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Rubrum
6. Urtheil vom 13 Januar 1877 in Sachen des Gemeindrathes Laufenburg.
Sachverhalt
A.
Joseph K. von Laufenburg, wohnhaft in Genf, verehelichte sich am 14. März 1876 in Genf mit Susette D., geschiedene C., von Dommartin und Villars-Tiercelin, welche na ihrer Scheidung drei aussereheliche Kinder geboren hatte, nämlih 1, Nancy Zosephine C., geb. in Lausanne 1. März 1865 ; 2, Julie Emma
C.
geb. in Lausanne 2. Vai 1868, und 3. Markus Eugene D., geb. in Carouge 30. August 1873. Diese drei Kinder anerfannte K. bei Eingehung der Ehe als die seinigen und es verpslichtete gestützt hierauf der Regierungsrath des Kantons Aargau mittelst Schlussnahme vom 16. September v. J. den Gemeindrath Laufenburg, jene drei Kinder als Bürger dieser Gemeinde anzuerkennen und für deren Eintragung in die Civilstandsbücher und Ausstellung von Heimatschriften zu sorgen.
B.
Hierüber beschwerte sich die Gemeinde Laufenburg beim Bundesgericht und verlangte, dass die Anerkennung der Vaterschaft des Jos. K. bezüglich jener drei Kinder als unrichtig erklärt und die daherigen Eintragungen in den Civilstandsbüchern von Genf und Laufenburg in diesem Sinne berihtigi, eventuell die drei Kinder der D. auh im Bürgerregister der Gemeinde Genf eingetragen werden.
Das erste Gesuch stützte fi darauf, dass die von der D. ausserchelih geborenen Kinder nicht von K. erzeugt seien und daher desen Anerkennung derselben auf Unwahrheit beruhe. Das eventuelle Begehren wurde dant begründet, dass nah eineur genferischen Gesetze jeder in Genf geborene Schweizerbürger auh das “ Genfer - Bürgerrecht erwerbe.
. Die Regierung von Aargau erwiederte auf die Beschwerde, dass sie sich in dieser Sache nicht als Gegenpartei betrahte und daher auf eine Antwort verzichte;
Erwägungen
1.
Es handelt sich im vorliegenden Falle, wie Rekurrent ausdrücfslih erklärt hat, um einen staatsrehtlihen Rekurs. Nun beurtheilt aber das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nur Beschwerden über folhe Verfügungen kantonaler Behörden, welche entweder die in der Bundesverfassung und den in Ausführung derselben erlassenen Bundesgesetzen oder in der Kantonsverfafsung gewährleisteten Rechte verlezen oder gegen Konkordate oder Staatsverträge verstossen. (Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organi: sation der Bundesrechtspflege vom 27. Brachmonat 1874.) Hievon ist aber in concreto überall feine Rede; Rekurrent ist selbst nicht im Falle, irgend welche Verfassungs- oder bundesgesetzliche Vestimmung, welche dur die angefochtene Schlussnahme verlegt wäre, zu bezeihnen und in der That enthält auch weder die BVundesgesessgebung noh die aargauishe Verfassung eine BVor- 1Hrift, gegen welche die regierungsräthlihe Shlussnahme verstossen würde. Der Art. 54 Lemma 5 der Bundesverfassung, welcher die Legitimation voreheliher Kinder durch die nacfolgende Ehe der Eltern ausspricht, ist offenbar nicht verlesst, auch wenn die Behauptung des Rekurrenten, dass K. nicht der Vater der drei anerkannten Kinder sei, rihtig sein sollte.
92.
, Nur insofern könnte von einer Kompetenzüberschreitung, refp. einem Uebergriffe des Regierungsrathes in das Gebiet der rihterlihen Gewalt gesprochen werden, als durch dessen Beschluss vom 10. September v. J. dem Gemeindrathe Laufenburg das Beschreiten des Rehhtsweges sei es gegen K. oder seine Kinder, sei es gegen die Gemeinden Dommartin und Villars oder Genf abgeschnitten worden wäre. Allein diese Tragweite fommt ohne Zweifel jenem Beschlusse nicht zu, sondern es bleibt auch nah demselben der Gemeinde Laufenburg das Recht vorbehalten, die Anerkennung der ausserehelihen Kinder durch K. als eine fingirte anzufechten und für den Fall, als sie in dem diesfälligen RProzesse obsiegen sollte, die benannten Gemeinden auf Anerkennung jener Kinder als Bürger zu belangen, sofern sih dieselben nicht freiwillig hiezu verstehen sollten. Denn weder die Bundesverfassung noch das Bundesgeseh über Civilstand und Ehe enthält eine Bestimmung, wonach der Anerkennung der Vaterschaft in der Weise unbedingte Wirksamkeit zukäme, dass auch die Einsprache gegen eine fingirte Vaterschaft ausgefclossen und die Heimatsgemeinde des angeblichen Vaters verpflichtet wäre, die von diesem anerkannten Kinder auc dann als Bürger anzunehmen, wenn die Anerkennung erweislich unrichtig ist. Allein ein soleher Prozess gehört nicht vor das Bundesgericht, sondern ist von der einsprechenden Gemeinde beim Gerichte des Wohnortes des angeblichen Vaters , im vorliegenden Falle also in Genf , anhängig zu machen. Nur zur Beurtheilung einer allfällig zwischen den Gemeinden Laufenburg, Dommartin u. |. w. entstehenden Bürgerrechtsstreitigkeit wäre das Bundesgericht gemäss Art. 27 Ziffer 4 des cit. Bundesgesetzes kompetent, jedoch nicht als Staatsgerichtshof, sondern als Civilgericht.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht Auf die vorliegende Beschwerde wird wegen Jukompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.