Source: fallrecht.ch

60 III 35

60 III 35

Rubrum

10. Entscheid vom 17. März 19234

Sachverhalt

I.

Ss. Pehrenbach & Geng und Genossen.

Gesamthafte Versteigerung von Grundstücken (Art. 108 VZG). — Die richtig durchgeführte Steigerung kann von einem Teilnehmer nicht deshalb angefochten werden, weil er sich (angeblich) durch eine unrichtige Auskunft des SteigerungsIeiters über die Verlegung des Erlöses auf die einzelnen Grundstiücke von weiterem Bieten abhalten liees, mag er auch als Pfandgläubiger ein Interesse gehabt haben, darüber unterrichtet zu werden. — Keine Pflicht des Steigerungsleiters zur Auskunfterteilung über Verhältnisse, die erst nach durchgeführter Verwertung zu ordnen sind.

Vente d'immeubles en bloc (art. 108 ORI). Lorsque les enchères ont été régulièrement exécutées, un miseur n’est pas en droit de les attaquer par la raison qu’il aurait été amené à cesser de surenchérir ensuite d’un renseignement inexact qui lui a été donné par le directeur des enchères au sujet de la répartition du produit de la réalisation, et ce quand bien même il avait intérêt, en qualité de créancier hypothécaire, À avoir ce renseignement. — Le directeur des enchères n’a pas Vobligation de donner de renseignements gur des points qui doivent âtre réglés seulement après la vente.

36 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 10.

Vendita in blocco di fondi (art. 108 RFF). Allorchè l’incanto fu regolare, non può essere impugnato da un oblatore per il motivo cle sarebbe stato indotto a rinunciare ad ulteriori offerte da una informazione inesatta datagli dal dirigente Pincanto, circa la ripartizione del ricavo dell’asta sui singoli fondi. Ciò è vero anche quando, nella sua veste di creditore PÞignoratizio, l’oblatore aveva un interesse ad essere informato al riguardo. Il dirigente l’incanto non ha l’obbligo di dare dei chiarimenti su delle questioni che debbono essere regolate soolo dopo la vendita.

A. — In dem vom Konkursamte Zürich-Altstadt verwalteten Konkurse über die Genossenschaft Zellerhof hat das mit der Verwertung von vier Liegenschaften der Gemeinschuldnerin beauftragte Konkursamt Enge-Zürich am 7. August 1933 die Steigerung gemäss den Steigerungsbedingungen in der Weise durchgeführt, dass es zuerst die Liegenschaften No. 233 und 234 an der Wettsteinstrasse (Gruppe I) und die Liegenschaften No. 237 und 1661 an der Kilchberg- und Zellerstrasse (Gruppe II) je einzeln und darauf alle vier Liegenschaften zusammen ausrief. Für die Gruppe I wurden beim Einzelruf 100,000 Fr. und für die Gruppe II 230,000 Fr. geboten ; beim Gesamtruf wurde aber ein die Einzelangebote übersteigendes Angebot von 349,000 Fr. erzielt und demgemäss der Zuschlag an die Genossenschaft Neuhaus . erteilt.

B. — Das Angebot von 230,000 Fr. war von vier an der Gruppe II als Pfandgläubiger interessierten Handwerkerfirmen gemacht worden, die sgich weder beim Einzelruf der Gruppe I beteiligt hatten noch dann beim Gesamtruf mitwirkten. Ihre Stellungnahme war angeblich dadurch mitbestimmt, daes der Konkursbeamte an der Steigerung auf eine an ihn gerichtete Frage über die Verlegung des Verwertungserlöses erklärte, der beim Einzelruf für jede Gruppe gebotene Betrag werde vom Gesamtsteigerungspreis abgezogen und vorweg der betreffenden Gruppe zugeschieden werden. Als sie dann auf dem Konkursamte Zürich-Altstadt, das die Verteilung selber besorgt, erfuhren, dass entgegen den Angaben des Steigerungsbeamten der Steigerungspreis einfach nach dem Verhältnis der Schätzungswerte der einzelnen Stücke zu verteilen sei (gemäss Art. 118 VZG), führten sie gegen das Konkursamt Enge-Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Steigerung sei nichtig zu erklären und der an die Genossenschast Neuhaus erteilte Zuschlag aufzuheben. Sie bringen vor, bei Kenntnis der nun tatsächlich zur Amwendung gelangenden Art der Verteilung hätten sie beim Gesamtruf höher geboten ; der Steigerungsbeamte habe mit seinen bezüglichen unrichtigen Erklärungen die Steigerungsbedingungen in einer das Ergebnis beeinfluesenden Art und Weise modifiziert.

Das beschwerdebeklagte Konkursamt hat in erster Linie an seiner Auffasgung, dass bei der Verteilung der Betrag des Einzelangebotes der Beschwerdeführer vorweg auf die Gruppe II zu verlegen sei, festgehalten, für den Fall aber, dass diese Auffassung von den Aufsichtsbebörden nicht geteilt werde, die Gutheissung der Beschwerde beantragt in dem Sinne, dass die neue Steigerung ohne Gesamtruf durchzuführen wäre.

C. — Die Beschwerde ist von der untern Aufsichtsbehörde gutgeheissen, von der kantonalen Aufsichtsbehörde aber mit Entscheid vom 17. Februar 1934 abgewiesen worden. Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig an das Bundezgericht weitergezogen unter Erneuerung ihres Beschwerdeantrages.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Ob es richtig war, die Liegenschaften nicht nur einzeln, sondern auch noch gesamthaft auszurufen und bei einem die Summe der Finzelangebote übersteigenden Gesamtangebote gesamthaft zu versteigern, isb nicht zu entscheiden ; denn die Steigerungsbedingungen, die dieses — zweifellos zulässige und gegen keine zwingende Vorschrift verstosgende —- Verfahren vorsahen, sind nicht binnen 38 Sohuldbetreibungs- und Konkurserecht. N° 16.

nützlicher Frist angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen. Vielmehr fragt es sich nur, ob den Beschwerdeführern daraus ein Anfechtungserecht erwachsen ist, dass síe sich auf die Angaben des Konkursbeamten über die Verwendung des Steigerungserlöses verliessen und daher, ‘wie sie vorbringen, davon absahen, das von anderer Seite gemachte Gesamtangebot zu überbieten. Sie berufen sich zur Stützung der Beschwerde auf den Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Mauser vom 10. Juni 1931 (BGE 57 III No. 24), wo am Schlusse ausgeführt wird, die Möglichkeit eines andern Steigerungsergebnisses genüge, um die Wiederholung des Steigerungsaktes zu rechtfertigen. Allein jene Entscheidung betraf den Fall eines festgestellten Mangels des Steigerungsverfahrens, der die Aufhebung der Steigerung ohne weiteres rechtfertigte, wenn nicht — dies ist augenscheinlich der Sinn der angeführten Stelle — die Möglichkeit eines Binfliusses des Mangels auf den Verlauf der Steigerung geradezu ausgeschlossen war. Wenn dagegen, wie hier, das Steigerungsverfahren an und für sich richtig durchgeführt worden ist, s80 kann keine Rede davon sein, dass ein Gantteilnehmer bloss deshalb, weil er sich in seinem Verhalten von unrichtigen Annahmen bestimmen liess, berechtigt wäre, die Aufhebung der Steigerung zu verlangen. Aller- - dings heben die Beschwerdeführer hervor, dass ihre Annahme, vom Verwertungseriös werde ein Betrag von 230,000 Fr., entsprechend ihrem Angebot für die Liegenschaften der Gruppe II, vorweg dieser Gruppe zugeschieden werden, sich auf eine bestimmte Erklärung des Konkursbeamten gegründet habe, der die Bedeutung einer eigentlichen Steigerungsbedingung zukomme. Das trifft jedoch nicht zu ; denn die Angaben des Konkursbeamten bezogen sich gar nicht auf das Steigerungsverfahren, die vom Ersteigerer zu erfüllenden Zahlungsbedingungen u.s.w., sondern es handelte sich um die Frage, was nach erfolgter Verwertung, bei der Verteilung, zu geschehen habe. Somit standen nicht die SteigerungsSchuldbetreibungs- und Konkurerecht. N° LL. 39 bedingungen in Diekussion, man hat es vielmehr nur mit einer Rechtsauskunft über die Verwendung des Erlöses zu tun, worüber erst später und zudem nicht durch das bloss mit der Verwertung beauftragte Konkurszamt EngeZürich, sondern durch das Konkursamt Zürich-Altstadt, das die Verteilung besorgt, zu entscheiden ist. Da denn

auch der Konkursbeamte von Enge-Zürich darüber keine Verfügung getroffen, sondern nur eine Auskunft erteilt hat (wozu er natürlich nicht verpflichtet gewesen wäre), läuft die Beschwerde auf die Geltendmachung eines Irrtume im Beweggrund hinaus, für dessen Folgen die Beschwerdeführer allenfalls ihre Auskunfteperson verantwortlich machen, aber nicht die Aufhebung der Steigerung verlangen können. Übrigens dürfte die Berufung auf Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff. OR auch gegenüber einem Steigerungskauf nur einem Kontrahenten und nicht einem Dritten zustehen, der kein Angebot gemacht hat oder dessen Angebot dahingefallen ist. Endlich steht hier auch der in Art. 230 OR vorgesehene Ánfechtungsgrund ausser Betracht.

Das Beschwerdebegehren erweist sich um so0 mehr als unbegründet, als nach den Feststellungen der Vorinstanz die Auskunft des Konkursbeamten nicht kategorisch lautete, sondern « unter allem Vorbehalt » erfolgte und der von ihm geäusserten Ansicht von anderer Seite widersprochen wurds.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

11.

Entecheid vom 22. März 1924 i. S. Sutter.

Grundstückssteigerung, Bezahlung von Verwaltungsauslagen u. 8s. w, durch den Ersteigerer ohne Abrechnung am Zuschla- spreis.

1.

Der Ersteigerer kann sich gegenüber der Inanspruchnahme für Verwaltungsauslagen uaw. nicht auf Art. 22 VZG berufen ;

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

Cited in