BBl 2026 718

Bundesgesetz über die Unterstützung der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung (UKibeG)

Präambel

Bundesgesetz
über die Unterstützung der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung

(UKibeG)

vom 19. Dezember 2025

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 67 Absatz 2 und 116 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 14. Dezember 20222,
in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 20233
und in den Zusatzbericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom 5. November 20244,

beschliesst:

1. Abschnitt Zweck

Art. 1

Mit diesem Gesetz will der Bund:

  1. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung verbessern;

  2. die Chancengerechtigkeit für Kinder im Vorschulalter verbessern.

Zu diesem Zweck gewährt er Finanzhilfen.

2. Abschnitt Programmvereinbarungen

Art. 2 Finanzhilfen an Kantone

Der Bund kann den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen gewähren zur Weiterentwicklung der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung nach dem Familienzulagengesetz vom 24. März 20065 (FamZG). Er kann damit Folgendes unterstützen:

  1. die Schaffung von Plätzen zur institutionellen familienergänzenden Betreuung von Kindern im Vorschul- und Schulalter, um Angebotslücken zu schliessen;

  2. die Schaffung von Plätzen zur institutionellen familienergänzenden Betreuung von Kindern mit Behinderungen im Vorschul- und Schulalter, um Angebotslücken zu schliessen und die Kosten für die Familien zu senken.

Art. 3 Inhalt der Programmvereinbarungen

Die Programmvereinbarungen beinhalten insbesondere die von Bund und Kantonen gemeinsam festgelegten Ziele sowie die finanzielle Beteiligung des Bundes.

Art. 4 Verfügbare Mittel

Die Bundesversammlung beschliesst für die Finanzhilfen nach diesem Abschnitt mehrjährige Verpflichtungskredite.

Der Bund gewährt die Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite.

Art. 5 Bemessung der Finanzhilfen an Kantone

Die Finanzhilfen decken höchstens 50 Prozent der Ausgaben des Kantons für die Massnahmen nach Artikel 2.

Art. 6 Verfahren

Den Kantonen werden Finanzhilfen grundsätzlich mittels vierjähriger Programmvereinbarungen gewährt.

Der Bundesrat legt den Beginn der ersten Vertragsperiode fest. Er regelt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen und weiteren relevanten Akteuren.

3. Abschnitt Statistik und Evaluation

Art. 7 Statistik

Die Statistik wird in Artikel 21j FamZG6 geregelt.

Art. 8 Evaluation

Das Bundesamt für Sozialversicherungen überprüft regelmässig die Auswirkungen dieses Gesetzes und veröffentlicht die Ergebnisse.

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 9 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 10 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 11 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die am 5. Juli 20237 eingereichte Volksinitiative «Für eine gute und bezahlbare familienergänzende Kinderbetreuung für alle (Kita-Initiative)» zurückgezogen8 oder abgelehnt worden ist.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Dieses Gesetzes gilt unter Vorbehalt von Absatz 5 ab Inkrafttreten während 14 Jahren.

Der Anhang (Änderung anderer Erlasse) gilt unbefristet.

Nationalrat, 19. Dezember 2025

Der Präsident: Pierre-André Page
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 19. Dezember 2025

Der Präsident: Stefan Engler
Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 24. März 2026

Ablauf der Referendumsfrist: 2. Juli 2026

Änderung anderer Erlasse

(Art. 10)

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 50a Abs. 1 Bst. bquater

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG10 bekannt geben:

  • bquater. den Familienausgleichskassen zur Durchführung der Betreuungszulage;

2. Bundesgesetz vom 20. Juni 195211 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

Art. 1a Abs. 3 zweiter Satz

… Die Ausrichtung von Kinder-, Ausbildungs- und Betreuungszulagen für Kinder im Ausland richtet sich nach Artikel 4 Absatz 3 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 200612 (FamZG).

Art. 2 Abs. 1 und 3

Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer umfassen eine Haushaltungszulage sowie Kinder-, Ausbildungs- und Betreuungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG13.

Die Kinder-, Ausbildungs- und Betreuungszulagen entsprechen den Mindestansätzen nach Artikel 5 Absätze 1–2ter FamZG. Im Berggebiet werden die Ansätze der Kinder- und Ausbildungszulagen um je 20 Franken erhöht.

Art. 7 Art und Höhe der Zulagen

Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte umfassen Kinder-, Ausbildungs- und Betreuungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG14.

Die Ansätze dieser Zulagen entsprechen denjenigen nach Artikel 5 Absätze 1–2ter FamZG. Im Berggebiet werden die Ansätze der Kinder- und Ausbildungszulagen um je 20 Franken erhöht.

Art. 9 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Bst. f

Kinder-, Ausbildungs- und Betreuungszulagen

Zum Bezug von Kinder-, Ausbildungs- und Betreuungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG15 berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1.

Die folgenden Bestimmungen des FamZG mit ihren Abweichungen vom ATSG16 gelten sinngemäss:

  1. Artikel 16a (Prüfung der Bezugsberechtigung).

3. Familienzulagengesetz vom 24. März 200617

Art. 3 Abs. 1 Bst. c und 2 erster Satz

Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen:

  1. die Betreuungszulage für erwerbstätige Personen: sie wird vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 8. Altersjahr vollendet hat, ausgerichtet.

Die Kantone können in ihren Familienzulagenordnungen höhere Mindestansätze für Kinder-, Ausbildungs- und Betreuungszulagen als nach Artikel 5 sowie auch Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen. …

Art. 3a Besondere Bestimmungen für die Betreuungszulage

Die Betreuungszulage dient dazu, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung sowie die Chancengerechtigkeit für Kinder im Vorschulalter zu verbessern. Sie hat zum Ziel, die Kosten der Familien für die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung zu senken.

Die Betreuungszulage wird ausgerichtet für die regelmässige Betreuung von Kindern im Vorschul- und Schulalter, die es den Eltern ermöglicht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder eine Ausbildung zu absolvieren (familienergänzende Kinderbetreuung), sofern die Kinder in der Schweiz in einer privaten oder öffentlichen Institution, einschliesslich in Tagesfamilien, die in einer Trägerschaft mit Rechtspersönlichkeit organisiert sind, entgeltlich betreut werden und die Betreuung in einer Landessprache erfolgt.

Können zwei Personen für dasselbe Kind einen Anspruch auf Betreuungszulage geltend machen, so wird die Zulage nur gewährt, wenn beide eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, es liegen sachliche Gründe vor, aufgrund derer eine Person keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, oder eine Ausbildung absolvieren.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich:

  1. die Kriterien für die Anerkennung der Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung, bei deren Nutzung eine Betreuungszulage ausgerichtet wird;

  2. die sachlichen Gründe der Nichterwerbstätigkeit;

  3. die Ermittlung und Festlegung des im Ausland erzielten Einkommens.

Art. 5 Abs. 2bis und 2ter

Die Betreuungszulage beträgt mindestens 100 Franken pro Monat für Kinder, die einen Tag pro Woche institutionell betreut werden. Für jeden zusätzlichen halben Betreuungstag pro Woche erhöht sich die Zulage um 50 Franken.

Die Betreuungszulage für Kinder mit Behinderungen entspricht dem anderthalbfachen bis maximal zweifachen Betrag, wenn die tatsächlichen Kosten für die institutionelle Kinderbetreuung aufgrund des Betreuungsmehraufwands entsprechend höher ausfallen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 6a Überentschädigung

Die Betreuungszulage darf nicht zu einer Überentschädigung der Eltern führen.

Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, in dem die Betreuungszulage die von den Eltern selbst getragenen tatsächlichen Kosten für die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung übersteigt.

Die Betreuungszulage wird um den Betrag der Überentschädigung gekürzt.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 7 Abs. 3

Die zweitanspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, in Bezug auf die Betreuungszulage im Sinne der Artikel 28 und 31 ATSG18 beim Vollzug mitzuwirken.

Art.16a Prüfung der Bezugsberechtigung

Die Familienausgleichskassen können die Auszüge der individuellen Konten der zweitanspruchsberechtigten Person zur Prüfung der Bezugsberechtigung der Betreuungszulage einholen.

Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz und 1quater

… Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5, mit Ausnahme der Betreuungszulage nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c. …

Nichterwerbstätige Personen haben Anspruch auf die Betreuungszulage nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, sofern sie sich in einer Aus- oder Weiterbildung befinden. Der Anspruch auf Betreuungszulage besteht bis zum ordentlichen Abschluss der Aus- oder Weiterbildung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 20 Abs. 1

Die Kantone finanzieren:

  1. die Kinder- und Ausbildungszulagen an Nichterwerbstätige;

  2. die Betreuungszulage an anspruchsberechtigte Nichterwerbstätige in Aus- oder Weiterbildung.

Art. 21a Einleitungssatz

Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Familien-, ein Betreuungszulagenregister sowie ein Register der anerkannten familienergänzenden Institutionen, um:

Art. 21b Abs. 1

Der Bundesrat bezeichnet die Stellen, denen das Familien-, das Betreuungszulagenregister und das Register der anerkannten familienergänzenden Institutionen durch Abrufverfahren zugänglich ist.

Art. 21c Abs. 1 Einleitungssatz und 2

Die folgenden Stellen melden der Zentralen Ausgleichsstelle unverzüglich die für die Führung des Familienzulagen-, des Betreuungszulagenregisters und des Registers der anerkannten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung notwendigen Daten:

Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die die Daten verwaltet, die zur Führung des Registers der anerkannten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung notwendig sind und sie der Zentralen Ausgleichstelle meldet.

Art. 21d Finanzierung

Das Familienzulagen-, das Betreuungszulagenregister sowie das Register der anerkannten familienergänzenden Institutionen werden durch den Bund finanziert.

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