1 I 536
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BGE 1 I 536 - Tössthalbahngesellschaft
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Sachverhalt
Erwägungen
1.
Was die frûher eingereichten Beschwerden und Gesuche des ...
2.
Dem neugestellten Begehren, dass die Sachkundigen zu der ...
Dispositiv
148.
Beschluss
vom 16. August 1875 in Sachen Wolff gegen Tössthalbahngesellschaft.
Sachverhalt:
A. Der Urtheilsantrag der Instruktions-Kommission ist den Parteien am 5./6. Juli d.J. mitgetheilt worden. Eine Annahme desselben ist jedoch nicht erfolgt, vielmehr hat Expropriat theils vor, theils nach Erhalt des Antrages Begehren um Vervollständigung des Verfahrens durch Anordnung weiterer Expertenuntersuchungen und Abnahme von Zeugenbeweisen verlangt. Hierauf ist sowohl die Mittheilung dieser Begehren an die Gegenpartei verfûgt, als die Schlussverhandlung auf den 27. d.Mts. angeordnet und dem Expropriaten davon Kenntniss gegeben worden.
B. Mit Eingabe vom 14. d.Mts. verlangt nun Hr. Fûrsprech Dr. Bertschinger, gestûtzt auf den Umstand, dass das Bundesgericht seine frûhern Eingaben keiner Antwort gewûrdigt habe, dass zur Verhandlung auf den 27. d.Mts. die bisherigen Experten vorgeladen werden, um ihr Gutachten in verschiedenen Richtungen zu ergänzen.
Erwägungen:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Was die frûher eingereichten Beschwerden und Gesuche des Expropriaten betrifft, so ist ûber dieselben gemäss Art. 178 des Bundesgesetzes ûber das Verfahren vor dem Bundesgerichte in bûrgerlichen Rechtsstreitigkeiten erst bei der mûndlichen Verhandlung durch motivirtes Urtheil zu entscheiden.
2.
Dem neugestellten Begehren, dass die Sachkundigen zu der Schlussverhandlung vorgeladen werden, ist dagegen gemäss Art. 177 ibidem zu entsprechen, sofern nicht besondere Hindernisse entgegenstehen. Als ein solches besonderes Hinderniss ist es nun aber offenbar anzusehen, wenn auch in dem Falle, als das Gericht die anerbotenen Beweise nachträglich als zulässig erklären sollte, die sofortige Abnahme derselben, resp. die Abgabe eines Gutachtens durch die Sachverständigen nach Lage der Sache unmöglich ist. Diess wäre nun in concreto unzweifelhaft der Fall und ist daher von der Vorladung der Experten Umgang zu nehmen. Siegt Expropriat bei der Schlussverhandlung mit seinem Begehren ob, so wird dannzumal nichts anders ûbrig bleiben, als die Streitigkeit an die Instruktionskommission behufs Ergänzung des Verfahrens zurûckzuweisen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht beschlossen:
Das Gesuch um Vorladung der Sachverständigen zur Schlussverhandlung ist abgewiesen und dem Expropriaten ûberlassen, seine sachlichen Beschwerden und Begehren bei der angeordneten Verhandlung zu stellen und zu begrûnden.