59 I 103
59 I 103
Rubrum
21. Urteil des Eastationshofes vom 8. Mai 1933
Sachverhalt
I.
S. Zollinger gegen Staateanwaltschaft Bt. Gallen.
Art. 162 OG : Der Kassationsbeschwerde unterliegende Urteile.
1. Durch Urteil vom 21./28. Oktober 1932 hat die Gerichtskommission Wil die Kassationskläger wegen Übertretung des eidgenössischen Jagdgesetzes und verschiedener st. gallisch-kantonaler Vollziehungsvorschriften, sowie der regierungsrätlichen Jagdvorschriften für 1931 mit je 100 Fr. gebüsst. Dagegen haben die Kassationskläger die Nichtigkeitsbeschwerde an die Rekurskommission des Kantonsgerichtes St. Gallen eingereicht, wegen Verletzung des eidgenössischen Jagdgesetzes durch die angewandten kantonalen Vollzugsvorschriften, speziell in der ihnen gegebenen Auslegung, sowie wegen Verletzung von Art. 192 Ziff. 3 sb. gall. StPO. Die Rekurskommission des Kantonsgerichts St. Gallen hat am 26. Januar 1933 die NichtigKkeitsbeschwerde abgewiesen.
B. — Gegen diesen am 30. Januar 1933 eröffneten Beschwerdeentscheid erheben die Kassationskläger am 4./18. Februar 1933 die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Nach Art. 162 OG ist die Kassationsbeschwerde zulässig gegen zweitinstanzIliche Urteile und gegen Urteile, gegenüber denen das kantonale Rechtsmittel der Appellation (Berufung) nicht mehr offensteht. Unter den zweitinstanzlichen Urteilen können danach nur solche oberinstanzliche Entscheidungen verstanden werden, welche auf Appellation (Berufung) hin ergehen und ein erstinstanzliches Urteil ersetzen, auch wenn síe damit übereinstimmen oder einfach auf Bestätigung lauten. Kantonale Kassationsentscheide dagegen, welche bloss über Aufhebung oder Nichtaufhebung eines inappellabeln Urteils erkennen, ohne an dessen Stelle zu treten, sind keine zweitinstanzliche Urteile im Sinne der angeführten Bestimmung. Die bundesrechtliche Kassationsbeschwerde is somit gegen solehe Entscheide nicht gegeben. Sie muss vielmehr binnen der Frist gegen das inappellable Urteil selbst ergriffen werden, wobei der gleichzeitigen Einlegung des kantonalen ausserordentlichen Rechtesmittels nichts im Wege steht.
Das hat das Bundesgericht in BGE 50 I 134 schon entschieden, wo auf Grund dieser Erwägungen erkannt worden ist, dass gegenüber nur mit der kantonalen Kassationsbeschwerde anfechtbaren Urteilen der erstinetanzlichen solothurnischen Gerichte die Kassationsbeschwerde ans Bundesgericht unmittelbar gegenüber diesen, nicht ers gegenüber dem kantonalen Kassationsentscheid zu ergreifen sei. Das gleiche gilt für die bloss mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren Urteile in eidgenössischen Strafsachen der erinstanzlichen st. galliaachen Gerichte. Auch hier ersetzb der Nichtigkeitsbeschwerdeentsecheid das erstinstanzliche Urteil nicht, im Gegenteil : während nach solothurnischem Recht bei Gutheissung der Kassationsbeschwerde die Kassationsinstanz selbet in der Sache zu urteilen hat (§ 429 sol. StPO), wird nach sf. gallischem Recht bei Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde die Sache stets an die erste Instanz zurückgewiesen (Art. 206 sf. gall. StPO).
Die gegenwärtige Kassationsbeschwerde hätte deshalb binnen zehn bezw. zwanzig Tagen nach Eröffnung des Urteils der Gerichtskommission Wil unmittelbar gegenüber diesem Urteil angemeldet und eingereicht werden. sollen (Art. 164 und 167 OG). Gegenüber dem Entscheid der Rekurskommission des Kantonsgerichts St. Gallen ist gie verspätet.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :
Auf die Kassationsbeschwerde wird nicht eingetreten,