31 II 682
31 II 682
Rubrum
682 Givilrechtspflege.
87. Arteil vom 8. Dezember 1905 in Sachen Göfdsin, Bekl. u. Hauptber.-Kl., gegen Art. 50 u. 55 OR. Schadenersatzklage aus unerlaubter Handlung. Verlöbnisbruch. Täuschung über die wahren Absichten ? Tatsachenfeststellung und rechtliche Würdigung der Tatsachen. Art. 81 06. KEränkende Handlung beim Rücktritt, — Mass des Schadenersatzes und der Genugtuung (Gesundheitsschädigung und seelischer Schmerz).
Sachverhalt
A.
Durch Urteil vom 20. Juli 1905 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt :
1. Der Beklagte habe an die Klägerin eine Entschädigung von 4500 Fr. nebst Zins zu 59%, seit dem Friedensrichtervorstand vom 18. September 1903 zu bezahlen.
2, Mit ihren weitergehenden Ansprüchen sei die Klägerin ebenso wie Beklagter mit seiner Gegenforderung abgewiefen. 4
B.
Gegen dieses Urteil haben rechtzeitig und formrihtig der Beklagte die Berufung und die Klägerin die Anschlussberufung an das Bundesgericht ergriffen. Der Beklagte beantragt gänzliche Abweisung der Klage, die Klägerin Zusprechung der von ihr eingeflagten 10,000 Fr.
C.
Jn der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Parteien diese Anträge wiederholt und je Abweisung der gegne- Y rischen Berufung beantragt.
Erwägungen
1.
, Die heutigen Litiganten waren seit April 1903 miteinander verlobt. Sie hatten sich im Sommer 1902 in Zug kennen gelernt, wo der Beklagte die Klägerin ungefähr drei Mal besuchte, Seither war die Klägerin in einem Gasthof in Luzern als Kellnerin tätig gewesen, woselbst sie der Beklagte öfter besuchte. Die Klägerin litt von Jugend auf an epileptischen Anfällen, was der Beklagte wusste; er hatte erklärt, die Klägerin troy diesem Gebrechen heiraten zu wollen.
Am 29. Juni 1903 schrieb der Beêlagte der Klägerin, er sei nun „anderer Meinung“ geworden. Er habe „verschiedene Nachfragen“ gehalten, in Malters, in Zug, wie auch in Sursee, leider aber ein wenig zu spät. Auch liebe Klägerin ihn nicht, wie er es „verdiente“. Sie könne also begreifen, dass auch feine Liebe zu ihr erfaliet sei; eine Heirat ohne Liebe sei gewiss keine glückliche, dessen habe man genug Beispiele. Er sei deshalb gezwungen, der Klägerin mitzuteilen, dass er die Verlobung aufheben müsse, komme es, wie es wolle; er bleibe lieber ledig, als dass er heirate, wo er im Voraus sehe, dass er nicht geliebt werde.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin den ihr aus dem Verhalten des Beklagten erwachsenen Schaden, welchen sie auf 10,000 Fx. beziffert, geltend, indem sie ihren Anspruch namentlich auf Art. 50 und 59 OR stügt. Der ihr vorinstanzlich zugesprochene Betrag von 4500 Fr. segt sich zusammen wie folgt :
Anschaffung einer nunmehr bedeutend entwerteten Aussteuer, vermehrte Ansgaben im Hinblick auf die Vermählung und Aufgabe der relativ einträglichen Stelle als Kellnerin Fr. 1000 statt eingeklagter Fr. 1.700 Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Klägerin infolge des Verlöbnisbruches und daherige Erschwerung des Fortkommens der Klägerin «Fr. 1590 statt eingeflagter Fr. 5900 Schmerzensgeld (tort moral) „ 2000 y R „ 3300 Zusammen Fr. 4500 statt eingeflagter Fr. 10,000 Die Vorinstanz erklärt ausdriüiÆli, diefen Betrag auf Grund vou Art. 50 ff. ON zuzusprechen ; auf Grund des fantonalen Rechtes kônne die Klägerin nichts beanspruchen, denn nach diesem bestehe keine Schadenersassgpflicht wegen einseitiger Auflösung des Verlöhnisfes.
Vor den fantonalen Instanzen hatte der Beklagte, von seiner grundsässlichen Bestreitung der Klagforderung abgesehen, dieser eine angebliche Gegenforderung in gleicher Höhe entgegenzustellen erklärt, da auch er im Hinblick auf seine Verheiratung Auslagen gehabt und Zeit verloren habe, und da die Klägerin ihn verleumdet habe. Auf diese ihrer Ansicht nah völlig halilose und 684 Civitrechtspflege.
nicht ernsthafte Gegenforderung ist indessen die Vorinstanz wegen mangelnder Subsftanziierung derselben nicht näher eingetreten.
2.
Wie das Bundesgericht în zahlreichen Entscheidun gen erkannt hat (vergl, namentlich Bd. XXVI, 2, S. 606 ff.), bildet der Verlöbnisbruch an sich keine widerrechtliche bezw. unerlaubte Handlung im Sinne der Art. 50 fff, OR, sondern höchstens eine na dem einschlägigen kantonalen Rechte zu beurteilende Ve rtragsverlezung ; wohl aber kann sich das Verhalten de? vom Verlöbnis zurücktretenden Teils unter Umständen als ein auch abgesehen von der Nichterfüllung einer übernommenen Vertragspflicht rechtswidriges und somit als ein deliktisches, nah Art, 50 ff. OR zu Schadenerfass verpflichtendes, darstellen, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn der Bruch des Verlöbnisses in einer verlezenden, den andern Teil unverdient der Missachtung oder dem Gefpötte aussetssenden oder seinen guten Nuf gefährdenden Art und Weise erfolgt, ebenso wenn der vom Verlöbnis zurücftretende mutwillig gehandelt oder gar in eigennüssziger oder unlauterer Absicht den andern Teil über seine Juntention getäuscht hat, Nun erblickt im vorliegenden Falle die Vorinstanz mit der Klägerin ein deliftisches Verhalten des Beklagten sowohl in der Ausserachtkassung aller Rücksichten, welche er seiner Braut schuldig gewesen sei, als auch darin, „dass es ihm mit seiner Verlobung gar nie ernst gewesen“ sei, „er gegenteil ls die Klägerin über seine wirklihe Gesinnung getäuscht“ habe, Hierin liegt indessen keine tatsächliche Feststellung, an welche das Bundesgericht nah Art. 84 OG gebunden wäre, sondern es handelt sich dabei um die Subsumierung festgestellter oder festzustellender Tatsachen unter den Begriff der rechtswidrigen Handlung, und es unterliegt somit in dieser Beziehung das kantonale Urteil der Überprüfung seitens des Bundesgerichtes. Zst aber dies der Fall, so muss gesagt werden, dass aus der einzigen durch den kantonalen Nichter festgestellten Tatsache, welche mit der Frage, ob die Verlobung auf Seiten des Beklaglen eine ernsthafte gewesen sei, in Zusammenhang gebracht werden könnte, nämlich aus der Tatsache, dass der Beklagle, nachdem er sich im April mit der Klägerin verlobt, son im Mai und Zuni der Köchin Marie D. nachgestellt und im Juli mit derselben geschlechtlich verkehrt hat, der Schluss nicht gezogen werden kann, es habe der Beklagte mit seiner Verlobung bezweckt, die Klägerin über seine eigentlichen Absichten zu täuschen oder mit ihr fein Spiel zu treiben. Über
den Mangel irgendwelcher für die ursprünglichen Absichten des Beklagten wirklich sshlüssiger Feststellungen kaun selbstverständlich die im erstinstanzlichen Urteil enthaltene, vou der Vorinstanz stillschweigend gutgeheissene Erklärung nitht hinweghelsen, der Richter habe „in Anbetracht aller Umstände, die er zufolge seiner lokalen Kenntnis am besten zu würdigen weiss, die Überzeugung erlangt, Beklagtem sei von Anfang an nie Ernst geweseu mit seiner Verlobung.“ Da es sich hier, wie bereits bemerkt, um die Subsumierung von Tatsachen unter einen Rechtsbegriff handelt, so wäre es Sache des kantonalen Richters gewesen, folche Tatsachen festzustellen (mithin Sache der Klägerin, solche Tatsachen zu behaupten und zu beweifen), auf Grund deren auch ein mit den lokalen Verhältnissen sonst nicht vertrauter Berufungsrichter die Überzeugung gewinnen müsste, es habe der Beklagte mit seiner Verlobung andere Zwecke verfolgt, als er die Klägerin glauben liess.
Z. Jt somit eine rechtswidrige Handlung des Beklagten uicht schon in der Eingehung des Verlöbnisses mit der Klägerin zu erbliden, und kann in Anbetracht der kurzen Dauer der Verlobung auch von einem rechtswidrigen Hinhalten der Klägerin durch den Beklagten nicht gesprochen werden, o erscheint eine aus Art. 50 fff. ON abzuleitende Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die von ihr auf ihre Aussteuer gemachten Verwendungen an Zeit und Geld sowie damit zusammenhängenden Schaden zu ersegen, im Gegensay zur Auffassung der Vorinstanz als von vornherein ausgeschlossen. Dagegen fragt es sih, ob und inwieweit die Klägerin durch die Art und Weise, wie der Beklagte vom Verlöbnis zurückgetreten ist, rehtswidrig geschädigt worden sei.
Fn dieser Beziehung ist nun allerdings der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Rücktritt des Beklagten vom Verlöbnis in einer die Klägerin unverdient verlegenden Form stattgefunden hat. Zwar ist, entgegen der Ansicht des fantonalen Richters, eine Kränkung der Klägerin nicht schon in dem Vorwurf zu erblickken, die Klägerin liebe den Beklagten nicht, wie er es „verdiene“ ; ebensowenig selbstverständlich in der Eröffnung, auch seine 686 Civilrechtspstege.
Liebe sei erkaltet, oder in der Auseinandersetzung, Heirat ohne À Liebe könne keine glüdliche sein, er bleibe lieber ledig als zu heiraten, wo er voraussehe, niGt geliebt zu werden, u, #. w. Dagegen steli sih als eine ernstlihe Verlegung der persönlichen Verhältnisse der Klägerin die Erklärung des Beklagten dar, er habe über sie „verschiedene Nachfragen“ gehalten, „leider aber ein wenig zu spät“. Wenn der Beklagte si darauf berufen hat, es entthalte dieser Sass ja keinen bestimmten Vorwurf, der fsich als unbegründet erwiesen hätie, so ist demgegenüber zu bemerken, dass gerade die Allgemeinheit jener Jusinuation in Verbindung mit den Worten „leider ein wenig zu spät“ den Schein erwecken musste, der Beklagte habe die denkbar schlimmsten Juformationen über das Vorleben der Klägerin oder die Ehrenhastigkeit ihrer Familie erhalten, während er doch im Prozesse nicht im Stande gewesen ist, auh nur eine einzige Tatsache, welche hiezu Anlass hätte geben können, nachzuweisen. Dass si jene angeblich ungünstigen Informationen damals weder in den Augen des Beklagten noh in denjenigen der Klägerin auf die Epilepsie der letztern beziehen konnten, wie der Beklagie nachträglich kehauptet, ergibt sich mit Sicherheit daraus, dass der Beklagte, wie die Vorinstanz festgestellt hat, über den Gesundheitszustand der Klägerin shon vor der Verlobung genau informiert gewefen war, wie er denn auch erklärt hatte, die Klägerin troy jenem Gebrechen heiraten zu wollen.
4.
Fragt es sih nun, ob und in welchem Masse die Klägerin durch das rechtswidrige Verhalten des Beklagten geschädigt worden sei, fo besteht zunächst zwar fein Grund, von der Schähung der Vorinstanz abzuweichen, wonach der Klägerin infolge vermehrter epileptisher Anfälle unmittelbar na Auflösung der Verlobung ein Vermögensschaden von zirka 1500 Fr. erwachsen ist. Denn es ist aktenmässig erstellt, dass dec Zustand der Klägerin fih na dem Nüktritt des Beklagten bedeutend verschlimmert hat, was naturgemäss deren Fortkommen erschweren musste; und da andere Urfachen für diese Verschlimmerung des Zustandes der Klägerin nicht namhaft gemacht worden sind, so ist anzunehmen, dass dieselbe die Folge des Verhaltens des Beklagten gewesen ist, wie denn auch die von der ersten Instanz angeordnete gerichtliche Expertise hervorhebt, dass Gemütsaffektionen in hohem Grade geeignet waren, die Epilepsie der Klägerin zu erhöhen. Dagegen kann es si nun, was die Vorinstanz übersicht, keineswegs darum handeln, der Klägerin eine Entschädigung für die ganze Verminderung ihrer Leistungsfähigkeit zuzusprechen. Denn es liegt auf der Hand, dass jene Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Klägerin nur zu einem Teil und zwar zum kleineren Teil auf die verlessende Form des Verlöbnisbruches, zum grössern Teil aber auf die blosse Tatsache der einseitigen Auflösung des Verlöbnisses zurüczuführen ist, welch letztere Tatsache, wie Eingangs bemerkt, feine Schavenersazpflict nac Art. 50 ON begründet, Ebenso verhält es sich mit dem vorinftanzlich zugesprochenen Entgelt von 2000 Fr. für den feelishen Schmerz, welchen die Klägerin ja zweifellos erlitten hat, welcher aber naturgemäss zum grössern Teil dem Verlöbnisbruch an sich und nur zum kleinern Teil der verlezenden Form desselben zuzuschreiben ist. Ju Abwägung dieser beiden schädigenden Faktoren und in Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falles, insbesondere der nah den Feststellungen des kantonalen Richters günstigen Vermögensverhältnisse des Beklagten, sowie des Umstandes, dass er seiner Braut, deren Gesundheitszustand er kannte, vermehrte Nückfichten schuldig war, erscheint eine Gesamtentschädigung von 1000 Fr. für den Vermögensschaden und die Unbill, welche der Klägerin durch die Art und Weise des Verlöbnisbruches seitens des Beklagten zugefügt worden sind, als angemessen und genügend. Auf diefen Betrag ist die vorinstanzlich auf Grund
von Art. 50 und 55 ON zugesprochene Entschädigung von 4500 Fr. zu reduzieren.
5.
, (Bestätigung hinsichilih der Gegenforderung.)
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Hauptberufung wird in dem Sinne teilweise begründet erklärt, dass in Abänderung des angefochtenen Urteils die vom Beklagten der Klägerin zu zahlende Summe auf 1000 Fr. nebst 5 9%, Zins seit 18. September 1903 reduziert wird; die Anschlussberufung wird abgewiesen.