62 I 186
62 I 186
Rubrum
38. Urteil des Kassationshofs vom 12. Oktober 1936
Sachverhalt
I.
8. Bohrer gegen Bezirkestatthalteramt Zürich.
Art. 2 Abs. 2 lit. b Handelsreisendengesetz. Gesetz nicht anwendbar auf Reisetätigkeit mnerhalb der Gemeinde für in derselben niedergelassene Geschäfte: es kommt nicht darauf an, wo der Dienstherr des Reisenden, sondern wo der Verkäufer der Ware niedergelassen ist.
Der in Genf wohnhafte Kassationskläger hat am 12. November 1934 mit der Helvag A.-G. in Zürich einen Vertrag abgeschlossen, durch welchen ihm « als selbständigem Kaufmann » das alleinige Detailvertriebsrecht aller Erzeugnisse der Fuller Brush Company und der Luhanartikel für die Schweiz übertragen wurde. Im Vertrag ist gesagt, dass der Kassationskläger die roten Reisekarten für die Reisenden, die er von der Helvag übernehme, zu bezahlen habe. Die Helvag liefert ihm die erwähnten Artikel und fakturiert síie zu bestimmten Preisen.
Als die Reisenden Heer und Marti in Zürich die Fullerund Luhanartikel vertrieben, ohne im Besitz einer roten Handelsreisendenkarte zu sein, wurde der Kassationskläger gebüsst und ausserdem zur Nachzahlung der Patenttaxen verhalten. Gegen das Urteil der Vorinstanz, welches diese Verfügung unter etwelcher Herabsetzung des Bussenbetrages bestätigt hat, richtet sich die vorliegende KassaPatenttaxen der Handalzreisenden, N® 38. 187 tionsbeschwerde, in welcher der Standpunkt eingenommen wird, dass die beiden Reisenden für die Firma Helvag und nicht für den Kassationskläger tätig gewesen seien.
Erwägungen
Nach Art. 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden ist der Inhaber, Ángestellte oder Vertreter eines Fabrikations- oder Handelsgeschäftes, der Bestellungen auf Waren aufsucht, als Handelsreisender zu betrachten und zur Lösung einer Ausweiskarte verpflichtet. Eine solche Karte ist nicht nötig für das Aufsuchen von Bestellungen innerhalb des Gemeindebezirkes, in welchem das Geschäft niedergelassen ist (Art. 2 Abs. 2 lit. b). Wird die Reisetätigkeit durch Angestellte ausgeübt, so darf für die Frage, ob die Ausnahmebestimmung des Art. 2 Abs. 2 lit. b zutrifft, nicht einfach auf den Wohnort des Dienstherrn des Reisenden abgestellt werden, sondern es kommt darauf an, wo der Verkäufer seine Niederlassung hat. Wenn ein in Zürich niedergelassenes Geschäft in Genf durch einen Vertreter Bestellungen aufnimmt, der seinerseits die Reisetätigkeit durch Angestellte ausgüben Iässb, dann kommt es auf die Niederlassung der Verkäuferin, also der Zürcher Firma an und nicht auf den Wohnort des Vertreters, trotzdem dieser der Prinzipal der Reisenden ist. Die andere Lösung würde dazu führen, dass an allen grössern Orten ein Vertreter bestellt würde, der den Vertrieb durch seine Ángestellten ohne Lösung von Ausweiskarten besorgen könnte.
Nach dem Gesagten kommt es also nicht darauf an, ob die Reisenden Heer und Marti Angestellte der Helvag oder des Kassationsklägers waren, sondern es frägt sich, wer als Verkäufer der vertriebenen Produkte zu betrachten ist. Stellt man auf den zwischen der Helvag A.-G. und dem Kassationskläger abgeschlossenen Vertrag ab, dann ist es der Kassationskläger. Der Vertrag überträgt dem letztern als selbetändigem Kaufmann das Alleindetailvertriebsrecht der Fuller- und Luhanartikel und überlässt ihm zu diesem Zweck die bestehende Verkaufsorganisation. Der Kassationskläger muss die Produkte bei der Helvag A.-G. bestellen, welche gie ins Lagerhaus Genf liefert, wo sie ins Eigentum des Bestellers übergehen. Die Helvag A.-G. verrechnet ihm den im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Detailverkaufspreis, der 30 Tage nach Ausstellung der Faktura zu zahlen ist, wobei aber dem Besteller ein Rabatt von 67 14 % und bei Erreichung eines bestimmten Jahresumsatzes ein nach dem Umfange desselben gestaffelter Superrabatt gewährt wird.
Angesichts dieser Abmachungen kann nicht zweifelhaft sgein, dass der Kassationskläger die in Frage stehenden Artikel von der Helvag käuflich übernehmen und sie auf seine Rechnung an die Kunden weiter verkaufen soll. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er nach Art. 3 des Vertrages verpflichtet iet, seine ganze Zeit und Arbeitskraft dem Vertrieb der Fuller- und Luhanartikel zu widmen und dass er in der Ansetzung seiner Verkaufepreise nicht frei ist ; denn die Helvag A.-G. als Lieferantin der zu vertreibenden Waren hatte natürlich auch nach der Einräumung des Verkaufsrechtes ein Interesse an einem möglichst grossen Umsatz und machte daher, trotzdem sie den Detailverkauf aufgab, für den Vertrieb bestimmte Vorschriften.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
IT. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEEHR CIRCULATION DES VÉHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES