, die über einen der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel (Art. 21 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20064) verfügen, von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausnehmen, wenn auf dem Kantonsgebiet in den betroffenen Bereichen eine Unterversorgung besteht:

  1. Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;

  2. Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel;

  3. Kinder- und Jugendmedizin;

  4. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

Die Einrichtungen nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n werden nur zugelassen, wenn die dort tätigen Ärzte und Ärztinnen die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 1bis erfüllen.

Leistungserbringer nach den Absätzen 1, 1bis und 2 müssen sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 20155 über das elektronische Patientendossier (EPDG) anschliessen.

Minderheit (Hässig Patrick, Alijaj, Crottaz, Durrer, Hess Lorenz, Gysi Barbara, Marti Samira, Piller Carrard, Porchet, Roduit, Weichelt, Wyss)

Art. 37 Abs. 1bis Bst. e

  1. Psychiatrie und Psychotherapie.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a der Bundesverfassung6).

2 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es am 1. Januar 2028 in Kraft.

3 Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

4 Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2032.