Source: fallrecht.ch

73 III 72

73 III 72

Rubrum

17. Entscheid vom 9. Juni 1947 i. Ss, Gutmann, Arb. 95 Abs. 3 SchKG gilt nicht tür Vermögensstücke, die der betreibende Gläubiger als Faustpfand für eine andere Forderung beansprucht, und deren Schätzungewert sowohl die Betreibungs- als auch die Pfandforderung deckt.

Umkehr der Beweislast wegen Nichtverwendung des obligatorischen Formulars für den Pfändungsvollzug.

Sachverhalt

L'art. 95 al. 3 LP n'’est pas applicable aux biens sur lesquels le créancier prétend avoir un droit de gage et dont l’estimation couvre aussí bien Ia créance en poursuite que la créance garantie.

Renversement du fardeau de la preuve comme conséquence du fait que loffice a négligé de remplir la formule obligatoire N° 6 (protocole pour les opérations relatives à la saisíe).

L'art. 95 cp. 3 LEF non è applicabile ai beni, sui qua!i il creditore retende di avere un diritto di pegno e la cui stima copre tanto il credito in escussione, quanto il credito garantito. Inversione dell’onus probandi come conseguenza del fatto che l’ufficio non hs riempito il modulo obbligatorio n° 6 (verbale dell’esecuzione di pignoramenti).

In der Betreibung Nr. 3786 pfändete das Betreibungsamt Thun bei der Rekurrentin am 30. Januar 1947 für eine Forderung des Sebastian Buchmann im Betrage von Fr. 3000.— nebst Kosten einen Kühlsehrank und einen Vervielfältigungsapparat im Schätzungswerte von Fr. 3000.— bezw. 750.—. Am 12. März 1947 versandte es die Abschriften der Pfändungsurkunde. Am 18. März 1947 schrieb ihm die Rekurrentin, sie « bestätige » ihr « Begehren anlässlich der Pfändung » und verlange, dass der Schuldbrief von Fr. 20,000.—, den sie dem Gläubiger zu Pfand gegeben habe, anstelle der andern Gegenstände gepfändet werde. Da das Betreibungsamt dieses Gesuch ablehnte, führte sie am 21. März 1947 Beschwerde mit dem Anitrage, die Pfändung vom 30. Januar 1947 sei aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, den erwähnten Schuldbrief zu pfänden.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 28. April 1947 abgewiesen, da nach Art. 95 Abs. 3 SchKG Vermögensstücke, die von Dritten beansprucht werden, in letzter Linie zu pfänden seien, und da im übrigen nicht bewiesen sei, dass die Rekurrentin dem Betreibungsgehilfen bei der Pfändung mitgeteilt habe, dass sie nock Eigentümerin eines Schuldbriefs sei.

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen. ' Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

1.

Art. 95 Abs. 3 SchKG beruht auf der Erwägung, dass die Pfändung von ihrem Vollzuge an soweit möglich die Bezahlung der Vorderung sicherstellen soll, und dass einem Gläubiger nicht zugemutet werden darf, sich mit einem Drittansprecher gerichtlich auseinanderzusetzen, wenn dazu keine Notwendigkeit besteht (BGE 37 I 182 E. 2 = Sep.ausg. 14 S. 62 E. 2, 57 ITT 211). Die Pfändung von Gegenständen, die von einem Dritten angesprochen werden, bietet dem Gläubiger meist nicht die gleiche Sicherheit wie die Pfändung von Gegenständen, an denen keine solchen Ansprachen geltend gemacht werden, und kann einem Widerspruchsverfahren rufen, sodass die Pfändung von Gegenständen, die unstreitig im freien Eigentum des Schuldners stehen, im Interesse des Gläubigers grundsätzlich den Vorzug verdient.

74 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 17, Im vorliegenden Falle, wo lediglich eine Faustpfandansprache des Gläubigers in Frage steht, kann es jedoch nicht zu einem Widerspruchsverfahren kommen. Da der angesprochene Gegenstand sich im Gewahrsam des Ansprechers befindet, müsste das Verfahren nach Árt. 109 SchKG stattfinden. Eine Klage des Gläubigers gegen den Drittansprecher ist aber undenkbar, wenn diese beiden wie hier identisch sind. Was die Sicherung der Betreibungsforderung anlangt, so0 ist die Pfändung des streitigen Schuldbriefs für den Gläubiger nicht weniger günstig als die Pfändung anderer Vermögensstiücke, wenn sein Schätzungswert neben der Pfandforderung auch die (laut Angabe der Rekurrentin davon verschiedene) Betreibungsforderung deckt. Unter dieser Voraussetzung bildet also die Vorschrift von Art. 95 Abs. 3 SchKG, nach ihrem Grundgedanken ausgelegt, kein Hindernis dafür, dass anstelle des Kühlschrankes und der Vervielfältigungsmaschine der Rekurrentin der streitige Schuldbrief gepfändet wird, den die Rekurrentin besser als jene Gebrauchsgegenstände entbehren kann.

Bei Pfändung eines Gegenstandes, an dem der Betreibungsgläubiger ein Faustpfandreeht beansprucht, kann dieser höchstens dann in einen Widersprucheprozess verwickelt werden, wenn weitere Gläubiger an der Pfändung teilnehmen. Es rechtfertigt sich jedoch nieht, wegen dieser Möglichkeit (— die sich übrigens im vorliegenden Falle nicht verwirklicht hat —) von vornherein der Pfändung anderer Vermögensstücke den Vorzug zu geben. Es genügt vielmehr, wenn gegebenenfalls bei der Ergänzungspfändung im Sinne von Art. 110 Abs. 1 SchKG auf hinreichende Deckung durch « freie » Aktiven des Schuldners Bedacht genommen wird. :

2.

Obwohl] die Vorinstanz Art, 95 Abs. 3 SchKG zu weit ausgelegt hat, müsste ihr Entscheid bestätigb werden, wenn davon auszugehen wäre, dass die Rekurrentin beim Vollzug der Pfändung vom Schuldbrief nichts gesagt hat. Es war nicht Sache des Pfändungsbeamten, nachzuforschen, ob die Rekurrentin neben den in ihrem Gewahrsam vorgefundenen Gegenständen noch weitere, leichter zu entbehrende Vermögensstücke besitze, sondern es lag der Rekurrentin ob, dem Beamten hierüber die nötigen Angaben zu machen, wenn sie sich mit der Pfändung jener Gegenstände nicht abfinden wollte.

Die Beweiswürdigung, die die Vorinstanz zur Annahme geführt hat, es sei nicht bewiesen, dass die Rekurrentin den streitigen Schuldbrief bei der Pfändung erwähnt habe, kann vom Bundeggericht an sich nicht überprüft werden. Eine Anfrage beim Betreibungsamte Thun hat jedoch ergeben, dass bei der Pfändung vom 30. Januar 1947 das obligatorische Formular Nr. 6 (Protokoll über den Vollzug von Pfändungen) nicht verwendet worden ist. Durch dieses vorsechriftswidrige Verfahren ist die Beweislage für die Rekurrentin verschlechtert worden ; denn bei Verwendung jenes Formulars hätte sie sich durch einen entsprechenden Vorbehalt oder allenfalls auch durch Verweigerung der Unterschrift den Beweis dafür sichern oder erleichtern können, dass sie sich der Pfändung des Kühlschranks und der Vervielfältigungsmaschine widersetzt und die Pfändung des Schuldbriefs verlangt habe. Deshalb durfte von ihr nicht verlangt werden, dass sie die Richtigkeit ihrer Behauptung, wonach síe ein solches Begehren gestellt hatte, auf anderm Wege (durch Zeugen) nachweise. Da ihre Darstellung nicht zweifelsfrei widerlegt ist, muss vielmehr darauf abgestellt werden. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz beruht auf unrichtiger Verteilung der Beweislast.

Hat die Rekurrentin beim Pfändungsvollzug die Pfändung des dem Gläubiger verpfändeten Schuldbriefs verlangt, s0 war das Amt nach dem Gesagten nicht berechtigt, auf Grund von Art. 95 Abs. 3 SchKG ohne weiteres über dieses Begehren hinwegzuschreiten. Es hätte vielmehr den Schuldbrief schätzen sollen, bevor es entschied, was zu pfänden sei. Die versäumte Schätzung ist nachzuhohlen. Ergibt sie, dass der Schuldbrief für die Betreibungsfor- 76 Schuildbetreibungs- und Konkursrecht, N° 17.

derung genügende Deckung bietet, auch wenn das vom Gläubiger beanspruchte Pfandrecht berücksichtigt wird, s0,ist er wie verlangt unter Freigabe des Kühlechranks und der Vervielfältigungsmaschine zu pfänden. Andernfalls ist die Pfändung der zuletzt erwähnten Gegenstände aufrecht zu erhalten. Die Verfügung, die das Betreibungsamt hienach zu. treffen hat, kann dann je nachdem, ob sie im einen oder andern Sinne lautet, vom Gläubiger wegen zu hoher . oder. von der Rekurrentin wegen zu niedriger Schätzung des Schuldbriefs durch Beschwerde angefochten werden. ' Die Pfandforderung ist bei Beurteilung der Frage, ob der Schuldbrief zur Deckung von Pfand- und Betreibungsforderung ausreiche, grundsätzlich mit dem Betrage einzusetzen, den der Gläubiger angibt ; denn es steht den Betreibungsbehörden nicht zu, über die Höhe dieser Forderung zu befinden.

Sollte jedoch der Gläubiger wider Erwarten behaupten, dass die Betreibungsforderung mit der Pfandforderung identisch sei oder einen Teil von dieser bilde, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, so0 könnte die Pfändung des Schuldbriefs anstelle der andern Gegenstände nicht davon abhängig gemacht werden, dass sein Schätzungewert neben der Pfandsumme auch die Betreibungssumme deckt ; die Deckung des Betrages, auf den der Gläubiger die Pfandforderung beziffert, würde vielmehr genügen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konlkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N® 18. TT

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 3 citing decisions has been analysed.

Cited in