3 I 250
Rubrum
44. Urtheil vom 19. Mai 1877 in Sachen Moser.
Sachverhalt
A.
Mittelst Vorladung vom 25. Jenner 1875 wurde Rekurrent, welcher fih im Jahre 1874 mit Lucia Wyss von Jfenfluh verehelicht hatte, vom Präsidenten des Civilgerichtes Martigny aufgefordert, am 28. gl. Mis. vor demselben zu erscheinen, um die Klage seiner Ehefrau auf Trennung von Tisch und Bett zu beantworten. Diese Vorladung wurde dem IJ. Mosex in Saxon, wo er laut Zeugniss des dortigen Gemeindrathes vom Juli 1874 bis Februar 1875 domizilirte, persönlich angelegt und derselbe erschien auh am festgesetzten Tage vor dem Civilgerichte Martigny. Er bestritt die Scheidungsklage; das Gericht bewilligte darauf der Klägerin provisorisch das Getrenntleben von ihrem Ehemanne und ordnete die Einvernahme der angerufenen Zeugen auf den 5. Februar 1875 an. Zu dieser Verhandlung erschien Rekurrent, obschon er, wie das Protokoll bemerkt, ebenfalls vorgeladen worden war, nicht. Derselbe wurde daher neuerdings auf den 6. April 1875 citixt, und ihm die Ladung, da er inzwischen nach Aarburg, Kt. Aargau, gezogen war, durch das Bezirlsgerichtspräsidium Zofingen zugestellt. Jn dieser Ladung gab das Civilgeriht Martigny die Gründe an, warum es |< für fompetent erachte, und wurde Moser aufgefordert, seine Gegenanbringen entweder sriftlich innert 20 Tagen oder mündlich am 6. April 1875 vorzubringen. Da Moefer dieser Auslage keine Folge leistete, so wurde das Kontumatialverfahren gegen ihn eingeleitet und sodann, nac erfolgter Ediktalladung, unterm 14. Juni 1876 vom Civilgericht Martigny unter Berufung auf Art. 43, 47 und 49 des Bundesgesetzes vom 24, Christmonat 1874, Art. 106 und 108 des C. C. und der § 8. 166 und 168 der P. O. exfannt:
1. Die Klage auf Trennung von Tish und Bett ist gutgeheissen;
2. das Kind wird der Mutter zur Erziehung anvertraut;
3, Beklagter ist jeglichen Rechtes auf den Genuss des Weibergutes verlustig erklärt.
In dem Urtheil ist ausdrücklich gesagt, dass dasfelbe auf Grund der von der Ehefrau Moser am 25. Jenner 1875 angehobenen Klage gefällt werde, indem Beklagter am 28, Jenner 1875 gegen die Kompetenz des Gerichtes keine Einwendung erhoben habe.
B.
Veber dieses Urtheil, welches im Amtsblatte vom 7. Juli 1876 amtlich publizirt wurde, beschwerte sch Moser mit Eingabe vom 10./14, Jenner d. J. beim Bundesgerichte. Er stellte ‘das Begehren , dass dasselbe kassirt werde, und führte zur Begründung an :
1. Das Urtheil sei inkonstitutionell, indem daëselbe mit Art. 43 ff. des Bundesgesekes über Civilstand und Ehe in Widerspruch stehe, Gemäss Art. 53 ibidem müssen Scheidungsklagen beim Gerite des Wohnsiges des Ehemannes, oder beim Abgauge eines solchen am Heimatsort desselben anhängig gemacht werden. Nun Habe er bereits Anfangs des Jahres 1875, und zwar schon be= vor seine Frau ihn vor Bezirksgeriht Martigny habe vorladen lassen wollen, Saxon verlassen und sein dortiges Domizil aufgegeben. Bis 4. Mai 1875 habe er seinen Wohnsfiss in Aarburg, nachher in Bern und seit 1. Mai 1876 in Bex, Kt. Waadt, gehabt, Zudem habe seine Ehefrau weder im Jennex noch im März 1875 ihre Rechtsbegehren auf Trennung der Ehe gestellt, sondern nur die Bewilligung verlangt, die Wohnung ihres Ehemannes zu verlassen. Die Gerichtsverhanvlung vom 28. Januar 1875 habe ihren Abschluss gefunden und sei unabhängig vom spätern Urtheil, Frau Moser habe nämlich in der im Amtsblatt vom 17. April 1876 erschienenen Vorladung neue Rechtsbegehren gestellt und selbständig vorgeladen. Wäre derselben daher sein Wohnort nicht bekannt gewesen, was übrigens keineswegs der Fall sei, so hätte sie die Klage beim aargauischen Bezirk2gerichte Bremgarten anhängig machen müssen.
2, Das Urtheil sei aber nicht nur formell, sondern auch materiell uncitig, indem dasselbe einerseits die lebenslängliche Trennung zu Tisch und Bett ausspreche, während dieselbe nah Art. 47 des cit. Bundesgesehes auf höchstens zwei Jahre erkannt werden dürfe, und anderseits betreffend die Folgen der Scheidung das Wallisergesez anwende, während na Art. 49 ibidem das Gese des Kantons Aargau, dessen Gerichtsbarkeit er, Rekfurrent, unterworfen sei, hätte zur Anwendung kommen sollen.
(. Die Lucia Moser geb. Wyss trng auf Abweisung der Be- \<werde an. Ste behauptete in erster Linie, die Beschwerde könnte, gestützt darauf, dass das Urtheil vom 14. Juni 1876 im Amtsblatt vom 7. Juli gl. J. publizirt worden sei, für verspätet erkläri werden; indessen wolle sie von dieser formellen Einrede abstrahiren und auf die Sache selbst eintreten, Sie behaupte nun, gestüsst auf die Akten, dass ' 1. sie ihre Klage auf Ehescheidung und zwar von Anfang an wegen schwerer Misshandlungen shon am 25. Januar 1875 und nicht erst im März gl. J. angebracht habe;
2. Moser am 25. Januar 1875 und noch später seinen festen civilrechtlichen Wohnsiss in Saxon gehabt habe;
3. Moser am 28. Januar 1875 den Gerichtstand in Martigny anerkannt und die Rechtshängigkeit der Klage vor demselben bewirkt habe.
In materieller Beziehung berechtige der Wortlaut des Urtheils nicht zu der Annahme, dass eine beständige Trennung zu Tisch und Bett ausgesprochen worden sei. Sie, Rekursbeklagte, willige vielmehr in eine völlige Scheidung ein, um so mehr, als sie von Anfang an ein solches Begehren gestellt habe und die Ehe zu tief zerrüttet sei, um eine Wiedervereinigung hoffen zu können.
Bezüglich der weitern Folgen der Scheidung sei in Gemässheit des Art. 49 des Bundesgeseksses über Civilstand und Ehe der mit per Scheidungsfklage befasste Gerichtsstand von Martigny zustän=- dig gewesen, um diese Folgen gemäss der im Kanton Wallis er= lassenen und vom Bundesrathe genehmigten Geseze zu regeln.
Erwägungen
1.
Rekurrent hat das Urtheil des Civilgerichtes Martigny nicht gemäss Art. 29 f. des Bundesgesesszes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 an das Bundesgericht weiter gezogen, sondern mittelst direkt beim Bundesgericht eingereichter Beschwerdeschrift Kassation jenes Urtheils wegen Inkompetenz des urtheilenden Richters verlangt. Es handelt sic somit für das Bundesgericht nicht um eine Civilstreitigkeit, sondern hauptsächlich um eine, dem öffentlichen Rechte angehörende, Gerichtsstandsfrage, somit um eine staatsrechtliche Streitigkeit.
2.
Nun kann vorerst na den Akten keinem begründeten Ziveifel unterliegen, dass dur das Urtheil vom 14. Juni 1876 die unterm 25. Januar 1875 von der Ehefrau Moser beim Civil= gerichte Martigny anhängig gemachte Ehescheidungsklage erledigt worden ist. Denn nach dem Protokolle über die Verhandlung. vom 28. Januar 1875 hat die Ehefrau Moser damals ausdrücklich wegen schlechter Behandlung und Misshandlungen die Scheidung von Tisch und Bett, sowie die Gütertrennung verlangt: und, nachdem die Klage von ihrem Ehemann bestritten worden, den Beweis für die Richtigkeit der behaupteten Thatsachen augetragen und vom Gerichtspräsidenten um die Bewilligung zum provisorischen Getrenntleben nachgesuht. Diesem leztern Begehren wurde sofort entsprochen, und sodann die Beweisabnahme auf den 5. Februar 1875 angesetzt. Ein Entscheid über das Klagebegehren ist aber vor dem 11. Juni 1876 nie erfolgt, noc ergibt sich, dass dasselbe von der Klägerin fallen gelassen worden. sei; es erscheint daher ganz richtig, wenn das von diesem Tage datirte Urtheil auf die vom 25. Jenner 1875 von der Rekursbeklagten anhängig gemachte Scheidungsklage gestüsszt wird.
3.
, Da nun zur Behandlung solcher Civilstreitigkeiten, welche beim Gerichtsstand des Wohnortes des Beklagten anzubringen. sind, die Kompetenz deSjenigen Gerichtes begründet ist, in dessen. Kreis der Beklagte zur Zeit der Anhängigmachung der Klage seinen Wohnsitz gehabt hat, so kommt in Frage, ob Rekurrent:
am 25. Jenner 1875 noch in Saxon domizilirt gewesen sei. Diese Frage muss aber bejaht werden. Denn nicht nur bezeugt der Gemeindrath Saxon, dass Moser bis zum Februar 1875 in jener Gemeinde gewohnt habe, sondern es ergibt sich aus den Aktien, ‘dass die Vorladung dem Rekurrenten in Saxon angelegt und derselbe am 28. Januar 1875 vor dem Civilgerichte Martigny erschienen ist, ohne irgendwie die Kompetenz dieses Gerichtes zu bestreiten, und mangelt endlich jeglicher Ausweis dafür, dass Rekurrent damals schon anderwärts ein Domizil erworben gehabt habe.
4.
Zwar ift die Scheidungsflage der Ehefrau Moser vor Jnfrafttreten des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe vom 24. Christmonat 1874 anhängig gemacht worden und schreibt das damals noch in Kraft gewesene aargauische Geset vor, dass Ehescheidungen aargauischer Kantonsangehörigen (und solche sind die Litiganten) von den dortigen Gerichten heurtheilt werden müssen. Allein da der Kanton Wallis dem Konkordat vom 6. Juli 1821, durch welches jener Grundsass allerdings auch von einer Anzahl Kantone wechselseitig anerkannt worden ist, nicht beigetreten ist, so war derselbe fraft seiner Souverainität über die in seinem Gebiet sich aufhaltenden Personen befugt, seine Geseze zur Anwendung zu bringen, beziehungsweise die Kompetenzfrage nah seiner eigenen Gesetzgebung zu entscheiden und demnach auch Scheidungsflagen Angehöriger anderer Kantone von seinen Gerichten beurtheilen zu lassen, sofern dieselben, was nicht bestritten worden, nach dem walliser Recht dazu kompetent waren. Einzig hâtte in Frage kommen fönnen, ob der Kanton Aargau verpslichtet wäre, ein Schetdungsurtheil der Wallisergerichte anzuerktennen? Allein diese Frage ist in Folge Inkrafttretens des mehrerwähnten Bundesgesetzes dahingefallen, indem dieses Geset in Art, 43 allgemein das Gericht am Wohnorte des Ehemannes zur Behandlung der Scheidungsklagen kompetent erklärt und nun diese Bestimmung seit dem 1. Januar 1876, an welchem Tage das Gesess in Kraft getreten ist, ganz allgemeine Anwendung in dem Sinne finden muss, dass jedes seither vom Richter am Wohnorte des Ehemannes erlassene Scheidungsurtheil unbedingt, alfo auch für den Heimatsfanton, verbindlich ist, mag die Scheidungsflage vor oder nah jenem Tage bei demselben anhängig gemacht worden sein.
5.
Anbelangend die eventuell vom Rekurrenten aufgestellte Behauptung, dass das Urtheil des Civilgerichtes Martigny materiell unrichtig sei, weil das Gericht die Trennung zu Tisch und Bett ausgesprochen habe, ohne eine bestimmte Zeit anzugeben, so muss zugegeben werden, dass das Urtheil in dieser Hinsicht inkorrekt ist. Wenn Rekursbeklagte geltend macht, dass das Urtheil die definitive Scheidung ausspreche, so widerspricht diese Behauptung sowohl dem Dispositiv 1 des Urtheils, als dem Klagebegehren, welches sie vor dem walliser Gerichte gestellt hat, indem beide ausdrüdlih auf Trennung zu Tisch und Bett (séparation de corps) und nidt auf Scheidung (divorce) lauten. Indessen würde es sich doch nicht rechtfertigen, das Urtheil wegen dieser Inkorrektheit zu kassiren; vielmehr is anzunehmen, dass das Civilgeriht Martigny die Trennung zu Tisch und Bett für die nach Art, 47 des cit. Bundesgesetzes zulässige Dauer, also für zwei Jahre, habe aussprechen wollen, so dass die Ehefrau Moser entweder nach Ablauf jenex Zeit sich auf Begehren des Rekurrenten mit demselben wieder vereinigen oder Klage auf gänzliche Ehescheidung erheben muss.
6.
Da es sich nur um eine Temporalscheidung handelt, so hat auch die von dem Civilgerichte Martigny betreffend die Vermödgensverhältnisse der Litiganten getroffene Bestimmung nur für die in der vorigen Erwägung bezeichnete Dauer der Trennung von Tisch und Bett Geltung und wird die definitive Regelung dieses Verhältnisses Sache dessjenigen Richters sein, welcher, \ofern eine Wiedervereinigung nicht stattfindet, \. Z. über die gänzliche Scheidung zu erkennen hat. Es ist daher gegenwärtig für das Bundesgericht keine Veranlassung vorhanden, auf diesen Punkt einzutreten.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen als unbegritndet abgewiesen.
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