Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

64 I 74

64 I 74

Rubrum

12. Beschluss der Anklagekammor vom 1. Februar 19838 i. 8. X.

Ist in einer Bundesstrafsache, die nicht zu den nach Bundesgesetz von den kantonalen Behörden zu beurteilenden Angelegenheiten gehört, ein Ermittlungsverfahren von der kantonalen Polizei durchgeführt und von der Bundesariwaltschaft eingestellt worden, s0 hat über ein Entschädigungsbegehren des Beschuldigten. in allen Fällen dis Anklagekammer des Bundesgerichts zu befinden (Art. 122 BstrP). ' ' Der Banklehrling X wurde im Juni 1937 von der bagelstädtischen -Staatsanwaltschaft in einem Ermittlungsverfahren wegen versuchter Fälschung von Banknoten als Beschuldigter einvernommen. Er hatte sich freiwillig von seinem in der Ostschweiz gelegenen Wohnort nach Basel zur Einvernahme begeben. Am 21. Juli 1937 verfügte die. Bundesanwaltschaft auf Antrag der Basler Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren sei mangels Beweises eines strafbaren Tatbestandes einzustellen. I Als X von der Einstellung des Verfahrens Kenntnis erhielt, verlangte er mit einer Eingabe an die Überweisungsbehörde des Kantons Baselstadt, dass ihm die in - dieser Sache erwachsenen Kosten ersetzt würden. Die Überweisungsbehörde trat auf das Gesuch nicht ein mit der Begründung, das Begehren sei nach Art. 122 Abs. 3 BStrP bei der Anklagekammer des Bundesgerichts .anzubringen. Darauf wandte sich X an diese Behörde. Die Bundesanwaltschaft. beantragte, .es sei die Angelegenheit an die kantonale Überweisungsbehörde zurückzuweisen, die in der Sache allein zuständig sei.

Sachverhalt

Die Anklagekammer entsprach dem. Gesuch des X mit folgender Begründung :

1. — X ist als Beschuldigter in ein Strafverfahren wegen versuchter Fätschung von Banknoten einbezogen worden. Die Beurteilung dieses Vergehens unterliegt der « Bundeastrafgerichtsbarkeit » (Art. 74 Abs: 3 des Bundesgesetzes über die Nationalbank vom 7. April 1921, AS Bd. 37 S. 600) ; es gehört also nicht zu den Bundesstrafsachen, die nach Bundesgesetz von kantonalen Behörden zu beurteilen sind (Arf. 258 ffÆ BStrP), sondern zu den Bundesstrafsachen, die an sich in die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts fallen, vom Bundesrat aber: den kantonalen Behörden zur Untersuchung und. Beurteilung übertragen werden können (Art. 10 Ziff. 1, 18, 254 ffÆ. BStrP). Ob eine. solche Übertragung erfolgen 80Il, entscheidet der Bundesrat nach Abschluss des «Ermittkungsverfahrens » (Art. 107 BStrP). Im vorliegenden Fall kam es nicht zu einem solchen Entscheid, da die Bundesanwaltschaft nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens die Strafuntersuchung eingeatellt hat (Art. 106 BEE).

— Das durch diesen Einstellungsbeschluss abge- «chlosvene Verfahren unterstand daher den vom Bundesstrafrechtspflegegesetz über das Ermittlungsverfahren (Art. 100 Æ.) aufgestellten Vorschriften. Hieran kann weder der Umstand etwas ändern, dass die Untersuchung von einer kantonalen Behörde, der baselztädtischen Staatsanwaltschafkt, geführt wurde, noch dass diese tätig wurde, ohne zuvor das Einverständnis oder den Auftrag der Bundesanwaltschaft einzuholen. Die Verrichtungen der gerichtlichen Polizei im Ermittlungsverfahren unterstehen dem Bundezsstrafrechtspflegegesetz, auch wenn sie durch die kantonale Polizei (Staatsanwaltscbaft) vorgenommen werden (Art. 103 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 BStrP), und diese darf, wenn bei ihr eine Strafanzeige eingeht, von sich aus das Ermittlungsverfahren eröffnen,

D.

h. die Spuren des Vergehens festatellen und gsichern (Art. 102 BStrP). Sie soll freilich dem Bundesanwalt über ihre Ermittlungen unverzüglich berichten und seine Weisungen einholen. Ob die baselstädtische Staatsanwailtschaft im vorliegenden Falle dieser Pflicht genau nachgekommen ist, braucht nicht untergucht zu werden ; denn auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, bliebe für das Ermittlungsverfahren das Bundesstrafrechtspflegegesetz massgebend. Kantonale Vorschriften können auf diesem Gebiet höchstens insoweit anwendbar sein, ale sie dem Bundesrecht nicht entgegenstehen (Stämpfli, BStrP Art. 103 Anm. 2).

2. Das Bundesstrafrechtspflegegesetz regelt für das durch Einstellung erledigte Ermittlungsverfahren sowohl die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Beschuldigte einen Anspruch auf Entschädigung hat, wie auch die Frage, welche Behörde über ein solches Entschädigungsbegehren befindet, Art. 122 BStrP enthält nämlich in den Absätzen 1, 3 und 4 folgende Bestimmungen :

« Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungsehaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat.

Der Anzeiger...

Der Untersuchunggerichter legt die Akten mit seinem Anirag der Anklagekammer zur Entscheidung vor. Der Bundesanwalt und die beteiligten Personen erhalten Gelegenheit zur Vernehmlassung.

Diese Bestimmungen sind auch auf das Ermittlungsverfahren anzuwen- j den.» Steht auch dieser Artikel unter dem Titel «Vor- y untersuchun gs», so lässt doch der letzte Satz keine Zweifel darüber bestehen, dass der ganze Artikel, auch bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens anwendbar ist, wie dies übrigens in den Beratungen noch besonders ‘hervorgehoben wurde (vgl. Protokoll der Verhandlungen der nationalrätlichen Kommission I. Session, S. 38 zu Art. 124 des Entwurfes).

3. Die Bundesanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass Art. 122 BStrP oder doch wenigstens sein dritter Organisation der Bundesrechtepflege. N° 12. : TT 'Absatz, d. bh. die Vorschrift über die Zuständigkeit der Anklagekammer, bei der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nur dann anwendbar sei, wenn die Bundesanwaltschaft selbst oder eine kantonale Polizeibehörde (Staateanwaltechaft) im speziellen Auftrag der Bundeganwaltschaft oder mit ihrem Einverständnis das Verfahren durchgefübrt habe. Geht die kantonale Polizeibehörde (Staatsanwaltschaft) von sich aus und selbständig vor, s0 hat nach Aufsassung der Bundesanwaltschaft die kantonale Behörde zwar nicht über die Einstellung des Verfahrens, wohl aber über ein allfälliges Entschädigungsbegehren zu entscheiden und zwar auf Grund des kantonalen Rechts oder vielleicht auch — die Bundesanwaltschaft äusserte in dieser Hinsicht Zweifel — auf Grund von Art. 122 Abs. 1 und 2 BStrP. Auf diese Weise sucht die Bundesanwaltschaft zu bewirken, dass bei Einstellung eines von der kantonalen Polizeibehörde selbständig durchgeführten Ermittlungsverfahrens eine allfällige Entschädigung an den Beschuldigten nicht aus der Bundeskasse, sondern aus der Kantonskasse bezablt werden muss. Die Anklagekammer kann nämlich, wie die Bundesanwaltschaft zutreffend annimmt (vgl. hiezu unten Erw. 6 lit. e), eine Entschädigung nur zu Lasten der Bundeskasse zusprechen ; dagegen wäre eine durch die kantonale Behörde zugesprochene Entechädigung — wie wenigstens die Bundesanwaltschaft glaubt — durch die Kantonskasse zu bezahlen und vom Bund nur im Rahmen von Art. 106 Abs. 2,

D.

h. wenn es sich um eine « ausserordentliche » Leistung handeln sollte, dem Kanton zu vergüten.

Für diese von der Bundesanwaltschaft in Vorschlag gebrachte Regelung lassen sich vielleicht gesetzgebungspolitische Gründe anführen. Doch ist dies nicht die Ordnung der geltenden Gesetzgebung. Art. 122 BStrP unterscheidet nicht, ob das Ermittlungsverfahren von einer eidgenössischen oder kantonalen Polizeibehörde durchgeführt wurde und ob letztere im Einverständnis mit der Bundesanwaltschaft gehandelt hat oder nicht, 78 M . Strairecht.

sondern bestimmt ganz allgemein, dass bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens die Anklagekammer über ‘ein allfälliges Entschädigungsbegehren des Beschuldigten zu entscheiden habe und. eine Entschädigung für erlittene Nachteile nur ablehnen dürfe, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert habe.

4. Eine Einschränkung dieser Regelung ergibt sich auch nicht aus den übrigen von der Bundesganwaltschaft angeführten Gesetzesvorschrifte:.

a) Aus der Vorschrift, dass die Bundeskasse bei der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens den Kantonen nur die « ausgerordentlichen Kosten » der polizeilichen Verfolgung vergütet (Art. 106 Abs. 2 BStrP), glaubt die Bundesanwaltschaft / folgern zu können : auch die - bei Einetellung des Ermittlungsverfahrens an den Beschuldigten zu leistende Entschädigung sei in der Regel, d. h. soweit sie nicht eine « ausserordentliche » sei, von der Kantonskasse zu tragen und folglich nicht von der Anklagekammer des Bundesgerichts, sondern von einer kantonalen Behörde festzusetizen. Allein diese Folgerung lässt sich aus Art. 106 Abs. 2 BStrÞP schon deshalb nicht ziehen, weil die « Entschädigung » nicht zu den « Kosten » im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BStrP gehört, wie dies dem Text der Art. 121 und 122 BStrP zu entneh- ; men ist. Die Bundesanwaltschaft zieht auch gar nicht die Konsequenzen aus der von ihr dem Árt. 106 Abs. 2 BStrP gegebenen Auslegung. Würde dieser Artikel besa- 1 gen, dass eine Entschädigung an den Beschuldigten in der Regel durch die Kantonskasse zu tragen und durch eine. kantonale Behörde festzusetzen sei, 80 wäre die Zuständigkeit der Anklagekammer stetes ausgeschlossen, . i wenn eine kantonale Polizeibehörde das Ermittlungs- : verfahren durchgeführt hätte. So weit will aber auch die Bundesanwaltschafi nicht gehen ;- sie anerkennt die Zuständigkeit der Anklagekammer, wenn die Kantonale Polizeibehörde im speziellen Auftrag der Bundesanwaltschaft oder mit deren Einverständnis gehandelt hat.

Organisation der B b) ‘Auch aus den Art. 253 und 257 BStrÞ Iässt sich. nichts zu Gunsten der von der Bundesanwaltschaft vertretenen Auffassung ableiten. Diese Artikel beziehen sich auf das Verfahren, das. platzgreift, wenn eine Bundesstrafaache nach Bundesgesetz von den kantonalen Behörden zu beurteilen ist (Art. 253) oder vom Bundesrat den kantonalen Behörden zur Untersucbung und Beurteilung übertragen wird (Art. 257 in Verbindung mit Art. 253). Selbst wenn in diesen Fällen, wie dies die Bundesanwaltschaft annimmt, ein Entechädigungsbegehren des Beschuldigten durch die kantonalen Behörden nach kantonalem Recht zu beurteilen ist (vgl. bezüglich der Verurteilung des Angeschuldigten zur Bezahlung von Kosten : BGE 63 T $. 207), 80 folgt daraus nicht, dass das Entschädigungsbegehren auch dann durch die kantonale Behörde oder nach kantonalem Recht zu beurteilen ist, wenn ein Straffall vorliegt, der der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterliegt und noch nicht zur Untersuchung und Beurteilung an die kantonalen Behörden gewiesen ist. In einem sgolchen Falle entspricht es vielmehr der Natur der Sache, dass, geradeso wie der Einstellungsbeschluss (Art. 106 BStrP), auch der Entscheid über das Entschädigungsbegehren von einer Bundesbehörde -ausgeht. Die allgemeinen Erwägungen des bundesgerichtlichen Entecheides in Sachen Eidgenossenschaft gegen Kanton Schwyz (BGE 54 I 5. 182) können hier schon deshalb nicht herangezogen werden, weil damals nicht ein Entschädigungebegehren des Beschuldigten, sondern die Tragung der Prozesskosten streitig war. E 6. — Die Anklagekammer hat somit das Entschädigungsbegebren des X. auf Grund von Art... 122 BStrP zu beurteilen. Darnach sind ihm die. Nachteile, die er infolge der Untersuchung erlitten hat, nur dann nicht zu vergüten, wenn er die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. a) X ist ohne ein ibn belastendes Benehmen in die Strafuntersuchung einbezogen worden. wie auch die Bundesanwaltschaft anerkennt.

b) Als « Nachteile » im Sinne von Art. 122 BStrP sind anzuerkennen die dem X wegen der Untersuchung erwachsenen Auslagen, also die Reisekosten, Porti und Telephontaxen. Er verlangt überdies noch ein « Taggeld ». Unter diesem Titel kann, da ein Verdienstausfall nicht nachgewiesen und auch nicht wahrscheinlich ist, nur eine Entschädigung für die Verpflegung am Reisetage in Betracht fallen. X hat demnach Ánspruch auf Vergütung VON erre Fr. 30.—.

c) Die Entschädigungspflicht des Staates fällt im vorliegenden Falle auch nicht deshalb dahin, weil X « freiwillig » nach Basel zur Einvernahme fuhr, um éine Einvernahme am Wohn- und Ärbeitsort zu verhüten. Eine solche hätte für X als Banklehrling Nachteile zur Folge haben können, die die Reisekosten nach Basel um ein Vielfaches überstiegen hätten. Für die Vermeidung dieser- Nachteile hatte die Untereuchungsbehörde zu SOTgenN.

e) Die Entschädigung ist aus der Bundeskasse zu leisten. Auch die Bundesanwaltschaft nimmt dies für den Fall an, dass die Anklagekammer die Entschädigung gemäss Ar6.. 122 BStrP festzusetzen hat. Es ergibt sich dies speziell auch aus Absatz 2 dieses Artikels, d, h. aus { der Vorsechrift, dass der Anzeiger und der Geschädigte, die das Verfahren durch Arglist oder grobe Fahrläasigkeit ' veranlasst haben, dem Bund gegenüber zum ganzen oder teilweisen Ersatz der Entschädigung. verurteilt werden können. Diese Vorschrift setzt voraus, - dass der Bund eine allfällige Entschädigung an den Be- : schuldigten ausbezahlt. »

A.

STAATSRECHT — DROIT PUBLIC —