Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

64 II 335

64 II 335

Rubrum

55. Urteil der IL Zivilabteilung vom 9. November 1938

Sachverhalt

I.

8. Zeller gegen Bezirkarat und Vormundzchaftebehörde Zürich. Kantonaler InstanzenZzussg in Vormundschaftssachen:

Die Beschränkung des kantonalen Instanzenzuges auf die in Art. 361 ZGB zulässig erklärte Zahl von zwei Instanzen der Aufsichtsbehörde gilt nur für die kraft eidgenössischen Rechtes den vormundschaftlichen Behörden übertragenen Obliegenheiten. ZGB Art. 361 u. z. B. Art. 283, 284 im Unterschied zu Art. 285, 287, 288.

Der Beschwerdeführer Albert Zeller stellte bei den Ziircher Behörden das Gesuch, es sei die ihm entzogene elterliche Gewalt über seine drei Kinder wieder herzustellen. Auf Antrag der Vormundschaftsbehörde wies der Bezirksrat dieses Gesuch ab, ebenso mit Verfügung vom 1. Oktober 1938 die TJustizdirektion des Kantons Zürich, an die Zeller rekurrierte. Gegen diese Verfügung hat Zeller die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. i y 336 Familienrecht, N° 55.

Erwägungen

Die zivilrechtliche Beschwerde ist nur zulässig gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz (Art. 86 des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege). Die Justizdirektion des Kantons Zürich, welche die angefochtene Verfügung erlassen hat, wäre letzte Instanz, wenn es sich beim vorliegenden Streit um eine Vormundschaftssache handeln würde : denn da sie die zweite vormundschaftliche Aufsichtsbehörde ist, wäre nach der Auslegung, die Árt. 361 ZGB durch die Praxis gefunden hat, ein Weiterzug an eine dritte kantonale Instanz von Bundesrechts wegen unzulässig (BGE 47 II 17 E. 2). Diese Beschränkung des Instanzenzuges gilt indessen nur für die kraft eidgenössischen Rechtes den vormundschaftlichen Behörden übertragenen Obliegenheiten. Während dies für die Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 283 und für die Versorgung der Kinder gemäss Art. 284 ZGB zutrifît, ist mit Bezug auf die Entziehung und Wiederhersgtellung der elterlichen Gewalt den Kantonen die Bezeichnung der zuständigen Behörden freigestellt (ZGB Art. 285, 287 und 288). Sie können Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden oder in der Instanzenordnung auch beide zusammen damit betrauen, wie Zürich es hinsichtilich des Entzuges der elterlichen Gewalt getan hat (§ 70 EG zum ZGB). Sie können diese Aufgabe aber auch den vormundechaftlichen Behörden überlassgen, wie es in Zürich gemäss § 71 des EG zum ZGB für Entscheidungen über die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt der Fall ist. Sind dergestalt die vormundschaftlichen Behörden zuständig erklärt, s0 sind ihre Massnahmen dennoch keine vormundschaftlichen im Sinne des eidgenössischen Rechtes, und eine Einschränkung des kantonalen Instanzenzuges auf die in Art. 361 bezeichneten Organe kann für sie nicht Platz greifen. Anders sind auch die Ausführungen in BGE 47 II 17 E. 2, die in Verbindung mit der Erwägung 1 das Gegenteil auszusprechen scheinen, nicht zu verstehen ;

Erbrecht. N® 56. 337 jenes Urteil befasste sich zwar ebenfalls mit der Frage der elterlichen Gewalt, doch war formell der kantonale Entscheid als Vormundschaftssache ausgestaltet. Die vorliegend angefochtene Verfügung hingegen betrifft formell und sachlich nur die Frage der Wiederherstellung der elterlichen Gewalt ; sie hätte gemäss § 13 des zürcherischen Gesetzes über die Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates vom 26. Februar 1899 (Sammelband I

8.

178) noch an den Gesamtregierungsrat weitergezogen werden können. Einen letztinstanzlichen Entscheid gtellt sie somit nicht dar.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Bescbhwerde wird nicht eingetreten.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 284 and Art. 361 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.