Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

54 I 216

54 I 216

Rubrum

30. Urteil vom 29. Juni 1928 i. S. Epp gegen Bt. Gallen,

1. Art. 87 Abs. 2 OG : Zivilrechtliche Beschwerde in Gerichtsstandsfragen (Erw. 1).

2. Art. 5 : Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich : Zuständigkeit der schweizerischen Heimatbehörden eines in Frankreich verstorbenen Erblassers zur Aufnahme des öffentlichen Inventars (Erw. 2).

Sachverhalt

A.

— Am 16. Dezember 1927 verstarb in Paris Eugen Heinrich Epp unter Hinterlassung einer Witwe (der heutigen Rekurrentin), zweier Schwestern und von vier Nachkommen eines vorverstorbenen Bruders. Der Erblasser hatte ein Testament errichtet, in welchem er seine leiblichen Erben auf den Pflichtteil herabsetzte. Dieses Testament wurde am 10. Januar 1928 vom Waisenamt St. Gallen eröffnet und den gesetzlichen Erben, mit Einschluss der Rekurrentin, in Abschrift zugesteltt. Am 10. Januar 1928 verlangte eine der Schwestern des Erblassers die Aufnahme eines öffentlichen Inventars über dessen Nachlass, Das Bezirksamt St. Gallen enfsprach diesem Begehren nach Unterhandlung mit der schweizerischen Gesandtschaft in Paris und veröffentlichte am 8. Februar 1928 im Amtsblatt und in den st. gallischen Tagesblättern die öffentliche Inventaraufnahme und den Rechnungsruf. Zugleich ersuchte das Amt die schweizerische Gesandtschaft in Paris, auch dort für die Durchführung des öffentlichen Inventars besorgt zu sein.

Dagegen beschwerte sich die Bekurrentin am 23. Februar 1928 beim Regierungsrat von St. Gallen mit dem Begehren um Einstellung des Inventarverfahrens über den Nachlass ihr es verstorbenen Ehemannes. Der Regierungsrat wies aber am 3. April 1928 die Beschwerde ab mit der Begründung : Die Beantwortung der Frage, ob das Bezirksamt St. Gallen zur Anordnung des öffentlichen Inventars über den Nachlass des Epp zuständig seiì, entscheide sich in erster Linie nach den Bestimmungen des französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages vom 15. Juni 1869. Nach dessen Art. 5 sei die Erbschaft eines in Frankreich verstorbenen Schweizers an seinem Heimatort zu eröffnen. Damit seien aber die Heimatbehörden für die Vornahme aller den Gang des Erbteilungsverfahrens beeinflussenden amtlichen Handlungen zuständig. Die Erbschaft eines in Frankreich verstorbenen Schweizers unterstehe in ihrer Gesamtheit dem heimatlicheu Recht und der Zuständigkeit der heimatlichen Behörden. Epp sei Sf. Galler Bürger gewesen. Die Kompetenz des Bezirksamtes St. Gallen zum Erlass des öffentlichen Inventars über dessen Nachlass sei damit gegeben.

Nach Art. 28 Ziff, 2 NAG unterständen die im Ausland wohnenden Schweizer, wenn sie nach Massgabe der ausländischen Gesetzgebung dem ausländischen Recht nicht unterworfen seien, dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Heimatkantons. Infolge des bestehenden Staatsvertrages seien die Schweizer in Frankreich inbezug auf ihre erbrechtlichen Verhältnisse nicht dem französischen Rechte unterworfen. Es gelte demnach nach der allgemeinen Regel des zit. Art. 28 Ziff. 2 NAG für sie das Recht und damit auch die administrative Gerichtsbarkeit der Heimat.

B.

— Gegen diesen Entscheid hat die Witwe Epp den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Es wird ausgeführt : Der Entscheid verstosse gegen den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich und gegen Art. 4 BV. Nach französischem und nach schweizerischem Recht unterstehe der Nachlass cines in Frankreich verstorbenen Schweizers, was Sicherungsmassnahmen und den Schuldenruf anlange, dem französischen Recht (OG Art. 3; ZGB 580 II, 537, 551). Es sei daher ein Verstoss gegen klares Recht, wenn der Regierungsrat angenommen habe, die Zuständigkeit des Bezirksamts ergebe sich aus Art. 28 2 NAG. An jener Rechtslage habe auch der Gerichtsstandsvertrag nichts geändert. Art. 5 desselben beziehe sich nicht auf Sicherungsmassnahmen inbezug auf den Nachlass, noch auf das öffentliche Inventar mit Schuldenruf, sondern nur auf Klagen betr. Liquidation und Teilung einer Erbschaft, also jedenfalls nicht auf das Verhältnis zu den Gläubigern des Erblassers, das ja durch den Schuldenruf vornehmlich berührt werde.

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde, Art, 28 NAG sei verletzt, kann nicht eingetreten werden, weil in dieser Beziehung die zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 872 OG das zutreffende Rechtsmittel gewesen wäre. Nach der Praxis ist die zivilrechtliche Beschwerde auch zulässig im Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit und auch gegenüber Entscheiden von Verwaltungsbehörden, die in der Hauptsache Fragen des Zivilrechts beschlagen (BGE 41 II 762; 42 1 392; 42 II 420, 529), Es handelt sich hier allerdings um eine Gerichtsstandsfrage ; aber die spezielle Vorschrift von Art. 87? geht der allgemeinern von Art. 189 IIT OG vor (50 I 62). Die Rechtsschrift der Rekurrentin kann auch nicht etwa zugleich als zivilrechtliche Beschwerde angesehen und behandelt werden, schon deshalb nicht, weil die Frist von Art. 90 OG nicht gewahrt wäre.

2.

Dagegen ist der Staatsgerichtshof zuständig, soweit eine Verletzung des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich gerügt wird. Doch erweist sich in dieser Beziehung der Rekurs als unbegründet. Die volle Tragweite von Art. 5 des Vertrages ist ausserordentlich dunkel und daher auch sehr kontrovers. Dafür, dass darnach die heimatliche schweizerische Behörde über den Nachlass eines in Frankreich verstorbenen Franzosen die öffentlichen Inventare anordnen kann, und umgekehrt, spricht der Umstand, dass nach feststehender Auslegung des Art. 5 des Gerichtsstandsvertrages der Nachlass materiell dem heimatlichen Recht untersteht (CuRTI, Gerichtsstandsvertrag, 90) und dass nach der ausdrücklichen Bestimmung in Art. 5 die Erbschaft eines in Frankreich verstorbenen Schweizers als an seinem Heimatort in der Schweiz eröffnet gilt, was doch von vornherein darauf hinweist, dass die dortige Behörde auch in Hinsicht auf das öffentliche Inventar zuständig ist. Wenn man angesichts der unklaren Regelung des Vertrages nicht so0 weit gehen will, diese Zuständigkeit aus dem Vertrage positiv herzuleiten — wogegen vielleicht der Umstand angeführt werden mag, dass das öffentliche Inventar u, a. auch für das Verhältnis zu den Erbschaftsgläubigern bedeutsam ist, welches Verhältnis nicht dem heimatlichen Recht und Gerichtsstand unterworfen ist, — s0 wird man doch aus dem Vertrag anderseits auch nicht folgern können, dass er jener Kompetenz entgegenstehe. Da der Staatsvertrag ausdrücklich den Ort der Eröffnung der in Frankreich verstorbenen Schweizer an den schweizerischen Heimatort verlegt, kann er doch unmöglich stillschweigend die Kompetenz der dortigen Behörden für das öffentliche Inventar verneinen. Es ist freilich möglich, dass die Wirkung des Inventars und Schuldenrufs, was den in Frankreich liegenden Teil des Nachlasses anlangt, auf Schwierigkeiten stösst. Allein aus dieser Möglichkeit folgt nicht, dass der Staatsvertrag verletzt sei.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 4 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.