Source: fallrecht.ch

4 I 526

4 I 526

Rubrum

89. Urtheil vom 20. Dezember 1878 in Sachen Siadlin.

Sachverhalt

A.

C. M. Stadlin, welcher eine grundversicherte Forderung von 22,000 Fr. auf Ingenieur F, in Bern besitzt, wollte diesen Betrag an seinem in Zug fsteuerpslichtigen beweglichen Vermögen in Abzug bringen, gestüsst darauf, dass derselbe nah der bernischen Steuergesessgebung in Bern versteuert werden müsse. Allein alle Instanzen wiesen den Rekurrenten mit seinem Begehren ab und zwar das zugersche Obergericht durch Urtheil vom 27. Juni 1878 im Wesentlichen gestüsst darauf, dass jenes Guthaben des C. M. Stadlin zu dessen beweglichem Gute gehôre und daher gemäss § 9 litt. a des zugerschen Gesetzes über die Bestreitung der Staatsauslagen vom 1. Juni 1876 der dortigen Vermögenssteuer unterliege, indem jene Gesezesstelle dieser Steuer unterwerfe „alles in und ausser dem Kanton befindliche Guthaben der Kantonseinwohner.“

B.

Hierüber beschwerte sich nun C. M. Stadlin beim Bundesgerichte, im Wesentlichen unter folgender Begründung: Da. die fraglichen 22,000 Fr. sowohl im Kanton Bern als im Kanton Zug zur Steuer herangezogen werden, so liege ein Fall unzulässiger Doppelbesteuerung vor. Nuu seien nach dem zugerschen Steuergesehe von der dortigen Vermögenssteuer ausgenommen „alle ausserhalb des Kantons befindlichen hierseitigen Eigenthü- „mern zugehörenden Vermögen, Liegenschaften und Gebäulich- „feiten, welche nachweisbar bereits versteuert sind,“ ohne Unterschied, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handle. Der Kanton Bern besitze das Institut der Grundsteuer und nach § 45 des dortigen Gesehes fei „für die auf versteuer- „bares Grundeigenthum versicherten Kapitalien, welche Gläubi- „gern angehören, die nit im Bereiche des Gesetzes angesessen „sind, die entsprechende Steuerquote , Kapitalsteuer, durch „den Grundeigenthümer zu bezahlen," welcher die Steuer bei Entrichtung des Zinses dem Kaytitalgläubiger in Abzug bringen dürfe. Die Behauptung des zugerschen Uriheils, als sei das fragliche Kapital von 22,000 Fr. bewegliches Vermögen, set unrichtig und wenn sie auch richtig wäre, so wäre sie im gegebenen Falle nicht massgebend, „weil nicht das im Grundeigenthum „angelegte Kapital, sondern der an dessen Stelle getretene Grund- „besitz, resp. der Werth desselben, besteuert werde und das Grund- „eigenthum da besteuert werden müsse, wo es liege. Diesen „Werth des Grundes und Bodens versteuern im Kanton Bern „die Kapitalgläubiger." Rekurrent stellte demnach das Gesuch, es möchte das Urtheil des zugerschen Obergerichtes aufgehoben und der Kanton Zug zur Rücfzahlung der unberechtigt bezogenen Steuer verhalten werden, Eventuell: Es fei dern Kanton Bern zu untersagen, ihn, Beschwerdeführer, für das mehrerwähnte Kapital in Besteuerung zu ziehen. Denn unter allen Umständen dürfe er für diesen Vermögenstheil nicht in beiden Kantonen besteuert werden.

(1. Der Regierungsrath des Kantons Zug bezog |< in seiner Vernehmlassung, in welcher er auf Abweisung der Beschwerde antrug, auf das angefochtene Urtheil und fügte bei: Rekurrent sei nur im Steuerregister von Zug ausgetragen und fein Vermögen befinde sich dort, so dass dessen Berufung auf § 10 des zugerschen Steuergesezes unbegründet sei. Uebrigens habe dieser Paragraph nur den Fall einer anderweitigen kompetenten Besteuerung im Auge, welche nicht mit der blossen Thatsache der Versteuerung verwechselt werden dürfe, und nun werde dem Kanton Bern die Kompetenz zur Besteuerung des Rekurrenten bestritten. Geltendes Recht, Wohnort und Vermögensbesiss stempeln vielmehr den letztern unzweifelhaft zum zugerschen VerD. Die Regierung von Bern, welcher ebenfalls Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben worden, bestritt in erster Linie, dass sie im vorliegenden Falle als Partei behandelt werden könne, da ste dem Streite bisher fern gewesen sei. Eventuell bemerkte sie, der bernische Fisfus sei ihrer Ansicht nach berechtigt, innerhalb der Grenzen seines -Steuergebietes die Steuer von Imsicherten Kapitalforderungen ausser dem Kanton wohnender Gläubiger zu erheben, und sei somit das gestellte eventuelle Begehren unbegründet. Damit stimmen auc die §§ 9 litt. þ und 10 des zugerschen Steuergesesszes Überein und herrsche sonach zwischen den beidseitigen Steuergesessgebungen kein Widerspruch.

Erwägungen

1.

Wenn es fi in erster Linie frägt, ob hier ein Fall unzulässiger Doppelbesteuerung vorliege, so muss diese Frage unbedenklich bejaht werden. Ein solcher Fall ift nämlich vorhanden, wenn in Folge gleichzeitiger Anwendung verschiedener fantonaler Steuergesessgebungen das gleiche Vermögensstück einer Person im Gebiete der Schweiz einer doppelten Besteuerung unterworfen werden will, und diese Voraussetzung trifft in concreto unzweifelhaft zu. Denn wenn Rekurrent und mit ihm die bernische Regierung behaupten, dass nah § 10 litt. a des zugerschen Steuergesetzes, welcher lautet : „Von der Vermögensfteuer „sind ausgenommen alle ausserhalb des Kantons befindlichen, „hierseitigen Eigenthümern zugehörenden Vermögen, Liegenschaf- „ten und Gebäulichkeiten, welche nachweisbar bereits versteuert „sind," Kapssitalforderungen, welche auf answärts liegendem Grundeigenthum versichert sind, im Kanton Zug nicht besteuert werden dürfen, sofern sie am Orte, wo das Grundpfand liegt, der Besteuerung unterworfen werden, und daher, da dieser Fall mit Bezug auf das Guthaben des Rekurrenten auf Ingenieur F. hier zutrefse, dieses Guthaben nach der zugerschen Gesessgebung selbst der dortigen Besteuerung nicht unterliege, fo kann diese Behauptung nicht als richtig anerkannt werden. Einerseits bestreitet nämlich die zugershe Regierung, dass als ausserhalb dem dortigen Kanton befindliches Vermögen auch grundversicherte Forderungen anzusehen seien, deren Unterpfand bloss in einem andern Kanton liegt, während der Schuldtitel sich beim Gläubiger im Kanton Zug befinde, und es kann diese Interpretation des zugerschen Gesetzes keineswegs als eine willkürliche bezeichnet weiden. Und anderseits setzt die Rekursbeklagte in Widerspruch, èass es bloss auf die Thatsache der auswärtigen Besteuerung ankomme und daher auch eine inkompetente, bundesrechtswidrige auswärtige Besteuerung den Inhaber des betreffenden Vermögens von der Steuer im Kanton Zug befreien könne, und auch in dieser Hinsicht kann die Ansicht der zugerschen Behörden, welche allein zur Interpretation ihres Gesetzes kompetent sind, nicht als unrichtig verworfen werden. Es frägt sich sonach in der That, welcher der beiden Kantone nah Bundesrecht zur Besteuerung der Forderung des Rekurrenten auf Ingenieur F. kompetent sei.

2.

Nun sind Kapitalforderungen, auch wenn für dieselben Grundversicherung besteht, stets zu dem beweglichen Vermögen gerechnet worden, welches nach konstanter bundesrechtliher Praxis da der Besteuerung unterliegt, wo der Inhaber, Gläubiger, seinen Wohnsiss hat. Unbestrittenermassen hat aber Rekurrent seinen Wohnfiss in Zug und es hat daher lesszterer Kanton ganz mit Recht sich geweigert, das mehrerwähnte 22,000 Fr. betragende Guthaben an dem dort steuerpflichtigen Vermögen in Abzug bringen zu lassen. Von einer Grundsteuer kann selbstverständlich nur insofern gesprochen werden, als das Grundeigenthum, gleichviel ob mit oder ohne Abzug der darauf hafténden Sulden, zum Steuerobjekt gemacht wird. Sobald aber das Gesez dem Grundeigenthümer das Recht einräumt, sich die bezahlte Steuer von den Inhabern der darauf versicherten Kapitalien zurückbezahlen zu lassen, resp. an den Zinsen in Abzug zu bringen, so erscheint nicht mehr das Grundeigenthum, sondern das versicherte Kapital als Steuerobjekt und handelt es sich daher auch nicht um eine Grundsteuer, sondern, wie übrigens § 45 des bernischen Steuergesetzes selbst besagt, um eine Kapital- oder Vermögenssteuer. (Vergl. amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. TS. 46 ff. und Bd. IV S, 333 ff., bes. S. 338 Erw. 2.)

3.

Hienach muss das prinzipale Begehren abgewiesen, dagegen das eventuelle prinzipiell in dem Sinne gutgeheissen werden, dass dem Kanton Bern die Berechtigung, die grundversicherte Forderung des Rekurrenten auf Ingenieur F. der Besteuerung zu unterwerfen, abzusprechen ift.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht Die Beschwerde ist gegenüber dem. Kanton Zug als unbegründet abgewiesen, gegenüber dem Kanton Bern aber im Sinné von Erwägung 3 prinzipiell begründet erklärt.

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.