36 II 502
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Rubrum
79. Urteil vom 10. November 1910 in Sachen Schweizerishe Bosksbauk, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Hofer, Kl. u. Ber.-Bekl.
Art. 24 OR : Unverbindlichkeit einer Bürgschaftsverpfliohtung für den vom Gläubiger bei ihrer Eingehung über ihren Inhalt getäuschten Bürgen. — Pflicht des Gläubigers zur Rückerstattung der vom Bürgen geleisteten Zahlung ais einer Nightschuid (Art. 70 OR).
Sachverhalt
Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozesslage :
A.
— Dureh Urteil vom 13. Mai 1940 hat das Obergericht des Kantons Aargau die Appellation der Beklagten gegen den die Klage gutheissenden Entscheid der ersten Justanz, des Bezirksgerichts Aarau, abgewiesen. Dieser Entscheid lautet :
„Die Forderung der Beklagten an den Kläger per 3076 Fr. samt „Zins à 5 °/, feit 30. Juni 1908 und !/,®/, Kommission pro „Semester, 1 Fr. 50 Ets. Betreibungs- und 1 Fr. Vidimations- „tosten, sowie 19 Fr. 90 Cts. Gerichtskosten und 8 Fr. Parteient- „[<ädigung, wofür durch Erkenntnis des Gerichtspräfidiums Aarau „vom 2. November 1908 und Erkenninis des aargauischen Ober-= „gerichts vom 27. November 41908 provisorische Rechtsöffuung er- „teilt wurde, „wird gerichtlich aberkannt.“
B.
— Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Beklagte rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Abänderungsanutrag, die Klage sei gänzlich abzuweisen:
C.
— Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des obergerichtlichen Urteils angetragen ; —
Erwägungen
1.
Am 30. August 19041 stellten der Kläger Ferdinand Hofer, damals Weichenwärter in Aarau, und J, Schäli-Müller, Landwirt in Buchs bei Aarau, zu Handen der Beklagten, der Schweizerischen Bolks= bank in Zürich, eine „Schadlos-Erklärung“ des Juhaltes aus, „dass sie „für jeden Schaden bis auf den Betrag von 3000 Fr. haften wollen,