64 II 359
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Rubrum
60. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. November 1938 i. Ss. Meier gegen Trüb. Schenkung von Hand zu Hand, Art, 242 OR, durch Errichtung eines Sparheftes auf den Namen des zu Beschenkenden und Übergabe des Sparheftes.
Aus dem Tatbestand :
Sachverhalt
Der Beklagte Meier hatte auf den Namen der Klägerin, der Stieftochter seines Sohnes, in Schenkungsabsicht ein Sparheft angelegt und es seinem Sohne zur Verwaltung übergeben. Nach der Scheidung der Ehe der Mutter der 360 Vbligationenrecht. N° 686.
Klägerin mit: seinem Sohne weigerte sich der Beklagte, der Klägerin das Sparheft herauszugeben, Die Klage der Klägerin auf Herausgabe des Sparheftes wird von allen Instanzen geschützt.
Erwägungen
1.
Im weiteren fragt sich nun, ob durch die Vorkehren, die der Beklagte zur Durchführung seines Willens getroffen hat, eine rechtsgültige Schenkung zustande gekommen ist. Diese Frage ist rechtlicher Natur und daher vom Bundesgericht zu überprüfen.
a) Durch die in Schenkungsabsicht erfolgte Anlegung eines Sparheftes auf den Namen eines Dritten allein kommt eine Schenkung noch nicht zu stande ; es bedarf hiezu vielmehr noch der Ánnahme durch den Beschenkten oder dessen Vertreter. Diese Annahme braucht indessen nicht ausdrücklich zu sein. Sie kann auch stillechweigend erfolgen und ist sogar zu vermuten, sofern mit der Schenkung keine Lasten verbunden sind (BECKER, N. 3 zu Art. 239 OR). Es genügt deshalb, wenn der Schenker dem Beschenkten oder sgeinem Vertreter von der Anlage Kenntnis gibt und dieser weder ausdrücklich noch durch konkludentes Verhalten die Annahme ablehnt. Dass im vorliegenden Fall die Mutter der Klägerin ales deren gesetzliche Vertreterin oder ihr Stiefvater als ihr Vermögensverwalter die Annahme der Schenkung irgendwie abgelehnt hätten, ist nicht dargetan.
b) Die für eine Schenkung von Hand zu Hand erforderliche Übergabe der Sache an den Beechenkten oder dessen Vertreter steht ausser Zweifel, da ja der Beklagte das Sparheft seinem Sohne, dem Stiefvater der Klägerin ausgehändigt hat und nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz die Behauptung des Beklagten, er habe das Sparheft seinem Sohne als seinem Vermögensverwalter übergeben, nicht erwiesen ist. Unter diesen Umstüänden braucht nicht näher geprüft zu werden, ob dem in Frage stehenden Sparheft Wertpapiercharakter zukomme, oder N Obligationenrecht. N® 681. 361 ob es sich dabei um eine blosse Beweisurkunde mit Legitimationsklause] handle, bei der das Forderungsrecht nicht an den Besitz der Urkunde geknüpft ist, so dass schon die in der Anlage auf den Namen des Beschenkten liegende Anweisung des Schenkers an die Sparkasse als Schuldnerin, den auf dem Sparheft angelegten Betrag dem Beschenkten zu schulden, als Übergabe der Sache anzusehen wäre (BGE 52 II 289, 51 IE 318).
c) Mit Recht hat die Vorinstanz sodann auch die Befugnis des Stiefvaters der Klägerin, für diese die Schenkung anzunehmen, bejaht ; denn stand ihm auch die väterliche Gewalt über seine Stieftochter nicht zu, zo verwaltete er doch das Vermögen des Mädchens, das in seinem Haushalt lebte und als zu seiner Familie gehörig betrachtet wurde.
61.
Auszug ans dom Urteil der I. Zivilabteilung vom 83. November 1938 i. S. Winterhalter gegen Gläubigergemeinschatt âer Metaliteztilwerk A.-G.
Aktienrecht: Kauf eines Aktienmantels.
Begriff des Aktienmantels: das formale Gebilde einer wirtschaftlich liquidierten, rechtlich aber noch nicht aufgelösten A.-G.
Der Kauf eines solchen Aktienmantels isé widerrechtlich und daher nichtig, Art. 20 OR.
Zulässig isb dagegen der Erwerb der Gesamtheit oder Mehrheit der Aktien einer bestehenden, wenn auch notleidenden A.-G.
Der Nachlassvertrag mit Abtretung aller Aktiven bedeutet keine Auflösung und Beendigung der A.-G.
Aus dem Tatbestand :
Der Beklagte Winterhaiter hatte von der notleidenden Metalltextilwerk A.-G. (Metex) die Reissverschlussabteilung zum Preis von Fr. 50,000.— erworben. Gegenstand des Kaufvertrages waren a) die sämtlichen Maschinen, Werkzeuge und Einrichtungen, b} die für die Reiss-