Source: fallrecht.ch

30 II 140

30 II 140

Rubrum

140 Civilrechtepflege.

19. Nrfeis vom 13. Februax 1904 in Sachen Moos,

Bekl., W.-Kl, u. Hauptber.-Kl., gegen Hkadkgemeinde Zürich, Kl., W.-Bekl. u. Anschl.-Ber.-Kl.

Sachverhalt

Untergang eines gesetzlichen Pfandrechtes für einen Trottoirbeitrag wegen Nichtanmeldung im Steigerungsverfahren über die belastete Liegenschaft. Kompetenz des Bundesgerichtes, Art. 56 und 537 0G. — Art. 1388 Ziff. 8, 135, 140 SchKG.

A.

Durch Urteil vom 12. Mai 1903 hat die 1. Appellationsfammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streit= fragen :

I, Hauptklage :

Jst der Beklagte verpflichtet, das gesegzliche Pfandreht der Stadt an seiner Liegenschaft Kat. Nr. 7216 (alt Kat. Nr. 6063) an der Stauffacherstrasse für einen Trottoirbeitrag im Betrage von 2742 Fr, 45 Cis. anzuerkennen und der Stadt auf erstes Verlangen auszubezahlen ?

TIL. Widerklage:

1. Hat die Klägerin und Widerbeklagte anzuerkennen, dass der für einen Trottoirbeitrag von 2742 Fr. 45 Cts, unterm 21. Juli 1902 auf die Liegenschaft Kat. Nr. 7216 des Beklagten und Widerklägers vorgenommene Pfandeintrag ungültig und daher zu löschen sei ?

2, Ist die Klägerin und Widerbeklagte verpflichtet, anzuerkemten, dass die 74,4 m? Land, welche sie von Kat. Nr. 4397 zur Ausführung von Trottoir und Strasse in Besiss genommen hat, Eigentum des Beklagten und Widerklägers sind ?

9, Jst die Klägerin verpflichtet, nachdem sie dieses Land in Besiss genommen hat, dasselbe dem Beklagten und Widerkläger mit 100 Fr. per m? nebst Zins zu 5 9%, seit 11. Juni 1902 zu bezahlen, wogegen fi derselbe zur Zufertigung des Landes an die Klägerin und Widerbeklagte bereit erklärt ?

Der Beklagte ist verpflichtet, das gesezlice Pfandrecht der Stadt an seiner Liegenschast Kat. Nr. 2716 (alt Kat, Nr. 6063) an der Stauffacherstrasse für einen Trottoirbeitrag von 2742 Fr. 45 Cts. anzuerkennen.

Das weitergehende Begehren der Klägerin sowie die Widerklage werden abgewiesen.

B.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte und Widerkläger rehtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Auträgen :

1. Es sei die Klage der Stadtgemeinde Zürich abzuweisen.

2. Es seien die drei Rechtsbegehren der Widerklage zu shüssen.

(3. und 4. Kosten.) 5, Eventuell sei mit Bezug auf den Wert des 8ub Ziff. 2 der Widerklage erwähnten Landes ein Beweisverfahren (insbesondere Expertise) anzuordnen.

6. Eventuell sei der Prozess zur Ausfällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.

Die Klägerin und Widerbeklagte hat sich der Berufung eventuell, d. h. für den Fall, dass das Bundesgericht auf die Hauptberufung eintrete und das zweite Widerklagebegehren gutheisse, angescslossen und für diesen Fall den Antrag gestellt, die Hauptflage sei im ganzen Umfange zu schüssen, „bezw. die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.“ Überdies stellt die Klägerin und Widerbeklagte den Antrag auf Abweisung der Haupiberufung,

D.

Der Beklagte und Widerkläger hat Abweisung der Anschlussberufung beantragt.

E.

Der Beklagie und Widerkläger hat ausserdem Kassationsbeschwerde an das Kassationsgeriht des Kantons Zürich wegen Verletzung klaren Rechtes eingelegt. Das Kassationsgericht hat in der Hauptfache unter dem 2. November 1903 erkannt :

Mit Bezug auf die Hauptklage und Rechtsbegehren 1 der Widerklage ist die Kassationsbeschwerde hinsichtlih angeblicher Verletzung von Arti. 229 und 235 und Art. 1 ON als kantonalen Rechts, sowie §8 458 ff. des privatrechtlichen Gesehzbuches als unbegründet, im übrigen aber wegen Unzuständigkeit des Kassationsgerichtes abgewiesen. Bezüglich Rechtsbegehren 2 und 3 der Widerklage wird die Nichtigkeitöbe]<werde als unbegründet abgewiesen.

Erwägungen

1.

Die Klägerin leitete im Juni 1899 das Expropriationsverfahren zum Bau der Siauffacherstrasse in Zürich TI ein, u. a. gegen eine Frau Wuhrmann, Eigentümerin einer Liegenschaft Kat. Nr. 4397, Durch den von der Expropriatin Frau Wuhrmann anerkannten Entscheid der kantonalen Schässungskommission vom 28. Februar 1901 wurde die Entschädigung für die von jener abzutretenden 88 m? festgesetzt auf 67 Fr. per m? + 109/, Zuschlag für Unfreiwilligkeit der Abtretung ; anderseits wurde die Expropriatin mit 3000 Fr. Mehrwertsbeitrag belastet. Jm Oktober 1901 fam die Wuhrmannsche Liegenschaft in betreibungs=- amtliche Verwaltung. Der Bau der Stauffacherstrasse, der im gleichen Monat an Hand genommen wurde, war anfangs Mai 41902 beendet ; für die Wuhrmannsche Liegenschaft, die nun Kat. Nr. 7216 erhielt, wurde ein Trottoirbeitrag von 7242 Fr. 45 Ets. ausgerechnet. Jnzwischen war die Wuhrmannsche Liegenschast im Grundpfandverwertung®verfahren am 29. April 1902 zur Steigerung ausgeschrieben, an der Gant vom 11. Funi 1902 vom heutigen Beklagien erworben und ihm am 12. gl. Mis, zugefertigt worden. Jm Lastenverzeichnis war weder vom Trottoirbeitrag oder einem Pfandrecht dafür, noch sonst von der Expropriation die Rede; die Fertigung erfolgie für das ganze Grundſttück und ohne Belastung mit dem Trottoirbeitrag oder einem gesetzlichen Pfandrecht dafür. Auf Begehren der Klägerin wurde troy Protestes des Beklagten am 21. Juli 1902 für den Trottoirbeitrag die Ausprotokollierung des gesetzlichen Pfandrechts (§ 42 des zürcherishen Baugesesszes für Ortschasten mit städtischen Verhältnissen, § 335 zürch. PGB) auf die ersteigerte Liegenschaft vorgenommen. Jnfolge Fristansetzung an die Klägerin auf Beshwerde des Beklagten hin erhob dann die Klägerin die vorliegende Klage, worauf der Beklagte mit der gegenwärtigen Widerklage antwortete, Die Begehren von Haupt- und Widerklage sind aus Fakt. À ersichtlich.

2.

Die exfte Jnstanz (das Bezirksgericht Zürich Il. Abteilung) wies die Haupikllage ab und hiess demgemäss Widerklagebegehren 1 gut, wies dagegen Widerklagebegehren 2 und 3 ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Trottoirbeitrag sei fällig geworden mit der tatsächlichen Vollendung der Strasse, also spätestens im Mai 1902, zur Zeit, als die fragliche Liegenschaft noch der Frau Wuhrmann gehört habe; die Forderung auf den Beitrag sei somit gegenüber Frau Wuhrmann entstanden. Eine Überweisung der Forderung an den Beklagten habe nicht stattgefunden, die Klägerin habe somit auch keine Forderung gegen ihn. Das schliesse fodann nicht aus, dass nicht trossdem die von ihm ersteigerte Liegenschaft mit dem gesetzlichen Pfandrecht für den Trottoirbeitrag belastet fei, da die Forderung gegenüber der ursprünglichen Eigentümerin der Liegenschaft, Frau Wuhrmann, fortbestanden habe, Jn der Tat habe nun dieses gefessliche Pfandret bestanden; allein es sei untergegangen infolge Nichtanmeldung im Steigerungsverfahren gemäss Art. 138 Ziff, 3, 135 und 140 SchKG, Mit Bezug auf Widerktlagebegehren 2 und 3 ist im Urteil der ersten Justanz des nähern ausgeführt, dass die Klägerin rechtmässige Eigentümerin der in die Expropriation fallenden 74,4 m2? geworden sei. Die zweite Justanz ist zu ihrem vom Urteile der ersten Justanz abweichenden, die Hauptklage gutheissenden und Widerklagebegehren 1 abweisenden Entscheide in der Hauptsache dadurch gelangt, dass sie, im Gegensass zur ersten Instanz, angenommen hat, das gesetzliche Pfandrecht an der ersteigerten Liegenschaft sei durch die Nichtanmeldung im Steigerungsverfahren nicht untergegangen. Durch die Berufung ist dieses Urteil dem Entscheide des Bundesgerichts im ganzen Umfange unterstellt, jedo, soweit die Hauptklage nicht vollständig gutgeheissen worden ist, nur eventuell, gemäss der eventuellen Anschlussberufungserflärung der Klägerin.

3.

, Die Klägerin bestreitet in ihrer Antwort auf die Hauptberufung in erster Linie die Zuständigkeit des Bundesgerichts im ganzen Umfange, bezüglich der Haupiklage und des dieser gegenüberstehenden ersten Widerklagebegehrens mit der Begründung, es stehen nicht Normen des materiellen Privatrechtes, sondern betreibungsrechtliche, also prozessualishe, Normen in Frage, und sodann enthalte das eidgenössishe Recht keine Normen über den Untergang geseblicher, der Eintragung im Grundbuch nicht bedürftiger Pfandrechte für öffentlich-rehtlihe Forderungen aus kantonalem Recht. Allein diese Ausführungen gehen fehl. Soweit 144 Civilrechispflege, es sih allerdings um die — von beiden kantonalen Jnstanzen verneinte — Frage der Eriftenz einer persönlichen Forderung aus dem Titel des Trottoirbeitrages gegenüber dem Beklagten handelt, ist das Bundesgericht unzuständig, da diese Forderung zweifellos im kantonalen und nicht im eidgenössischen Rechte begründet ift. Ebenso kommt kantonales und nicht eidgenöfsisches Recht zur Anwendung für die Frage, ob ein gesetzliches Pfandrecht der Klägerin an der Uegenschast der Frau Wuhrmann ursprüngli zur Entstehung gelangt sei, und in welchem Zeitpunkte. Dagegen untersteht die Frage, ob diefes ursprünglich begründete Pfandrecht bei der steigerungsweisen Erwerbung der Liegenschaft dur den Beklagten auf die Liegenschaft übergegangen oder nicht vielmehr infolge Nichtanmeldung untergegangen sei, dem eidgenössischen Rechte, indem sie dur das eidgenössische Schuldbetreibungs- und Konkursgeseg geregelt ist. Und zwar handelt es sich hiebei um eine Frage des materiellen Privatrechts, nicht um eine Frage der Zwangserekution oder um prozessualische, dffentlih-rechtliche Normen; allerdings handelt es sich um die Wirkung betreibungsrechtlicher Vorgänge, aber eben um die privatrechtliche Wirkung von solchen, nämlich den Untergang eines — gesetzlichen — Pfandrechts. (Vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 1898

4.

S. Spinnereien ÄÂgeri gegen Jten, Amtl. Samml., Bd. XXIV,

2.

Teil, S, 489 f., Erw. 3,*) Jsſtt so die Kompetenz des Bundesgerichts für Widerklagebegehren 1 gegeben, so fehlt sie dagegen im übrigen für die Widerklage. Die Vorinstanz hat diese Begehren abgewiesen mit der Begründung, das Eigentum an dem betreffenden Lande sei auf die Klägerin schon übergegangen, bevor die Steigerung stattgefunden habe, und zwar dadurch, dass ihr das Land im März 1902 zur Ausführung der Strasse überlassen worden sei, Dieser Entscheid stüsst sich auf das kantonale Geset betreffend die Abtretung von Privatrechten, und einzig das kantonale und nicht das eidgenössische Recht war für die Frage des Eigentumsübergangs an einer Liegenschaft, speziell bei der nach kantonalem Rechte durchzuführenden Expropriation, anwendbar. Ist somit auf Widerklagebegehren 2 und 3 nict einzutreten, so * Sep.-Ausg. Bd. TI, S. 294 f, fällt die Anschlussberufung, die nur für den Fall der Gutheissung des zweiten Widerklagebegehrens erklärt wurde, dahin.

+. Die der Beurteilung des Bundesgerichts einzig unterstehende Frage des Unterganges des — geseglihen — Pfandrechts der Klägerin für den Trotioirbeitrag wegen Nichtanmeldung im Steigerungsverfahren nun hat die Vorinstanz aus zwei Gründen verneint : Zunächst würde bei der Auslegung der ersten Instanz, wonach Art. 135 in Verbindung mit Ar1. 140 SchKG eine vollständige Bereinigung der sämtlichen auf den Liegenschaften ruhenden Laften bezwecke mit ver Rechtsfolge, dass der Ersteigerer andere als im Lastenverzeichnis bezw. den Steigerungssbedingungen enthaltene dingliche Lasten nicht zu übernehmen habe, — ein Erlöshungsgrund für dingliche Rechte geschaffen, deren Entstehung und Untergang sonst das kantonale Recht regle. Zwar sei richtig, dass mit der Übertragung der Gesetzgebung über das Schuldbetreibungs- und Konkurswefen an den Bund diesem auch die Befugnis zum Eingreifen in das kantonale Jmmobiliar-Sachenret zugestanden worden sei, soweit Las Betreibungsverfahren das notwendig mache ; allein es müssten zwingende Gründe vorliegen, damit angenommen werden könnte, es habe in der Tat durch Art. 135, 138 Ziff. 3 und 140 SchKG der Untergang aller dinglichen Rechte statuiert werden wollen, die nicht ins Lastenverzeichnis angemeldet wurden. Art. 138 Ziff. 3 enthalte ausdrüdcklih eine andere, weniger weitgehende Androhung ; allein auch Art. 135 und 140 enthalten eine derartige Androhung nicht, die doch, da sie tief in das fantonale Sachenrecht einschneide, ausdrücklih hätte ausgesprochen werden sollen. Sodann gehen die gesesslihen Pfandrechte, die einer Eintragung im Grundprotokoll zu ihrer Entflehung nicht bedürfen, auch iros Nichteintragung im Lastenverzeichnis und den Steigerungsbedingungen deshalb auf den neuen Erwerber über, weil die Natur dieser Pfandrechte es mit sich bringe, dass der Wechsel im Eigentum sie nicht berühre. Art. 135 SchKGS könne nicht in Analogie zu Art. 205 ON ausgelegt werden. Angenommen, es hätte der Betreibungsbeamte eine richtig ins Lastenverzeichnis angemeldete dingliche Last arglistiger- oder fahrläfsigerweise nicht aufgenommen und derselben auch in den Gantbedingungen keine Erwähnung getan, würde 146 Civilrechispflege.

deswegen diese Last dur die Versteigerung nicht untergegangen sein ; es hätte der Ersteigerer nur das Recht, den Kauf rückgängig zu machen.

5.

Zu diesen Ausführungen der Vorinstanz ift zu bemerken : Wäre die Auffassung der Vorinstanz, die Nichtanmeldung der Ansprüche an die Liegenschaft gemäss Art. 138 Ziff. 3 SchKGS ziehe nur den Ausssluss von der Teilnahme am Ergebnisse der Verwertung — insoweit, als die Rechte nicht dur die dffentlichen Bücher festgestellt sind —, nicht aber den Untergang des Pfandrechtes nach si, richtig, so müsste das für alle anmeldungspflichtigen Lasten, auch für die vertraglichen Pfandrechte, gelten. Nach dieser Auslegung wäre anzunehmen, dass die Nichtanmeldung ganz allgemein nur die Folge hätte, dass der betreffende Anspruch bei der Verwertung nicht berüfsichtigt würde; der (Pfand-) Berechtigte hätte dana die Wahl, entweder dur Anmeldung seines Anspruches an der Verwertung teilzunehmen, oder aber die Anmeldung zu unterlassen und später seine Rechte gegen den neuen Erwerber geltend zu machen. Dass dieses Ergebnis nicht der Ville des Gesees sein kann, ist klar. Zunächst würde dadurch der Zweck der Bestimmungen des Gesezes in den Art. 4138 Ziff. 3, 135 und 140, der dahin geht, dem Erwerber die Gewissheit, Sicherheit zu gewähren, welche Lasten er zu übernehmen hat, und durch das Lastenverzeichnis eine sichere Grundlage für die Steigerung und für die Angebote an dieser zu schaffen, verunmöglicht. Sodann spricht aber auh der Jnhalt des Gesetzes gegen eine solche Auslegung. Allerdings ist nirgends im Gese ausdrückflich gesagt, dass die Nichtanmeldung und Nichtaufnahme in die Steigerungsbedingungen den Untergang des nichtangemeldeten Rechtes — sofern es nicht aus den öffentlichen Büchern ersichtlih ist — nach sich ziehe... Allein in Art. 138 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 135, wonach die Steigerungsbedingungeu bestimmen sollen, welche Lasten auf den neuen Erwerber über= gehen, liegt deutlich, day nicht aus den öffentlichen Büchern ersichtliche Leistungen durch die Nichtanmeldung nicht bloss von der Teilnahme am Ergebnisse der Verwertung ausgeschlossen sind, sondern dass sie, weil sie eben nicht in die Slieigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis aufgenommen werden können, nicht auf den neuen Erwerber übergehen, also erlöschen. Es ist damit allerdings von Bundes wegen ein Erlöschungsgrund für dingliche Rechte , die im übrigen, namenilich ihrer Entstehung und ihren Wirkungen nah, dem kantonalen Rechte

unterstellt sind, geschaffen, und damit ein Eingriff in das kantonale Jmmobiliarfachenrecht bewirkt worden. Allein dieser Eingriff ist durch die rationelle Ausgestaltung des dem Bunve übertragenen Betreibungsverfahrens mit Bezug auf die Verwertung von Liegenschaften durchaus geboten. Aber auch dem zweiten Gesichtspunkte der Vorinstanz : die gefezlichen Pfandrechte, die zu ihrer Entstehung der Eintragung ins Grundprotokoll nicht bedürfen, gehen tross Nichtaufnahme in die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis auf den neuen Erwerber über, kann nicht beigetreten werden. Das Gese verlangt zunächst die Anmeldung ganz allgemein (Art, 138 Ziff. 3); es bestimmt sodann allerdings, dass die auf der Liegenschaft ruhenden Lasten durch einen Auszug aus dem Grundbuch zu ermitteln seien, macht also hier insofern einen Unterschied zwischen den im Grundbuch eingetragenen und den nicht eingetragenen Lasten, als die ersteren ins Lastenverzeichnis von Amtes wegen aufzunehmen sind. Dagegen kennt das Gese den von der Vorinstanz behaupteten Unterschied zwischen den geseglichen Pfandrechten und den vertraglichen und die behauptete Privilegierung der erstern nicht ; Art. 135 spricht ohne Unterschied des Entstehungsgrundes von allen Lasten und set für alle fest, dass die Steigerungsbedingungen zu bestimmen haben, ob sie auf den Erwerber übergehen ; das fann aber gemäss Art. 138 Ziff, 3 und 149 bei nicht angemeldeten, die nicht aus den öffentlichen Büchern ersichtlich sind, nicht geschehen, d. h. diese können nicht aufgenommen werden, worqus eben folgt, dass sie nicht auf den Erwerber übergehen, also erlöschen, ohne Rücffiht darauf, ob zu ihrer Entstehung ein Eintrag nôtig war oder nicht.

6.

Hienah ist die Hauptklage, soweit sie von der Vorinstanz gutgeheissen wurde, abzuweisen und dementsprechend das WiderÜagebegehren 1 zuzusprechen. Aus Widerklagebegehren 2 und 3 ift nah dem in Erwägung 3 gesagten nicht einzutreten, womit die eventuelle Anschlussberufung dahinfällt,

Dispositiv

Demnach hat das BundeZgericht erkannt:

Die Hauptberufung des Beklagten wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Hauptflage abgewiesen, Widerklagebegehren 1 dagegen zugesprochen wird ; auf Widerklagebegehren 2 und 3 wird nicht eingetreten. Die Anschlussberufung der Klägerin fällt damit dahin,

20.

, HArteis vom 27. Februar 1904 in Sachen Müller, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Waisenamk Altdorf, Bekl. u. Ber.-Bekl, Mündeflprivileg im Konkurse. Art. 219. Abs. 4, TI. Kl. litt. a SchKG. Umfang der Mündelgelder. Streitwert. Art. 59 0G; eidgen. oder kantonales Recht. Art. 56 und 57 eod. Die Stellung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses in der Frage der Zulassung einer Forderung prajudiziert dessen Stellung als Einzelgläubiger nicht.

A. Jm Juni 1902 wurde über Attilio Müller, der bis dahin Waisenvogt und Mitglied des Gemeinderates von Altdorf gewesen, der Konkurs eröffnet. Jn demselben meldete der neue Waisenvogt eine Forderung von 15,004 Fr. 07 Cis. an, deren Betrag laut Waisenbucch und Kassarechnung, sowie laut strafrectlichem Urteil des Obergerichts vom 3. April 1903 und gemäss Anerkennung seitens des Gemeinschuldners die Summe aller von Müller in Missbrauchung seiner Stellung als Waisenvogt und Gemeinderatsmitglied unterschlagenen oder entwendeten Gelder darstellt, Zugleich wurde für diese Forderung die Kollozierung in II. Klasse verlangt. Diesem Begehren rourde seitens der Konkursverwaltung in allen Teilen entsprochen.

B. Hierauf stellte der Kläger und Berufungskläger vor Kreisgeriht Uri folgendes Rechtsbegehren : „Es sei das Waisenamt Altdorf mit seiner Eingabe unter Ziffer 75 des Kollokationsplanes im Beirage von 15,001 Fr. 07 Cis. gänzlich wegzuweisen, eventuell nur bis zum ausgewiesenen Betrage zuzulassen und es fei auf alle Fälle das Waisenamt Alidorf aus der Ul. Klasse in VITI Schuldbetreibung und Konkurs, Ns 20. 149 die V. Klasse zu weisen und demgemäss der Kolkokationspylan abzuändern." Die beklagte Partei beantragte Abweisung der Klage.

Das Kreisgericht Uri und nach ihm das Obergericht des Kantons Uri, an welches der Rechts\treit weitergezogen wurde, erkannten auf Abweisung der Klage. Die vom Obergericht bestätigte Motivierung des kreiSsgerichtlihen Urteils, sowie der Standpunkt der beklagten Partei sind aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich.

C. Gegenüber dem am 414, Januar 1904 erlassenen Urteil des Obergerichtes hat der Kläger rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht angemeldet und seine Anträge folgendermassen formuliert :

1.

Es sei das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri in dem Sinne abzuändern, dass die Eingabe des Waifenamtes Altdorf unter Ziffer 75 des Kollokationsplanes in Konkurssache des Aitilio Müller, Alidorf, in T1, Klasse im Betrage von 15,001 Fr. aus dem Kollokationsplane weggewiesen ;

2.

eventuell, dass dieselbe in V. Klasse verwiesen werde.

3.

Subeventuell, es sei der Posten betreffend Verlassenschaften im Betrage von 2287 Fr. 93 Cis. in Y. Klasse zu verweisen.

D. Jn der Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter des Klägers obige Anträge mündlich begründet. Der Vertreter der beklagten Partei hat folgende Anträge gestellt und begründet:

1.

, Es sei auf die Berufung nicht einzutreten mangels der geschlichen Voraussetzungen laut Art. 56 und 57 OG.

2.

, Eventuell : Es sei die Berufung nur zulässig hinsichtlich der 2000 Fr. und mehr betragenden Forderungen, als 300. Walker Marie 7000 Fr. und 324, Gamma-Aschwanden 2002 Fr. 61 Cts., dagegen hinsichtlich aller andern Forderungen unzulässig gemäss obgenanntem Bundesgesey Art. 59; hinfichtlih der zwei genannten Forderungen fei die Berufung aber als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Kompetenz des Bundesgerichtes hängt einerseits von der Höhe des Streitwertes und anderseits von dem anzuwendenden Rechte ab.

Was zunächst den Streitwert anbelangt, so ist davon auszu-

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.