Source: fallrecht.ch

70 II 162

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Rubrum

28. Urteil der.I. Zivilabteilung vom 22. Juni 1944

Sachverhalt

I.

S. Sehüphbaeh- gegen Nyffeler, Schüpbach & C1, Berufung, Begriff der Zivilrpechtestreitigkeit, Art. 56 OG. Keine solche ist der Widerspruch eines Gesellzechafters gegen cine Verwaltungshandlung des „quidators einer Kolloktivgesell- . 8chaft, Ari. 585 Abs. .3 OR, Recours: en réforme. Notion de la « cause civile », art. 56 OJ.

N'’est pas une telle cause l’opposition d’un associó contre un acte de ER du liquidateur d’une sociéóté en nom colléctif, art.

RBicorso- in appello, concetto di « causa civile », arb. 56 OGF, Non è una causa civile lPopposizione d’un socio contro un atto di gestione del liquidatore d’una società in noms . „collettivo, art. 585 cp. 3. CO.

Prozessrecht. N® 28. 165 A. — Die Kollektivgesellschaft. Nyfeler, Schüpbach & Co., die aus den Gesellschaftern Hans Nyfeler, Georg Elsässer und Rudolf Schüpbach bestand, befindet sich infolge Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch Rudolf Schüpbach seit dem 31. Dezember 1942 in Liquidation. Mit deren Durchführung wurde vom Richter auf Grund von Art. 583 Abs. 2 OR die Allgemeine Treuhand Á.-G. in Bagel beauftragt. - Mit Verfügung von 30. September 1943, “ordnete der Liquidator an, daes grundsätzlich der Geschäftsbetrieb als Ganzes mit allen Aktiven, insbesondere Liegenschaften, Maschinen und Vorräten, unter den Gesellschaftern versteigert werden solle. Ferner traf er bestimmte. Anordnungen für die Auseinandersetzung und die Réègelung der Beziehungen : zwischen verbleibenden und ausscheidenden GeB. — Auf Begohren der Gesellechafter Nyfeler und Elsäaser - einerseits und des Geselleschafters Schüpbach anderseits verfügte der Gerichtspräsident von Burgdorf, den die Parteien gestützt auf Art. 585 Abs. 3 OR anriefen, verschiedene Änderungen der vom Liquidator gotrofenen. Anordnungen. :

C. — Gegen den: Entscheid des Gerichtepräsidenten Vom 8. Februar 1944 erklärte Rudolf Schüpbach neben der Appellation an den Appellationshof des Kantons Bern, auf. die: nicht: eingetreten wurde, auch die- Borufang an das Bundesgorioht.. ° : y

Erwägungen

Die » Berufung. an das Bundesgericht ist naoh Art. 56 0G nur zulässig in Zivilrechtestreitigkeiten, während sie für Angelegenheiten der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist (BGE 42 IT 291). Dábei sind die Begriffe der Zivilrechtsstreitigkeit und des Aktes der freiwilligen Gerichtsbarkeit - solche des: eidgenössischen: Rechtes, weshalb auch die : Grenzziehung zwischen ihnen. ohne Rüecksicht auf irgendwelche Vorechriften des kantonalen.

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

Cited in