26 II 241
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Rubrum
34. Urteil vom 595. April 1900 in Sachen Merke gegen Fihhter-Liebi.
« Gesellschaftsvertrag» zum Zwecke der gemeinsamen spekulutiven Vet=- wertung von Liegenschaflen. Binseitiger Verkauf durch einen der «Gesellschafter » ; Klage des andern « Gesellschafters» auf Aufkebung der « Gesellschaft» und Folgen. — Die Vereinbarung, dass ein Geselischafter, der nicht Arbeit, sondern Geld beigetragen hat, nur am Gewinne, nicht am Veriuste teilnehmen solle, isî gegenüber Arl. 531 O.-R. ungültig ; ein Vertrag, der diese Bestimmung enthält, isé dúuher nicht als Geseilschaftsvertrag, sondern als modifiziertes Darlehen anzusehen.
Sachverhalt
A.
Durch Urteil vom 22. Januar 1900 hat das Appellationsgeriht des Kantons Baselstadt das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
B.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt und die Anträge gestellt :
1. Es sei das Urteil des Appellationsgerichtes vom 22. Januar 1909 aufzuheben.
242 Civilrechtspfege.
2, Die Klage sei zur Zeit abzuweisen.
Jn der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt des Beklagten diese Berufungsanträge. Der Anwali des Klägers beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefohztenen Urteils,
Erwägungen
1.
, Der Beklagte Dr. H. Merke in Basel hatie am 21. März 1898 von Passavant-Fselin mehrere im Kanton Baselstadt gelegene Landparzellen, zusammen 35,774 Quadratmeter haltend, auf Spekulation gekauft und schless am 2. September gl. Js. mit dem Kläger Fichter-Liebi eine als Gesellschaftsvertrag betitelte Vereinbarung folgenden Inhalts ab: „4. Herr Wilhelm FichterLiebi übernimmt das von Herrn Dr. Merke von Herrn Passavant-Fselin erworbene Land in Sektion ITl (Kaufvertrag vom 21. März 1898) nämlich . . . (es folgt die Aufzählung der einzelnen zusammen 35,774 Quadratmeter haltenden Parzellen), als Socius von Herrn Dr. Merke zur Hälste als Miteigentümer. 2. Als Übernahmspreis wird festgesetzt die Summe von 36 Fr. per Quadratmeter. Bei Verkauf des Landes wird daher der Reingewinn vom Mehrerlös über 36 Fr. per Quadratmeter zur Hälfte Herrn Fichter zukommen. 3. Ein Verkauf von Land darf nur mit Einwilligung beider Gesellschafter ftattfinden. 4. Herr Fichter bezahlt an die betreffende Übernahmsfumme 200,000 Fr. welche Summe von heute an mit 5%, zu verzinsen ift. Für den Restbetrag der ihn betreffenden Übernahmssumme wird Herr Fichter neben Herrn Dr. Merke Mitschuldner an den Kaufpreishypotheken. dò. Herr Dr. Merke sichert Herrn Fichter einen Minimalreingewinn von 100,000 Fr. und leiftet ihm für diesen Vetrag Garantie, zahlbar bis spätestens 1. April 1901. 6. Die Dauer dieses Vertrages wird auf 21/, Jahre, vom 1. September 1898 an, alfo bis 1. April 1901 festgesesszt. Auf den Endtermin ist die Gesellschaft zu liquidieren, und Herrn Fichter seine Einzahlung von 200,000 Fr. nebst Zinsen, sowie sein Gewinnanteil auszubezahlen. 7. Jm Grundbuch ift als Eigentümer Herr Dr. Merke allein einzutragen. Derselbe handelt auch Dritten gegenüber im eigenen Namen.“ Am 2. November 1898 verkauste der Beklagte den gesamten Landkomplex an ein Konsortium SeilerWirz und Konsorten zum Preise von 1,450,000 Fr., wovon 160,000 Fr. zahlbar in Bar, 750,000 Fr. vurch Übernahme der bestehenden erften und zweiten Hypotheken und 540,000 Fr. durch Ausstellung einer Verkaufshypothek IT. Ranges, Am 15. Mai 1899 zahlte der Beklagte an den Kläger 50,000 Fr. Der Kläger betrachtete diesen Verkauf, weil er ohne feine Einwilligung erfolgt fei, als Vertragsbruch, und reichte gegen den Beklagten am 5. September 1899 Klage ein, mit den Rechtsbegehren : .
1.
Der Gesellschaftsvertrag der Parteien vom 2. September 1898 set als aufgehoben zu erklären und Beklagter zur Bezahlung von 150,000 Fr. nebst 5 °/, Zins ab 2. September 1898, 5%, von 50,000 Fr. vom 2. September 1898 bis 15. Mai 1899, und 400,000 Fr. nebst 5%, Zins ab 1. April 1899 an den Kläger zu verurteilen.
2.
Eventualbegehren 1: Der Gesellschaftsvertrag der Parteien vom 2, Septemher 1898 sei als aufgehoben zu erklären, und Beflagter zur Bezahlung von 150,000 Fr. nebst 5 %/, Zins ab 2. September 1898, 5 %/, Zins von 50,000 Fr. vom 2. September 1898 bis 15. Mai 1899, und zur Ausstellung einer nach richterlihem Ermessen genügenden Realkaution für 100,000 Franken nebst 5 %/, Zins ab 1. April 1899 an Kläger zu verurteilen,
3.
Eventualbegehren II : Der Gesellschaftsverirag der Parteien vom 2. September 1898 sei als aufgehoben zu erklären, und Beklagter zur Bezahlung von 30,900 Fr. nebst 5%, Zins ab 1. April bis 15. Mai 1899, und Cession der Verkäuferhypothek ausgestellt von den Herren Seiler-Wirz und Konsorten zu Gunsten des Beklagten, bis zum Betrage von 220,000 Fr. an den Kläger zu verurteilen, Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage zur Zeit. Er behauptete, der Kläger habe wiederholt mündlich in den vom Beklagten abgeschlossenen Verkauf eingewilligt, jedenfalls aber denselben nachträglich dadurch genehmigt, dass er bis zum Juni 1899 dagegen nie protestiert, und am 15. Mai gl. Js, die Zahlung von 50,000 Fr. entgegengenommen habe. Wenn man aber auch eine nachtirägliche Genehmigung nicht als erwiesen betrachten wollte, fo habe doch der Kläger dadurch, dass er den Verkauf des Landes nicht unverzüglich als wichtigen Grund zur 244 Civilrechispflege.
Auflösung des Vertrages geltend gemacht, selbst zu erkennen gegeben, dass er einen Auflösungsgrund darin nicht erblicke. Eine Liquidation der Gesellschaft vor dem 1. April 1901 sei vertraglich ausgesslossen. Durch die Festsetzung dieses Termins habe man dem Beklagten eine ruhige und nicht überstürzte Barliquidation ermöglichen wollen. Mindestens aber, auch wenn die Vertragsauflösung als prinzipiell berechtigt anzusehen wäre, könnte doch der Kläger, da er selbst vom Vertrage zurüktirete, nicht vorzeitige Erfüllung, sondern nur Rückerstattung seiner Einlage und Schadenersatz fordern ; hierauf gehe aber die Klage nicht. Die erste Justanz hat dahin erkannt : 1. Der Gesellschaftsvertrag vom 2. September 1898 werde als aufgehoben erklärt. 2. Der Beflagte sei zur Zahlung von 150,000 Fr. nebst 5 °/, Zins vom 2. September 1898 an, und ab 50,000 Fr. vom 2. September bis 15. Mai 1899, ferner zur Zahlung von 100,000 Fr. nebst 99% Zins vom 1. April 1899 an verurteilt. Das Urteil beruht im wesentlichen auf der Erwägung : Der Beweis dafür, dass der Kläger in den vom Beklagten vorgenommenen Verkauf eingewilligt, oder denselben nachträglich genechmigi habe, könne nicht als geleistet betrachtet werden. Das Begehren des Klägers um Auflôsfung der Gesellschaft sei demnach begründet. Damit ergebe fi aber auch ohne weiteres die Gutheissung der übrigen Prinzipalbegehren des Klägers. Da Gesellschaftsvermögen nicht vorhanden fei, bedürfe es feiner Liquidation. Die vom Kläger geleistete Vermögenseinlage, abzüglich 50,000 Fr., sei gemäss Art. 549 O.-R. zurüczuersiatten, nebst Zins laut Vertrag. Ebenso werde durch die Auflösung des Vertrages der zugesicherte Minimalgewinn von 100,000 Fr. fällig, Es bestehe kein Grund, weshalb der Kläger nicht volle Vertragserfüllung vom Beklagten sollte verlangen fönnen, da ihm der Betrag von 100,000 Fr. für alle Fälle, auch) wenn der Verkauf des Landes keinen Gewinn abwerfen sollte, vorbehaltles garantiert worden fei. Die Feitsetzung des vertraglichen Liquidationstermins habe nur den Sinn, dass auf diefen Zeitpunkt spätestens die Liquidation von den Gesellschaftern verlangt werden könne, und hindere die frühere Fälligkeit des Gewinnanspruchs des Klägers nicht, fofern durch andere Gründe eine frühere Liquidation geboten erscheine. Die Vorinstanz hat das Urteil aus den von der ersten Jnstanz angeführten Gründen bestätigt.
2.
Beurteilt man das zwischen den Parteien durch den Vertrag vom 2. September 1898 begründete Rechtsverhältnis, wie es die kantonalen Gerichte gethan haben und die Parteien als selbstverständlih anzunehmen scheinen, nach den Grundsätzen über den Gesellschaftsvertrag, so ergibt sich das Recht des Klägers, die in seinem ersten Klagebegehren enthaltene Forderung schon jezt geltend zu machen, shon aus Art. 545 Ziff. 1 O.-R., und bedarf es daher einer Entscheidung darüber, ob der Kläger wegen vertragswidrigen Verkaufes der in Frage stehenden Liegenschaften dur den Beklagten berechtigt gewesen sei, nah Art. 547 O.-R. vorzeitig die Auflösung zu verlangen, nicht. Denn der Vertrag vom 2. September 1898 war zum Zwecke des Verkaufes der genannten Liegenschasten auf gemeinsame Rechnung abgeschlossen worden, und dieser Zweck wurde durch den vom Beklagten vorgenommenen Verkauf an das Konsortium Seiler-Wirz und Genossen erreicht, indem dadurh die sämtlichen zur Verwertung bestimmten Liegenschaften verwertet wurden, so dass es nunmehr zur gänzlichen Abwicelung des fraglichen Rechtsgeschäftes lediglich noch der Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern bedurfte. Diese Auseinandersetzung konnte aber, nachdem der Gefell schaftszweck erreiht war, vom Kläger sofort verlangt werden, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmte. Dass nun der Vertrag vom 2. September 1898 hierüber eiwas abweichendes festsege, wird zwar vom Beklagten behauptet, jedohss mit Unrecht. Wenn § 6 des Vertrages bestimmt, die Dauer desselben sei auf 2 !/, Jahre, bis 1. April 1901, festgesetzt, und es sei auf diesen Endtermin die Gesellschaft zu liquidieren, und dem Kläger seine Einlage nebst Gewinnanteil auszubezahlen, so ist damit nur eine bestimmte Frist zur Erreihung des Gefellschaftszweckes gesetzt und gesagt, dass die Liquidation nah Ablauf derselben auch dann stattfinden müsse, wenn der Gesellschastszweck inzwischen nicht sollte erreicht worden sein ; keineswegs folgt aber aus dieser Bestimmung, dass mit der Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern auch dann bis zu dem genannten Zeitpunkte zugewartet werden dürfe, wenn der Gesellschaftszweck schon früher erreicht sein würde. Aus der in § 5 enthaltenen Bestimmung, dass der dem Kläger garantierte Gewinnanteil von 100,000 Fr. bis spätestens 1. April 1901 zahlbar sei, geht vielmehr deutlich hervor, dass nach der 246 Civilrcchtspflege.
Meinung der Parteien die Auseinandersetzung nicht unbedingt erst zu diesem Zeitpunkt, sondern unter Umständen auh früher stattfinden sollte, fo dass die Behauptung des Beklagten, die vom Kläger gegen ihn geltend gemachten Forderungen werden erst im April 1901 fällig, in dem zwischen den Parteien abgesslossenen Vertrage keine S1üte sindet.
3.
Nun fällt aber in Betracht, dass vermöge der dem Kläger vom Beklagten geleisteten Garantie eines Neingewinnes von 100,000 Fr. das Verhältnis unter den Litiganten sich so gestaltete, dass der Kläger nux am Gewinne, nicht aber an einem allfälligen Verlust teilnehmen sollte. Da Art. 531 OD.-N. eine derartige Gestaltung des Gesellschastsverhältnisses ausdrücklich für den Fall als zulässig erklärt, wo der so begünstigte Gesellschafter zu dem gemeinsamen Zweck, Arbeit beizutragen hat, ist der Schluss geboten, dass sie, wie z. B. nah französischem Recht (Code civil 1855), nict statthaft sei, wenn der bloss mit einer Kapitaleinlage beteiligte Gesellschafter nur am Gewinn, nicht aber am Verlust partizipieren soll. Dieser Fall liegt hier vor, indem der Kläger zu dem gemeinsamen Zweck nicht mit Arbeit, sondern lediglih mit Geld beizutragen hatte, Der zwischen den Parteien am 2. September 1898 abgeschlossene Vertrag ist somit als Gesellschaftsvertrag ungültig ;, daraus folgt indessen nur, dass diefer Vertrag keine gesellshaftlichen Rechte für den Kläger begründete; es folgl daraus nicht ohne weiteres, dass er in keiner Hinsicht Rechie und Verbindlichkeiten erzeugt habe und es deshalb jo zu halten sei, als ob er überhaupt nicht abgeschlossen worden wäre. Dass in einer Vereinbarung, wonach die Beteiligung des Einen an einem Geschäfte des Andern sich nur auf den Gewinn, nicht auh auf einen Verlust erstrecken, ihm also seine Einlage unter allen Umständen unverkürzt zurückerstattet werden soll,
3.
B,. eine gültige Schenkung liegen kann, ist wiederholt anerkannt worden (vgl. Schneider und Fi >, grossen Kommentar zum Obligationenreht, Anm. 1 zu Art. 531; und für das französische Recht: Zachariä-Crome, Handbuch des französischen Civilrechts 11, S. 598 Anm. 4). Eine solche Vereinbarung kann sich aber au als entgeltliches Nechtsgeschäst darstellen, insofern die Einräumung eines Gewinnanteils nicht auf Liberalität zu beruhen braucht, sondern auh zu dem Zweck versprochen sein kann, um den betreffenden zur Leistung seines Geldbeitrages zu bewegen, und alsdann als Äquivalent für diese Leistung erscheint, Jn einem folchen Falle hat das Bundesgericht angenommen, es liege ein modifiziertes Darlehen vor (Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XXIV, 1. Teil, S. 113 f.). Die gleiche Qualififation trifft auch hier zu. Der Kläger gewährte dem Beklagten zur Durchführung der von diesem ins Werk gesetzten Landspekulation einen Kapitalbeitrag, der, weil auf alle Fälle rüczahlbar, gemäss Art. 531 O.-N. nicht als Gesellschaftseinlage behandelt werden karin, und sich demnach als Darlehen qualifiziert, wogegen der Beklagte ihm statt der beim Darlehen üblichen Zinsen einen Gewinnanteil im Minimalkbetrag von 100,000 Fr. zusicherte. Nun ist für die Frage, in welchem Zeitpunkte das vom Kläger gewährte Darlehen zurückzuzahlen, und ihm der versprochene Gewinnanteil auszuhändigen sei, in erster Linie der aus dem Vertrag sich ergebende Parteiwille massgebend; aus den in Erwägung 3 oben angeführten Gründen muss aber angenommen werden, dass nah der Meinung des Vertrages vom 2. September 1898 der Kläger berechtigt sein sollte, seinen Kapitalbeitrag, sowie den ihm garantierten Gewinnanteil zu fordern, sobald der Beklagte seine. Spekulation ausgeführt, d. h. das von ihm \. Z. gekaufte Land weiter veräussert haben würde. Es wurde somit für die Zahlungspflicht des Beklagten ein bestimmter Termin im angegebenen Sinne vereinbart, und erscheint das prinzipale Klagebegehren sonach auch dann begründet, wenn das zwischen den Parteien dur den Vertrag vom 2. September 1898 begründeteRechtsverhältnis, wie dies nach Art. 531 O.-N. allein möglich ist, statt als Gesellschafts- als modifizierter Darlehensvertrag beDemnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abgewiesen, und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt in allen Teilen bestätigt.