31 II 788
31 II 788
Rubrum
103. Nrfeisl vom 14. Okiober 1995 in Sachen Ardez, Lavin, Süs und Zernez, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Fefan, Kl. u. Ber.-Bekl.
Streit zwischen melcreren Gemeinden über Unterhailtspflicht an Strassen, Veffentlich-rechtliche Streitigkeit ; Inkompetenz des Bundesgerichtis u. Unzulässigkeit der Berufung. Art. 56 u. 57 06.
Sachverhalt
A.
Dur Urteil vom 5. Mai 41905 hat das Kantonsgericht von Graubünden über die Nechisbegehren :
1, der Klägerin :
a) Die beklagtischen Gemeinden seien pflichtig, die Brücken und Wuhren an der Unterengadiner-Verbindungsstrasse auf Gebiet der Gemeinde Fetan an Stelle derselben, nah Massgabe der bezüglichen kan1onalen Beschlüsse, Verordnungen und Gefege zu unterhalten.
b) Sie seien pflichtig, der Gemeinde Fetan alle diejenigen Auslagen zu ersehen, welche diefe zu Lasten ver den Beklagten obliegenden Unterhaltung von Brücken und Wuhren an der Verbindungsstrasse gehabt hat oder haben wird, samt Verzugszinsen vom Tage der Auslage an, laut Rechnungsausstellung;
2, Der Beklagten: die Klage sei abzuweisen; erkannt:
1, Die Klage der Gemeinde Fetan wird gutgeheissen und die Gemeinden Ardez, Lavin, Süs und Zernez im Sinne der Erwägungen pslichtig erklärt, die Brücken und Wuhren an der Unterengadiner-Verbindungsstrasse auf Gebiet der Gemeinde Fetan zu uterhalten.
2. Die Beklagten sind pflichtig, der Gemeinde Fetan die für diese Unterhaltung seit dem Jahre 1882 gehabten Kosten zu ersetzen, mit # ?, Zins vom Tage der Auslage bis zur Streitanhängigkeit und 5 %/, von da an bis zur Zahlung durch die Betlagten.
Jn der Motivierung diefes Urteils wird von einer unterm 9./11. Mai 1851 von den heutigen Beklagten der Regierung gegenüber abgegebenen Erklärung ausgegangen, des Jnhalts, die Beklagten übernähmen die Unterhaltung und Wiederherstellung der zu erbauenden Brücken und Wuhren au auf dem Gebiet der Gemeinde Fetan, falls bei der Entscheidung über die Richtung der Unterengadiner-Verbindungsftrasse der untern (für den durchgehenden Verkehr günstigeren, für Fetan dagegen ungünstigeren) Richtung der Vorzug gegeben werde (ein Fall, welcher seither eingetreten ist). Sodann wird auf § 12 des Strassengesesszes vom Jahre 1882 abgestellt, wonach die Gemeinden, welche auf Territorium anderer Gemeinden an Stelle derselben dem Kanton gegenüber besondere Verpflichtungen übernommen haben, hiebei behaftet werden. „Auf Grund jener Erklärung vom 5./11. Mai 1851 und § 12 des Strassengesezes“ sei das erfte Klagbegehren zuzusprechen. Bezüglich des zweiten Klagbegehrens wird bemerkt, dasselbe sei ebenfalls grundsässlih gutzuheissen; für die Festsetzung des Betrages der zu ersegenden Kosten, sowie für die genaue Bezeichnung derjenigen Objekte, deren Unterhaltung den Beklagten obliege, seien aber in den Akten keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden; das Gericht behalte sich daher vor, sofern die Parteien sich diesbezüglih nicht einigen könnten, hierüber nah Einholung einer Expertise zu entfcheiden.
B.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung au das Bundesgericht erklärt, mit folgenden Rechtsbegehren :
„i. Es sei die Frage der Unterhaltungspflicht der Strassen „eine Administrativangelegenheit und sei infolgedessen vorliegender „Prozess nicht durch den Civilrichter, sondern durch den Admini- „strativrichter zu entscheiden.
„IL. Falls angenommen wird, dass die dur die vier Gemeinden „übernommenen Verpflichtungen civilrechtliher Natur seien, er- „achten wir im Gegensass zum kantonsgerichtlichen Entscheid, es „sei der Klageanspruch als verwirft und verjährt, eventuell als „dur Verzichtleistung dahingefallen, anzusehen.
„II. Subeventualantrag: Unter allen Umständen kann eine „Unterhaltungspflicht erst nach erfolgter Kollaudation und Über- „gabe des Objektes beginnen, welche Übergabe bis heute nicht „stattgefunden hat.“
Erwägungen
1.
Der streitige Rechtsanspruch der Klägerin ist von dieser vor Kantonsgericht allerdings mit dem Hinweis auf die Verpflichtungserklärung der Beklagten vom Jahre 1851 begründet worden. Allein diefe Verpflichtuttg, deren Wirkungen sich überdies, wenn sie privatrechtlicher Natur wäre, gemäss Art. §§2 OR nicht nach eidgenössishem, sondern nach kantonalem Rechte beurteilen würden, ist nicht der Gemeinde Fetan, sondern dem Kleinen Nate, als Verireter des Kantons, abgegeben worden und beschlug eine Leistung nicht des Civil-, sondern des öffentlichen Rechts, und konnte daher keine privatrehtlichen Verpflichtungen zwischen den heutigen Parteien begründen.
Ebenfowenig kann es si aber selbstverständlich bei der Norm des Art. 12 des Strassengesezes vom Jahre 1882, auf welche die klagende Partei ihren Anspruch in zweiter Linie stüsste und auf die auch das kantonale Gericht abgestellt hat, um Privatrecht handeln. Auf dem gleichen Standpunkt ftehen denn auch die Refurskläger, wie aus ihrem ersten und prinzipalen Berufungsantrage hervorgeht.
Die Folge dieser Auffassung des streitigen Rechtsverhältnisses ist nun aber nicht, wie sie, ihrem ersten Berufungsantrage nah zu schliessen, annehmen, die, dass das Bundesgericht das angefochtene Urteil aufzuheben hat, sondern nur die, dass es auf die Berufung überhaupt nicht eintreten kann, da eine Berufung ans Bundesgericht nur in Civilstreitigkeiten möglich if und nur darauf gestüsst werden kann, dass die Entscheivbung des kantonalen Gerichtes auf einer Verlekung des Bundesrechtes beruhe. Weder handelt es si aber nah dem gesagten um eine Civilrechtsstreitigkeit, noch ist dadurch, dass der kantonale Civilrichter diesen Anstaud entschieden, Bundesrecht verlegt worden; denn es besteht keine Norm des eidgenössishen Rechtes, wonach Administrativstreitigkeiten von den Kantonen nicht au den Civilgerichten zur Erledigung zugewiesen werden fönnten. Die Kantone sind in dieser Frage des Prozessrechtes und der Gerichtsorganisation vollständig frei, und selbst wenn, was aus den Akten nicht ersichtlich ist, im Kanton Graubünden die Civilgerihte zur Behandlung von Adminiftrativsachen nicht zuständig sein sollten, so wäre im vorliegenden Falle nach dem gesagten nur kantonales, nicht aber eidgenössisches Recht verlegt.
Da nun die Berufungsanträge IL und Il nur für den Fall gestellt worden sind, als das Bundesgericht, entgegen der Auffassung der Rekursklägerinnen, das vorliegende Verhältnis als civilrechilicher Natur betrachten sollte, so ist auf sie, nah dem gesagten, ohne weiteres nicht mehr einzutreten. Auch die andere Frage ist nicht weiter zu erörtern, ob nicht das zweite Rechtsbegehren der Gemeinde Fetan, auf Bezahlung - der ihr seit dem Jahre 1882 für die Unterhaltung der Brücken und Wuhre entstandenen Kosten dur die beklagten Gemeinden civilrechtlichen Charakter gehabt und die Zuständigkeit des Bundesgerichts begründet hätte. Denn einmal sind in dieser Beziehung keinerlei Rechtsbegehren gestellt — die sämtlichen drei Anträge beziehen sich nur auf die Frage der Unter haltungspflicht —, und sodann wäre zu sagen, dass über dieses Klagebegehren ein vefinitives Haupturteil noch gar nicht vorliegt, da das Kantonsgericht fih vorbehalten hat, den genauen Betrag der zu erstattenden Kosten erst später, nach Einholung einer Expertise, sofern eine Einigung der Parteien nicht zu stande kommen sollte, festznsetzen.
2.
(Nechtzeitigkeit der Berufung ?)
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht ertannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.