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55 I 389

55 I 389

Rubrum

64. Urteil vom 6. Dezember 1929

Sachverhalt

I.

S. Erben Stächelin gegen Bazel-Stadt und Basel-Land, Kollektivgesellschaft unter Gliedern einer Familie zur Verwaltung eines geineinsamen Vermögens, das in der Hauptsache in Beteiligungen an fremden industriellen und kaufmännischen Unternehmungen besteht. Steuerort für die Anteile am Gesellschaftskapital, wenn der vertragliche (eingetragene) Gesallschaftssitz und der Wohnsitz der Gesellschafter sich in verschiedenen Kantonen befinden.

* Gregor Stächelin-Allgeier, der seit 1870 in Basel wohnte, hatte sich als Bauunternehmer daselbst und durch Beteiligung an auswärtigen Unternehmen ein grosses Vermögen erworben. Sein Geschäft befand sich an der innern Margarethenstrasse 14 in Basel. Im Jahre 1922 gründete er in Basel eine Kollektivgesellschaft unter der Firma Stächelin & Cle, Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Liegenschaften, Innere Margarethenstrasse 14, Basel. Beteiligt an dieser Gesellschaft waren er selbst, Frau Emma Stächelin-Allgeier, Frau Clara Wannier geb. Stächelin in Basel, Rudolf Stächelin-Finkbeiner in Basel, Frau Fanny Ruegg geb. Stächelin in Basel und Dr. Ernsft Stächelin in Vernayaz. Die vier letzteren Teilhaber sind die Kinder des G. Stächelin. Zu gleicher Zeit gründete er mit Sitz in Bottmingen (Basel-Land}) eine weitere Firma G. Stächelin Söhne & Clie, Verwaltungen und Unternehmungen, mit den gleichen Teilhabern wie bei der Firma Stächelin & Cie in Basel. Zweck dieser zweiten Gesellschaft is nach dem Gesellschaftavertrag, die industriellen und finanziellen Unternehmungen des G. Stächelin zu übernehmen und weiterzuführen. Als Motiv für die Gründung wird im Eingang des Vertrages angegeben, dass « das Vermögen der Ehegatten Stächelin-Allgeier zum grössten Teil in Liegenschaften und industriellen Unternehmungen investiert gei, 390 Staatarecht.

deren forcierte Liquidation beim Ableben des einen oder andern Ehegatten voraussichtlich grosse Verluste bringen würde », ferner auch die « teilweisge vorsorgliche Ausfüh- * rung der im gemeinsamen Testament der Ehegatten vom 15. Juli 1909 enthaltenen Verfügungen ». Zu den von der Gesellschaft zu verwaltenden Interessen gehören nach Ziff. 1 des Vertrages :

a) die Wasserkräfte, elektrochemische Fabrik und anderer Besitz im Kanton Wallis ;

b) die Beteiligung an der Bandindustrie-Gesellechaft A.-G. und deren Fabrik in Valdoie ;

c) der Besitz der Eheleute G. Stähelin-Allgeier an Wertpapieren verschiedener Art, Obligationen, Aktien etc., welche als Betriebskapital eingebracht wurden ;

d) der Grundstückbesitz im Elsass und in Zürich ;

e) die Finanzierung dieser genannten Abteilungen und weiterer Geschäfte.

Pro 1922 hatten die Steuerbehörden von Basel- Stadt ein Steuerdomizil in Bottmingen nicht anerkannt und G. Stächelin hatte einen beim Regierungerat hängenden Rekurs in der Folge zurückgezogen. In seinen Rechtsachriften in diesem Verfahren liess er erklären, dass sgukzessive die Buchhaltung und der ganze Betrieb der neuen Gesellschaft nach Bottmingen verlegt würden, dass diese dort « Geschäftslokalitäten » gemietet habe und ihre « Angestellten » zwar bis Ende 1922 noch in Basel arbeiten müssten, dann aber ebenfalls nach Bottmingen disloziert würden. Tatsächlich ist die Gesellschaft Mieterin eines Raumes im Hause des Gemeindepräsidenten Stöcklin in Bottmingen, wo zeitweise der einzige Angestellte derselben, Mösch und auch das geschäftsführende Mitglied Rudolf Stächelin arbeiten. In den Jahren 1923-1927 ist Kapital und Ertrag der Gesellschaft G. Stächelin Söhne & C!® ausschliesslich im Kanton Baselland (Bottmingen) besteuert worden. Auch pro 1928 hatte Gregor Stächelin die Steuer von seinem Anteil am Gesellschaftevermögen, wie bisher, an den Staat Baselland und die Gemeinde Bottmingen bezahlt (am 4. Juni und 4. Juli 1928). Dureh Verfügung vom 26. Oktober 1928 verlangte die Steuerverwaltung des Kantons Baselstadt von seiner Einlage in die Gesellschaft (Fr. . . . .) für das gleiche Steuerjabr 1928 ebenfalls die Vermögenssteuer mit der Begründung : « dass síie Bottmingen als Domizil der Kollektiygesellschaft G. Stächelin Söhne & Cle nicht anerkennen könne. » Veranlassung dazu gaben Erhebungen, welche die Steuerverwaltung in Bottmingen über den dortigen Betrieb der Firma angestell hatte. Der gegen diese Steuerauflage von G. Stächelin erhobene und nach seinem Ableben (16. Februar 1929) durch seine Erben weitergeführte Rekurs wurde letztinstanzlich vom Regierungsrat Baselstadt mit Entscheid vom 5. Juli 1929 abgewiesen. Ebenso eine staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 46 Abs. 2 BV, welche die Erben hierauf gegen die bagelstädtische Vermögenssteuertaxation ergriffen, soweit sie sgich auf die fragliche Gesellschaftseinlage bezog.

Zur Abklärung des Tatbestandes war im bundesgerichtlichen Verfahren ein Augenschein verbunden mit Zeugeneinvernahme und die persönliche Befragung des geschäftsführenden Teilhabers der Firma G. Stächelin Söhne & Cte, Rudolf Stächelir. angeordnet worden. Dabei hatte sich im Wesentlichen Folgendes ergeben :

Das Bureau der Rekurrentin befindet sich im ersten Stock eines Kleinen Hauses in Bottmingen. Im Erdgeschoss des Hauses wird eine Bäckerei betrieben ; der übrige erste Stock dient als Wohnung. Die Treppe isb steil und der Korridor sehr eng. Das Bureau selbst besteht aus einem einzigen kleineren Zimmer, das auf einen Hof hinausgeht, und ist mit zwei einfachen Flachpulten, einem Kleinen Kassenschrank, einem Buchhaltungsschrank, einer Schreibmaschine und anderen Bureaueinrichtungen ausgestattet. Telephonisch ist es, wie Bottmingen überhaupt, direkt an die Zentrale Basel angeschlossen. Es befinden ich darin alle Bücher und sonstige Skripturen der Firma, z. B. auch die Depotscheine der Banken für Wertschriften.

392 Staaterecht.

Beim Augenschein waren im Kassenschrank eine grösgere Anzahl von Werttiteln verwahrt, was aber nur vorübergehend der Fall sein soll, da die Werttitel meistens bei den Banken lägen. Im Bureau arbeitet der einzige Angestellte der Firma, Mœsch, der keine Unterschrift hat. Mœæsch, der in Basel wohnt, ie am Vormittag regelmässig von 9—12 Uhr in Bottmingen und häufig auch am Nachmittag. Na;h einer von ihm angefertigten Aufstellung, welche die Tage vom 14.—24. November 1928 umfasst, war er während dieser Zeit zweimal am Nachmittag im Bureau. Der Geschäfteführer Budolf Stächelin begibt sich, wenn er nicht auf Reisen ist, am Vormittag ebenfalls regelmässig nach Bottmingen und zwar per Auto. Auch der andere Geschäftsführer Dr. Erns6 Stächelin, der gleichfalls in Basel wohnt, aber zich viel für die Firma im Wallis aufhält, kommt gelegentlich nach Bottmingen. Im dortigen Bureau wird die Korrespondenz erledigt und werden von Mœæsech die Bücher geführt. Für die eingehenden Postsachen besitzt die Firma in Bottmingen ein Postfach. Die ausgehenden Briefe nimmt Mœsch nach Bagel mit und übergibt sie dort der Post. Besguche empfängt die Gesellschaft nur selten : die Zusammenkünfte mit solchen finden meistens in Bagel statt. Die Tätigkeit der Geschäftsführer besteht in der Überwachung der Beteiligungen und der Vermittlung ihrer Finanzierung ; es werden auch einzelne Syndikatsgeschäfte geschlossen ; 80 wurde 1928 eine Braunkohlenmine in Denutschland gekauft. Die Firma besitzt einen grossen Teil des Aktienkapitals der L...., und sie hat sich am Syndikat für die Erhöhung von deren Aktienkapital beteiligt. Sie ist auch hauptsächlichster Aktionär einer Bank in Frankfurt. Nach den Angaben des Geschäftsführers Rudolf Stächelin bandelt es sieh nicht um eine blosse Vermögensverwaltung, sondern um eine intensive Geschäftstätigkeit, bei der erheblich mehr herausgewirtschaftet werde als eine blosse Kapitalrente. Als das wesentliche wird die Finanzierung und die Kontrolle der Untergesellschaften bezeichnet.

Die Geschäftsführer sind viel auf Reigen. Wiehtige Transaktionen werden bei den Tochtergesellechaften geschlossen. Der Verkehr mit den Banken geschieht hauptsächlich durch mündliche Konferenzen mit diesen. Die Besprechungen der beiden Geschäftsführer finden meistens in Bagel statt oder wo man sich gerade trifft. Die Firma Stächelin & C!e, welche die baslerischen Liegenschaften der Familie Stächelin verwaltet, hat ibre Bureauräume im ersten Stock eines Hauses an der innern Margarethenstrasse in Basel. Hier haben auch noch die Band-IndustrieGesellschaft A.-G. und drei Kleine Patent- und Verwaltungsgesellschaften ihren Sitz. Neben dem geräumigen Bureau der beiden Gesellschafter Rudolf und Ernst Stächelin sind vorhanden je ein Raum für die Buehhaltung und die Kasse, ferner ein leeres Zimmer. Irgendwelche der Firma G. Stächelin Söhne & C!e gehörenden Objekte sollen sich hier nicht befinden. Der Buchhalter Meœsch hat keinen Arbeitsraum in Basel, er ist nicht auch Angestellter der Firma Stächelin & Cle und führt für diese nur gelegentlich Arbeiten aus.

Erwägungen

1.

Gregor Stächelin hatte seinen Wohnsitz und damit sein allgemeines Steuerdomizil in Basel. Dort hatte er daher auch sein Vermögen zu versteuern, soweit nicht für Teile desselben ein anderer Steuerort in Betracht kam. Die Fr. . . . . deren Besteuerung in örtlicher Beziebung streitig ist, gehörten zu seinem Vermögen. Sie sind nur dann nicht am allgemeinen Steuerdomizil Basel der Steuer unterworfen, wenn sie aus dem Gesichtspunkte wirtschaftlicher Zugehörigkeit zu Bottmingen der Steuerhoheit von Baselland unterstehen. Die bundesrechtliche Praxis betreffend Doppelbesteuerung hat immer angenommen, dass das Kapital einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft am Sitze der Gesellschaft zu versteuern ist, auch der Anteil des Gesellschafters, der in einem andern Kanton wohnt. Dabei handelte es sich indessen stets um 391 Staatarsacht.

Handels-, Fabrikations- oder andere nach kaufmännischer Arb betriebene Gewerbe (OR Art. 552 T), die mit ihrem kaufmänniechen oder technischen Betrieb.— Fabrikation, * Empfang, Lagerung und Versendung von Waren, Verkehr mit Kunden usw. — nach aussen in die Erscheinung treten und s0 die wirtschaftliche Zugehörigkeit des Gegchäftes zum Orte des Sitzes zum Ausdruck bringen. Die Firma G. Stächelin Söhne & C!® isss weder ein Fabrikations-, noch ein Handels-, noch ein sonstiger gewerblicher Betrieb im eigentlichen Sinne. Sie befasst sgich mit der Verwaltung eines Vermögens, das den Gesellschaftern gemeinschafilich gehört. Die persönliche Vermögensverwaltung des Gregor Stächelin is6 mit der Gründung der Gesellschaft und mit der damaligen Herausgabe von Vermögensbeträgen an die Kinder eine gemeinschaftliche geworden, die nun in der Form einer Kollektivgesellschaft betrieben wird. Ein Familienvermögen, an dem die Familienglieder in verschiedenem Masse anteilberechtigt sind, wird in dieser Weise verwaltet. Es entspricht der Natur des Vermögens, das zum grossen Teil in allerlei Beteiligungen bestebt, wie auch dem Willen der Beteiligten, dass die Geschäfteführung der Gesellechaft über den Rahmen einer gewöhnlichen laufenden Vermögensverwaltung hinausgebt und einen stark spekulativen Charakter trägt, was eine intensivere Tätigkeit der. Geschäftsführer bedingt und eine höhere Rendite möglich macht. Der Betrieb erhält so einige Ähnlichkeit mit demjenigen einer Bank, von dem er sich aber immerhin dadurch wesentlich unterscheidet, dass kein eigentlicher Kundenverkehr vorhanden is6, da ja die Gesellschaf6 nur mit ihren Banken und den Unternehmungen, an denen sie beteiligt ist, verkehrt und neue solche Beteiligungen eingeht. Trotz dieses bankähnlichen Charakters handelt es sich aber doch im Grunde nur um die Administration eines gemeinschaftlichen Vermögens. Eine Kollektivgesellsgehaft mit diegem Zweck hat ihren natürlichen Sitz am Wohnort der Gesellschafter, speziell der geschäftsführenden, dies namentlich dann, wenn wie hier, alle Gesellschafter ihr Domizil am gleichen Orte haben. Es wäre umsomehr gegeben gewesen, dass die Gesellschaft G. Stächelin Söhne & Cle ihren Sitz an diesem Orte, Basel habe, als ja hier dieselben Personen mit denselben Geschäftsführern die Firma Stächelin & Cle (zur Verwaltung des baslerischen Liegenschaftsbesitzes der

Familie) betreiben in Lokalitäten, die auch für die erstere Gesellschaft reichlich Raum bieten würden. Die Verlegung des Sitzes nach Bottmingen entspricht daher nicht der wirklichen Sachlage, sondern hat etwas durchaus absonderliches und gekünsteltes, wie gie denn auch ausschliesslich aus steuerlichen Gründen erfolgt ist, wegen der geringern steuerlichen Belastung im Kanton Baselland, Gewiss sind in Bottmingen bescheidene Einrichtungen vorhanden und spielt sich hier ein Teil des Geschäftsbetriebes ab : die Korrespondenz und die Bucbhaltung. Aber das Unnatürliche dieser Sitzwahl zeigt sich darin, dass, wenn schon der Angestellte hier arbeitet und auch einer der geschäftsführenden Teilhaber am Vormittag meistens für einige Zeit im Bureau anwesend ist, doch die eigentliche massgebende Geschäftsleitung nicht hier erfolgt, sondern, soweit sie überhaupt lokalisiert is6, in Basel. Der Geschäftsführer Rudolf Stächelin hat in Bottmingen nur einen Schreibtisch, aber kein von dem des Angestellten getrenntes Bureau, und für den andern Geschäftsführer ist im Bureau in Bottmingen überhaupt kein Platz vorhanden, während die beiden Geschäftsführer in Bagel ein geräumiges und bequemes Bureau haben. Und da die Firma G. Stächelin Söhne & Cle nach ihrer finanziellen Bedeutung und der Natur ihres Betriebes die Tätigkeit und die Sorgen der Geschäftsführer offenbar in ungleich höherem Masse in Anspruch nimmt als die Firma Stächelin & Cle und die drei andern in Basel domizilierten Gesellschaften, so isb es klar, dass die entscheidenden Besprechungen der Geschäftsführer im Bureau in Basel und nicht in Bottmingen stattfinden, und dass auch 396 Staaterecht, der Geschäftsführer Rudolf Stächelin hier die Angelegenheiten der Firma G. Stächelin Söhne & Cte studiert und seine Entechtüsse fasst, wie denn ja auch allfällige Besuche in Sachen der letztern Firma aller Regel nach in Basel und nicht in Bottmingen empfangen werden. Was im Bottminger Bureau geschieht, sind mehr nur üuesere Verriehtungen : Diktieren von Briefen auf Grund von Entgchlüssen, die, soweit es sich um wichtige Dinge handelt, bereits anderwärts gefasst sind, Ausfertigung dieser Briefe und Buchhaltung. Das Wesentliche dagegen einer spekulativen Vermögensadministration der vorliegenden Art, die leitende, entschliessende Tätigkeit der geschäftsführenden Organe und insbesondere die Kontrolle und

Finanzierung der Untergesellschaften, was als die Hauptgache der Geschäftstätigkeit bezeichnet wird, geht jedenfalls nur zu einem Kleinen Teil in Bottmingen und zu einem sehr erheblicheren Teil in Basel vor eich. In Bottmingen tritt der Geschäftsbetrieb der Firma auch — abgesehen von der Firmatafel am Hause und dem Postfach — in keiner Weise nach aussen in die Erscheinung. Bei einem Geschäftsbetriebe dieser Natur ist aber das Entscheidende für die wirtechaftliche Zugehörigkeit nicht die Exietenz eines Bureaus, in dem gewisse, mehr nur mechanische Verrichtungen vorgenommen werden, sondern das Domizil der Geschäftsführer, wenn es, wie hier, zugleich der Ort ist, wo auch die massgebende Leitung in Wahrheit erfolgt. Es kann unter den Umständen, wie sie hier vorliegen, nicht zugelassen werden, dass das Steuerdomizil eines Geschäftes von seinem wirklichen Zentrum in nur äusgerlicher, willkürlicher und gekünstelter Weise nach einem ganz nahe gelegenen ausserkantonalen Ort gelegt wird, indem hier ein bescheidenes Bureau geschaffen wird und darin gewisse Verrichtungen vorgenommen werden, ohne dass doch dadurch der wahre Mittelpunkt der Firma verlegt würde. Fine Einzelperson könnte ihr Vermögen in derselben Weise verwalten, wie es hier die Kollekttivgesellechaft G. Stüchelin Söhne & Cle tut, wie denn auch Gregor Stächelin vor Gründung der Firma seine Mittel in analoger Art hat arbeiten lassen. Würde eine solche Einzelperson für diesgen Geschäftsbetrieb ein ähnliches auswärtiges Bureau gründen, s80 würde man zweifellos nicht anerkennen, dass damit das Steuerdomizil für die fraglichen Kapitalien vom Wohnsitz des Vermögensträgers nach dem Orte des Bureaus verschoben sei, weil es aich nicht um einen Geschäftsbetrieb handelt, der geeignet ist, aus dem Gesichtspunkt wirtschaftlicher Zugehörigkeit ein besonderes Steuerdomizil zu schaffen. Ebensowenig kann aber unter analogen Verhältnissen ein derartiges Steuerdomizil in Bezug auf das Kapital einer Kollektivgesellschaft angenommen werden, da wo sich das künstlich geschaffene Bureau auaserhalb des Zentrums der wahren Beziehungen der Firma befindet.

2.

Die Bejahung des baselatädtischen Steueranspruchs zieht unter den vorliegenden Umständen unbestrittenermassen die Pflicht des Kantons Basel-Land und der Gemeinde Bottmingen zur Rückerstattung der von dem fraglichen Gesellechafteanteil für 1928 erhobenen Vermögenssteuern nach sich. Die Verhälinisse des Falles rechtfertigen es immerhin, gleichwohl die ganzen bundesgerichtlichen Kosten den Rekurrenten aufzulegen.

IIL. EIGENTUMSGARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIÉTÉ

65.

Anszug aus dom Urteil vom 15. November 1929

66.

Ss. Zinggeier gegen Reglerungerat Zürich. Bestimmung eines kantonalen Gesetzes (Novelle vom 2. Februar 1919 zum züroheriechen EG z. ZGB), wodurch Grundwasgersbrömse und Graundwasserbecken von einer gewissen mittleren Stärke als öffentliche Gewäeser erklärt werden und die Wasserentnahme daraus über den häuslichen, landwirtechafîtlichen

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 46 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.

Cited in