Source: fallrecht.ch

7 I 456

7 I 456

Rubrum

56, Urtheil vom 15. Juli 1881 in Sachen D.

Sachverhalt

A.

Gegen R. D., aus Unterwalden, welcher sich seit Januar 1881 in F., Kantons G., aufhält, wurde auf Antrag seiner Freundschaft, d, h. der nach Mitgabe des nidwaldenschen bürgerlichen Gesessbuches die Vormundschafisbehörde bildenden Verwandten, durch Beschluss des Regierungsrathes des Kantons Nidwalden vom 23. März 1881 die Ausschreibung eines Schuldenrufes gemäss § 132 des bürgerlichen Gesessbuches für den Kanton Nidwalden bewilligt, um je nach dessen Ergebniss die Bevogtung einzuleiten. Hiegegen beschwert sfich nun R. D. dur Eingabe vom 3. April 1881 beim Bundesgerichte mit der Behauptung, die fragliche Verfügung verlesse den Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung, da er sich in F., Kantons G., nachdem er shon vorher während 1‘/, Jahren mit seinem dort wohnenden Schwager in geschäftlichem Verkehr gestanden, im Januar 1881 definitiv niedergelassen habe, und daher für persönliche Ansprachen dort gesucht werden müsse; er fügte bei, seine Absicht sei dahin gegangen, zu einer zweiten Ehe zu schreiten und dann seine beiden noh in Unterwalden zurückgelassenen Kinder erster Ehe zu sich zu nehmen, Die Verwandten seiner verstorbenen ersten Frau streben nun seine Bevogiung desshalb an, weil die „in Aussicht stehende“ zweite Frau eine Protestantin fei und ihm durc die Bevogtung die Verfügung über sein eigenes Vermögen und der Zinsgenuss am Vermögen seiner Kinder entzogen werden solle.

B.

Der Regtierungsrath des Kantons Nidwalden und die Freundschaft des R. D. bringen in Beantwortung dieser Beschwerde im Wesentlichen an: Es könne nicht anerkannt werden, dass Rekurrent in F. seinen festen Wohnsiss habe, möge ex auth dort seit Januar 1881 die Niederlassungsbewilligung ausgewirkt und zeitweise dort gewohnt haben, so sei er doch bis in die allerlezte Zeit nah stets nur îurz dauernder vorübergehender Abwefenheii immer wieder nach Unterwalden zurückgekehrt; davon, dass er in F. den Mittelpunkt seiner Geschäfte habe, dort eine eigene Wohnung besisse u. |. w., erhelle nichts. Wenn R. D. sih in letter Zeit von Unterwalden entfernt gehalten habe, fo sei dies jedenfalls nur desshalb geschehen, um der dortigen, schon seit April 1880 von der Freundschaft ventilirten Bevogtung zu entgehen. Uebrigens könne Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung hier auf keinen Fall in Betracht kommen, möge man die Frage des Wohnsiges so oder anders beantworten, Denn es handle si bei dem ergangenen Schuldenrufe nici um Geltendmachung einer persönlichen Ansprache, sondern ausschliesslich um die Vor- bereitung der Bevogtung. Zu Anordnung der "letztern sei aber die heimatliche Behörde des R. D., nach festsiehendem Bundesrete, jedenfalls befugt, Seitens der Freundschaft wird noch speziell bemerkt : Die Einleitung der Bevogtung sei dur die gerechtfertigte Befürchtung motivirt, dass R. D., der shon im Januar 1878 in einen, durch Akkommodement beendigten, Konkurs gefallen fei und dessen Kindern seitdem ein Vogt bestellt worden sei, wenn er fi selbst überlassen werde, in wenigen Jahren sein Vermögen aufbrauche. Die Behauptung, dass die beabsichtigte Verehelichung mit einer Protestantin den Grund der Bevogtung bilde, set ein Hirngespinnst, wie sich am. besten daraus ergebe, dass die Freundschafi von der Einleitung der Bevogtung shon einmal mit Rücksicht auf die Behauptung des R. D., dass ex sich mit einer reichen yrotestantischen Dame zu verehelichen gedenke, abgesehen habe und erst darauf zurückgekommen sei, als sie hade annehmen müssen, es werde aus der fraglichen Heirath, welche das exwünschteste Auskunstsmittel von der Welt wäre, nichts.

Erwägungen

1.

Es kann zunächst einem Zweifel nicht unterliegen, dass der gegetit den Rekurrenten angeordnete Schuldenruf keineswegs die Geltendmachung einer persönlichen Ansprache involvirt, sondern lediglich eine die Bevogtung des Rekurrenten dur seine heimatliche Vormundschaftsbehörde vorbereitende Massnahme ift, welche die Freundschaft nach dem nidwaldenscchen Rechte impetriren musste, sofern sie nicht durch die Bevogtung die Haftbarkeit für die sämmtlichen bisher entstandenen Schulden des Bevogteten Übernehmen wollte (§ 132 und 152 des bürgerlichen Gesessbuches für den Kanton Unterwalden nid dem Wald). Von einer Verletzung des Art. 59 Abf. 1 der Bundesverfassung kann also vorliegend auch dann keine Rede sein, wenn man annimmt, Rekurrent sei im Kanton G. fest niedergelassen.

2.

Eine Verletzung einer anderweitigen Bestimmung der Bundes- oder Kantonalverfassung is vom Rekurrenten nicht behauptet worden und au in der That nicht erfindlih. Denn zu Anordnung der Bevogtung über den Rekurrenten wär dessen heimaihliche Behörde, nach fesistehendem Bundesrechte, jedenfalls für das Gebiet des Kantons Nidwalden kompetent, während die andere Frage, ob auch der Kanton G. für sein Territorium diese Bevogtung anzuerkennen verpflichtet sei, für den gegenwärtigen Rekurs ohne Bedeutung und daher nicht zu entscheiden ist. Wenn sodann Rekurrent auss noch behauptet hat, dass seine Bevogtung lediglich desshalb angestrebt werde, um seine Verehelichung mit einer Protestantin zu verhindern u. \. w., so fann hierauf son aus dem Grunde kein Gewicht gelegt werden, weil es für die Richtigkeit fraglicher Behauptung an allen thatsächlichen Anhaltspunkten fehlt.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

9.

, Gerichtsstand der belegenen Sache. — For de la situation de la chose.

Siehe Nr. 60 dieser Sammlung.

3.

, Gerichtastand in Erbschaftssachen, — Du for en matière de succession.

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.