Source: fallrecht.ch

68 II 181

68 II 181

Rubrum

98. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Juni 1942 1, S. X. c. X.

1, Die nicht zum Getrenntleben berechtigte Ehefrau teilt den Wohnsitz des Ehemannes (Art. 25 ZGB), auch wenn es ken eigentlicher Wohnsitz (Art. 23), sondern bloss ein fingierter sArt. 24 Abs. 1 oder 2) ist.

Sachverhalt

2, Ein früher im Ausland begründeter Wohnsitz fällt nach Art. 24 Abs. 2 ZGB ausser Betracht, wenn er tatsächlich aufgegeben iat (quitté, abbandonato), mág auch am betreffenden Ort nach dortigem Rechte noch ein blosses legales Domizil bestehen.

3, Gerichtesstand der Ausländer in der Schweiz : Für Unterhaltsaklagen zwischen Ehegatten (Art. 159, 160, 170 Abs. 3 ZGB) wie auch für Gesuche um Gestattung des Getrenntlebens (Art. 170 Abs. 1 ZGB) gilt der Gerichtsstand des Wohnsitzes (Art. 2 und 32 NAG), ohne die in Art. 7 h und i NAG für Scheidungs- und Trennungsklagen aufgestellten Vorbehalte.

l. La femme mariée qui n’a pas le droit d’avoir une demeure séparée a pour domicile celui du mari (art. 25 CC) même lorsque cs n’est qu’un domicile fictif (art. 24 al, 1 ou 2) et non un domicile proprement dit (art. 23).

182 Prozossrecht, N® 28, 2. Lo domicile créé antérieurement à I’étranger est sans importance (art. 24 al. 2) s'il a été abandonné en fait ; le maintien d’un domicile simplement légal selon le droit étranger est indifférent. ?

3. For des rapports de droit civil des étrangers en Suisse : Les actions des époux en paiement de frais d'entretien (art. 159, 160, 170 al. 3 CC) et les requêtes en cessation de la vie commune (art. 170 al. 1) relèvent de la juridiction du domicile (art. 2 ef 32 L. f. sur les rapp. de dr. civil) ; en ces cas, les róserves faites à Part. 7 litt. h et 1 de cette loi pour les actions en divorce et en séparation de corps n'entrent pas en considération.

1. La moglie non autorizzata a vivere separata dal marito ha per domicilio quello del marito (art. 25 CC), anche se sì tratti non di un domicilio vero e proprio (art. 23), ma di un domicilio fittizio (art. 24 cp. 1 o 2).

2. Un domicilio costituito precedentemente all’estero non entra in linea di conto secondo l’art. 24 cp. 2 CC, se esso è etato effettivamente abbandonato ; è irrilevante che all’estero esista ancora, secondo il diritto estero, un domicilio semplicemente legale.

3. Foro degli stranieri in Isvizzera : le azioni dei coniugi volte ad ottenere il pagamento delle spese di sussistenza (art. 159, 160, 170 ep. 3 CC) e le istanze per ottenere che cessì la comunione domestica (art. 170 ep. 1) sono di competenza della giurisdizione del domicilio (art. 2 e 32 della legge federale sui rapporti di diritto civile dei domiciliati e dei dimoranti) : in questi casi non valgono le riserve fatte dall'art, 7 lett h ed i di questa legge per le azioni di divorzio e di separazione.

4A. — Die Parteien, britische Staatsangehörige, liessen gich im Jahre 1919 in London trauen, trennten sgich aber schon bald darauf und leben seither getrennt. Der Beklagte hält gich seit anderthalb Jahren in einem Hotel in Zürich auf Die Klägerin war früher Kurgast im Kanton Waadt. Im Mai 1940 verliess eie die Schweiz, kehrte aber im folgenden Jahre zurück. Sie weilte im Kanton Bern auf Besuch und begab sich dann in eine Klinik in der Waadt.

B.

— Ibre in Zürich eingereichte Klage geht auf Bezahlung der Rechnung dieser Klinik durch den Beklagten. Sie stützt sich auf Art. 159, 160 und 170 Abs. 3 ZGB. Beide kantonalen Instanzen haben die vom Beklagten erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit gutgeheissen, das Obergericht mit Entscheid vom 24. März 1942 aus folgenden Gründen : Zur Beurteilung von Unterhaltsklagen im Sinne von Art. 170 Abs. 3 ZGB sei nach der Praxis analog Art. 144 ZGB der Richter am Wohnsitze des klagenden Ehegatten zuständig. Die Parteien seien zum Getrenntleben berechtigt, da sie schon seit zwanzig Jahren keinen gemeinsamen Haushalt führen und auch heute die Aufnahme eines solchen Haushaltes ablehnen. Somit komme es auf den selbständigen Wohnsitz oder Aufenthalt der Klägerin, nicht des Beklagten an.

C.

— Mit der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde beharrt die Klägerin darauf, dass die zürcherischen Gerichte als zuständig zu erklären seien.

Erwägungen

1.

Für Unterhbaltsklagen nach Art. 170 Abs. 3 ZGB anerkennt die Rechtsprechung einen bundesrechtlichen Gerichtsstand und zwar, in Anlehnung an Art. 144 ZGB, denjenigen des Wohnsitzes des klagenden Ehegatten (BGE 54 I 243, 64 IT 176). Hat die Ehefrau nach Art. 25 Abs. 2 ZGB einen selbständigen Wohneitz, so ist also der Richter des betreffenden Ortes zuständig, andernfalls derjenige am Wohnsitz des Ehemannes als dem gemeingamen ehelichen Wohnsitz nach Art. 25 Abs. 1 ZGB. Ob die Ehefrau mit selbständigem Wohnsitz derartige Klagen nur beim Richter ibres Wohnsitzes anbringen kann, oder ob ihr der ordentliche Gerichtsstand des Ehemannes an dessen eigenem Wohnsitz daneben zur Wahl steht, kann hier dahingestellt bleiben, weil entgegen der Auffassung der Vorinstanz weder die Tatsache des Getrenntlebens noch die Weigerung beider Ehegatten, einen gemeinsamen Haushalt aufzunehmen, eine Berechtigung zum Getrenntleben begründet (BGE 41 I 105 Erw. 4). Hiezu müsste einer der vom - Gesetze vorgesehenen Gründe vorliegen (Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB), wovon hier nicht die Rede ist. Damit erweist sich die Grundlage des kantonalen Entscheides als unzutreffend. Die Ehefrau teilt mangels einer Berechtigung zum Getrenntleben den Wohnsitz des Ehemannes. In der Beschwerde wird mit Unrecht bezweifelt, dass dies auch dann gilt, wenn der Mann keinen eigentlichen Wohnsitz im Sinne des Art. 23, sondern nur einen 184 Prozessrecht. N° 28.

als Wohnsitz zu beträchtenden Aufenthalt in der Schweiz gemägss. Art. 24 Abs. ‘2 ZGB hat. Art. 25 Abs. 2 nimmt, vam Fall einer Berechtigung zum Getrenntleben abgesehen, nur den Fall aus, dass « der Wohnsitz » des Ehemannes gar nicht bekannt ist. Hiebei erfasst der Ausdruck « Wohngitz » alles, was nach den vorausgehenden Bestimmungen der Art, 23 und 24 als Wohnsitz zu gelten hat.

2.

Daher mag ungeprüft bleiben, ob, wie die Beschwerde behauptet, der Beklagte in Zürich geradezu einen festen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB erworben habe. Jedenfalls is6 Zürich für ihn ein Aufenthaltsort von gewisser Bedeutung geworden, und anderseits ist der frühere englische Wohnsitz nicht Mittelpunkt der tatgächlichen Lebensbeziehungen geblieben, sondern im Sinne von Art. 24 Abs. 2 ZGB aúfzegeben (« quitté », « abbandonato »). Gleichgültig für die Anwendung von Art. 24 Abs. 2 ZGB ist das allfällige Beibehalten eines legalen Domizils in London. Entscheidend sind die tateüchlichen Verhältnisse, wie das Bundesgericht im Urteil vom 27. Februar 1936 in der Sache de Loriol gegen Catoire de Bioncourt dargelegt hat : « Il convient de relever d’emblée que le critère constant des dispositions du code civil suisse eur le domicile, c’est la situation de fait. Parfois le code attache une importance décisive, au point de vue du domicile civil, à des faits qui ne sont pas encore brès caractérisés (ainei à l’art. 24 al. 2 : simple résidence assimilés au domicile). En revanche, il n’attribue aucune importance au domicile personnel légal qu’un individu pourrait posséder à l’étranger, lorsque cet état de droit ne correspond pas à une gituation réelle, en fait ». Damit wird nicht in die ausländische Wohnsitzordnung eingegriffen. Der betreffenden Person wird unabhängig von einem allfälligen bloss legalen Domizil im Ausland ein schweizerischer zivilrechtlicher .Wohnsitz am Aufenthaltseorte zuerkannt.

3.

Die englische Staatsangehörigkeit der Parteien ist kein Grund, den nach dem Gesagten in Zürich bestehenden ehelichen Wohnsitz als Gerichtsstand für die vorliegende Klage abzulehnen. Das NAG, das auf die in der Schweiz wohnenden AusIänder entsprechende Anwendung findet (Art. 32 NAG) und gerade auch « für die Rechtsaverhältnisse... der Ausländer in der Sohweiz... » in Kraft geblieben ist (Art. 59 Schlusstitel ZGB), unterstellt die Niedergelassenen und Aufenthalter unter anderm in bezug auf familienrechtliche Verhältnisse der Gerichtsbarkeit des Wohnsitzes, soweit es nicht durch besondere Vorsgobrift den Gerichtestand der Heimat vorbebält (Art. 2 NAG). Letzteres trifft für die gegenseitige Unterhaltspflicht von Ehegatten nicht zu (BGE 34 I 816). Unter dem Wohnsitz versteht das NAG den zivilrechtlichen Wohneitz nach gchweizerischem Recht. Es enthält selbs6 Bestimmungen darüber, die nun durch die Art. 23 ff. ZGB ersetzt gind (BGE 686 II 337 Erw. 2, 61 IT 16). Somit bleibt es bei der Zuständigkeit der Gerichte des ehelichen Wohnsitzes Zürich. Die in Art. 7 h und i NAG aufgestellten Vorbehalte für Scheidungse- und Trennungsklagen haben ihren Grund in den Wirkungen des Scheidungs- oder Trennungsurteils, wodurch die Ehe aufgelöst oder in ihrem wesentlichen Bestand umgestaltet wird. Sie sind auf Unterhaltsklagen der vorliegenden Art nicht anwendbar, übrigens auch nicht auf einfache Gesuche um Gestattung des Getrenntlebens (Art. 170 Abs. 1 ZGB, demeure séparée) im Gegen- 8atz zur gerichtlichen Trennung (Art. 146 ff., séparation de corps). Es gilt, was in BGE 64 II 783 in dieser Hinsicht zu Árt. 7 g NAG ausgeführt ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Standes Zürich vom 24. März 1942 aufgehoben und die Sache zur materiellen Entecheidung an die kantonalen Gerichte zurückgewiesen.

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

Cited in