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32 II 549

32 II 549

Rubrum

48 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

Sachverhalt

„Vorschrift des § 274 der ZPO Genüge geleistet habe, auf vor- „würsiges Revisionsgefuch deshalb nicht eingetreten werden kann, „weil das in § 272 leg. cit. aufgestellte Erfordernis des Rechts- „mittels der Revision, ein rechtsfräftiges Urteil, in casu fehlt — „vergl. § 255 Abs. 1 eod. —, indem laut hierseitiger Kontrolle „beide Parteien die Berufung gegen fragliches Urteil ans Bundes- „gericht erklärt haben, und es nun während dortfeitiger Pendenz „des Prozesses dem hierortigen Richter nicht zukommt, gestüsst „auf das bekflagtischerseits erheblich gemachte, zudem nicht im Pro- „essverlaufe vor den kantonalen Jnstanzen eingetretene Novum „die Nevision zu bewilligen, sondern es dem Bundesgerichte über- „lassen bleiben muss, eine Verfügung zu treffen, welche ihm in „Hinsicht auf Art. 80 des Bundesgesetzes über die Organisation „der Bundesrechtspflege die Berücksichtigung des von der Nevi- „sionsbewerberin relevierten Novums gestattet ; vergl. hierortigen „Entscheid i. S. E. Stadelmann gegen Familie Koch vom 29. Ja- „nuar 1890, BE 16 Nr. 27 S. 200 u. 201%; —

Erwägungen

Nach Art. T7 OG ist, wenn gegen ein kantonales Urteil zugleich mit der Berufung ans Bundesgericht ein ausserordenlliches kantonales Rechtsmittel — Kassationsbeschwerde, Revisionsgesuch, Erläuterungsgesuch — ergriffen ift, zuerst über das leztere durch das zuständige kantonale Gericht zu entscheiden, und es wird zu diesem Behufe die bundesgerichtliche Entscheidung bis zur Erledigung der Sache vor der kantonalen Behörde ausgesesszt. Diese Bestimmung ist vom Bundesgericht sch on früher (AS 22 S. 741) und neuerdings wieder im Urteil vom 13. Juli 1906 in Sachen Buss & Cie. gegen Trifiletti ® dahin ausgelegt worden, dass sie eine Berücksichtigung der bundesrehtlichen Berufung bei der Frage der Zulässigkeit ausserordentlicher kantonaler Rectsmittel nicht gestattet, dass also durch das kantonale Prozessrecht und dessen Juterpretation ein im übrigen zulässiges ausserordentliches Rechtsmittel nicht deshalb verschlossen werden darf, weil das betreffende Urteil zugleich mit der Berufung ans Bundesgericht angefochten * Das ist eben das in der Anm. au’ S. 317 angeführte Urteil.

IŸ, Organisation der Bundesrechtspfssege. N® 70, 949 ist. Gegen diesen bundesrechtlichen Sag verstösst das obergerichtliche Erkenntnis vom 22. Juni 1906, indem es auf das Revisionsgesuch der Beklagten mit der Begründung nicht eintritt, dass man es angesichts der Berufung ans Bundesgericht nicht mit einem rechtsfräftigen Urteil zu tun habe. Es muss deshalb das genannte Erkenntnis aufgehoben werden und zwar von Amtes wegen, auch ohne bezüglichen Antrag der Beklagten, da das Bundesgericht von sich aus über die Beobachtung des Art. 77 OG zu wachen hat; — erkannt:

Das Erkenntnis des Obergerichts Luzern vom 22. Juni 1906 wird aufgehoben, und es wird die Sache behufs Erledigung des Revisionsgesuches der Beklagten an die Vorinftanz zurückgewiesen.

70.

Arkeil vom 14. Hepfember 1906 in Sachen Ffenuiug, Bekl. u, Ber.-Kl., gegen Mürner, Kl. u. Ber.-Bekl, Liegenschaftenkauf. Inkompetenz des Bundesgerichts als Berufungsinstanz. Art. 281 OR, 56 06. (Ferkauf einer unüberbauten Liegenschaft, Nebenabreden betr. Ueberbauung.) Das Bundesgericht hat da si ergeben :

A. Mit Vertrag vom 13. Mai 1903 kaufte die Beklagte von den Klägern die (damals unüberbaute) Liegenschaft Sektion VII, Parz. 2404 des Grundbuches Basel zum Preise von 17,000 Fr. Dabei verpflichtete sie sich, bis zum 1. April ein beziehbares Wohnhaus gemäss vorliegenden Plänen darauf zu erstellen und die Zimmerarbeiten zu den üblichen Mittelpreisen den Klägern zu übertragen. Die Kläger verpflichteten sih dagegen, der Beklagten für die Erstellung dieses Hauses die nötigen Mittel bis zur Höhe von 30,000 Fr. zur Verfügung zu stellen je nah Fortschritt der Arbeiten und nach Massgabe der Beträge, die ihnen selbst von der Schweizerischen Volkshank zu diesem Zweck gewährt werden würden. Die Fertigung des Kaufes im Grundbuche sollte erst nah Fertig- 590) Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

stellung des auf der Parzelle zu errichtenden Hauses und nah Aufnahme einer erften Hypothel auf dasselbe erfolgen.

Die Arbeiten wurden in Angriff genommen und bis August 1903 weiter geführt. Von da an verweigerten die Kläger weitere Auszahlungen auf den Baukredit, weil die Beklagte shon mehr bezogen habe, als der Wert der gelieferten Arbeiten betrage, und die Beklagte weigerte sich, vor Auszahlung weiterer Beträge seitens der Kläger die Arbeiten fortzusetzen.

B. Jm Dezember 1903 verlangte die heutige Beklagte als Klägerin von den heutigen Klägern als Beklagten die Bezahlung von 12,248 Fr. nebst Zins, eventuell Rechnungsstellung über den Baukredit und die Bauarbeiten; der eingeklagte Betrag von 12,248 Fr. segte sih zusammen aus Leistungen der Klägerin (der heutigen Beklagten) an den Bu, Fr. 10,900 20 Wert einer von Nachbarn erworbenen Scheidemauerhälste nebst Grund und Boden . „ 1,200 — Zins von diefen beiden Beträgen .,, 2,037 25 Fr. 14,457 25 abzüglich anerkannte Gegenrechnung „ 6,909 25 Fr. 7,248 — zuzüglich Schadenersay wegen Vertragsbruhs . „ 5,009 — Fr. 12,248 — Diese Klage wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Zivilgerichies vom 29. April 1904 abgewiesen, weil die Weigerung der Klägerin (der heutigen Beklagten), den Bau fortzusegen, unbegründer und ihr Rütritt vom Vertrage daher unberechtigt gewesen sei. C. Jm gegemwärtigen Prozesse beantragten die Kläger prinzipiell: Die Beklagte zu verurteilen, die vou ihr laut Kaufbrief vom 13. Mai 1903 erworbene Liegenschaft, Sektion VII Parzelle 2104, Eimeldingerweg Nr. 43, zu übernehmen und als Kaufspreis den Klägern den Betrag von 51,791 Fr. 40 Cts., eventuell von 48,091 Fr. 40 Cs... ... zu zahlen. Bei Bezahlung der Eventualsumme als Kaufpreis sei die Beflagte ausserdem zur Zahlung von 3700 Fr. samt 5 ?/, Zins vom Tage der Klage an zu verurteilen ;

eventuell: Es sei der zwischen den Parteien am 13. Mai 1903 über die Liegenschaft Sektion VII, Parzelle 2104 Eimeldingerweg Nr. 43, abgeschlossene Kaufverirag als aufgehoben zu erklären und es fei die Beklagte zu verurteilen, den Klägern den Beirag von 149 Fr. 50 Cts, recte 109 Fr. 50 Cts. als Schadenersay zu zahlen, samt 59%, Zins vom Tage der Klage an.

Zu obigem Betrag von 109 Fr. 50 Cis. waren die Kläger ittels folgender Rechnung gelangt :

Schadenersass wegen Vertragsbruchs 10 %/, des Kaufspreiss. Fr. 1,700 — Bezahlte Handänderungs- und Notariatskosten 360 — und Expertisenkosn y 49 50 Fr. 2,109 50 abzüglih geleistete Anzahlung y 2,000 — Restforderung Fr. 109 50 Die Beklagte und Widerklägerin beantragte prinzipiell: Abweisung der Klage und Verfällung der Kläger zu einer Entschädigung von 12,660 Fr. 75 Ets. samt Zins à 5°/, ab 10,960 Fr. 75 Cts. seit 21. September 1903 und ab 41700 Fr. feit Einreichung der Klage ;

eventuell; Es sei der Betrag, um welchen die Beklagte die Liegenschaft Eimeldingerweg 43 zu übernehmen hat, genaue Ausrechnung nach Massgabe der Antwort vorbehalten, auf 28,163 Fr.

71.

Cis. festzusegen und seien die Kläger zu verurteilen, dafür zu Torgen, dass der Beklagten die verkaufte Liegenschaft gegen Uebernahme der I. Hypothek zu Gunsten der Kantonalbank im obigen Betrage auf einen vom Gericht zu bezeichnenden Termin zugefertigt und übergeben werde;

subeventuell: Es solle gemäss dem eventuellen Rechtsbegehren der Kläger enischieden, dann aber die Enischädigungsforderung der Kläger abgewiesen und der Beklagten eine Entschädigung von 10,960 Fr. 75 Cts. samt Zins zu 5°/, seit 21. September 1903 zugesprochen werden.

55929 Entszcheidungen des Bundesgerichts als oberstfer Zivilgerichtsinstanz.

Obige Summe von 12,660 Fr. 75 Cis. sett sich aus folgenden Posten zusammen : Wert der angeblich auf Rechnung der Beklagten ausgeführten Erd-, Maurer- und Steinhauerararbeiten, sowie der Eisenlieferung . . Fr. 10,920 — Wert der angeblich von der Beklagten von Nachbarn erworbenen Scheidemauerhälfte nebst Grund und Boden . « 1,200 — Wert der Zimmerarbeiten, welche allecbings von den Klägern geliefert worden seien, für deren Betrag diesen aber Gegenleistungen gemacht WHrden seien y 9,750 — Abzüglich anerkannte Leistungen an Kläger „6,909 25- Fr. 10,960 75 Zuzüglich „109%, der Kaussumme“ als ? „Sta: denersa? . e 1,700 — Fr. 12,660 75 D. Durch Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons BaselStadt vom 11. Juni 1906 ist folgendes Urteil des Zivilgerichtesdes Kantons Basel-Stadt d, à.10. März 1906 bestätigt worden :

1.

Das Hauptbegehren der Kläger und die Widerklage wird abgewiesen.

2.

Der Kauf der Parteien vom 13. Mai 41903 über die Liegenschaft Eimeldingerweg 43 (Sektion VIX, Parzelle +108) wirdals aufgehoben erklärt.

3.

, Beklagte wird zur Zahlung von 109 Fr. 50 Ct. nebst 59%, Zins seit 5. Juni 1905 verurteilt.

Aus der Begründung des Urteils ift hervorzuheben :

betreffend das Prinzipalbegehren der Kläger und das Eventualbegehren der Beklagten :

das Prinzipalbegehren der Kläger lasse sich aus dem Kausfvertrage, dessen Gegenstand eine unüberbaute Liegenschaft sei, überhaupt nicht begründen;

betreffend das Eventualbegehren der Kläger sowie das Prinzipal- und das Subeventualbe= gehren der Beklagten:

IV. Organization der Bundesrechispfege. N° 70. OT die Beklagte sei, indem sie das Hauptbegehren der Klage ganz ablehne und gleichzeitig ihrerseits Schadenersay für gehabte Verwendungen fordere, mit der Aufhebung des Kaufs einverstanden, und es frage sich nur nock, welche Partei von der andern Ersatz aus irgend einem Rechtsgrunde verlangen könne. — Prinzipiell begründet sei die Schadenersayforderung der Kläger z; denn die Beklagte sei es gewesen, welche rechtswidrig vom Vertrag zurüdckgetreten sei und die Fortsetzung des Baues ohne Grund verweigert. habe. Was die Höhe des Schadenersahes betreffe, so sei die Berechnung der Kläger gutzuheissen. Die von der Beklagien als Widerklägerin geforderten Beträge von 10,920 Fr., 1200 Fr. und 5750 Fr. seien auch nicht etwa zur Kompensation zu verwenden, denn es ergebe sich, dass die Beklagte aus eigenen Mitteln gar nichts an den Bau geleistet habe.

E. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es seien. die Kläger zur Bezahlung von 8910 Fr. 75 Cts. nebsi Zinsen an die Beklagte zu verurteilen. Der Jngress der Berufungserklärung. lautet : Jn Sachen K. Pfenning gegen Simon und Mürner betreffend negotiorum gestio..…... ;— Jn Erwägung:

4.

Da gegen das Urteil des Appellationsgerichtes uur die Beflagte und Widerklägerin die Berufung ergriffen hat, so könnte es sich, was die Vorklage betrifft, nur noch um die Frage handeln, ob den Klägern mit Necht ihr eventuelles Rechlsbegehren (Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2109 Fr.

5.

Cis. abzüglih 2000 Fr.) zugesprochen worden fei oder ob die Klage gänzlih hätle abgewiesen werden sollen. Auf diese Frage fönnte aber, ganz abgesehen davon, dass in der Berufungserklärung ein ausdrülicher Antrag auf Abweisung der Klage nicht gestellt worden ist, wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten werden. Denn die eventuell eingeklagten 2109 Fr. 90 Cts. waren von den Klägern ausdrülich als „Schadenersass wegen. Vertragsbruchs“ verlangt worden und sind auch von der Vorinstanz aus diesem Titel zugesprochen worden. Als gebrochener Verirag fonnte aber einzig und allein der Kauf über die unüberbaute Liegenschaft der Kläger, also ein Liegenschaft skauf, in Be- 554 Entscheïidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

trat kommen, was u. a. daraus ersichtlich ist, dass die von den Klägern geforderten uud von der Vorinstanz zugesprochenen 10 LLS des Kaufspreises auf 1700 Fr. also auf 10 °/, des Preises der unüberbauten Liegenschaft, veranschlagt wurden.

2.

Was die Widerklage von ursprünglich 14,660 Fr. 75 Cts., nunmehr noch 8910 Fr. 75 Ets. betrifft, fo war dieselbe nicht etwa, worauf die Berufungserklärung hindeuten zu wollen scheint, als Klage aus negotiorum gestio, sondern vielmehr als Nückforderungs- und Schadener satklage des vom Vertrage mit Ret Zurückgetretenen (vergl. Art, 124 ON) begründet worden, und zwar forderte auch die Beklagte als „Schadenersassz“ „1700 Fr. = 109%, der Kaufsumme“. Der Vertrag, dessen Bruch die Beklagte den Klägern zuschreibt, war also auh nach der Auffassung der Beklagten ein Liegenschaftskauf, welcher allerdings Nebenabreden über die Ueberbauung der Liegenschast enthielt, wobei aber beide Teile des Vertrages so eng miteinander verknüpft waren, dass mit der Verlegung der Bestimmungen über die Ueberbauung der Liegenschaft der ganze Vertrag dahinfiel, und dies ist denn auch die Auffassung der Vorinstanzen, welche, wie übrigens son das Zivilgericht in seinem Urteile vom 29. April 1904 (vergl. oben Fakt. B), zu dem Schlusse gelangt sind, dass die Kläger mit Recht „vom Vertrage“ zurückgetreten feien, nachdem die Beklagte „die Fortsetzung des Baues ohne Grund verweigert“ habe. — Der enge Zusammenhang zwischen dem Verkauf der Liegenschaft und den Bestimmungen über deren Uchberbauung ergibt sich schliesslich auch aus dem Umstande, dass laut Vertrag die Fertigung des Kaufes im Grundbuch erst nah Fertigstellung des Baues stattfinden sollte.

Es könnte sich somit nur noch fragen, ob bei diesem einheitlichen Vertrage, durch welchen eine unüberbaute Liegenschaft verkauft wurde, gleichzeitig aber Bestimmungen über deren Ueberbauung getroffen wurden, die letzteren Bestimmungen oder aber der Verkauf der unüberbauten Liegenschaft der wichtigste Bestaudteil des Vertrages gewesen seien. Diese Frage ist in legierem Sinne zu beantworten: Den Klägern war vor allem daran gelegen, ibre Liegenschaft im Werte von zirka 1700 Fr. zu verkaufen, und nur bei dieser Gelegenheit suchten sie sich zugleich auch die Uebertragung von Zimmerarbeiten im Werte von zirka 5000 Fr. zu sichern ; und der Beklagten war es in erster Linie darum zu tun, sich gegen eine nur kleine Anzahlung einen Bauplass zu verz schaffen, und erst in zweiter Linie, auh einen Baukredit behufs Ueberbauung dieses Plages zu erhalten. Der Hauptbestandteil des einheitlichen Vertrages war somit weder ein Werk- noch ein Darlehensvertrag, sondern in der Tat ein Liegenschafiskauf, woraus sich die Inkompetenz des Bundesgerichtes zur Anhandnahme der Berufung ergibt. ‘Vergl. AS 24 Il S. 29ò f. und Soldan, Le Code fédéral des obligations et le droit cantonal, &. 187; — erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

71.

HArteis vom 14. September 1906 in Sachen Yundesbassuneur, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Weibel, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Schädiyung durch unbefugte Ausübung des Eigentums? Schädigung durch ein Werk ? Inkompetznz des Bundesgerichtes, eidgenössisches und kantonales Becht. Art. 50, 67 und 68 OR : Art. 56 06.

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben :

A. Durch Urteil vom 3. Zuli 1906 hat das Obergericht des Kantons Thurgau folgende Nechtsfrage der Kläger :

„Jst der Appellant zu verpflichten, die Ausbeutung der Lehm- „grube in einem dur Expertise sestzustellenden Umfange zu unter= „lassen und der Appellatschaft die Kosten, welche ihr dur die „Dammrutschungen entstanden sind, und diejenigen, welche laut „Expertise notwendig werden, zu ersetzen, unter Wahrung des „Nathklagerechtes für Schaden aus der künftigen Ausbeutung „der Lehmgrube“ verneinend entschieden.

B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger mit Eingabe vom 49. August 1906 die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, indem sie erklären :

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.