1 I 113
Rubrum
29, Urtheil vom 9. Februar 1875 in Sachen Sigrist.
Sachverhalt
A.
Dem A. Sigrist wurde vom Gemeinderathe Knutwyl die Bewilligung zur Ehe verweigert, weil derselbe nach einem ärztlichen Gutachten geistig und körperlich so zurüctgesetzt sei, dass ex einer Familie nicht vorzustehen vermöge und aus einer allfälligen Ehe desselben nur geistig und körperlich verkümmerte Wesen hervorgehen müssten. Nachdem jedoch das Kirchendepartement bei einer Besprechung mit den Brautleuten den Eindruck erhalten hafte, dass die gemeinderäthliche Behauptung zu weitgehend sei und auch das Sanitätskollegium nah vorgenommener Untersuchung des Petenten den ärztlichen Schluss als gewagt erklärt hatte, hob der Regierungsrath von Luzern das Eheverweigerungserkenntniss des Gemeinderathes Knutwyl auf, belastete jedoch den Petenten mit 17 Fr. 90 Cis. Kosten, nämlich 12 Fr. 90 Cis. Taxe für die Untersuchung desselben durch die Sanitätsfommission und 5 Fr. Rekurskosten.
B.
Veber diese Kostenauflage beschwert sich nun Sigrist, indem er darin eine Verletzung des Artikel 54 der Bundesverfassung, wonach jede Erhebung von Brauteinzugsgehühren oder andern ähnlichen Abgaben unzulässig sei, erblickt und behauptet, dass nah dieser Verfassungsbestimmung dergleichen Entscheide unentgeldlich gegeben werden müssen.
C.
Der Regierungsrath von Luzern bemerkt in seiner Bean! wortung der Beschwerde, dass nach einem regierungsräthlich Erkenntnisse vom 24. Oktober 1850 und der seitherigen k stanten Praxis in den Fällen, wo ein Private die Entscheidung einer untern Behörde oder eines Beamten rekurrire, derselbe — ob ex obsfiege oder unterliege — in der Regel die Rekurskosten zu tragen und die Ausfertigungsgebühren zu bezahlen habe, es wäre denn, dass vas fehlerhafte erstinstanzliche Erkenntniss ofenbar als Folge einer sehr oberflächlichen oder parteiischen Geschäftsbehandlung von Seite der Behörde sich erzeigen oder mit den klaren Vorschriften des Gesetzes in Widerspruch stehen sollte — wovon im vorliegenden Falle keine Rede gewesen sei.
Erwägungen
1.
Es handelt si nicht um die Erhebung einer Brauteinzugsgebühr oder einer ähnlichen Abgabe, durch welche die Eingehung der Ehe verhindert oder erschwert würde und kann daher der Art. 54 der Bundesverfassung vom Rekurrenten nicht mit Grund als verletzt bezeichnet werden.
2.
Die Frage aber, ob die Rekurs- und Untersuchungskosten deren Rückzahlung Petent verlangt, demselben mit Recht auferlegt worden seien oder nicht, ist lediglich nac kantonalen Gesehen zu entscheiden und entzieht |< daher der Beurtheilung des
3.
, Trotzdem die Beschwerde abgewiesen wird, ist von Auflegung einer Gerichtsgebühr Umgang zu nehmen, da die Gemeinde Knutwyl offenbar dem Petenten ohne Grund die Verehelichung verweigert und dadurch die erlaufenen Kosten verursacht hat.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht : erktannt: Die Beschwerde is als unbegründet abgewiesen.
VIII, Vereinsrecht. — Droit d’asgociation.