Source: fallrecht.ch

43 III 13

43 III 13

Rubrum

4. Entscheid vom 2. Februar 1917 i. S. Flamand.

Beschwerdelegitimation solcher Personen, die das Betreibungsamt als Vertreter des Schuldners behandelt, die aber die Befugnis zur Vertretung bestreiten. — Arc. 49 SchKG. Für den Ort der Betreibung einer Erbschaft ist der Ort der Eröffnung des Erbgangs massgebend. Art. 64 SchKG. Zulässigkeit der Zustellung der für den Schuldner bestimmten Betreibungsurkunden an einer vertraglichen Vertreter ?

Sachverhalt

A.

— Im Juni 1915 starb in Lausanne, wo er sich vorübergehend aufhielt, der französische Staatsangehörige Jules Franck. Da Franck, der früher in Mülhausen gelebt. hatte, seit Kriegsausbruch bei Verwandten in Arlesheim wohnte, wurde die Erbschaft gemäss Art. 538 ZGB dort eröffnet. Universalerbin ist eine Nichte des Erblassers, Frau Alice Flamand geb. Franck in Paris.

Am 27. November 1916 stellte das Betreibungsamt Arlesheim den Rechtsanwälten Kern & Iselin in Basel, «als Vertreter der Erbmasse Franck (Universalerbin Frau

A.

Flamand geb. Franck)» zwei Zahlungsbefehle zu, nätnlich den Zahlungsbefehl N° 21,695 für Erbschafts-, Gemeinde- und Strafsteuern der Einwohnergemeinde Arlesheim und den Zahlungsbetehl N°21,696 für Staatssteuern des Kantons Basel-Land.

Gegen diese Zustellung beschwerten sich Kern & Iselin als negotiorum gestores der Frau Flamand bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie beantragten, die beiden Betreibungen seien als nichtig aufzuheben. Sie machten geltend, dass Frau Flamand bei ihnen weder ein Domizil erwählt, noch ihnen eine Zustellüngsvollmacht erteilt habe; vielmehr seien sie nur ermächtigt worden, bei der Errichtung des Erbschaftsinventars mitzuwirken. Das Betreibungsamt Árlesheim stellte in seiner Vernehmlassung den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, indem es ausführte : Nach der beim Vertreter der Gläubiger liegenden Vollmacht sei das Advokaturbureau Kern & Iselin berechtigt, Frau Flamand zu vertreten, Inventare, Gütergantrödel, Abteilungen usw. in ihrem Namen zu unterschreiben, das Erbschaftsbetreffnis für sie in Empfang zu nehmen und hiefür rechtsgültig zu quittieren. Gestützt auf diese Vollmacht hätten daher die Zahlungsbefehle dem genannten Advokaturbureau rechtswirksam zugestellt werden können.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies durch Enftscheid vom 8. Januar die Beschwerde mit folgender Begründung ab : Bei Betreibungen gegen die unverteilte Erbschaft — wie sìe hier in Frage sfänden — sei die Zustellung der Betreibungsurkunden an den für die Erbschaft bestellten Vertreter zulässig (Art. 65 letzter Abs. SchKG). Aus den Akten ergebe sich, dass Kern & Iselin dem Erbschafisamt gegenüber als bevollmächtigte Vertreter der Frau Flamand aufgetreten seien. Demnach müssten die Betreibungen geschützt werden. Allerdings hätten die Betreibaungen auch gemäss Art. 49 SchKG in Arlesheim angehoben werden können, da Franck dort cffenbar seinen

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.