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Rubrum
64 à. Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I. Materiellrechtliehe Entscheidungen.
1905 ‘S. 41079), so beruht dieser Hinweis offenbar auf einem Jrrtum. Dagegen kommt der Parteivereinbarung, sowie der heutigen Erklärung des Klägers rechtliche Wirkung ‘insoweit zu, als der Kläger dadurch von vornherein auf das Recht verzichtet hat, die künftige Führung seines Namens durc die Beklagte gerichtlich anzufechten. Dieser Verzicht widerstreitet der dffentlihen Ordnung nicht und ist: für den Kläger verbindlich. Bei diefer Rechtswirkung inter partes hat es- jedoch sein Bewenden. Dritten Trägern des Namens und den staatlichen Organen gegenüber — so namentlich was den Zivilstand betrifft — kann sich die Beklagte auf die Ermächtigung des Klägers nicht berufen und es ist daher von einer Genehmigung des Vertrages vom 2. Dezember 1909 in dieser Hinsicht mit der Vorinstanz Umgang zu nehmen; — erkannt:
Sachverhalt
1. Die Berufung beider Parteien hinsichtlih des Eheverbotes wird begründet erklärt und demgemäss Dispositiv 3 des Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. April 1912 aufgehoben.
2, Die Berufung der Beklagten hiusichtlih ihrer künftigen Namensführung wird im Sinne von Erwägung 5 abgewiesen.
83. Obligationenrecht. — Code des obligations.
41. Arfeil vom 2. Februar 1912 in Sachen VYauunnulternehmüng des I. und I. Loses der VodenseeToggeuburg- Vahugesellschäst, Bekl. u. Ber.-KL, gegen Yodensee-Toggenburg-VYahugelellschaft, Kl. u. Ber.-Bekl. Vertragsauslegung. Vereinbarung zwischen einer Bahngesellschaft und einem Unternehmer des Bahnbaues über die Tragung der Haftpflicht des Baubetriebes. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage:
A.
— Durch Vertrag mit der Klägerin vom 25. Mai 1907 hat die beklagte Bauunternehmung (ein Konsortium der Firmen - Locher & Cie. ; Müller, Zeerleder & Gobat; E. Ritter-Egger ;
K, Kürsteiner und PV. Rossi- Zweifel) den Bau des I, und T. Streckenloses der Bodensee-Toggenburgbahn übernommen. Die dies sem Vertrage zu Grunde gelegten „allgemeinen Bestimmungen für die Übernahme und Ausführung von Bauarbeiten und Lieferungen“, welche die Klägerin aufgestellt hat, enthalten in Art. 9, mit dem Randtitel + „Fürsorge für die Arbeiter und Haftpflicht“, als Abfaby 3 folgende Klausel : „Für die Pflege der Arbeiter bei Ver- „legungen, sowie für jeden Schadenersah, welcher den Arbeitern „bezw. den Familien derselben in Fällen von Tötung oder Verletzung uzu leisten ist, hat der Unternehmer nach Massgabe der Vorschriften „der Bundesgesesszgebung in vollem Umfange aufzukommen. Er uhat zw diesem Behufe seine Arbeiter bei einer soliden Merslihen „rungsgesellschaft zu versichern. . . ,“ Die Beklagte ssloss in der Folge für ihre Arbeiter eine „Kollektivunfallversicerung mit Deckung der- industriellen Haftpflicht des Arbeitgebers“ ab, die nur die Haftpfliht nah Massgabe der Buns desgeseze vom 25. Juni 1884 und 26. April 1887 umfasst. Ferner liess sie auf ihren Arbeiispläzen ein „Reglement“ für die Arbeiter anschlagen, das bezüglich der Unfälle u. a. bestimmt (§ 42 Abs. 5): „Jm Falle von dauernder Arbeitsunfähigkeit, herbeige- „führt durch Unfälle, gelten d. B. des Bundvesgesezes vom 25. Zuni 41884 und 26. April 1887. Das Reglement legte sie dem Oberingenieur der Klägerin zur Durchsicht vor, worauf dieser ihr mit Schreiben vom 26. Juli 1907 mitteilte, er habe daran weiter nichts auszusetzen, als dass in § 12 Abs. 5 feines Erachtens nur stehen sollte: „ . .. d. B. des Bundesgesetzes «. . * oder dann: „ . . . d. B. des Bundesgeseges vom 25. Juni 41881, 26. April 1887 und 28. März 1905“. Die Beklagte gab jedoch dieser Bemerkung keine Folge.
Am 10. April 1909 erlitt der Mineur Frumenzio Canestrari im Dienste der Beklagten einen Unfall, durch den er beide Augen verlor. Er gelangte deshalb auf Grund des EHG von 1905 mit ‘einem Entschädigungsanspruch von über 18,000 Fr, an die Klägerin. Diese anerkannte den Anspruch, im Einverständnis mit der Beklagten über dessen Quantitativ, und forderte hierauf von der BeFlagten gestüsst auf die erwähnte Vertragsbestimmung den vollen Ersa der ausgelegten Entschädigung nebst Kosten. Die Beklagte aber weigerte si, thr mehr als 60900 Fr. zu vergüten, indem sie den Standpunkt einnahm, dass sie sich durch jene Vertragsbestimmung zur vollen Tragung dec Haftpflichtentshädigungen nur im Umsange der ihr selbst von Gesezes wegen obliegenden Ge» werb ehaftpfliht verpflichtet habe. Demgegenüber hielt die Klägerin an ihrem vollen Ersatzanspruch fest und hat nun im vorliegenden Prozesse den quantitativ nicht bestrittenen Restbetrag ihrer Regressforderung, in der Höhe von 13,618 Fr. 70 Cis., nebst 5 % Zins vom 40. September 419410 an, eingeklagt.
B.
— Durch Urteil vom 6. Juli 4914 hat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen die Klage gessügt.
C.
— Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in rihtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Abänderungsantrage, die Klage sei vollständig abzuweisen.
D.
— Ju der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der BeTagten den sriftlich gestellten Berufungsantrag wiederholt; der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des kantonsgerichtlihen Urteils angetragen ; —
Erwägungen
Gegenstand des Streites bildet die Auslegung der Vertragsbestimmung, wonach sich die Beklagte der Klägerin gegenüber verpflichtet hat, für die aus dem übernommenen Baubetriebe resultierenden Haftpflichtansprüche „nach Massgabe ‘der Vorschriften der Bundesgesezgebung im vollen Umfang aufzukommen“. Während die Klägerin diese Vereinbarung dahin versteht, sie umfasse die gesamte, von Gesetzes wegen der einen oder der andern Vertragspartei auffallende Haftpfliht — mit Einschluss also der geseblih nur für die Klägerin bestehenden, quantitativ unbeschränkten Haftbarkeit aus dem EHG vom 28. März 1905 —, vertritt die Beklagte den Standpunkt, ihre vertragliche Haftpflihtübecrnahme beschränke sich auf die v olle Tragung der zu leistenden Haftpflichtentshädigungen im Umfang der ihr selbst von Gesezes wegen obliegenden Gewerbehaftpflicht mit dem Maximalhaftungsbetrage von 6000 Fr.
Bei Beurteilung dieser Juterpretationsfrage fällt in Betracht, dass die streitige Vertragsbestimmung ohne weiteres, shon ihrem Worilaute nah, im Sinne der Klägerin aufzufassen wäre, wenn sie die Worte „nach Massgabe der Vorschriften der Bundesgesezgebung“ in folgender Umstellung enthalten würde; „Für . „Schadenersaÿ, welcher den Arbeitern bezw. den Familien derselben „in Fällen von Tötung oder Verlekbung nach Massgabe der „Vorschriften der Bundesgesess gebung zu leisten is, hat „der Unternehmer in vollem Umfange aufzukommen.“ Dagegen bietet die tatsähli4 vorliegende Fassung — die Einschaltung der hervorgehobenen Worte erst nach dem Wort „Unternehmer“ — allerdings an sich dem Zweifel Raum, ob jene Worte, stati auf den weiter entfernten Satzteil: „Schadenersass, welcher den Arhbei- „tern . . . . zu leisten ist“, nicht vielmehr auf das ihnen uns mittelbar vorangehende Wort „Unternehmer“ zu beziehen seien, d. h., entsprechend der Auffassung der Beklagten, nur sagen wollen: der Unternehmer habe nach Massgabe der für seine Haftpflicht geltenden Vorschriften der Bundesgesessgebung, also der Gewerbehaftpflichtgeseze, in vollem Umfange aufzukommen. Diese leztere Annahme kann nicht mit der Vorinftanz shon veswegen als aus=- geschlossen erklärt werden, weil ja die Gewerbehaftpfliht der Beflagten schon nach Gesess obgelegen und eine besondere Vereinbarung der Übernahme bloss dieser Haftpflichtgefahr daher keinen Siun gehabt hätte. Denn diese Argumentation übersieht, dass der aus Eisenbahnb auunfällen Haftpflichtberechtigte im Umfange der Gewerbe=- haftpflicht eben zwei Schuldner hat (einerseits den gewerbehaftpflichtigen Bauunternebmer und anderseits die nah dem EHG in noh weitergehendem Masse haftpflichtige Bahnunternehmung), wähs rend ein Regressanfpruc der zur Zahlung verhaltenen Bahnunternehmung gegenüber ihrem Bauunternehmer für den Entschädigungsbeirag, den der Bauunternehmer im Falle eigener Belangung auf Grund der Gewerbehaftpflichtgefeze hätte leisten müssen, von Gesezes wegen nicht besteht, so dass eine veriragliche Verständigung der beiden Schuldner auch bloss über die Tragung des Gewerbehaftpflichtrisikos durchaus verständlich wäre.
Allein gegen diese einschränkende Vertragsauslegung spricht zum vornherein die Erwägung, dass es doch für die Parteien näher lag, in eine vertragliche Verständigung die gesamte, für das Bahnbauunters nehmen überhaupt in Betracht fallende Haftpflicht einzubeziehen, dass es insbesondere der Klägerin, von der die streitige Bestimmung aufgestellt worden ist, naturgemäss daran gelegen sein musste, über die Tragung der ihr von Gesezes wegen auferlegten Eifenbahnhaftpfliht in deren vollem Umfange Klarheit zu schaffen und dass \ ie bemnah mit ver allgemeinen Wendung: „nach Mass- „gabe der Vorschriften der Bundesgesessgebung“ offenbar auh das Eisenbahnhaftpflichtgesess umfassen wollte. Diese Erwägung wird entscheidend bekräftigt durch die nachgewiesene Entstehungsgeschichie der Vertragsbestimmung. Diese Bestimmung ist nämlich von der Klägerin wörtlich herübergenommen worden aus den ents sprechenden allgemeinen Bauvertragsbedingungen der schweizerischen Bundesbahnen, vom 7. Februar 1902, die selbst freilich seither, laut Neuausgabe vom 44. Juni 1907, im fraglichen Punkte durch folgende Fassung abgeändert worden sind: „Für . . . Schadener- „sass, welher . . . . zu leisten ist, hai der Unternehmer nah „Massgabe der Vorschriften der Bundesgesezgebung aufzukommen, - ajedoch mit der Beschränkung, dass er nur die Leistungen „im Rahmen des Gesezes über die Ausdehnung der Fabrikhaft- „Pflicht vom 26. April 1887 zu übernehmen hat, während die „gemäss Gese vom 28. März 1905 darüber hinausgehende Haft- „Pflicht von der Bahnverwaltung übernommen wird.“ Die Tatsache dieser nachträglihen Bedingungsänderung seitens der Bundeshahnen wird von der Beklagten zu Unrecht als Judiz für ihre Auffassung angerufen. Sie lässt gegenteils unzweideutig. erkennen, dass im Sinne der Bedingungen von 1902 der allgemeine Ausdruck „Bundesgesezgebung“ in Ermangelung eines einschränkenden Vorbehaltes eben alle einschlägigen Haftpflichtgeseze, also au das Eisenbahnhaftpslichtgeses, umfasste und deshalb auh im Vertrage der Klägerin so zu verstehen ist. Und darüber musste sich auch die Beklagte, deren Teilhabern als zum Teil erfahrenen EisenbahnbauFachleuten die gesetzlich statuierte Haftbarkeit der Bahnverwaltung nah CEisenbahnhaftpflichtreht, neben derjenigen der Bauunternehmung nisses der beiden Haftpflichtshuldner nah den Bauverträgen der
Schweiz. Bundesbahnen natürlich nicht unbekannt waren, bei Eingehung des Vertrages mit der Klägerin k'lar sein. Nun war fa allerdings vor diesem Vertragsschlusse das neue EHG vom Jahre 1905 in Kraft getreten, durch das die Haftbarkeit der Eisenbahnunternehmungen für den Bahnbau insofern weiter ausgedehnt worden ift, als sie dana nicht mehr, wie nah Art. 1 des alien EHG vom Jahre 1875, den Nachweis eines Verschuldens der Unternehmurg voraussegzt, sondern als reine Kausalhaftung besteht (was die Bundesbahnen zur erwähuten Änderung ihrer Bauvertragsbedingung über die Tragung der Haftpflicht veranlasst hai). Allein selbst wenn sich die Beklagte über diese gesesslihe Erschwerung der Haftpflichtlast bei Annahme der streitigen Vertragsklausel keine Rechenschaft gegeben haben sollte, so würde dies die Verbindlichkeit des von ihr nach dem Gesagten tatsäcchlich zum Ausdruck gebrachten Vertragswillens, auh für die Eisenbahnhaftpflicht der Klägerin aufzukommen, nicht ausssliessen. Es würde sich dabei, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, nicht um einen wesentlichen Frrium im Sinne der allein in Betracht fallen= den: Ziff. 4 des Art. 49 ON hantelm. Folglich kommt aud: den Tatsachen, dass die Beklagte si uur für die Deekung der Gewerbe= haftpflicht versichert und in dem Reglement: für ihre Arbeiter nur auf die Gewerbehaftpslichigeseze Bezug genommen hat, überhaupt keine Erheblichkeit zu. Ju: diesem Sinne ist dem kantonsgerichtlichen Entscheide beizupflichien; — erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und das Urteil des ſt. gallishen Kantonsgerihis vom 6. Juli 1911 in allen Teilen besiätigt.
12.
, Arrôt du 9 février 1912 dans la cause demoizollo Pattey, déf. et rec., contre Banques populaire genoevoise, dem. et int.
Árt. 803, 804, 829 CO ; prescription de l’action de droit de change contre le donneur d’aval dn souscripteur d’un billet de change ou de Vaccepteur d’une lettre de change ; le délai de prescription est le délai de 3 ans prévu aux art. 893 et 829.
Rose et Juliette Pattey ont souscrit à l’ordre de L, et F. Cattelin trois billets de change au 27 juin et 31 octobre 1907. Les signatures des gsouscripteurs ont été avalisées par de-