57 I 39
57 I 39
Rubrum
7. Urteil der I. Zivilabteilang vom 27. Januar 1981
Sachverhalt
I.
8. Betriobsgozellechaît des Cinéma Kapitol în Bern A.-G gegen Regierungsrat Bern.
Eine Handelsgesellschaft, die yv or Beendigung der Liquidation im Handelsregister gelöscht wurde, isb auf Begehren eines Berechtigten wieder einzutragen, sofern sich dieses Begehren nicht als Rechtemissbrauch erweist.
A. — Die Betriebsgesellschaft des Cinéma Kapitol in Bern A.-G. (in der Folge kurz mit Betriebsgesellechaft bezeichnet) hat mit verschiedenen Filmverleihanstalten, u.a. auch mit der Firma Leofilm Zürich und der MonopolFilm A.-G. Zürich, Filmmietverträge abgeschlossen. Hiebei wurden für die Verträge mit der letztgenannten Gegellschaft — ob auch für andere ist aus den Akten nicht ersichtlich — gedruckte Vertragsformulare verwendet, wie sie vom Filmverleihverband in der Schweiz gemeinsam mit dem Schweiz. Lichtspieltbeater-Verband ausgearbeitet worden sind. Diese enthalten in Art. 22 der vorgedruckten Vertragsbedingungen die Bestimmung : « Bei Verkauf oder Vermietung eines Etablissements haftet der Mieter auch 40 Verwaltungs- und Disziplinarrechtepfloge.
für seinen Nachfolger für die Erfüllung des Vertrages. Der Vertrag muss dem Käufer überbunden werden, und ist der Mieter verpflichtet, den Verleiher von der Veräusserung des Theaters sofort zu verständigen. » Im Vertrag mit der Monopol-Film A.-G. wurde eine Dauer bis 21. Oktober 1930 vereinbart.
Anfangs 1930 wurde der Kapitol-Cinéma von Luigi Pistone und Camillo Bogliani übernommen, und es schlossen diese mit der Betriebsgesellschaft am 31. Januar 1930 eine Vereinbarung ab, wobei u, a. bestimmt wurde : « Les cessionnaires se chargeront en date du 15 février — au prorata du temps — de tous les différents contracts, des asurances, de la location de films, des conventions avec les journeaux etc. etc. passés par le cédant en l’affaire du « Kapitol ». TI va de soi que le cédant paye lui-même et intégralement tous les engagements et toutes les échéances régultant de l’exploitation de l’affaire du « Kapitol » jusqu’au 1 février 1930, » Pisbone und Bogliani richteten daraufhin das genannte Theater zur Aufführung von Sprechfilmen ein, was sie veranlasste, den bisherigen Vermietern von stummen Filmen bekannt zu geben : « Nous venons vous communiquer qu’aujourd’hui même nous avons pris la décision d’installer de film sonore au Capitole... Par suite de cette décision, nous s80mmes obligés de suspendre tout à fait les contracts en cours avec vous .» Daraufhin antwortete die Firma Leofilm am 6. März 1930, dass von einer Suspendierung der von Pistone und Bogliani übernommenen Verträge nicht die Rede sein könne.
Inzwischen hatte die Generalversammlung der Betriebsgeselleschaft am 24. Februar 1930 ihre Auflösung beschlossen, worauf die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wurde. Die bezügliche Veröffentlichung erfolgte im Schweiz. Handelsblatt vom 3. März 1930.
B. — In der Folge verlangten vier Ansprecher, worunter auch die Firma Leofilm und die Monopol-Film A.-G., die Wiedereintragung der Betriebsgesellschaft, da ihnen dieser gegenüber noch Forderungen aus den erwähnten Filmmietverträgen zustünden. Die Justizdirektion des Kantons Bern stellte daraufhin umfangreiche Erhebungen an ; u. a. holte sie einen Bericht der Bernischen Treuhand A.-G. ein, die zum Schlusse gelangte, dass das einbezahlte Aktienkapital der Betriebsgesellschaft im Betrage von 20,000 Fr. als gänzlich verloren zu gelten habe. Am Tage der Auflösung habe (inklusive diesen Verlust des Aktienkapitals) ein Passivsaldo von 71,714 Fr. 20 Cts. bestanden. Vor der Auflösgung der Gesellschaft seien sämtliche Aktiven, bestehend aus Mobiliar und Betriebeseinrichtungen, veräussert worden. Der Verkaufserlös sei durch Verrechnung zur Bezahlung von Schulden verwendet worden, s80 dass am Auflösungstage keine Aktiven mehr vorhanden gewesen seien. Gläubiger der Schulden von 51,714 Fr. 20 (ts. sei J. Hermann sen., der Leiter und Hauptaktionär der Betriebsgesellschaft gewesen zu sein scheint. Dieser habe Schulden der Gesellschaft im Betrage von 82,049 Fr. 6ö Cts. bezahlt, während ihm andererseits 30,335 Fr. 45 Cts. belastet worden seien.
Gestützt auf diese Erhebungen forderte die Justizdirektion des Kantons Bern die Ansprecher auf, sich darüber zu äussern, ob sie angesichts dieses Berichtes auf ihren Wiedereintragungsbegehren beharren. Dabei bemerkte sie, die Wiedereintragung hätte offenbar den sofortigen Konkurs der Gesellschaft, die ohne Vermögen sei, zur Folge. Für die Kosten der Wiedereintragung müssten die Gesuchateller haftbar gemacht werden, wenn diese von der Betriebsgesellechaft . nicht erhältlich seien.
Die Firma Leofilm und die Monopol-Film A.-G. beharrten auf ihren Begehren, C. — Mit Verfügung vom 28. Oktober 1930 erkannte der Regierungsrat des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Handelsregistersachen, dass die Betriebsgesellschaft zur Wiedereintragung verpflichtet sei. Falls die Eintragung nicht innert zehn Tagen nach der Eröffnung des Entscheides erfolge, so0 werde diese von Amtes wegen, nebst einer Ordnungsbusse, verfügt. Die Kosten des 42 Verwaltungs- und Diszipliuarrechtspflege.
Verfahrens im Betrage von 30 Fr. seien von der Betriebsgesellschaft zu tragen. Bei Unerhältlichkeit haften die Gesuchsteller, die Firma Leofilm und die Monopol-Film A.-G., je zur Hälfte.
D. — Hiegegen hat die Betriebsgeselleachaft am 19. November 1930 die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Ántrag auf Aufhebung des Entscheides und Ablehnung der Wiedereintragung, weil keine Forderungen mehr gegen die gelöschte Gesellschaft bestünden. Die in Frage stehenden Filmmietverträge seien von Pistone und Bogliani privativ übernommen worden, und die Gläubiger hätten dieser Übernahme zugestimmt, s80 dass hieraus keine Forderungen mehr gegen die Betriebsgesellschaft abgeleitet werden könnten. Zudem wäre übrigens angesichts des Liguidationsverlustes von einer Wiedereintragung kein Nutzen für die Ansprecher zu erwarten.
Sowohl der Begierungsrat des Kantons Bern als das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement tragen auf Abweisung der Beschwerde an.
Erwägungen
I. — Nach der ständigen Praxis des Eidgenössischen efustiz- und Polizeidepartementes (vgl. Sammlung Stampa Nr. 43-47, 50-51), der sich auch das Bundesgericht, seitdem ihm die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf diesem Gebiete übertragen worden ist, angeschlossen hat (vgl. die Urteile vom L11. September 1929 i. 8. Hero Biscuits A.-G. ; vom 11. Februar 19390 i. S. Jäger ; vom 3. Juni 1930 i. S. Kirchheimer und Konsorten) darf eine Handelsgesellschaft vor Beendigung der Liquidation im Handelsregister nicht gelöscht werden. Die Liquidation ist aber nicht abgeschlosen, solange noch Ansprüche oder Verpflichtungen auf den Namen der Gesellschaft bestehen. Zeigt es sich, dass eine Löschung zu Unrecht erfolgt ist, 80 können die Berechtigten die Wiedereintragung verlangen. Dabei genügt es, dass ein Glänbiger eine Forderung glaubbaft Begistersachen., N® 7. 43 macht ; ein strikter Beweis ist nicht erforderlich, sondern bleibt dem Zivilprozess vorbehalten. Auf diese Rechtsprechung, die die Vorinstanz zur Grundlage ihrer Verfügung gemacht hat, zurückzukommen, besteht kein Anlass.
1.
Mit Recht hat die Vorinstanz aber auch als glaubhaft erachtet, dass den Ansprechern noch Forderungen der gelöschten Gesellschaft gegenüber zustehen. Es steht fest, dass die Betriebsgesellschaft mit diesen Firmen Filmmietverträge abgeschlossen und dass sie die gemieteten FVilme nicht alle aufgeführt und bezahlt hat. Damit ist als glaubhaft dargetan, dass diesen Firmen noch Forderungen aus diesen Verträgen zustehen. Fraglich könnte höchstens erscheinen, ob diese Verträge von Pistone und Bogliani, unter Entlastung der bisherigen Schuldnerin, übernommen worden seien. Zutreffend erachten sowohl der Regierungsrat des Kantons Bern, wie auch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement den Beweis hiefür nicht ohne weiteres als erbracht. Es braucht hier nicht näher darauf eingetreten zu werden, ob in dem von der Betriebsgeselleschaft mit Pistone und Bogliani abgeschlossenen Vertrag vom 31. Januar 1930 eine Schuldübernahme zu erblicken und ob aus der zwischen der Betriebsgesellschaft und den heutigen Ansprechern gewechgelten Korrespondenz zu schliessen sei, dass den letztern von dieser Schuldübernahme Kenntnis gegeben wurde und dass diese ihrerseits hiezu ihre Zustimmung gegeben haben. Denn auf alle Fälle ist nicht dargetan, dass die Ansprecher unter Verzicht auf die in Art. 22 der Vertragsbedingungen aufgeführte Vertragsklausel die Betriebsgesellschaft aus ihrer Schuldpflicht entlassen haben. Zudem behaupten Pistone und Bogliani, was ebenfalls nicht hinlänglich abgeklärt erscheint, dass die hier in Frage stehenden Verpflichtungen vom Vertrage vom 31. Januar 1930 ohnehin nicht berührt worden seien.
2.
Erscheinen somit die Gesuche um Wiedereintragung der Betriebsgesellechaft an sich als begründet, s0 bleibt noch zu untersuchen, ob sie nicht deshalb abzu- 44 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege, weisen seien, weil gie sich als Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 ZGB, der auch auf derartige Verhältnisse Anwendung findet, darstellen. Die Betriebagesellachaft weist nämlich darauf hin, dass die Ansprecher angesichts des Liquidationsverlustes von einer Wiedereintragung ohnehin keinen Vorteil zu erwarten hätten. Das ist nicht stichhaltig. Nachdem eine rechtsbeständige Schuldübernahme durch Pistone und Bogliani von diesen bestritten wird und nicht einwandfrei feststeht (und die Akten auch zudem keine Anhaltspunkte über die Zablungsfähigkeit dieser angeblichen Schuldübernehmer enthalten), muss den Ánsprechern die Möglichkeit eingeräumt werden, sich an die Betriebsgesellschaft als Schuldnerin halten zu können. Irgendwelche Aktiven scheint diese allerdings nicht mehr zu besitzen. Allein es iet ja nicht ausgeschlossen, dass die Liquidation der vorhandenen Vermögensobjekte Anfechtungesansprüche begründet hat, deren allfällige Geltendmachung man den Ansprechern nicht dadurch“ zum vorneherein verunmöglichen darf, dass man ihnen eine Feststellung ihrer Forderungsansprüche gegen die Betriebsgesellschaft verwehrt.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.