6 I 31
6 I 31
Rubrum
9, Urtheil vom 10. Januar 1880 in Sachen Bossard gegen Luzern.
Sachverhalt
A.
Nah Erlass des bundesgerichtlichen Urtheils vom 15. November 1878 (amtl. Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. IV, S. 5637 hat die Konkur2masse von Ch. Metguiez in Yverdon die Ansprache für die ihr gegen C, Bossard in Reiden zuerlannte Summe laut den Contumazurtheilen des dortigen Civilgerichts, beide vom 4. August 1877, betragend sammt Kosten 1865 Fr., die exekutive Betreibung angehoben 32 A. Staatarecht], Entscheidungen, I. Abschnitt. Bundeeverfasgungnach Massgabe der §§ 309 und 315 des Civilrehts-Verfahrens und § 21 des Betreibungsgesetzes für den Kanton Luzern. Zugleich hat die benannte Masse die exekutive Betreibung angehoben behufs Vollziehung eines dritten Kontumazurtheils, erlassen in Sachen der gleichen Parteien, vom gleichen Civilgericht Yverdon unterm 6. Septembex 1877,
A.
für Hauptsumme Fr. 312 —
B.
Zins seit 3. Mai 1877 bis zur Bezahlung und
C.
Prozesskosten y 251 Tò
D.
für frühere Kosten ze. « 18 60 Fr. 582 35
B.
Gegen diese Betreibungen erhob der Schuldner Bossard Einsprache beim zuständigen Gerichtspräfidenten von Reiden und Pfaffnau und verlangte :
A.
Sistirung der Betreibung für die int bundesgerichtlichen Urtheil enthaltenen zwei Forderungsposten betragend zusammen 1865 Fr., bis über die Kompensation von Gegenforderungen, die er geltend zu machen habe, entschieden sei;
B.
Aufhebung der Betreibung für den dritten Forderungsposten laut Urtheil vom 6. September 1877 von 582 Fr. 35, weil biefür ein rechtsförmliches vollziehbares Urtheil nicht vorliege.
Mit Urtheil vom 18. April 1879 hat der genannte Gerichtspräsident erkannt :
1. Es sei die angefochtene Betreibung für die obenerwähnten 1865 Fr. nebst Folgen so lange fistirt, bis über die Frage der Kompensation vom kompetenten Richter. entschieden sein wird, 2, Für die andern Summen von zusammen 582 Fr. 35 Cts, uebst Folgen sei die Betreibung aufgehoben,
C.
Gegen dieses Erkenntniss rekurrirte die Konkursmasse Ch. Meiguiez an das Obergericht des Kantons Luzern, welches laut Urtheil vom 5. Juli 1879 erkannte :
„Das angefochtene ausserordentliche Aufrechnungsbotvom 9, Deezembex 1878 sei seinem ganzen Umfange nach, jedoch nach Ab- „zug der erwähnten 18 Fr. 60 Cis, zu Kräften erklärt, und YV. Vollziebung kantonaler Urbheile. N° 9. ds „sei die hinsichtlich der Forderungen von 1865 Fr. verfügte Si- „stirung der Betreibung wieder aufgehoben," Zur Motivirung dieses Urtheils hat das Obergericht unter Anderm angeführt: dass da das Bundesgericht die Exekution der beiden ersten Urtheile des Bezirksgerichtes Yverdon beschlossen habe, ein kantonaler Richter diesen Entscheid nit mehr zu - sistiren kompetent sei, dass vielmehr der Betriebene die vorgeschügtte Einrede der Kompensation eventuell vor Bundesgericht hätte gel tend machen sollen; dass auch die gegenüber dem Urtheil vom 6. September 1877 erhobene Einwendung, es liege diesbezüglich fein rechtfräftiges Urtheil vor, nicht begründet sei, denn
A.
unter Ziffer 2 a der Motive des angeführten bundesgerichtlichen Entscheides werde der zur Anwendung kommende Art. 65 der Civilprozessordnung des Kantons Waadt dahin interpretirt, dass mit der Citation vox Friedensrichter der Streit rectsHängig werde;
B.
diese Citation wurde im vorliegenden Falle unterm 2. Mai 1877 erlassen und laut Bescheinigung des Gerichtsweibels dem Opponenten am 3, Mat daraufhin zugestellt ;
C.
allerdings erfläre nun Opponent die im Motiv 2 a des angeführten bundesgerichtlichen Entscheides enthaltene Annahme, dass Opponent zugestanden, erst unterm 4. Mai 1877 Yverdon verlassen zu haben, als unrichtig; allein eine Prüfung dieses faktischen Verhältnisses könne nachträglich von Seite des kantonalen Richters nicht mehr Plassz greifen, sondern es möge Opponent die daherige Einwendung als Kassationsgrund vor Bundesgericht selbst geltend machen ;
D.
die Klage felbst sei sodann unterm 22. Mai 1877, also innert der durch angeführte gesetzliche Bestimmung festgesetzten Frist eingereicht worden,
D.
Mittelst Gefuches vom 2. September 1879 gelangt nun Bossard an das Bundesgericht. Ohne die nunmehrige Vollziessbarkeit der beiden ersten Urtheile vom 4. August 1877 zu bestreiten, behauptet Rekurrent, es könne dermalen von einer Vollziehung des Urtheils vom 6. September gl. Jahres keine Rede sein ; die Erwägung im bundesgerichtlichen Urtheil dahin gehend, Bossard habe Yverdon erst am 4. Mai verlassen, sei unridtig:
VE 3 er fet vielmehr bereits am 3, Mati von dort abgereist, und am gleichen Tage sei die Vorladung vor Friedensrichter erfolgt ; Rekurrent sei daher nicht gehörig citirt gewesen. Das Obergericht halte sich aber nicht für kompetent, an dem bundesgerichtlich aufgestellten Thatbestand in irgend einer Weise zu ändern, und folglich bleibe nichis übrig, als dass das Bundesgericht diesen angeblichen Redaktionsfehler korrigire. Rekurrent stellt daher das Gesuch, das Bundesgericht wolle erläuternd, beziehungsweise forrigirend erklären :
3. dass Kafimir Bossard nicht am 4., sondern am 3. Mai Nverdon verlassen habe;
B.
dass das Erkenntniss des Obergerichtes des Kantons Luzern, soweit es auf gegentheiligex Annahme basire, hinfällig sei, In ihrer, vom 15. September 1879 datirten Antwort trägt die Konkursmasse auf gänzliche Abweisung des Rekurses an, aus folgenden Gründen: die beiden ürtheile vom 4. August 1877 werden vom Rekurrenten nicht angefochten ; das bezügliche Ur- - Theil des Bundesgerichtes werde anerkannt und die Exekution nicht weiter bestritten. Das Urtheil vom 6. September aber, welches angefochten werde, sei dem Bundesgerichte nicht vorgelegen; wenn dasselbe zu verbessern sei, so sei diess Sache des Luzerner Obergerichtes. Die Vorausfezungen des Art 197 des eidg. Civilprozessgesetzes liegen nicht vor.
Eine error facti sei ausserdem nicht vorhanden ; die Vorladung vor Friedensrichter in Yverdon bezüglich des am 6. September entschiedenen Prozesses sei laut Erklärung des Gerichtsweibels dem Bossard am 3. Mat persönlich in Yverdon zugestellt worden, und dies habe nach dem Urtheile des Bundesgerichtes die Litispendenz zur Folge. Eine Kassationsbeschwerde werde nicht erhoben; auch werde eine Verlessung der kantonalen oder Bundesverfassung nicht behauptet und es könne daher eine Kassation des Urtheils des Luzerner Obergerichts nicht eintreten.
In seiner Replik betont Rekurrent namentlich, dass das Urtheil vom 6. September, um rechtskräftig zu werden, ihm in seinem Wohnsitz in Reiden hätte zugestellt werden müssen, und dass, da dieses nicht geschehen sei, die Gestattung der Vollziehung eines nict rectsfräftigen Urtheils gegen den § 61 der BundeLverfassung verstosse; es müsse daher das Erkenntniss des luzernischen Obergerichtes aufgehoben werden.
Erwägungen
1.
, Dem ersten refurrentishen Begehren um Erläutecung resp. Korrektur einer, im bundesgerichtlichen Uxtheile vom 15. November 1878 enthaltenen, angeblich irrthümlichen Angabe kann nicht Folge gegeben werden, denn :
a. nach dem Wortlaut des Art. 197 des Bundesgesetes über das Civilverfahren vom 22. November 1850 darf eine derartige Erläuterung oder Berichtigung nur dann verfügt werden, wenn die Bestimmungen eines Urtheils dunkel, unvollständig, zweideutig oder sich widersprechend sind, sowie wenn dieselben Redaktions- oder Rechnungsfehler enthalten. Nun wird vom Rekurrenten nicht einmal behauptet, dass der von ihm beanstandete Passus einen derartigen Mangel aufweise, sondern lediglich dass er ‘einen faktischen Irrthum enthalte. Von einer Erläuterung im Sinne des Begehrens kann also keine Rede fein, und wäre dasselbe schon aus diesem formellen Grunde abzuweisen.
b. Ein faktischer Jrethum ist übrigens keineswegs in der vom Rekurrenten angeführten Angabe des questionirlichen bundesgerihtlichen Urtheils nachweisbhar. Gegentheils, Bossard hatte in einem, son im früheren Rekurse produzirten und gegenwärtig wieder bei den Akten befindlichen Briefe an seinen Anwalt selbst erklärt, dass er Yverdon erst am 4. Mai verlassen habe; der Umstand, dass in diesem Aktenstück die Ziffer 4 später in ein 3 verwandelt worden, vermag den früher festgesetzten Thatbestand nicht zu ändern, und ist obendrein ganz unerheblich, va es zur Begründung der Zuständigkeit des Gerichtes von Yverdon genügte, dass Rekurrent an diesem lessten Tage (3. Mai) dort seinen Wohnsiss nochG gehabt hatte.
2.
, Dem zweiten Begehren des Rekurrenten betreffend Aushebung des luzernischen obergerichtlichen Urtheils wegen Verlekung von Art. 58 und 59 der Bundesverfassung kann ebensowenig entsprochen werden.
Abgesehen davon, dass Rekurrent nicht etwa die Aufhebung des Yverdouer Urtheils vom 6. September, sondern diejenige eines Erkenntnisses des Obergerichtes ven Luzern verlangt, wo Bossard offenbar zur Zeit der Fällung dieses lektern Entscheides sein Domizil und seinen natürlichen Richter hatte, involvirt jedenfalls das obergerichiliche Urtheil dadurch, dass es die Exequirbarkeit jenes Yverdoner Erkenntnisses ausspricht, keine Verletzung der angerufenen Verfassungsbestimmungen. Denn es steht durch die Citation des Gerichtsweibels von Yverdon fest, dass die Vorladung vor Friedensrichter in diesem Prozesse dem Rekurrenten persönlich am 3. Mai Mittags in Yverdon eingehändigt wurde, eine Thatsache, welche die Rechtshängigkeit na Art. 65 des waadtländischen Civilprozesses sofort und ohne Weiteres nach fi zog. Bossard hatte also zur Zeit der Anhängigmachung des Prozesses seinen Wohnsiz noh in Yverdon, und er musste folglich vor dem Richter seines damaligen Domizils gesucht werden.
3.
, Das Luzerner Obergericht hat in richtiger Anwendung des Art. 61 der Bundesverfassung die Exekution jenes rechtsfräftig gewordenen Yverdoner Urtheils gestattet, und \o erweist sich auch die auf angebliche Verlegung obgenannten Artikels gegründete Beschwerde des Rekurrenten als völlig grundlos,
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Gesuche des C. Bossard sind als unbegründet abgewiesen.
VI. Kompetenz der Bundesbehörden. Compétence des autoritós fédérales.
Des Bundesgerichtes. — Du Tribunal fédéral.
10.
Uxtheil vom 16. Januar 1880 in Sachen Bankkommission der St. Gallischen Kantonalbank gegen den Kanton St. Gallen.
A. Na Geset, erlassen am 8. März 1867, in Kraft getreten am 9. Mai gleichen Jahres, besteht in St. Gallen eine Bank unter dem Namen „St. Gallische Kantonalbank,” die nach Art. 1 des Gesetzes auf ReGnung und unter der Verwaltung und Garantie des Siaates errichtei worden ist und nach Art. 23 zu “ Gunsten des Staates ihre Geschäfte betreibt. Nach Art. 30 dieses Gesezes wird die Verwaltung dieser Bank unter der Oberaufsicht des Regierungsrathes von einer aus sieben Mitgliedern bestehenden Bankkommission und die Geschäftsführung von einem Spezialdirektor besorgt. Ein Mitglied dieser Bankkommission wählt. der Regierungsrath aus seiner Mitte, die übrigen sechs Mitglieder der Grosse Rath, Die Banklommission wählt den Präsidenten aus ihrer Mitte, und ebenso wählt sie den Bankdirektor.
Nac Ari, 31 der Vollziehungsverordnung zum Bankgesess vom 23. September 1867, werden die Mitglieder der Bankkommission vom Regierungsrathe beeidigt, und nach Art. 32 ibidem sind dieselben für getreue und genaue Beobachtung der betreffend die Verwaltung und den Geschästsbetrieb der Bank bestehenden Vorschriften verantwortlich.
B., Am 5. November 1873 ssloss die ſt. gallische Kantonalbank mit Herrn James Mayer in St. Gallen betreffend Mitwirkung der Bank bei der Liquidation des Effektenbestandes des Herrn J. Mayer einen Vertrag ab, in Folge dessen der ſt. gallischen Kantónalbank unbestrittenermassen ein Schaden von mehr als einer halben Million Franken erwächst, resp. erwachsen ist.
C. Dieses Verhältniss kam im Regierungsrathe und im grossen Rathe zur Sprache und letzterer beschloss am 5. Juni 1877: „Es sei der Bankausschuss, der Bankdirektor und die Bankkom- „Mission aus den Amtsperioden vom 1. Januar 1871 bis 31. De- „zember 1876 für allen Schaden, der der Kantonalbank aus dem _ omit James Mayex abgesslossenen Vertrag vom November 1873 ventistanden ist nnd ferner entstehen würde, verantwortlich und „haftbar erklärt, und es sei nach dem Gesess über Klagen gegen „Behörden und Beamte vom Jahr 1833 gegen die genannten „Organe der Bankvoerwaltung mit Einschluss des Bankdirektors nAlage auf Schadensersaz beim Regierungsrath zu erheben. " Gleichzeitig wählte der Grosse Rath eine Prozesskommission mit der speziellen Aufgabe, den Prozess gegen die Verwaltung der “ Kantonalbank zu betreiben.