7 I 106
7 I 106
Rubrum
14. Urtheil vom 5. Februar 1881 in Sachen Vollenweider gegen Honegger.
Sachverhalt
A.
Dur Urtheil vom 23. November 1880 hat die AppellaTionsfammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: 1, Die Klage ift abgewiesen.
IV, Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. N® 14, 107 3, Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten sind dem Kläger auferlegt und es hat derselbe der Beklagten für aussergerichtliche Kosten und. Umtriebe für beide Instanzen zusammen mit 80 Fr. zu entschädigen. - 4. U. #. w.
B.
Gegen dieses Urtheil erfsärte der Kläger Karl Vollenweider die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt derselbe, es sei seine Appellation als begründet zu erklären und demnach die Klage gutzuheissen, eventuell unter richterlicher Ermässigung des Quantitativs und unter Kosten- und Entschädigungsfolge und macht zu Begründung wesentlich geltend : Der Unfall, durch welchen sein Sohn Karl Vollenweider verlesst worden und an dessen Folgen ex später gestorben sei, sei auf ein Verschulden der beflagten Fabrik zurückzuführen: denn die Räumlichkeiten, in welchen der Verlesste gearbeitet habe, seien für die Zahl der darin beschäftigten Arbeiter zu eng und zu niedrig und daher gefährlich. Im Fernern sei auch die Transmission technisch nicht richtig eingerichtet, da man den Riemen derselben, um ihn aufzulegen, nicht mit der Hand sollte anzufassen brauchen; ohne diese Umstände wäre der Unfall nicht eingetreten. Es liege des weitern ein Verschulden des speziell mit der Anleitung seines Sohnes beauftragt gewesenen Vorarbeiters Pfenninger vor, welcher den Verlessten, statt ihn zu beaufsichtigen und zu überwachen, allein habe arbeiten lassen. Ein eigenes Verschulden des Verlessten bezw. Getbdteten sei nicht erwiesen ; dagegen liege auh darin ein Verschulden des Fabrikanten, dass er nah dem Unfalle den Verlekten in den Kantonsspital in Züric durch die Eisenbahn habe schaffen lassen, statt ihn in sein nahe gelegenes Quartier zu bringen. Der Vertreter der Beklagten dagegen trägt auf Abweisung der Klage und Bestätigung des zweitinstanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an, indem er anbringt: Die heutigen neuen Vorbringen des Klägers seien prozeffualisch unzulässig und werden überdem ausdrüdlich bestritten. Zur Abweisung ver Klage müsse shon der Umstand führen, dass ein Schaden, für welchen Beklagte nah dem Fabrikgesetze haftbar wäre, dure fraglichen Unfall gar nicht verursacht worden sei. Auch würde ein Selbstverschulden des Verlessten bezw. Getödteten jedenfalls vorliegen.
Erwägungen
1.
In thatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten Folgendes: Der am 22. Oktober 1861 geborene Sohn Karl des Klägers, welcher gemäss Lehrvertrag vom 5. März 1877 in die Maschinenfabrik der Beklagten auf die Dauer von drei Jahren als Schlosser- oder Dreherlerling eingetreten war, wurde am 10. Oktober 1879 daduch verletzt, dass, als er damit beschäftigt war, die über seiner Drehbank befindlichen Rollen zu ölen und den Riemen auf dieselben zu legen, seine rechte Hand vom Triehriemen erfasst und ihm dabei eine vom Daumenballen circulár um das erste Glied des Daumens verlaufende zerrissene Wunde mit Heraushebung des betreffenden Knochens zugefügt wurde, in Folge welcher der Daumen nur noch durch eine Sehne und einen dünnen Muskelstrang mit der Hand zusammenhing. Nach Anlegung eines Nothverbandes wurde der Verlesste sofort in den Kantonsspital nah Zürich verbracht, wo er, nach anfänglich günstigem Verlaufe der Krankheit, am 23. Oftober 1880 in Folge eingetretenen Wundstarrkrampfes starb. Die Beklagte erstattete die vorgeschriebene Anzeige von dem Unfalle an den Gemeinderath von Rüti erst am 24. Oktober 1879. Der Hergang bei fraglichem Unfalle ist von keinem Augenzeugen beobachtet worden; dagegen hat der als Zeuge einvernommene Obermeifter der Beklagten Jakob Honegger ausgesagt, dass er den Verlessten eine halbe Stunde später, als letzterer vom Arzte zurüdgekommen sei, über den Verlauf besragt und dieser ihm mitgetheilt habe: er habe von der Drehbank aus einen Sprung an die Welle und auf den Werlzeugkasten nehmen wollen; auf jene Stelle, wo er die Welle ergriffen habe, sei der Riemen zu liegen gekommen und habe den Finger erfasst, Dafür, dass der Unfall mit mangelhafter Beschaffenheit der Fabrikeinrichtung der Beklagten oder mit einem VersŸhulden eines Repräfentanten Mandatars, Leiters oder Aufsehers der Fabrik in ursächlichem Zusammenhang stehe, sind von den Vorinstanzen thatsächliche Anhaltspunkte nicht festgestellt worden, Laut Weisung des Friedensrichteramtes Rüti vom 4. Dezember 1879 fordert Kläger, der Vater von sechs lebenden Kindern ist und ein Vermögen von 10,000 Fr. versteuert, gestüsst auf Art. 5 des Bundesgesesszes betreffend die Arbeit in den Fabriken als Schadenersass eine Summe von 10,000 Fr. nebst Zins zu 5%, vom Tage der Weisung an. Beklagte fegte der Klage in erster Linie die Einwendung entgegen, es Liege ein Selbstoerschulden des Verlehten
bezw. Getödteten vor, da lekterèr bei der Verrichtung, welche seine Verlegung herbeiführte, stati ordnungsgemäss von der Drehbank, auf welche er habe hinaufsteigen müssen, wieder hinunterzusteigen, sich in turnerishem UVebermuthe an eine yarallele ‘Transmisfionsstange geschwungen habe, um sih von va auf den Boden hinunterzulassen, wodurch die Verletzung herbeigeführt worden sei; în fraglicher Handlung aber liege, insbesondere da der Getödtete, dessen Lehrzeit nahezu vollendet gewesen sei, seine Funktionen habe kennen müssen, eine grosse Unvorsichtigkeit bzw. ein Verschulden desselben; im Fernern aber sei überhaupt dem Kläger ein Schaden, für welchen Beklagte nach Massgabe des Fabrikgesetzes einzustehen hätte, nicht erwachfen; eventuell liege jedenfalls ein Mitverschulden des Getödteten vor und wäre das Quantitativ der Forderung erheblich zu reduziren.
2.
, NaH Art. 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspslege hat das Bundesgericht seinem Urtheile den von den kantonalen Gerichten festgestellten Thatbestand zu Grunde zu legen. Demgemäss kann auf die bei der heutigen Verhandlung vorgebrachten neuen thatsächlichen Behauptungen des Klägers keine Rüsicht genommen werden, jondern ist das Urtheil lediglich auf Grund des von den Vorinstanzen festgestellten Thatbestandes zu fällen. Hienach aber mangelt es an jedem thatsächlichen Anhaltspunkte, um mit Bezug auf den in Frage stehenden Unfall ein Verschulden, fei es der Beklagten selbst, sei es eines Mandatars, Repräsentanten, Leiters oder Aufsehers derselben, anzunehmen. Es kann sich somit lediglich fragen, ob die Klage nach Art. 5 lilt. þ des Bundesgesetzes betressend die Arbeit in den Fabriken, wonach der Fabrikant, wenn durch den Betrieb der Fabrik Körperverlezung oder Tod eines Arbeiters oder Angefrellten herbeigeführt wird, bis zum Nachweise höherer Gewalt oder eigenen Verschuldens des Verlesszten oder Getödteten für den eingetretenen Schaden haftet, begründet sei,
3.
Fragt sich- nun zunächst, ob dur den in Frage stehenden 110 B,. CivilrechtspfBege.
Unfall dem Kläger überhaupt ein Schaden, für welchen nah dem Fabrikgesetze eine Haftpflicht des Fabrikanten besteht, erwahsen sei, so muss vorab der zweiten Instanz darin beigetreten werden, dass, wie das Bundesgericht bereits wiederholt ausgesprochen hat (\. die Entscheidungen in S., Wyler, Amtl. Sammlung VI, S. 267 und }ff. und in Sachen der Kinder Suter vom 23. Oktober 1880) in Ermanglung besonderer für die Fabrikhastpflicht geltender gesetzlicher Bestimmungen bei der Gleichheit des zu Grunde liegenden Rechtsprinzips die in Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpslicht der Eisenbahnen uU. |. w, vom 1. Januar 1875 mit Bezug auf die Schadensermittlung aufgestellten Grundsässe au für die Haftpflicht aus dem Favrifbetrieb analog zur Anwendung zu bringen sind. Das Fabrifgesess hat nämlichss sich damit begnügt, in lit. a—d des Art, 5 die Vorausfessungen, unter welchen die Haftpflicht des Fabrifanten begründet ist, sowie die Verjährungsfrist für die sachbezüglichen Ersassansprüche gesesslihss genau zu normiren, während in Betreff allez übrigen Punkte, also namentlich in Betreff der Prinzipien der Schadensermittlung, bis zum Erlasse eines fachbezüglichen besondern Gesetzes lediglih das richterliche Ermessen massgebend sein soll. Nun darf aber dieses Ermessen gewiss kein willkürliches sein, sondern es hat vielmehr der Richter nach Massgabe allgemeiner Rechtsgrundsässe an Hand der Gesetzes- und Rechtsanalogie seine Entscheidung zu iressen (vergl. Wächter, Pandelten I, S. 215). Hienach muss man aber allerdings dazu gelangen, die in Bezug auf die Eisenbahnhaftpslicht gesesslic aufgestellten Prinzipien der SchadenLermittlung auf die Fabrik=z haftpslicht analog anzuwenden, denn in beiden Fällen handelt es sich um eine wegen der besondern Gefährlichkeit des betreffenden Gewerbebetriebes, ohne Rückfiht auf ein Verschulden des Beiriebsunternehmers, lezterm auferlegte Verbindlichkeit ex lege, fo dass der Rechtsgrund der fraglichen Verantwortlichkeit in beiden Fällen der gleiche ist.
4.
Geht man aber hievon aus, so muss man nothwendigerweise zur Abweisung der Klage gelangen. Denn:
a. Nac Art. 5 des BundveLgesetzes betreffend die Haftpflicht der Eisenbahnen u. #ſt. w. können, da auf Ersass der Heilungsund Beerdigungskosten und der dem Getödteten während der Krankheit durch Aufhebung oder Schmälerung der Erwerbsfähigkeit erwachsenen Nachtheile nicht geklagt ist, nur diejenigen Vermögensnachtheile in Betracht kommen, welle dem Kläger dadurch erwachsen sind, dass ihm in Folge des Todesfalles der Unterhalt entzogen worden ist und zwar besteht eine Haftpslicht hiefür nur dann, wenn der Getödtete zur Zeit seines Todes verpflichtet war, dem Kläger Unterhalt zu gewähren, þ. YVorausfesszung der Haftpslicht der Beklagten ist also jedenfalls, dass dem Getödteten zur Zeit seines Todes die Alimentationspslicht gegenüber dem Kläger als eine präsente, aktuell bestehende Rechtspslicht obgelegen habe. Nun kann aber hievon offensichtlich keine Rede sein. Denn nach § 1095 des hier massgebenden privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Zürich besteht zwischen in auf- oder absteigender Linie verwandten Personen eine Unterstüzungspflicht dann, wenn „nach den besondern Standes- und Familienverhältnissen ein dringendes Bedürfniss von Unterstützung nnd Beihülfe vorliegt und auf Seite des Pslichtigen die erforderliGe Beistandsfähigkeit vorhanden ist.“ Vorliegend aber ist nicht das Mindeste dafür angebracht worden, dass auf Seiten des Klägers zur Zeit des Todes feines Sohnes ein dringendes Unterstüzungsbedürfniss und auf Seite des Sohnes die erforderliche Beistandsfähigkeit vorhanden gewesen sei, so dass also von einer zur Zeit des Todes dem Getödteten gegenüber dem Kläger als präsente und aktuell bestehende Rechtspflicht obliegenden Alimentationsverbindlichkeit nicht die Rede sein kann, bezw. es für das Bestehen einer solchen an jedem Nachweise mangelt.
5.
Ist somit die Klage shon aus diesem Grunde abzuweisen, so erscheini eine Prüfung der Frage, ob der fragliche Unfall auf ein Selbstvershulden des Getödteten zurückzuführen fet, als überflüssig.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.