66 II 268
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Rubrum
55. Urteil der IL. Zivilabteilung vom 19. Dezember 1940
Sachverhalt
I.
S. Looser und Konsorten gegen « Zürich » Allgemeine Unfalund Haftpflichtversieherungs-A.-G.
Unjfallversicherung, Ausschlussklausel, Art. 33 VVG.
Zulässigkeit des Ausschlueses von Körperverletzungen, die bei einem Ereignis entstehen, das durch Bewusstseinsstörungen oder Krankheitszustände verursacht wird ; Fragen des Kausalzusammenhanges.
Assurance accident, clause d’exclusion, art, 33 LCA.
Peut-on exclure de l’assurance les lésions carporelles dues à un événement causé lui-même par un état pathologique, notamment par des troubles de la conscience ? Questions de causalité.
A sicurazione contro gli infortuni, clausola di esclusione, art. 33 LCA.
Ammissibilità di escludere dall’assicurazione le lesioni corporali dovute ad un avvenimento che ha la sus, caussa in uno stato patologico, particolarmente in un turbamento dei sensi. Quesbioni di causalità. A. — Am 13. Juni 1936 wurde der 65 Jahre alte, in Ebnat wohnende Kaufmann und Versicherungsagent Jakob Looser tot aus der Thur gezogen. In der Nähe der Leiche lag teilweise im Wasser im Ufergebüsch das Fahrrad und an der mit Gras bewachsenen steilen Uferböschung der Filzbut des Toten. Mehrere Anzeichen. deuteten darauf hin, dass Looger am Abend vorher, als er sich mit seinem Fahrrad auf dem der Thur entlang führenden, schmalen und stellenweise holprigen Weg nach Hause begeben wollte, infolge eines Unfalles vom Fahrrad in den Fluss gestürzt sei. Jakob Looser war durch Einzel-Versicherungspolice bei der beklagten Versicherungsgesellschaft gegen Unfall versichert. Die Todesfallentschädigung war für einen bei « Benützung eines Tretrades » eintretenden Unfall auf Fr. 40,000.— festgesetzt. Als die Nachkommen des Verstorbenen diese Versicherungssumme von der Beklagten forderten, lehnte diese aber jede Leistungspflicht ab, indem siíe sich auf § 1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen stützte. Danach gilt als “Unfall « die gegen den Willen des Versicherten durch Wirkung äusserer Gewalt zufällig und plötzlich eintretende Körperverletzung ». Ausdrücklich nicht als Unfälle bezeichnet sind ausser Krankheiten aller Art : « Schlag-, Krampf-, Schwindel-, Ohnmachts-, epileptische und epileptiforme Anfälle jeder Art, sowie durch solche Anfälle, Bewusstgeinsstörungen und Krankheitszustände überhaupt verursachte Körperverletzungen. », ferner ist u. a. ausgeschlosgen das « Ertrinken zufolge blosser Einwirkung von Wasser und. Wellen beim Baden oder Schwimmen ». Die Beklagte behauptete, der Tod des Versicherten sei nicht auf einen durch die Versicherung gedeckten Unfall zurückzuführen, sondern sei die natürliche Folge einer innern Ursache, nämlich eines bei der Sektion festgestellten schweren Lungenoedems. Diesen Einwand hielt sie auch der von den Anspruchsberechtigten angehobenen Klage entgegen.
B. — Zur Feststellung der Todesursache wurden von den Parteien und von den Gerichten des Kantons St. Gallen mehrere fachärztliche Gutachten eingezogen. Prof. Dr. von Albertini, Zürich, fasste seinen Bericht über die von der Beklagten veranlasste Sektion dahin zusammen, dass bei Looser kein Ertrinkungstod vorliege, sondern ein Tod infolge eines ausserordentlich schweren Lungenœdems, dessen Ursache aber nicht mit Sicherheit habe festgestellt werden können. Das von den Klägern beigebrachte Gutachten des Prof. Dr. Helly vom Pathologischen Institut des Kantonsgpitals St. Gallen hingegen kam zum Schlusse, der Tod Loosers sei die ausschliessliche Unfallfolge des Sturzes mit dem Fahrrad ins Wasser, wobei insbesondere der durch die Sektion erhobene Lungenbefund einem sehr rasch nach dem Sturz ins Wasser eingetretenen Tod — Ertrinkungstod im weitern Sinne des Wortes — entsepreche und nicht einem an sich tödlichen Lungenœdem aus natürlicher innerer Krankheitsursache. Dem widersprach aber Prof. von Albertini in einem Ergänzungsbericht, in welchem er betonte, das bei der Sektion fest- 270 Versicherungsvertrag. N®9 55.
gestellte Lungèénœdem sei ein derart ungewöhnlich schweres gewesen, dass nicht ein Ertrinkungstod vorliegen könne, sondern eine andere Todesart gegeben und der Tod schon vor dem Fall ins Wasser aus innerer Ursache infolge eines vital entstandenen Lungenœdems bei Versagen des Herzes eingetreten sein müsse, was sich auch aus der vom Verstorbenen durchgemachten rheumatischen Allgemeinerkrankung erkläre, Prof. Helly hielt aber in seinem FErgänzungsbericht an seiner Aufassung fest. Seine Folgerung teilten auch die Internisten Dr. Richard Zollikofer und Dr. B. Konyevits, denen die Kläger die Sache zur Beurteilung vorlegten.
Die 1. Instanz zog Prof. Dr. J. Dettling, Bern, als gerichtlichen Experten bei. Dieser kam auf Grund der fachärztlichen Festestellung und unter Berücksichtigung der zeitlichen und örtlichen Umstände des Todesfalles zum Ergebnis, es sei wahrscheinlich, dass es sich um einen durch äussere Umstände herbeigeführten Sturz vom Fahrrad bei Bewusstsein gehandelt habe, und dass der Tod durch Wasserwirkung herbeigeführt worden sgei. Das Bezirksgericht Obertoggenburg schloss sich diesem Gutachten an, bejahte das Vorliegen eines Unfalles und schützte die Klage mit Urteil vom 12. Oktober 1938.
C. — Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen ergänzte das Beweisverfahren und bestellte Prof. Dr. Carl Wegelin, Bern, als Oberexperten. Dieser fand, es sei nach dem Ergebnis der medizinischen Untersuchungen, insbegondere der Sektion, und der Situation auf der Fundstelle, wahrscheinlich, dass Looser, der an einer Herzkrankheit gelitten habe, von einer plötzlichen, mit Ohnmacht verbundenen und rasch zu einem Lungenœdem führenden Herzschwäche befallen worden sei, infolge dieser Herzschwäche vom Fahrrad aufs Uferbord und von dort in die Thur gestürzt sei, dort noch Wasser aspiriert habe und ertrunken sei. Auf Grund dieses Gutachtens und des weitern Beweisergebnisses verneinte das Kantonsgericht das Vorliegen eines Unfalles im Sinne des Versicherungsvertrages und wies die Klage mit Urteil vom 15. November 1939 ab. Eine hiegegen eingereichte Kassationsbeschwerde erkannte das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. Juni 1941 als unbegründet.
Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht wiederholen die Kläger den Antrag, die Klage gänzlich, eventuell teilweise gutzuheissen, eventuell die Sache zur Aktenergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Die in den allgemeinen Bedingungen des streitigen Versicherungsvertrages enthaltene Ausschlussklausel ist, soweit sie von der Beklagten im vorliegenden Falle angerufen wird, eindeutig und entepricht demgemäss (im Unterschied zu der in BGE 64 II 387 beurteilten ähnlichen Bestimmung) den Anforderungen des Art. 33 VVG. Demnach gelten u. a. Schlag-, Krampf-, Schwindel- und Ohnmachtsanfälle und die durch solche Anfälle, Bewusstgeinsstörungen und Krankheitezustände überhaupt verursgachten Körperverletzungen nicht als Unfälle im Sinne des Vertrages. Für den Rechtsstreit entscheidend ist demgemäss die Frage, ob der äussgerlich - die Anzeichen eines Unfalles aufweisende Sturz Loosers in die Thur auf eine der angeführten innern Ursachen zurückzuführen gel. Hiebei ist es nicht notwendig, dass eine der erwähnten Organstörungen unmittelbar den Tod des Versicherten herbeigeführt habe. Auch der damit nur in mittelbarem Zusammenhang stehende Todesfall ist von der Versicherung ausgeschlossen, sofern nach den Grundsätzen über den adäquaten Kausalzusammenhang das Todesereignis als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Folge zu gelten hat. Dies kann im vorliegenden Falle für den Ertrinkungstod einer am Uferbord von einem Ohnmachtsanfall überraschten Person nicht zweifelhaft sein. Ist diesge Voraussetzung erfüllt, so ist es für die Entscheidung daher unwesentlich, ob Looser infolge der Herzschwäche und des durch sie ausgelösten Lungenœdems 272 Versicherungsvertrag. N® 55.
schon gestorben war, bevor er ins Wasser fiel, oder ob erst die Wirkung des Wassers für die Herbeiführung des Todes mitbestimmend oder ausschlaggebend war. Unwesentlich sind ferner Feststellungen über die Einzelheiten des Sturzes. Möglicherweise stürzte Looser direkt vom Fahrrad in die Thur. Möglich ist ferner, nach der Annahme des Oberexperten, dass er vom Fahrrad zuerst. auf das Uferbord stürzte und von dort ins Wasser fiel. Denkbar ist aber auch, wie die Vorinstanz nach der Situation am Fundort vermutet, dass er bei Beginn des Herzschwächeanfalles noch vom Fahrrad gestiegen war, dann ohnmächtig wurde und die Böschung hinunterfiel. Diese Möglichkeiten sind insoweit zu berücksichtigen, als sie Schlüsse erlauben für die Beurteilung der entscheidenden Frage, ob das ganze Ereignis durch eine beim Verunfallten eingetretene Bewusstseins- oder Organstörung ausgelöst worden sei. Dies ist aber eine Tatfrage, bezüglich deren gemäss Art. 81 OG das Bundesgericht an die Feststellungen des kantonalen Gerichtes gebunden ist, von denen es nur beim Vorliegen einer Aktenwidrigkeit oder einer gegen bundesrechtliche Bestimmungen verstossenden Beweiswürdigung abweichen kann.
Als aktenwidrig rügen die Kläger die Festetellungen der Vorinstanz über die an der Leiche vorgefundenen äussern Verletzungen, ferner die der Oberexpertise entnommene Annahme, dass Looser auf das Uferbord gestürzt und über die Böschung in die Thur gefallen sei. Auf diese Rügen ist nicht näher einzugehen, da sie sich auf einen Sachverhalt beziehen, von dem bereits dargetan ist, dass er nicht entscheidend sei ; sie berühren nicht die Ursache, sondern die Folgen und die Art des Sturzes. Die weitern Aussetzungen der Kläger richten sich gegen die Schlüssigkeit des vom Oberexperten erstatteten Gutachtens, auf das die Vorinstanz abgestellt hat, beziehen sich folglich nicht auf Aktenwidrigkeiten im Sinne des Art. 81 OG (BGE 63 II 39), sondern auf die Würdigung des Beweisergebnisses. Diese aber obliegt ausschliesslich dem Kkantonale Richter. Das Bundesgericht kann nur prüfen, ob eine bundesrechtliche Beweisvorschrift verletzt sei. Dies trifft nicht zu ; insbesondere geht der Einwand der Kläger fehl, dass die Vorinstanz die Beweislast unrichtig verteilt babe. Sie nimmt zwar auf Grund der Feststellungen über die Verhältnissge am Unfallort an, dass die Kläger nicht einmal den ihnen obliegenden Beweis für die Wahrscheinlichkeit eines Unfalles erbracht haben, stützt das Urteil aber nicht hauptsächlich auf diesge Erwägung, sondern darauf, dass von der Beklagten der geschilderte, unter die Ausschlussklausel fallende Tatbestand nachgewiesen sei. Für diesen Beweis eines für das Unfallereignis kausalen Krankheitszustandes beim Verstorbenen hat die Vorinstanz naturgemäss auf das Gutachten eines Fachmannes der medizinischen Wissenschaft abstellen müssen. Liegen verschiedene, einander teilweise widersprechende Berichte golcher Fachleute vor, s0 ist es ausschlieselich Sache des kantonalen Richters, dasjenige Gutachten zu bezeichnen, dem für die Feststellung des Tatbestandes die grösste Schlüssigkeit und Überzeugungskraft beizumessen ist (BGE 53 II 15 und 425). Daher ist es für das Bundesgericht verbindlich, wenn die Vorinstanz erklärt, gie erachte das Gutachten von Prof. Dr. Wegelin als beweiskräftig und gelange auf Grund dieses Gutachtens und des übrigen Beweisergebnisses zur Überzeugung, dass die erwähnte Organstörung den Versicherten zum Sturz gebracht und
dadurch zum Ertrinkungstod geführt habe. Damit entfällt der Versicberungsanspruch der Kläger, da der streitige Vertrag den Ertrinkungstod nur bei unfallmässiger Verursachung deckt.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 15. November 1939 bestätigt.