BBl 2026 806
Bundesbeschluss über die Genehmigung der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global-Anti-Base-Erosion-Erklärungen
Präambel
Bundesbeschluss
über die Genehmigung der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global‑Anti‑Base-Erosion-Erklärungen
vom 20. März 2026
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 20252,
beschliesst:
Art. 1
Die Multilaterale Vereinbarung vom 28. August 20253 der zuständigen Behörden über den Austausch von Global-Anti-Base-Erosion-Erklärungen (GloBE-Vereinbarung) wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, die GloBE-Vereinbarung zu ratifizieren.
Art. 2
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Aufnahme eines Staates oder Hoheitsgebiets in die Listen nach Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstaben a Ziffer ii und b Ziffer iii der GloBE-Vereinbarung zu beschliessen.
Er berücksichtigt als potenzielle Partnerstaaten:
Mitgliedstaaten des Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der G20, welche die GloBE-Vereinbarung unterzeichnet haben;
gegebenenfalls weitere Signatarstaaten der GloBE-Vereinbarung.
Art. 3
Der Bundesrat bestätigt gemäss Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der GloBE-Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums, dass die Schweiz über die rechtlichen und organisatorischen Strukturen verfügt, um die Einreichung von GloBE-Erklärungen in der Schweiz und den internationalen Austausch von Informationen aus diesen GloBE-Erklärungen zu ermöglichen. Er gibt das Datum des Beginns des ersten Geschäftsjahres, ab welchem die Informationen aus den GloBE-Erklärungen ausgetauscht werden, sowie den Zeitraum der vorläufigen Anwendung der GloBE-Vereinbarung an. Er nennt dabei die massgeblichen Zeitpunkte.
Er notifiziert gemäss Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstaben a Ziffer ii und b Ziffer iii der GloBE-Vereinbarung dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums, an welche Staaten die Schweiz die Informationen aus den GloBE-Erklärungen übermitteln möchte und von welchen Staaten sie diese erhalten möchte.
Er notifiziert gemäss Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der GloBE-Vereinbarung dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums, ob die Schweiz eine Primärergänzungssteuerregelung (IIR), eine Sekundärergänzungssteuerregelung (UTPR) oder eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (QDMTT) umgesetzt hat.
Er bestätigt gemäss Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der GloBE-Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums, dass die Schweiz über geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der vorgeschriebenen Vertraulichkeit und der Einhaltung der vorgeschriebenen Datenschutzvorkehrungen verfügt.
Er notifiziert gemäss Abschnitt 8 Absatz 1 der GloBE-Vereinbarung dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede Änderung, die er an einem der Inhalte der Notifikationen nach den Absätzen 1–4 nachträglich vorzunehmen gedenkt.
Art. 4
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).
Ständerat, 20. März 2026 Der Präsident: Stefan Engler | Nationalrat, 20. März 2026 Der Präsident: Pierre-André Page |
Datum der Veröffentlichung: 31. März 2026
Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli 2026