72 IV 67
72 IV 67
21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Juli 1946 i, 5. Obrecht gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
Ari. 191 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Ob das missbrauchte Kind schon verdorben war, is6 für die Anwendung dieser Bestimmung unerheblich.
Art. 191 ch. 1 al. 1 CP. Tl est sans importance pour l'application de cette disposition que l’enfant dont l’auteur abuse soit déjà COITOIUPU.
Art. 191, cifra 1, cp. 1 CP. Per l'applicazione di questo disposto è irrilevante che il fanciullo, di cui si abusa, sia già corrotto, :
dus den Erwägungen :
Dér Beschwerdeführer verneint die Anwendbarkeit des Art. 191 Abs. 1 StGB, weil der Beischlaf oder die beischlafsähnliche Handlung mit einem bereits verdorbenen Kinde keinen Missbrauch desselben darstelle. Missbrauch getze Unverdorbenheit voraus. Diese Auslegung ist absurd. Sie ist die Verneinung für das Anwendungsgebiet des StGB des sogenannten. strafrechtlichen Schutzalters. Indem der deutsche Text — im Unterschied übrigens zu den romanischen, welche einfach den Beischlaf und die beischlafsähnliche Handlung mit dem Kind unter Strafe stellen, — den Missbrauch des Kindes zum Beischlaf bestraft, drückte er gerade den Gedanken aus, der das Schutzalter motiviert, nämlich dass der Beischlaf mit einem Partner, der das Kindsalter noch nicht übersechritten hat, in allen Fällen Missbrauch des Kindes ist.