67 II 13
67 II 13
5. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Februar 1941 i. S,- M. D. gegen P. U. und M. U.
Erbrecht, Anfechtung der letztwilligen Verfügung wegen Willensmangels, Art. 469, 519 ZGB.
— Anfechtung der unter psychischem Zwang (Hörigkeit des Testators) entstandenen Verfügung ;
— Anfechtung der letztwilligen Verfügung wegen Irrtums des Testators mit Bezug auf die Beweggründe. Voraussetzungen Droit succes80ral. Demande tendante à l'annulation d’une disposîtion à cause de mort pour vice du consentement. Art. 469, 519 CC.
— Áction intentée en raison du fait que le testateur aurait agi sous l’empire d’une contrainte morale (attachement servile).
— Action intentée en raison de l’erreur sur les motifs dans laquelle le testateur se sérait trouvé.
Diritto gucces80rio. Azione volta ad ottenere lannullamento di una disposîzione a causa dè morte a motivo di vizi del consensoo. Art. 469 e 519 CC.
— Azione promossa pel fatto che il testatore avrebbe agito sotto una pressione morale (affezione servile).
— Azione promossa per l’errore gui motivi, nel quale 1l testatore si sarebbe trovato.
(dus dem Tatbestand :) 4A. — Der am 7. Januar 1938 in Zürich verstorbene J. U. hatte in seiner öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 27. März 1937 über die Verteilung seines Nachlasses auf seine drei Töchter bestimmt, dass er diese Erben von jeder Ausgleichspflicht befreie und vom Vermögen je 6/16 den Töchtern P. U. und Frau M. U. zuweise, der Tochter Frau M. D. hingegen nur den Rest von 4/16, was ihrem gesetzlichen Pflichtteil entsprach.
Diese Erbin erhob Klage gegen ihre beiden Schwestern, indem sie die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung geltend machte. Sie behauptete, der Erblasser babe sich unter dem FEinfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung und Zwang befunden, als er sie mit seiner Ver- 14 Erbrecht. NS 5, fügung zum Vorteil ihrer Geschwister zurückgesetzt habe. Er sei seiner Freundin Frau G. hörig gewesen und habe __ sích in allen seinen wichtigen Handlungen nach dem Willen dieser Frau gerichtet, die ihn auch durch unwahre und täuschende Angaben gegen sie, die Klägerin, aufgehetzt und dadurch zu dem sie benachteiligenden 'Testament veranlasst habe. Solîte er gie aber auf den Pflichtteil zurückgesetzt haben in der Meinung, dass sie als Pächterin des ihm gehörenden Wirtschaftsbetriebes ein für die Zukunft gesichertes Einkommen finden werde, s0 hätte er sich auch hierüber im Irrtum befunden, da sie durch dieses Unternehmen in der Folge ohne ihre Schuld ruiniert BB. — Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Klage in Bestätigung des Entscheides des Bezirksgerichtes Zürich abgewiesen, ebenso das Bundesgericht, an das die Klägerin die Berufung eingereicht hatte, u. a. mit folgender Begründung :
Die Klägerin beruft sich auf alle in Art. 469 Abs, 1 ZGB angeführten Anfechtungsgründe, nämlich auf Irrtum. arglistige Täuschung, Drohung und Zwang. Was sie nach den Feststellungen der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht vorgebracht hat, ist aber, sei es bewiesen oder nicht, von vornherein ungeeignet, den Tatbestand. einer durch Drohung oder Zwang beeinflussten Testamentserrichtung zu erfüllen. Es fehlt jede Angabe darüber, unter welchen Umständen und mit welchem Nachteil der Testator für den Fall einer anderslautenden Verfügung widerrechtlich bedroht worden sei. Die Klägerin scheint vielmehr behaupten zu wollen, dass der Testator- von einem Zwang psychisgcher Art beherrscht gewesen sei, weil er sich in einem an Hörigkeit grenzenden Verhältnis zur Frau G. befunden und allgemein unter deren FEinfluss gestanden habe. Selbst wenn dies richtig wäre, würde es zur Annahme eines für die Testamentsanfechtung genügenden Zwanges aber nicht ausreichen, Der Testator müsste sich in. der Unmöglichkeit befunden haben, den auf ihn einwirkenden Beeinflussungen mit eigenen Überlegungen zu begegnen und sgeinen eigenen Willen zu bilden und zur Geltung zu bringen. Da die Verfügung in der Form der öffentlichen Urkunde errichtet wurde, in welcher vom Urkundsbeamten die ausdrückliche eigene Willenserklärung des Testators verurkundet und von den Zeugen bescheinigt wurde, dass der Erblasser sich nach ihrer Wahrnehmung im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe (Art. 499-501 ZGB), müsste die Klägerin zunächset die Richtigkeit dieser Urkunde durch Gegenbeweis widerlegt haben (Art. 9 ZGB). Davon ist aber nicht die Rede.
Was die übrigen Anfechtungsgründe des Irrtums und der absichtlichen Täuschung anbelangt, glaubt die Klägerin, ihrer Substanzierungspflicht genügt zu haben, weil im Erbrecht, im Unterschied zur Geltendmachung von Willensmängeln “ bei Verkebrsgeschäften, jeder beliebig geartete Irrtumstatbestand genüge. Richtig ist, dass der Irrtum kein wesentlicher im Sinne von Art. 24 OR zu sein braucht. Er muss nicht, wie. nach Art. 24 Zif. 4 OR, einen bestimmten, eine notwendige Grundlage des Geschäftes bildenden Sachverhalt betreffen, sondern kann sich auch auf einen blossen Beweggrund und demgemäss soWwohl auf. ‘gegenwärtige Umstände wie erst in der Zukunft erwartete Ereignisse beziehen. Doch folgt schon aus dem Begriff des Beweggrundes, dass die unrichtige Vorstellung des Erblassers eine Annahme oder Erwartung betreffen muss, die für ihn bestimmend und ausschlaggebend war. Er muss, wie Art. 469 ZGB ausdrücklich bestimmt, seine Verfügung « unter dem Einfluss » des Irrtums errichtet haben, und. es muss demgemäss dargetan sein, dass er ohne diese irrtümliche Anschauung eine andere oder keine Verfügung getroffen hätte. [Folgen Ausführungen darüber, dass dieser Nachweis nach den Feststellungen des kantonalen Richters nicht erbracht seci.]