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37 II 471

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Rubrum

470 A, Oberste Zivilgerichtsinstanz. — [. Materiellrechtliche Entscheidungen, Antinis, die mit der Zeit voraussichtlich zugenommen hätte, eine höhere Entschädigung an die Mutter zu rechtfertigen. Anders verhält es sich mit der Entschädigung, die der Reffo zugesprochen wurde. Zwar ift der Vorinstanz in der Annahme beizupflichten, dass Antini jährlich 400 Fr. für die Reffo verwendet hätte, was bei seinem Alter zur Leit des Unfalls (25 Jahre) einem Kapital von 7769 Fr. 20 Cis. entspricht. Hievon hat aber die Vorinstanz aus vier verschiedenen Gründen einen Pauschalabzug auf 2200 Fr. vorgenommen. Neben dem Verschulden Antinis am Unfall führt sie als Reduktionsgrund auf : die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der Verheiratung der Klägerin, die Möglichkeit, dass dèr fleissige und solide Antini angesichts des sehr leichtfertigen Lebenswandels der Reffo seine Verbindung mit ihr nah kürzerer oder längerer Zeit gelöft haben würde, und endlich den Umstand, dass er gleihzeitig seine Mutter zu unterstüssen gehabt hätte. Anfechtbar ist nun jedenfalls das zweite Motiv. Die Scheidungsmöglichkeit ist ein allzu hypothetischer Faktor, als dass bei der Bestimmung der Entschädigung an die Reffo darauf Rücksicht genommen werden dürfte. Sodann ist auch hier wieder zu betonen, dass das Betragen der Reffo erst nah dem Unfall zu Klagen Anlass gab, und es ist wohl möglich, dass die Ursache ihrer vorübergehenden Entfittlihung gerade im Elend zu suchen ist, das infolge des tötlichen Unfalles des Antini über sie hereinbrah, wie denn auch die Behörden ihres gegenwärtigen Wohnortes bezeugen, dass sie einen unbescholtenen Leumund geniesse. Endlich ist zu sagen, dass auch die in Laufenburg gegen die Reffo erhobenen Anschuldigungen sich zum Teil als unbegründet erwiesen haben, fo namentlich die Anklage wegen Abtreibung. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Entschädigung an die Neffo von 2200 Fr. auf 2500 Fr. zu erhöhen ; — erkannt:

1, Die Hauptberufung wird in dem Sinne teilweise begründet erklärt, dass die von der Beklagten an Enrica Resfo auszubezahlende Entschädigung von 2200 Fr. auf 2500 Fr. erhöht wird, nebst Zins zu 5 °/, seit dem 23. März 1909. Jm übrigen wird das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20./21. Juli 1911 bestätigt.

Sachverhalt

2, Die Anschlussberufung der Beklagten wird abgewiesen.

8. Haftpflicht für den Fabritkund Gewerbebetrieb. — Responsabilité civile des fabricants.

68. Arkeis vom 18. Gkfober 1911 in Sachen Strecker, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Diamautinwerke Rheinfelden, G. m.b,H., Bekl. u. Ber,-Bekl.

Anspruch aus FHG. Mangelnder Unfalistatbestand. Für den Berufungsrichter nach Art. 81 06 verbindliche Beweiswürdigung : Keine Aktenwidrigkeit wegen Berücksichtigung des einen von zwei sich widersprechenden ärztlichen Gutachten durch den kant. Richter. Nichtverletzung der Beweisgarantiedes Art. 12 Abs. 2 FHG. — Unzulässigkeit der direkten Anordnung einer Obereæpertise durch die Berufungsinstanz (Art. 82 Abs. 2 06). — Rektifikationsvorbehalt (Art. 8 FHG)? Prozessuale und materielle Voraussetzungen seiner Zulässigkeit, Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozesslage :

A.

— Mit Urteil vom 19. Mai 1911 hat das Obergericht des Kantons Aargau in vorliegender Streitsache erkanut :

„Das bezirksgerichtliche Urteil ist aufgehoben und der Kläger „mit seiner Klage abgewiesen. “

B.

— Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berusung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen :

41. Es sei in Aufhebung des obergerichtlihen Urteils das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

2, Eventuell sei vor Ausfällung des Endurteiles eine Oberexpertise über den Zustand des Klägers anzuordnen, wobei sich der Sachverständige darüber auszusprechen habe, ob nicht beim Kläger tro der vom obergerichtlihen Experten behaupteten Heilung eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit vorhauden fei.

Z. Unter allen Umständen sei dem Kläger gemäss Art. 8 FHG das Recht vorzubehalten, im Fall der Verschlimmerung seines ZUstandes eine grössere Entschädigung zu fordern.

472 À. Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I. Materiellrechtliche Entscheidungen.

C.

— Jn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers die Berufungsanträge erneuert; der Vertreter der Beklagten hat beantragt, es sei die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen ; —

Erwägungen

1.

Der Kläger ist Vorarbeiter im Geschäft in Giornico der bellagten Diamantinwerke Rheinfelden, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Beklagte untersteht der Gewerbehaftpflicht. Anfangs Oktober 1909 (das genaue Datum steht nit fest) war der Kläger an einem Abend mit dem Heben einer 120—130 kg schweren Kiste beschäftigt. Dabei will er einen heftigen Schmerz in der Leistengegend verspürt haben. Er begab si zum Arzt der Beklagten, Dr, Sciolli in Giornico, der einen rechtsseitigen Leistenbruch konstatierte. Hierauf gestüsst und nach erfolglosem Vermittlungsversucch belangte der Kläger die Beklagte auf Bezahlung einer Entschädigung von 4550 Fr. 76 Cts., nebst Zins à 5 °% seit dem Vermittlungsversuch, sowie der Heilungskosten und des vollen Lohnes während der Dauer der Heilung. Das Bezirksgeriht Rheinfelden beschränkte sich im Beweisverfahren auf die Einvernahme von Dr. Sciolli und auf die Befragung des Klägers über den Unfall und seine Folgen. Da es nah dem Ergebuis der Abhörung einen zu einer Haftpflichlentschädigung beretigenden Bruchaustriit als erwiesen erachtete, schüsste es mit Urteil vom 49. August 1910 die Klage im Betrage von 3053 Fr, 80 Cis., nebst 5 o Zins seit dem 46. Dezember 1909 und den Arzt- und Apothekerkosten. Das kantonale Obergericht, an welches die Beklagte appellierte, wies dagegen nah erfolgter Ergänzung der Beweisführung — bestehend in nochmaliger Abhörung des Dr. Sciolli und des Klägers, in Verbindung mit einer Expertise durch Dr. Bircher, Direktor der fantonalen Krankenanstalt in Aarau — die Klage mit Urteil vom 19. Mai/28. Juni 1914 (Fakt. A oben) gänzlich ab.

2.

Es handelt sich in casu um Tatsachenfeststellung. Das Obergericht hat das Vorhandensein eines Leistenbruches beim Kläger auf Grund des Gutachtens von Dr. Bircher verneint. Diese Feststellung ist nach Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindlich, ofern sie nicht mit dem Juhalt der Akien ‘in Widerspruch steht oder auf einer bundesgesetzliche Bestimmungen verlesszenden Würdigung des Beweisergebnisses beruht.

B. Berufungsinstanz : 3. Haftpflicht aus Fabrik- und Gewerbebetrieb, X° 68 473 Eine Aktenwidrigkeit liegi, entgegen der Behauptung des Klä= gers, nicht vor. Freilich besteht zwischen dem Befund des gerichtlichen Experten und den Aussagen des Dr. Sciolli ein gewisser Widerspruch. Die Vorinstanz hat aber die letzteren nicht unbeachtet gelassen und nur die Ausführungen des bestellten Sachverstäudigen ihrem Urteil zu Grunde gelegt, sondern sie hat die Aussage des Dr. Sciolli einer eingehenden Würdigung unterzogen, is aber trossdem dazu gelangt, dem Schlusse des Gutachtens Bircher beizutreten. Nach feststehender Praxis ist nun eine Aktenwidrigkeit im Sinne vou Art. 84 OG nicht schon gegeben, wenn über die Richtigkeit einer Beweiswürdiguug gestritten werden könnte, sondern nur daun, wenn die Vorinstanz eine in den Akten liegende Tatsache Übersehen hat, die zu einer andern Tatbestandsfeststellung führen kann oder muss, und der Unterschied als rechtlich erheblich erscheint. Was endlich die vom Kläger im Berufungsverfahren eingelegte Erklärung des Dr. Sciolli vom 40. Juli 1941 betrifft, jo fällt sie shon als novum ausser Betracht.

Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Würdigung des Beweisergebnisses durch die Vorinstanz gegen bundesrechtliche Normen verstosse. Eine allgemeine Vorschrift über die Beweiswürdigung, wie diejenige des Art. 20 EHG, besteht im Gewerbehaftpflichtrechte nicht. Einzig in Art. 6 FHG wird der Richter bei der Festsetzung der Entschädigung auf die „Berücksichtigung aller Umstände“ verwiesen, was als Hindeutung auf die freie Beweiswürdigung, ebenso gut aber nur als Gegensass zum Spezifikationsprinzip der Schadensfeststellung aufgefasst werden kann. Diese Bestimmung fällt jedoch in casu ausser Betracht, da ja die Klage dur das Obergericht gänzlich abgewiesen wurde und es daher zu einer Schadensfestsetzung durch die Vorinstanz gar nicht gekommen ist. Dagegen enthält Art. 12 Abs. 2 FHG folgende Borschrift + „Den Beteiligten steht das Recht zu, bei einem Unfalle oder einer Erkrankung, auch bevor cine Schadenersayklage anhängig gemacht wird, die auf den Unfall oder die Krankheit bezüglichen tatsächlichen Verhältnifse gerichtlich Lonstatieren zu lassen.“ Auch wenn man aber daraus für die Parteien nicht nur das Necht herleiten will, der Einreichung der Klage vorgängig eine ausserordentliche Beweisführung anzuordnen (so Scherer, Haftpfliht des Unternehmers, S. 213 f.), sondern einen allgemeinen, von Bundes wegen garauntierten Auspruch auf gerichtliche Konstatiecung der auf der Unfall oder die Krankheit bezüglichen, tatsächlichen Verhältnisse, wozu natürlich auch die Folgen des Unfalles gehören, könnte eine Verletzung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Die vom Kläger in der Klageschrift zur Feststellung des Unfalles und der Unfallsfolgen angetragenen Beweise wurden sämtlich abgenommen. Nur die vom Kläger in der oberen kantonalen Justanz, nach Bekanntgabe des Gutahtens Bircher, verlangte Oberexpertise wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Sache spruchreif sei. Auch hierin liegt keine Verletzung der in Art. 42 Abs. 2 FHG enthaltenen Vorschrift. Es muss natürli dem kantonalen Richter überlassen bleiben, darüber zu entscheiden, ob ein ihm erstattete Expertengutachten genügend slüssig sei oder nicht. Das Obergericht hat diese Frage hinsichtlich des Gutachtens von Dr. Bircher — dem jedenfalls ein höherer Wert und eine grössere Überzeugungskraft zukommen als den Aussagen des Zeugen Dr.

Sciolli — bejaht und an Hand dieses Gutachtens die medizinische Ansicht Sciollis, der bei anstrengender Arbeit des Klägers eine Einfklemmung befürchtet und aus diesem Grunde keine volle Hei=- lung annimmt, zurückgewiesen. Mit andern Worten: das Obergericht hat angenommen, dass beide Ärzte über den objektiven Tatbestand einig seien, dass aber die Schlussfolgerungen Dr. Birchers, der Kläger habe keinen Leistenbruch erlitten und die Einklemmungsgefahr bestehe bei grösseren Anstrengungen auch für Menschen mit normalem Leistenkanal, die richtigen seien. Diese Beweiswürdigung ist vom bundesrechtlichen Standpunkt aus nicht anfechtbar.

3.

, — Ft somit das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, so ist in Übereinstimmung mit thr die Klage gänzlih abzuweisen, Die Anordnung einer Oberexpertise durch das Bundesgericht, wie sie vom Kläger eventuell verlangt wird, wäre überhaupt unzulässig. Das angefochtene Urteil hâtte höchstens aufgehoben und zwecks Aktenvervollständigung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden können.

Abzuweisen ist ferner das Begehren um Aufnahme eines Rektifikationsvorbehaltes im Sinne von Art. 8 FHG für den Fall einer Verfhlimmerung des Zustandes des Klägers. Der Vertreter der Beklagten hat heute diesem Begehren gegenüber den formellen Einwand erhoben, es handle sich um ein unzulässiges novum. Dieser Einwand geht allerdings fehl. Der Rektifikationsvorbehalt bildet einen Bestandteil des Urteilsdispositivs und kann vom Richter auch ohne besonderes Parteibegehren aufgenommen werden, weni dieser dafür hält, dass die Voraussetzungen des Art. 8 FHG erfüllt seien (vergl. Scherer, loe. cit. S, 200). Dagegen ist der Rektifikationsvorbehalt nur für den Fall zulässig, wo der Beklagte überhaupt dem Kläger gegenüber zu einer Leistung verurteilt wird. Wird aber die Klage gänzlich abgewiesen, so ist damit die Sache erledigt und jegliche Nachklage ausgesslossen. Der Rektifikationsvorbehalt ist denn auch im Gese implicite nux für den Fall der Verurteilung vorgesehen (vergl. den Wortlaut des Art. 8 FHG, der einen sslimmen Gesundheitszustand bezw. sichtbare Folgen einer Körperverlessung oder Erkrankung voraussetzt) ; — erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 1914 in allen Teilen bestätigt,

69.

Arfeif vom 18. Okfober 1911 in Sachen Stxiftimatfex, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Hchneider, Kl. u. Ber.-Bekl.

Art, 1 Ziff. 2 lit. a Nov. z. FHG. Haftpflicht des Baugewerbes : Ir unterstehen auch konnexe Hülfsarbeiten im Sinne des Art. 4 Nov. z. FHG. Dazu gehört das Reparieren der zur Ausübung des Baugewerbes notwendigen Werkzeuge und Utensilien auf dem Werkplatze des Bauunternehmers. — Begriff des « Arbeiters » im Sinne des Art. 1 FHG: Darunter fällt auch ein regelmässig « auf der Stör » in fremden Betrieben arbeitender Handwerker.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozesslage : A. — Mit Urteil vom . 419. Mai 19414 hat das Obergericht des Kantons Aargau in vorliegender Streitsache erkannt :

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.