61 I 139
61 I 139
Rubrum
17. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. März 1935
Sachverhalt
I.
8. Rarsaal A.-G., St. Moritz, gegen Gemeindevoretand St. Moritz n. Eonsorten und Kleiner Bat des Kantons Graubünden.
Handelsregister; rev. Verordnung II, Art. 1.
Nichtzulässigkeit der Firma «KursaalA.G.» für ein Unternehmen, dem die Führung eines Kursaals im Sinne von Art. 1 der bundesrätlichen Verordnung vom 1. März 1929 über den Spielbetrieb in Kursälen nicht zusteht.
Überprüfungsbefugnisse des Bundesgerichtes.
A. — Am 4. Juli 1934 wurde unter der Firma Kursaal A. G., mit Sitz in St. Moritz, eine Aktiengesellschaft gegründet. Als Zweck der Gesellschaft ist in den Statuten der Bau und Betrieb eines Kursaals angegeben, verbunden mit dem gemäss der jeweiligen Gesetzgebung zulässigen Spielbetrieb. Die Gesellschaft soll sich ferner bei Unternehmungen ähnlicher Art beteiligen, solche erwerben und finanzieren können. Das Grundkapital beträgt 100,000 Fr. Als einziger Verwaltungerat wurde John E. Spinner, wohnhaft in Arosa, gewählt. Geschäftsführer ist C. Th. Staub in Zürich.
140 Voerwaltings: und Disziplinarrechtspflege.
Die Gründung wurde am 14. Juli 1934 im Handelsregister eingetragen und im Schweiz, Amtsblatt vom 19. Juli 1934 veröffentlicht.
B. — Durch Eingabe vom 283. Juli 1934 haben die Vorstände der Gemeinde, des Kur- und Verkehrsvereins, des Hoteliersvereins und des Handels- und Gewerbevereins St. Moritz beim Kleinen Rat des Kantons Graubünden, ale kantonaler Aufsichtsbehörde über das Handelsregister, diese Eintragung angefochten. Sie machten geltend, dass der Gesellschaft die Führung des Namens Kursaal A. G. nicht zustehe und verweisen zur Begründung im wesentlichen auf die bundesrätliche Verordnung vom 1. August 1929 über den Spielbetrieb in Kursälen. Danach gelte als Kursaal nur das von einer solchen Gesellschaft betriebene Unternehmen, die als berufene Förderin der mit dem Fremdenverkehr verbundenen allgemeinen Interessen des Platzes oder seines engern oder weitern Umkreises anzusehen sei und sich den Zweck setze, für die Unterhaltung der Gäste zu sorgen und ihnen einen gesellschaftlichen Mittelpunkt zu bieten. Diese Voraussetzungen seien bei der eingetragenen Gesellschaft nicht vorhanden, da die Beteiligten mit dem Kurort St. Moritz in keinerlei Verbindung stehen. O ' Das Handelsregisteramt und die Kursaal A. G. haben Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde durch Entscheid vom 19. Oktober 1934 als begründet erklärt und das Handelsregisteramt demgemäss angewiesen, die Firma Kursaal A. G., St. Moritz, zu löschen. Sie geht mit den Beschwerdeführern von der bundesrätlichen Verordnung über den Spielbetrieb in Kursälen aus und findet, dass die Kursaal A. (3. nicht als berufene Förderin des Fremdenplatzes St. Moritz angesprochen werden könne. Die Firmabezeichnung sei somit unwahr und gebe zu Täuschungen Anlass, weshalb sie gemäss Art. 1 der rev. Verordnung II vom 16. Dezember 1918 betr. Handelseregister und Handelzamtsblatt gelöscht werden müsse.
C. — Gegen diesen Entscheid has die Gesellschaft rechtzeitig die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie bestreitet, dass ihre Firma unwahr sei und zu Täuschungen Ánlass geben könne. Einmal sei sie nicht ala « Kursaal À. G. St. Moritz », s80ndern lediglich als « Kursaal A. G. » mit Sitz in St. Moritz eingetragen. Sodann bezwecke sie nicht von sich aus und ohne weiteres den Bau und Betrieb eines Kursaals. Sie sei nur die Vorläuferin eines solchen Unternehmens und habe zunächst die Aufgabe, die Interessenten für einen Kursaalbetrieb zu suchen und das nötige Kapital zu gammeln. Ob die Firma der bundesrätlichen Verordnung über den Spielbetrieb in Kursälen entspreche oder nicht, stehe heute noch gar nicht zur Prüfung.
Die Einsprecher, Gemeindevorstand von St. Moritz und Konsorten, beantragen Abweisung, das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement Gutheissung der Beschwerde.
Das Departement verweist auf BGE 55 I 338 ff. Sowenig wie dort könne hier gesagt werden, dass die streitige Firma unwáhr sei, zu Täuschungen Anlass gebe oder öffentlichen Interessen widerspreche. An sich sei die Errichtung eines Kursaals ohne weiteres gestattet, mit Vorbehalt einzig der wirtschaftspolizeilichen Bestimmungen. Ja, es könnten auch mehrere Kursäle an einem Ort bestehen, die Beschränkung liege ausschliesslich darin, dass nur einem dieser Unternehmen die Spielbewilligung erteilt würde. Die Errichtung sei auch keineswegs den am Orte niedergélassenen Bürgern vorbehalten. Deswegen, weil die Gründung dieser Gesellschaft möglicherweise die geschäftlichen Interessen bestimmter Kreise des Platzes St. Moritz beeinträchtigen werde, habe das Handelsregisteramt die Eintragung nicht verweigern dürfen. Übrigens habe die Gemeindeverwaltung von St. Moritz von der geplanten Gründung Kenntnis gehabt und damals keine Kinepreche erhoben. Der Form nach verletze die Eintragung keine öffentlichen Interessen, und eine im bezweckten Geschäftsbetrieb selber liegende Gefährdung solcher Interessen könnte von den Handelsregisterbe- 142 Verwaltungs- und Disziplinarrechispfege.
hörden nur dann gewürdigt werden, wenn die Rechtswidrigkeit klar zu Tage läge. Das sei hier nicht der Fall. Durch die Handeleregistereintragung werde die Erteilung der Spielbewilligung in keiner Weise präjudiziert. Erhalte die Gesellschaft die Bewilligung nicht, 80 werde sie eben nur einen Teil ihres Zweckes verwirklichen können und ihre Statuten entsprechend revidieren müssen.
Erwägungen
Nach Art. 1 der rev. Verordnung II vom 16. Dezember 1918 betr. Ergänzung der Verordnung vom 6. Mai 1890 über das Handeleregister und das Handelsamtsblatt müssen die Eintragungen wahr sein, dürfen zu keinen Täuschungen Ánlass geben und keinem öffentlichen Interesse widersprechen. Fehlt eines dieser Erfordernisse, 80 ist die Eintragung zu versagen. Die Registerbehörden haben daher materiell zu prüfen, ob sie vorhanden sind.
a) Die kantonale Aufsichtsbehörde hat für die Bestimmung des Begriffes Kursaal mit Recht auf die bundesrätliche Verordnung über den Spielbetrieb, in: Kursälen vom 1. März 1929 abgestellt. Zwar schafft diese Verordnung an sich nicht Recht für die Handelsregistereintragungen, sondern regelt zunächst nur die Voraussetzungen für die Spielbewilligung. Allein die darin enthaltene Umechreibung des Kursaalbegriffes bestimmt tatsächlich doch in massgebender Weise, was in der schweizerischen Öffentlichkeit unter Kursaal verstanden wird. In diesem Sinne hat daher das Bundesgericht den von der Verordnung aufgestellien Begriff schon im Urteil Fedier gegen Regierungerat Uri vom 14. Oktober 1930 (BGE 56 I 361) als ‘allgemein gültig bezeichnet. ' - Darnach gilt als Kursaal nur eine Unternehmung, « welche von einer Gesellschaft betrieben wird, die- als berufene Förderin der mit dem Fremdenverkehr verbundenen allgemeinen Interessen des Platzes oder seines engern ‘oder weitern Umkreises anzusehen ist, .und die sich den Zweck setzt, für die Unterhaltung der Gäste zu sorgen und ihnen einen gesellschaftlichen Sammelpunkt zu bieten ».
Ob diese Voraussetzungen zutreffen, hängt von den örtlichen und persönlichen Verhältnissen ab, zu deren Würdigung in erster Linie die kantonalen Behörden in der Lage sind ; das Bundesgericht wird nur zu überprüfen haben, ob dabei nicht rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen oder unerhebliche mitberücksichtigt worden sind. Das ist hier nicht der Fall. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat mit Recht erklärt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft, die zu St. Moritz in keinerlei Beziehungen steht, nicht als berufen gelten kann, die allgemeinen Interessen dieses Fremdenplatzes zu fördern und zu vertreten. Daraus folgt, dass die Bezeichnung Kursaal A. G., die sie sich beigelegt hat, unwahr ist und zu Täuschungen Anlass gibt. Dass sie gich nicht « Kursaal A. G. St. Moritz » nennt, sondern « Kursaal A. G. » mit Sitz in St. Moritz, ist selbstverständlich ohne Belang, da ihr Zweck doch in erster Linie auf den Bau und Betrieb eines « Kursaals » in St. Moritz gerichtet ist. Übrigens behauptet gie selber nicht, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Tnanspruchnahme des Namens Kursaal A. G. mit Bezug auf einen andern Fremdenplatz erfüllen würde.
b)} Eine Täuschungsgefahr besteht auch noch in anderer Richtung. Liest oder hört man von einer « Kursaal A. G. », 80 wird man ohne weiteres zum Schlusse kommen, es handle sich um eine Gesellschaft, die einen Kursaal betreibt. Das würde bei der Beschwerdeführerin jedenfalls heute selbst dann noch nicht zutreffen, wenn sie an sích zur Führung eines « Kursaals » berechtigt wäre. Sie wäre vielmehr nach ihrer eigenen Darstellung heute erst eine Kursaalprojekt-Gesellechaft.
c) Indem die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Einwönde der beschwerdebeklagten Verbände abstellt, . eo gibt gie damit nicht deren privaten Interessen — die sie nicht zu verfechten hätte — gegenüber den privaten 144 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Interessen der Beschwerdéführerin den Vorzug, sondern sie schützt die öffentlichen Interessen des Platzes St. Moritz, deren berufene Hüter die beschwerdebeklagten Verbände sind. Dass der Gemeindevorstand erst nach der Gründung der Gesellschaft auf die Vorstellungen des Kur- und Verkehrsvereins und der übrigen Verbände hin eingeschritten sein soll, verschlägt nichts ; er hat dann eben auf diese Vorstellungen hin anerkannt, dass das öffentliche Interesse die Lösung des Handelsregistereintrages verlange.
Die Beschwerdeantwort der Verbände weist auch mit Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin, einmal im Besitze der Firma « Kurzaal A. G.», sich auf diesen Besitzstand berufen könnte, um damit die Gründung eines Kursaalunternehmens durch die zuständigen Verkehrskreise zu erschweren und mit dem Titel geradezu Schacher zu treiben, was ebenfalls dem öffentlichen Interesse widersprechen würde.
d) Was das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement einwendet, ist unbegründet. Wohl ist richtig, dass es an sich mehr als einen « Kursaal » an einem Fremdenplatz geben kann. Das geht schon aus Art. 1 Abs. 3 der zit. Spielverordnung hervor, wo es heisst, dass am gleichen Fremdenplatz die Spielbewilligung nur einem Kursaal erteilt werden könne. Auch bedarf ein Kursaalunternehmen lediglich als solches, abgesehen von den wirtgchaftspolizeilichen Vorschriften, keiner Bewilligung. Rechtsirrtümlich aber ist es, daraus den Schluss zu zliehen, dass jedes derartige Unternehmen seinen Betrieb « Kursaal » nennen dürfe.
Der vorliegende Fall hat auch nicht die ihm vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement zugeschriebene Ähnlichkeit mit BGE 55 I 338 ff. Dort ging es um die Frage, ob eine zum Betrieb einer Apotheke gegründete Kollektivgesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden könne, trotzdem ein in der Firma mit Namen aufgeführter Gesellschafter das eidgenössische Apothekerdiplom Registeraachen, N° Is. 145 nicht besass. Das wurde bejaht, im wesentlichen deswegen, weil keineswegs nur solche Geschäftsinhaber in einer Firma mit Namen aufgeführt werden dürfen, die zugleich auch Leiter des betreffenden Geschäftes sind. Hier dagegen steht eine Firmabezeichnung zur Diskussion, die nach der massgebenden Verkehrsanschauung in sich unwahr und irreführend ist.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.