37 II 462
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Rubrum
469 À. Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I. Materiellrechtliche Entscheidungen.
67. Arteis vom 12. Okfober 1911 in Sachen Witwe Zutini-Arbini und Genossen, Kl. u. Hauptber.-Kl., gegen Vodeusee-Toggenburgöassu A.-G., Bekl. u. Anschlussber.-Kl.
Sachverhalt
Art. 5 EHG. Ermässigte Haftung der Eisenbahnunternehmung bei Kausalkonkurrenz von Selbstverschulden des Verunfallten mit der Verwirklichung einer dem Betriebe spezifiseh inhärenten Gefahr. Anwendbarkeit dieses Grundsatzes auch auf den BahnbauBetrieb. Für den Berufungsrichter verbindliche Feststellung des Selbstverschuldenstatbestandes (Art. 81 0G). — Art. 2 i, f. EHG. Aktivlegitimation der Braut des Getöteten, die dieser bereits tatsuächlich unterstützt hatte und die er voraussichtiich geheiratet haben würde. Verneinung der Legitimation eines angeblichen « Brautkindes » wegen mangelnden Nachweises der Vaterschaft des Getöteten. Unerbeblichkeit der beantragten Beweisergänzung- — Entschädigungsbemessung für Mutter und Braut des Getöteten, Unzulässigkeit der Berücksicktigung, im Sinne eines Reduktionsgrundes, der Mögluhkeit einer spätern Scheidung der voraussichtlichen Ehe der letzteren mit dem Getöteten.
Das Bundes gericht hat auf Grund folgeuder Prozesslage :
A.
— Mit Urteil vom 20./24. Juli 1914 hat das Kantons=- geriht St. Gallen in vorliegender Sireitsache erkannt :
„L. Die Klage der Rosa Antini ist im Betrage von 250 Fr., „diejenige der Enrica Neffo im Betrage von 2200 Fr. gesüsst ; „im Übrigen sind die Klagen abgewiesen.“ :
B.
— Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen :
A.
Es sei die Beklagte pflichtig zu erklären, der Klägerschaft „den laut Leitschein eingeklagten Betrag von 15,000 Fr., nebst „Zins à 5 %% seit 23. März 1909, als Schuld anzuerkennen „Und zu bezahlen.
„#2. Für den Fall, dass eine Gesamtsumme nicht gesprochen „würde, sei die Beklagtschast pflichtig, zu bezahlen :
„a) der Klägerin Antini 2000 Fr., eventuell 1000 Fr. ;
„b) der Klägerin Reffo 10,000 Fr.;
„C) der Klägerin Angela Silvia 3000 Fr., eventuell 4000 Fr.
3. Eventuell sei der Fall abermals an das Kantonsgericht „St. Gallen zur Ergänzung des Beweisverfahrens zurückzuweisen, „namentlich in dem Sinne, dass die von der Klägerschaft für die „Vaterschaft des Angelo Antini an dem Kinde Angela Silvia pro- „duzierten Beweismittel abzunehmen seien, nämlich: , .. ,„“
C.
— Die Beklagte hat sich gültig der Berufung angeschlossen, mit den Begehren:
1. Es seien, unter Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils, „die Recht38ansprüche der Antiui, der Enrica Neffo und des Kindes „Angela Silvia gänzlich abzuweisen.
2. Eventuell fei die vom Kantonsgericht der Enrico Reffo „Zugesprochene Entschädigung von 2200 Fr. aufzuheben oder doch „erheblich zu reduzieren, “
D.
— Ju der heutigen Verhandlung haben die Parteivertreter diese Begehren wiederholt und begründet; —
Erwägungen
1.
Angelo Antini von Mercato-Saraceno (Jtalien), geboren den 29. Februar 1884, trat am 29. September 1908 als Mineur in den Dienst der Beklagten. Am 28. Oktober gl. J. rückkte er zum Vorarbeiter beim Regiebau des Wasserfluhtunnels vor, woselbst er am 23. März 1909 bei der Erstellung des ersten Firstschlisses einen tôtlichen Unfall erlitt. Kurz vor 40 Uhr vormittags waren 44 Minen geladen. Autini zog si, wie üblich, mit seiner Gruppe an den Schutzort zurück. Es explodierten aber nur 10 Minen. Nach einer Wartezeit, die vom Zeugen Cantoni auf zirka 5, und vom Zeugen Cavassi auf einige Minuten geschätzt wurde, forderie Antini diese beiden Arbeiter auf, mit ihm nach dem Sprengort aufzubrechen. Kaum waren sie auf dem Firststollengerüst angelangt, explodierte eine weitere Mine direkt vor Antini, der die ganze Ladung ins Gesicht erhielt nnd augenblicklich tot war, während die beiden andern Arbeiter nur leicht verlezt wurden. Antini hinterliess seine Matter im Alter von 50 Jahren, sowie eine Braut, Enrica Reffo, mit der er in gemeinsamem Haushalte lebte. Die Eheverkündung war am 19. März, also 4 Tage vor dem Unfall, auf dem Zivilstandsamt Wattwil erfolgt. Mutter und Braut traten in der Folge 464 À. Obersíe Zivilgerichtsinstanz. — I. Materielirechtliche Entscheidungen.
als Hasftpflichtklägerinnen auf, leztere für sich und das am 45. September 1909 geborene Mädchen Angela Silvia, das nah ihrer Behauptung das Kind des Verunfallten ist. Sie forderte von der Beklagten eine Gesamteatschädigung von 15,000 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem Unfallstag. Beide kantonalen Jnstanzen wiesen die Klage ab, die obere wegen Selbstverschuldens des Getôteten, weil er vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartefrist von 410 Minuten nach Abgang des leuten Schusses nah dem Sprengort aufgebrochen sei. Die Klägerinnen ergrifsen gegen dieses Urteil die Berufung an das Bundesgericht. Dieses erklärte mit Urteil vom 24. Mai 1914 * die Berufung dahin begründet, dass es das fantonsgerichtliche Urteil aufhob und die Sache zur weiteren AbÁärung des Tatbestandes und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies, wobei die ganze Verschuldensfrage frisch zu untersuchen und namentlich auch zu prüfen sei, oh Selbst- oder blosses Mitverschulden Antinis vorliege, und eventuell, wie hoch dieses Mitverschulden einzushägen sei. Das Kantonsgericht hat nah nochmaliger Einvernahme des bauleitenden Jngenieurs Hünerwadel und erfolgter Abhörung der neuen Zeugen Varesco und Rocchi, das sub À hievor wiedergegebene Urteil gefällt.
2.
Die Vorinstanz ftellt nunmehr auf Grund der Ausfagen des Oberaufsehers Varesco fest, dass die Vorarbeiter und die Mineure mündlich angewiesen wurden, eine Wartezeit von 15 Minuten am Schutzort einzuhalten, wenn nicht alle Schüsse abgegangen seien. Ferner dürfe es als erwiesen betrachtet werden, dass die bei den Akten liegende „Anleitung des eidg. Fabrikinspektorats zur Verhütung von Unfällen bei Sprengarbeiten“ an der Barackebeim Tunneleingang in deutscher und in italienisher Sprache angeschlagen war, Diese Anleitung ssreibt ebenfalls vor, dass die Deckung nicht vor Ablauf von 15 Minuten verlassen werden dürfe, wenn ein Schuss versagt habe. Wenn nun Antini, eutgegen diesen mündlichen und schriftlihen Weisungen, den Schussort schon nach Verfluss von „zirka 5 Minuten“ oder von „einigen Minuten“ verliess, so handelte er nach der Auffassung der Vorinstanz schuldhaft. Als schuldhaft — so fährt die Vorinstanz weiter — müsse aber fein Verhalten auch dann bezeichnet werden, wenn es auf * In der AS nicht publiziert, (Anm. d. Red. f. Pabl.) Grund der Aussagen des Zeugen Hünerwadek beurteili werde, wonach die vorgeschriebene Wartezeit nur mindestens 10 Minuten betragen hätte, einshliesslich des Rückweges an den Sprengort. Da sich herausgestellt habe, dass der Schussort vom Sprengort nur 50—60 m entfernt gewesen sei, so würde die Wartefrist durch die für den Rückweg erforderliche Zeit nicht wesentlich gekürzt. Demnach ist in Wirklichkeit von einer Wartefrist von 45 Misnuten auszugehen. Diese Feststellung der Vorinstanz ist weder akien- noch bundesrechtswidrig und daher laut Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindlich. Sie lässt sich insbesondere nicht unter Hinweis auf das Zeugnis des bauleitenden Ingenieurs Hünerwadel anfechten, Einmal ergibt sich die Wartefrist von 15 Minuten übereinstimmeud aus den kategorishen Aussagen Varescos und aus der Anleitung des eidg. Fabrikinspektorats. Ferner fällt in Betracht, dass der Oberaufseher Varesco naturgemäss in direkterer und beständigerer Fühlung mit den Vorarbeitern war als der bauleitende Jugenieur, Die Vorinstanz konnte daher hinsichtlich der Frage, wie die dem Antini bekannt gegebene Vorschrift lautete, sehr wohl den Aussagen des Varesco höhere Glaubwürdigkeit beimessen. Betrug somit die vorschrifismässige Wartezeit tatsächlich 15 Minuten, so folgt daraus ohne weiteres, dass Antini zu früh
vom Schussort aufgebrochen ist. Und es is angesichts der erheb= lichen Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der eingehaltenen Frist kaum deukbar, dass Antini lediglich einen Jrrtum in der ihm obliegenden Abschässung der Wartefrist begangen habe. Jeder Mineur kennt die hohe Gefahr, die in der Möglichkeit der nachträglichen Explojion nicht abgegangener Minen liegt. Es gehört denn auch zu seinen elementarsten Pflichten — und noch in erhöhtem Masse zu denjenigen des Vorarbeiters —, am Schussorte so lange zu warten, bis die Gefahr aller Voraussicht nah vorüber ist. Anderseits fällt in Betracht, dass Antini von den Zeugen Übereinstimmend als ein fleissiger und erfahrener Arbeiter geschildert wird. Er war nur zu fleissig, sagt Varesco, und auch Jugenieur Hünerwadel nimmt nict an, dass er sich wissentlih in die Gefahr begeben habe. “ Hieraus folgt, dass Antini offenbar aus Übereifer, in der irrtümlichen Meinung, dass die 4 Minen nicht mehr abgehen würden, vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartefrist an den Sprengort 466 A, Oberste Zivilgerichisinstanz. — ÉL. Materiellrechtliche Entscheidungen.
zurütgekehrt ist. Trotzdem ist in diesem Verhalten mit der Vorinstanz ein für den Unfall fausales Verschulden zu erblicken, das auch dadurch nicht ausgeschaltet wird, dass Cantoni und Cavassi widerspruchslos mit Antini aufgebrochen sind.
3.
, — Nicht beizustimmen is der Auffassung der Vorinstanz, dass die Beklagte den Unfall mitvershuldet habe. Die Borinstanz erblickt ein solches, für den Unfall kausaleas Mitverschulden in der angeblich unzureichenden schriftlichen Jnstruierung der Arbeiter über die bei den Sprengarbeiten zu beobachtenden Vorsichtsmassregeln. Die wichtige Vorschrift über die Wartefrist trete in der umfangreichen und eng geschriebenen „Anleitung“ zu wenig hervor. Bei der vorhandenen grossen Gefahr hätte die Beklagte die zahlreichen Tunnelarbeiter durch kurze, auffällige Warnungen auf die einzuhaltende Wartefrist aufmerksam machen sollen. Nun steht aber fest (Erw. 2 hievor), dass die Vorschrift über die Wartefrist von 15 Minuten dem Antini bekannt war. Ob die andern Arbeiter darüber im Klaren waren und ob die Gefahren einer vorzeitigen Rückkehr an den Sprengort ihnen von der Beklagten prägnant genug vor Augen geführt wurden, ist irrelevant. Die Vorinstanz rechuet der Beklagten ferner den Mangel an einer regelmässigen, praktisch gehandhabten Kontrolle über die Einhaltung der Warte= frist zum Verschulden an. Doh geht auch diefer Vorwurf fehl. Von einem Vorarbeiter kaun und muss verlangt werden, dass er eine solche Vorschrift unkontrolliert innehalte.
4.
, — Wohl aber konkurriert das Verschulden des Antini mit der Eigenart des vorliegenden Baubetriebes und der spezifischen Unfallgefahr, die sich daraus für die damit in Berührung kommenden Personen ergibt, Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 24. Januar 1907 i. S. Hüser gegen Birfigtalbahn (AS 33 II S. 21 ff.) einlässlich auseinandergesetzt, dass das neue EHG dur eine besondere Bestimmung (Art. 5) den Gedanken zur Geltung gebracht habe, dass bei Ursachenkonkurrenz von Verschulden des Betroffenen und Betrieb s gefahr eine ermässigte Haftpflicht Plass greife, im Gegensay zum Fall, wo ein eigentliches und ausssliessliches SelbstversGulden des Verunfallten vorliegt, d. h, ein durchaus regelwidriges, uach der Lebenserfahrung in keiner Weise voraussehbares, grob schuldhaftes Verhalten. An dieser Praxis hat das Bundesgericht seither konstant festgehalten (vergl. AS 33 II S. 504, 34 IT S. 453 f., 35 IT S. 21 f.). Da aber das neue EHG die Kausalhaft auf die Bau unfälle ausgedehnt hat (vergl. Art. 1) und angesichts der allgemeinen ‘Fassung des Art. 5, der nicht auf die Bahnbetriebsgefahr und die Bahnbetriebsunfälle eingeschränkt ist, hat in gleicher Weise bei Konkurrenz eines Verschuldens des Verunfallten mit der dem Eisenbahnba u inhärenten, spezifischen Unfallgefahr eine reduzierte Haftung der Bahn einzutreten, wobei die „Baubetriebsgefahr“ an die Stelle der Bahnbetriebsgefahr tritt. Jm vorliegenden Fall war eine solche \pezifishe „Baugefahr“, wie die Vorinstanz selber zugibt, in eminentem Masse vorhanden und sie hat den Unfall zweifellos erheblich begünstigt, zumal ja das Verhalten des Antini, der aus Übereifer unvorsichtig war, ein solches war, womit nah den Erfahrungen des Lebens und dem regelmässigen Lauf der Dinge je und je gerehnet werden muss. Ju Anwendung von Art. 5 EHG ist daher auf eine ermässigte Haftung der Beklagten zu erkennen. Die Reduktion um 60%, wie sie von der Vorinstanz unter Zugrundelegung eines Mitverschuldens der Beklagten getroffen wurde, erweist sich auch bei Annahme einer Konkurrenz zwischen dem Verschulden des Verunfallten und der von der Beklagten zu vertretenden „Baubetriebsgefahr“ als angemfssenen, da dem Verschulden Antinis doch überwiegende ursächliche ‘Bedeutung zukommt. Es ist daher an diefem Massstab der Schadensverteilung festzuhalten.
5.
Streitig ist unter den Parteien weiter die Aktivlegitimation der Klägerin Enrica Reffo, sowie ihrer Tochter Angelo Silvia. Was zunächst die Reffo betrifft, so führt die Vorinstanz aus, dass der Verunglüfte tatsächlich ihr „Versorger“ war. Er habe mit ihr zusammengelebt, sie unterstüsst und es seien die Vorbereitungen zum Eheabschluss kurz vor dem Unfall getroffen worden. Die Reffo sei also die Braut des Antini gewesen und es dürfe nah dem normalen Gang der Dinge auh angenommen werden, dass er sie geheiratet hätte, wenn der Unfall unterblieben wäre. Sie sei daher zur Stellung einer Schadenersahforderung legitimiert. Jn der Tat hat das Bundesgericht längst festgestellt, dass als „Versorger“ im Siun des Art. 52 OR und des dieser Bestimmung nachgebildeten Art. 2 des neuen EHG (siehe AS 34 11 S,. 455 Erw. 12) nicht nur derjenige zu betraten ist, der eine andere Person kraft geseliher Alimentationspflicht unterstützt, sondern dass darauf ahzustellen ist, ob der Verstorbene eine andere Person tatsächlich unterstütze oder wenigstens uach dem natürlichen Lauf der Dinge in Zukunft unterstüt hätte (vergl. AS Z4 Il S. 9 Erw. 4, 4103, 455 Erw. 42, 620 Erw. 4 und die dortigen Zitate). Jn dem von der Vorinstanz herangezogenen Urteil vom 214, Dezember 1907 i. S, Souvairan gegen Bise sodann (Schweiz. Jur-Zeitung 4 S. 298 f.) hat das Bundesgericht in einem dem vorliegenden durchaus analogen Fall ausgeführt, dass die Braut, die unmittelbar vor der Heirat steht, nah dem normalen Gang der Dinge berechtigt sei, auf die Unterstüzung durch ihren zukünftigen Ehemann zu rechnen, und dass dieser kraft Sitte und moralischer Pflicht als ihr „Versorger“ im Sinne des Gesees anzusehen sei. Umsomehr trifft das für den verunglückten Antini im Verhältnis zur Reffo, die ja unbestrittenermassen von ihm bereits unterstützt wurde, zu. Abzuweifen ist in diesem Zusammenhang auch der Einwand der Beklagten, dass Antini mit der Reffo im Konkubinat gelebt habe, dass dieses Verhältnis nah ft. gallishem Necht ftrafbar sei und deshalb keinen Haftpflichtanspruch zu begründen vermöge. Die Beklagte übersieht dabei das massgebende Faktum des Eheversprechens und der Eheverkündung. Es steht fest, dass Autini und die Reffo vom Willen beseelt waren, ihre wilde Ehe in eine gesesslihe umzuwandeln, und hiefür bereits die nötigen Anstalten getroffen hatten. Hierauf gründet si die moralische Pflicht Antinis
und das Gebot der Sitte, das ihm, auch ohne rechtliche Verpflichtung, als den „Versorger“ der Reffo erscheinen lässt. Die Frage, ob die blosse Tatsache des Zusammenlebens mit Antini die Reffo zur Anhebung einer Schadenersassklage auf Grund des Art. 2 EHG legitimiert hätte, braucht also nicht gelöst zu werden und soll grundsäglih durchaus offen bleiben.
Verneint hat die Vorinstanz dagegen die Aktivlegitimation des ein halbes Jahr nach dem Unfall geborenen Kindes Angela Silvia, weil kein Beweis dafür vorliege, dass Antini der Vater dieses Kindes gewesen sei. Diese tatsächliche Feststellung schliesst an si den Zuspruch des von der Reffo namens ihres Kindes angehobenen Auspruchs aus. Es kann sich nur fragen, ob entsprechend dem Eventualbegehren der Reffo die Sache nochmals an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, damit die von der Resfo angetragenen Beweise für die Vaterschaft Antinis (drei Zeugen und ihr eigener Eidesantrag) abgenommen werden, Es fällt auf, dass die Vorinstanz ihre Weigerung zur Abnahme dieser Beweise nicht begründet hat, ja dass nicht einmal die Beweisanträge im angefohtenen Urteil erwähnt sind, Die Vorinstanz beschränkt sich auf die Bemerkung, dass, da die Reffo keine unbescholtene, seriöse Person sei, ununtersucht bleiben könne, ob die Vaterschaft des Antini nicht aus den Umständen zu folgern fei. Dieses Argument is jedenfalls unzureichend, da gegen die Reffo erst in Laufenburg, wohin sie nach dem Tod des Antini zog, Klagen über leichtfertigen Lebenswandel erhoben wurden. Und es ist zuzugeben, dass sich aus den Umständen und namentlich aus dem abgegebenen Eheversprechen Jndizien für die Vaterschaft des Antini ergeben. Dennoch kann eine nochmalige Rückweisung der Sache au die Vorinstanz nicht in Frage kommen. Der Nachweis der Vaterschaft Autinis könnte dur die angerufenen Zeugen unmöglich in rechtsgenüglicher Weise erbracht werden, indem diese Zeugen nicht über eigene Wahrnehmungen, sondern über angebliche Äusserungen Antinis auszusagen hätten. Auf Zengnisse über blosses Hörensagen darf aber nicht abgestellt werden. Anderseits könnte das Bundesgericht der Vorinstanz nicht vorschreiben, dass die Reffo zum Ergänzungseid zugelassen werde,
6.
Bleibt somit nur noch die Höhe der Entschädigungen an Enrica Refso und an Mutter Antini (deren Aktivlegitimation feinem Zweifel unterliegt) zu bestimmen, so ist darüber folgendes zu sagen. Von einem Jahreseinkommen des Verunfallten von 4600 Fr. ausgehend, hat die Vorinstanz angenommen, dass Antini seine Mutier, die zur Zeit des Unfalles im Alter von 50 Jahren stand, noch während 10 Jahren mit je 100 Fr. unterstüsst hätte, und den entsprechenden Kapitalbetrag von 831 Fr. 60 Cts. wegen Mitverschuldens Antinis (60 °/) und in Anbetracht des Vorteils ver sofortigen Kapitalabfindung auf 250 Fr. herabgesegt. Dieser Betrag erscheint als angemessen. Der Hinweis der Klägerschaft darauf, dass — wie die Vorinstanz felber feststellt — die voraussichtliche Lebensdauer ver Mutter Antinis noch 20 und nicht bloss 410 Jahre betrage, genügt an sich nicht, um bei der Familienlast 470 4. Oberste Zivilgerichtsinstanz. — [. Materiellrechtliche Entscheidungen, Antinis, die mit der Zeit voraussichtlich zugenommen hätte, eine höhere Entschädigung an die Mutter zu rechtfertigen. Anders verhält es sich mit der Entschädigung, die der Resfo zugesprochen wurde. Zwar ist der Vorinstanz in der Annahme beizupflichten, dass Anutini jährlich 400 Fr. für die Reffo verwendet hätte, was bei seinem Alter zur Zeit des Unfalls (25 Jahre) einem Kapital von 7769 Fr. 20 Cts. entspricht, Hievon hat aber die Vorinstanz aus vier verschiedenen Gründen einen Pauschalabzug auf 2200 Fr. vorgenommen. Neben dem Verschulden Antinis am Unfall führt sie als Reduktionsgrund auf : die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der Verheiratung der Klägerin, die Möglichkeit, dass der fleissige und folide Antini angesichts des sehr leichtfertigen Lebenswandels der Reffo seine Verbindung mit ihr nach kürzerer oder längerer Zeit gelöst haben würde, und endlich den Umstand, dass er gleichzeitig seine Mutter zu unterstüssen gehabt hätte. Anfechtbar ist nun jedenfalls das zweite Motiv. Die Scheidungsmöglichkeit ist ein allzu hypothetischer Faktor, als dass bei der Bestimmung der Entschädigung an die Neffo darauf Rücksicht genommen werden dürfte. Sodann ist auh hier wieder zu betonen, dass das Betragen der Reffo erst nach dem Unfall zu Klagen Anlass gab, und es ist wohl möglich, dass die Ursache ihrer vorübergehenden Entsittlihung gerade im Elend zu suchen ist, das infolge des tötlihen Unfalles
des Antini über sie hereinbrach, wie denn auch die Behörden ihres gegenwärtigen Wohnortes bezeugen, dass sie einen unbescholtenen Leumund geniesse. Endlich ist zu sagen, dass auch die in Laufenburg gegen die Neffo erhobenen Anschuldigungen sich zum Teil als unbegründet erwiesen haben, so namentlich die Anklage wegen Abtreibung. Unter Beritckksichtigung dieser Umstände ist die Entschädigung an die Neffo von 2200 Fr. auf 2500 Fr. zu erhöhen ; — erkaunt:
41.
Die Hauptberufung wird in dem Sinne teilweise begründet erklärt, dass die von der Beklagten an Enrica Resfo auszubezahlende Entschädigung von 2200 Fr. auf 2500 Fr. erhöht wird, nebst Zins zu 5 °/, seit dem 23. März 1909, Jm übrigen wird das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20,/24. Juli 1911 bestätigt.
2.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird abgewiesen.
83.
Haftpflicht für den FabrikEund Gewerbebetrieb. — Responsabilité civile des fabricants.
68.
Arfeil vom 18. Gkfoder 1911 in Sachen Sfrecker, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Diamautinwerke Nheinfelden, G. m. b.H., Bekl. u. Ber.-Bell.
Anspruck aus FHG. Mangelnder Unfallstatbestand. Für den Berufungsrichter nach Art. 81 06 verbindliche Beweiswürdigung : Keine Aktenwidrigkeit wegen Berücksichtigung des einen von zwei sich widersprechenden ärztlichen Gutachten durch den kant. Richter. Nichtverletzung der Beweisgarantiedes Ari. 12 Abs. 2 FHG. — Unzulässigkeit der direkten Anordnung einer Oberezpertise durch die Berufungsinstanz (Art. 82 Abs. 2 06), — Rektifikationsvorbehait (Art, 8 FHG) ? Prozessuale und materielle Voraussetzungen seiner Zulässigkeit.
Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozesslage :
A. — Mit Urteil vom 49. Mai 41941 hat das Obergericht des Kantons Aargau in vorliegender Streitsache erkannt :
„Das bezirksgerichtliche Urteil ist aufgehoben und der Kläger „mit seiner Klage abgewiesen.“ B. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen :
4.
Es fei in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils das erst=- instanzliche Urteil zu bestätigen.
2.
, Eventuell sei vor Ausfällung des Endurteiles eine Obererxpertise über den Zustand des Klägers anzuordnen, wobei sih der Sachverständige darüber auszusprechen habe, ob nicht beim Kläger trot der vom obergerichtlichen Experten behaupteten Heilung eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit vorhanden fei.
3.
, Unter allen Umständen sei dem Kläger gemäss Art. 8 FHG das Recht vorzubehalten, im Fall der Verschlimmerung seines Zustandes eine grössere Entschädigung zu fordern.