1C_473/2026

1C_473/2026

Rubrum

Urteil vom 9. September 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. U nbekannt,

2. B.________,

3. C.________,

Beschwerdegegnerschaft,

Untersuchungsamt St. Gallen,

St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2026 (AK.2026.267-AK, AK.2026.282-AK und AK.2026.283-AK).

Erwägungen

1.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2026 (Poststempel) erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, sinngemäss Anzeige gegen Unbekannt wegen Betrugs. Nach Ermittlungen durch die Kantonspolizei St. Gallen nahm das Untersuchungsamt mit Verfügung vom 13. April 2026 das Strafverfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ mit Schreiben vom 29. April 2026 (Poststempel) Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, wobei sie zugleich sinngemäss Strafanzeige gegen ihre Beiständin B.________, die Co-Vizepräsidentin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region St. Gallen C.________ sowie Unbekannt wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung erstattete. Mit Entscheid vom 2. Juli 2026 wies die Anklagekammer die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Untersuchungsamts St. Gallen vom 13. April 2026 ab und verweigerte die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________, C.________ und Unbekannt.

2.

Mit Eingabe vom 4. September 2026 (Postaufgabe) erhebt A.________ beim Bundesgericht - soweit hier interessierend - Beschwerde gegen den Ermächtigungsentscheid der Anklagekammer.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1

Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).

3.2

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter anderem Rechtsnatur und -grundlagen des Ermächtigungsverfahrens sowie die Kriterien und Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung dargelegt. Sie hat sodann festgehalten, es ergäben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Angezeigten oder weiterer Personen, weshalb die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Angezeigten nicht zu erteilen sei. Sie hat dabei auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Untersuchungsamts verwiesen, wo sie unter anderem auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die von dieser eingereichten Dokumente eingegangen ist und, mit weiterer Begründung, festgehalten hat, die Beschwerdeführerin vermöge weder mit ihren Ausführungen noch mit ihren Unterlagen einen in inhaltlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkreten Sachverhalt darzutun, aus dem sich konkrete Verdachtsmomente für strafrechtlich mutmasslich relevante Handlungen der Angezeigten ergeben würden.

Die Beschwerdeführerin setzt sich vor Bundesgericht mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht näher und sachgerecht auseinander und legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz, weshalb die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerschaft nicht zu erteilen sei, bzw. der entsprechende Entscheid der Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Soweit ihre Vorbringen überhaupt die im vorliegenden Zusammenhang interessierende Frage der Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerschaft betreffen, genügen sie den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Es ist deshalb ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________, C.________, dem Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

Cited in