Source: fallrecht.ch

67 III 129

67 III 129

Rubrum

41. Entscheid vom 1. September 1941 i. S. Neîzger.

Sachverhalt

Auskündung fruchtlos ausgepfändeter Schuldner und Anlegung von Listen solcher Schuldner zu jedermanns freier Einsicht, unabhängig vom. Nachweis eines Interesses im Sinne von Art. 8 Abs, 2 SchKG, kann vom kantonalen Recht vorgeschrieben werden.

Bundesgesetz vom 29. April 1920 betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses, Art. 1 und 2.

Il est Ioisible aux Cantons de prescrire la publication des noms des débiteurs ayant fait Vobjet d’une saisie infructueuse eb d’ordonner qu’il en sera dressé une liste que quiconque pourra consulter sans avoir à justifier d’un intérêt dans le sens de Vart. 8 LP.

Art. 1 et 2 de la loi fédérale sur les conséquences de droit public de la saisíe infructueuse et de la faillite, du 29 avril 1920.

È permesso ai Cantoni di ordinare la pubblicazione dei nomi dei debitori, che sono stati oggetto di un pignoramento infruttuoso, e di far compilare una lista che potrà essere consultata da chiunque, senza dover giustificare un interesse a’ sensì dell’art. 8 LEF.

Art. 1 e 2 della legge federale 29 aprile 1920 sugli effetti di diritto pubblico del pignoramento infruttuoso e del fallimento.

§ 3 des solothurnischen Gesetzes vom 28. November 1937 betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses bestimmt :

« Die während der Volljährigkeit fruchtlos gepfändeten Schuldner sind binnen Monatsfrist seit Ausstel- 130 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 41, lung des Verlustscheines im Amtsblatt auszukünden. Das Betreibungsamt gibt ihnen bei Ausstellung des Verlustscheins. hievon Kenntnis und macht gie auf die Möglichkeit der Befreiung von der Publikation nach Abs. 2 und 3 aufmerksam.

Die Publikation unterbleibt, wenn die zu Verlust gekommenen Gläubiger während der in Abs, 1 genannten Frist befriedigt werden.

Der Betreibungsbeamte kann ferner auf schriftliches, innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist eingereichtes Gesuch bin von der Publikation absehen, wenn der Schuldner nachweist, dass seine Zahlungsunfähigkeit durch Umstände herbeigeführt wurde, an deren Eintritt ihn kein Verschulden trifft, wie z. B. Krankheit, Arbeitslosigkeit, ungenügendes Einkommen, Bürgschaften, Krigenfolgen und dergleichen... ».

Nach diesen Vorschriften ging das Betreibungsamt Dorneck bei Ausstellung eines Verlustscheins in der gegen die Rekurrentin durchgeführten Betreibung Nr. 4500 vor. Anstelle eines vom Sohn der Schuldnerin gesandten Schreibens von sechs Seiten verlangte das Amt ein Gesuch mit kurzer Begründung, und als dann am 3. Juni 1941 ein solches einging, dem die Gläubigerin zustimmte, sah das Amt von der in Aussicht gestellten Publikation ab.

Trotzdem beschwerte sich der Sohn der Schuldnerin in deren Namen. nachträglich wegen der Art der Behandlung des Gesuches. Er verlangte ausserdem Aufhebung der Betreibung Nr. 4500 und Anordnung einer neuen Steigerung. Nach Abweisung durch Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 24. Juli 1941 hält er mit dem vorliegenden Rekurs an der Beschwerde fest.

Die Schuldbetireibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

1.

Da die Auskündung der Rekurrentin als fruchtlos ausgepfändeter Schuldnerin unterblieben ist und nach Verfügung des Betreibungsamtes nicht stattsinden wird, besteht in dieser Hinsicht keine Veranlassung zur vorliegenden Beschwerde und Weiterziehung. Die Sache ist in dem von der Rekurrentin selbst gewünschten Sinne erledigt. Die vom Betreibungsamt erlassene Einladung, allfällige Befreiungsgründe in einem Gesuche darzulegen, ansonst die Veröffentlichung im Amtesblatte stattfinden müsse, verstiess nicht gegen Bundesrecht. Sie stützte sich auf das eingangs erwähnte kantonale Gesetz, das seinerseits auf Art. 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1920 betreffend die nämliche Materie beruht. Darnach können die Kantone, « unter Vorbehalt von Árt. I und soweit nicht andere bundesrechtliche Vorschriften entgegenstehen, an die fruchtlose Pfändung und den Konkurs öffentlichrechtliche Folgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Ausübung patentierter Berufsarten usw.) knüpfen ». Als derartige Folge is gerade auch die Veröffentlichung der Verlustscheine oder die Anlegung von Listen solcher Schuldner zu jedermanns Einsicht, ohne dass ein Interesse nach Art. 8 Abs. 2 SchKG nachgewiesen werden müsste, zulässig. Vor Inkrafttreten des erwähnten Bundesgesetzes stand den Kantonen nach dem damals geltenden Art. 26 SchKG « unter Vorbehalt bundesgesetzlicher Bestimmungen über die politischen Rechte der Schweizerbürger » allgemein zu, die öffentlichrechtlichen Folgen der Pfändung und des Konkurses festzustellen. Bereits damals war als zulässige Massregel die Auskündung der Verlustscheinsschuldner anerkannt und wurde ausgesprochen, sie stelle, abgesehen von dem auf den Schuldner indirekt ausgeübten Zwang, das Mittel dar, ihn der Öffentlichkeit ale ökonomisch nicht vertrauenewürdig zu Verzeigen, und bezwecke eine Minderung seines öffentlichen Ansehens als ökonomische Persönlichkeit ; insofern habe die Publikation den repressiven Charakter einer öffentlichrechtlichen Folge des amtlich festgestellten Zustandes der Insolvenz (BGE 26 I 220 = Sept.-Ausgabe 3 8. 153). Daran hat das Bundesgesetz von 1920 nichts geändert, indem es eben, abgesehen von dem in Art. 1 besondern Vorschriften unterworfenen Entzug des Stimmrechts, den Eintritt anderer öffentlichrechtlicher Folgen der frucht- 132 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 41.

losen Pfändung und des Konkurses nach kantonalem Recht vorbehält, Vorausgesetzt ist dabei, dass nicht bloss ein provisorischer- Verlustschein vorliegt ; denn er könnte, * wie schon im erwähnten Urteil ausgeführt wurde, nicht als endgültiger Ausweis über eine fruchtlose Pfändung gelten. Anderzseits unterliegen die Folgen, die nach kantonalem Recht eingetreten sind, der Aufhebung nach Art, 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes. wie schon früher nach der übereinstimmenden Vorschrift von Art. 26 Abs. 2 SchKG. Wenn die Veröffentlichung der Verlustscheine und die in kantonalen Gesetzen auch vorgesehene Anlegung von Listen solcher Schuldner zu jedermanns freier Einsicht in Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes von 1920 nicht ausdrücklich ales zulässige Massregel vorgesehen ist, so fällt sie doch unter die mit den Worten « u.s.w. » vorbehaltenen weitern Rechtsfolgen. Das kam denn auch bei der Beratung des Gesetzes klar zum Ausdruck. Schon die Botschaft des Bundesrates sprach es aus in Anlehnung an die Reechtsprechung des Bundesgerichtes (Bundesblatt 1916 IV 299/326), und auf Grund entsprechender Ausführungen des Kommissiongreferenten Keller und von Bundesrat Müller lehnte der Ständerat einen vom Nationalrat beschlossenen, die Einsichtnahme in Listen von Verlustscheinssgchuldnern im Sinne von Art. 8 Abs. 2 SchKG eingchränkenden Zusatz ab (Stenographisches Bulletin der Bundesverzammlung, Ständerat, 1917 Ss. 203, 211 /2, 216), wobei es dann blieb. Damit stimmt überein, was das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zwei Kantonsregierungen geantwortet hat (Schweizerische Bundesrechtspraxis seit 1903, Band IT Nr. 401 IT). Es erweckt kein Bedenken, dass das solothurnische Gesetz die Veröffentlichung nur im Fall der Ausstellung von Verlustscheinen in der Pfändungsbetreibung vorsieht. Selbst wenn man als Regel annimmt, die öffentlichrechtlichen Folgen nach kantonalem Gesetz dürfen von Bundesrechts wegen nicht entweder auf den Fall der fruchtlosen Pfändung oder denjenigen des Konkurses beschränkt werden, so müsste für die Veröffentlichung eine Ausnahme zulässig sein, da die Konkurseröffnung ohnehin zur Konkurspublikation führt und überdies eine Reihe von Bekanntmachungen im weitern Verlauf des Verfahrens nach sgich zieht, so0 dass sich die Schuldner in der Pfändungsbetreibung nicht über eine ihnen nachteilige

ungleiche Behandlung beklagen können.

2.

Der Antrag auf Aufhebung der Betreibung Nr. 4500 stützt sich auf keinen gesetzlichen Grund.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 3 citing decisions has been analysed.

Cited in