56 I 75
56 I 75
Rubrum
14. Auszug aus dem Urteil dos Kasrsationshofes vom 24. Februar 1920
Sachverhalt
I.
8. Affentranger gegen Staatsanwaltschaft Solothurn.
Begriff des fortgesetzten Deliktes.
4A. — Der in Willisau wohnende Kassationskläger lieferte einem gewissen Lüthi in Olten am 4. November 1928 eine Sendung « Kirsch ». Als dann die am 1. Februar 1929 bei Lüthi vorgenommene Probeerhebung ergab, dass der « Kirsch » die das charakteristische Bouquet bildenden Destillationsprodukte nicht in genügendem Mass enthalte und infolgedessen gemäss Art. 297 LMPV bloss als Kirsechwasserversohnitt hätte verkauft werden dürfen, wurde der Kassationskläger auf die am 26. Februar 1929 erfolgte Strafüberweizsung bin am 28. März 1929 vom Ámtsgericht Olten-Gösgen gestützt auf die Art. 10 und 297 LMPV und die Art. 41 und 48 LMPG wegen fahrlässigen Inverkehrbringens von Kirschwasserverschnitt als Kirsch zu 40 Fr. Busse und den Kosten verurteilt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Am gleichen 4. November 1928 hatte der Kassationskläger dem ebenfalls in Olten wohnenden Leuenberger eine gleiche Sendung « Kirsch » geschickt, dessen am 7. Mai 1929 vorgenommene Unterzsuchung trotz im einzelnen abweichenden Befunds auch blossen Kirschwasserverschnitt ergab. Das am 28. Mai 1929 deswegen eingeleitete Strafverfahren wurde aber vom Amtsgericht Olten-Gösgen mit Rücksicht darauf, dass wegen dieses Deliktes eine Sbrafverurteilung bereite stattgefunden habe, am 25. Juli 1929 eingestellt. Immerhin wurden dem Kassationskläger die Kosten auferlegt, weil er es unterlassen habe, sofort nach Ausfällung des Strafurteils vom 28. März 1929 die anderswohin gelieferte Ware gleicher Art zurückzuziehen. Auch dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Kurz nach dem 4. November 1928, nämlich am 9. des gleichen Monats, hatte der Kassationskläger einem in Solothurn wohnhaften E. Rhein eine Sendung « Kirsch » gemacht, von welcher am gleichen Tag wie bei der ersterwähnten Lieferung, nämlich am 1. Februar 1929, eine Probe erhoben wurde. Da auch diese bei im einzelnen abweichendem Befund blossen Kirschwasserverschnitt ergab, ist der Kassationskläger am 16. April 1929. den Strafbehörden überwiesen und am 5. August 1929 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen fabrlässiger Übertretung von Art. 297 LMPV zu 40 Fr. und den Kosten verurteilt worden. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte auf Appellation hin das Schulderkenntnis, setzte die Busse auf 60 Fr. herauf und legte dem Kassationsekläger die Kosten beider Instanzen, diejenigen der technischen Untersuchung inbegriffen, auf B. — Gegen dieses Urteil- hat der Kassationskläger rechtzeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde ans Bundesgericht ergriffen, u. a. mit der Begründung :
Die verschiedenen im Kanton Solothurn ‘eingeklagt gewesenen Handlungen bildeten zusammen ein (fortgesetztes) Vergehen im Sinne von Art. 34 BStrB und der bundesgerichtlichen Praxis dazu. Auf diesen Standpunkt habe aich das Amtegericht Olten-Gösgen in seinem Einstellungsbeschluss vom 25. Juli 1929 und die bernische Direktion des Innern bezüglich einer nach Belp gemachten Lieferung der gleichen Ware gestellt. Die verschiedenen hier in Frage stehenden Lieferungen stammten aus dem Bundesstrafrecht. N° 14, TT gleichen Fass. Der Beweis dafür sei vor den kantonalen Tnstanzen angeboten, aber willkürlich nicht abgenommen worden. Mit der dureh das Amtsgericht Olten-Gösgen wegen der einen dieses Vergehen ausmachenden Teilhandlung ausgesprochenen Strafe sei deshalb der Strafanspruch überhaupt Kkonseumiert, und die mehrfache Bestrafung verletze den Grundsatz « ne bis in idem ».
Erwägungen
1.
Es bleibt deshalb noch zu entscheiden, ob die Einrede der Verletzung des Grundsatzes « ne bis in idem » begründet sei. Da mit dieser Einrede die Verletzung materiellen eidgenössischen Strafrechts und nicht etwa diejenige einer Gerichtsstandsnorm (Art. 50 und 51 LMPG) geltend gemacht wird, so ist siíe richtigerweise mit Kassationsbeschwerde und nicht mit der staatsrechtlichen Beschwerde gemüss Art. 52 LMPG erhoben worden (BGE 51 I 45).
Das Obergericht des Kantons Solothurn nimmt an, es handle sích bei den von den Amtsgerichten OltenGösgen und Solothurn-Lebern beurteilten Handhmgen um zwei selbständige Delikte. Der Kassationskläger dagegen erblickt in ihnen nur Glieder eines und desselben fortgesetzten Delikts, sodass der durch dieses begründete Strafanspruch mit der Aburteilung der einen Handlung durch das Amtagericht Olten-Gösgen Kkonsumiert sei, die nachträgliche Verurteilung noch wegen einer andern dieser Handlungen also die zweimalige Bestrafung des Kassationsklägers für das gleiche Delikt bedeute.
Der Begrifff des fortgesetzen Verbrechens ist dem Bundesstrafrecht bekannt (die Verjährung beginnt bei ibm gemäss Art. 34 BStrR von der letzten verbrecherischen Handlung an zu laufen). Da es aber den Begriff nicht definieré, so ist er durch Auslegung zu finden, Das fortgesetzte Delikt setzt vorerst eine Mehrheit bisher nicht bestrafter Handlungen voraus, von denen jede einzeln für sich schon den betreffenden Deliktstatbestand erfüllt, die aber infolge ihrer Gleichartigkeit und der Kontinuierlichkeit ihrer Vornahme nur als die Verwirklichung des einen und selben deliktischen Willensentschlusses erscheinen (vgl. BGE 40 TI 308 i. S. Farina gegen Rezzonico ; BGE vom 12. Juli 1923 i. S. Ottone ; Lasz7T, Lehrbuch 25. Auf]. S. 339). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt :
Der Kassationskläger hat eine Reihe von Handlungen ausgeführt, von denen jede einzeln den Tatbestand der fahrlässigen Übertretung von Art. 297 LMPV erfüllt. Diese Handlungen sind unter sich gleichartig, insofern es gich immer um den Verkauf von Kirschwasserverschnitt als Kirsch handelt ; und auch die verhältnismässig kurze Zeit, innerhalb welcher diese Verkäufe getätigt wurden, lässt jede einzelne dieser Handlungen als die Fortsetzung der vorgehenden, ihre Gesamtheit als die Verwirklichung eines deliktizgchen Willensentechlusses erscheinen. Der Kassationskläger hat eben (mindestens) ein Fass Kirschwasserverschnitt als Kirsch detailliert (wobei es nichts ausmacht, ob es siíich wirklich nur um ein Fass oder um mehrere Fässer handelte, und infolgedessen auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache zur Aktenergünzung hierüber gemäss Art. 173 OG besteht).
Ob das fortgesetzte Delikt weiterhin auch noch zur Voraussetzung habe, dass die einzelnen Handlungen gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet seien (BGE 40 I 308), kann hier wie im Falle Ottone dahingestellt bleiben, denn hier wie dort ist diese Voraussetzung erfüllt. Durch Art. 297 LMPV in Verbindung mit Art. 41 LMPG werden nämlich nicht die Interessen der einzelnen Käufer, sondern die der Öffentlichkeit (an der Belieferung mit riehtig bezeichnéter Ware) geschützt. Jede einzelne der eingeklagten Handlungen bedeutet also, obschon es aich um Lieferungen an verschiedene Personen handelt, einen Eingriff in die strafrechtlich geschützten Interessen der gleichen Öffentlichkeit. Der Annahme der Deliktseinheit steht also auch in dieser Beziehung nichts entgegen.
Die Verurteilung des Kassationsklägers durch das Amtsgericht Solothurn-Lebern und des solothurnischen Obergerichts bedeutet also dessen nochmalige Bestrafung für ein Delikt, für welches er bereits vom Amtsgericht Olten-Gösgen bestraft worden is. Das angefochtene Urteil muss deshalb in dem Sinne aufgehoben werden, dass der Kassationskläger wegen bereits erfolgter Bestrafung für das gleiche Delikt freizusprechen sei. Über die im kantonalen Verfahren ergangenen Kosten (diejenigen der technischen Untersuchung inbegriffen) wird die zuständige kantonale Instanz von neuem zu entscheiden haben.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Kassationsbesgchwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 25. Oktober 1929 aufgehoben.
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