7F_48/2026

7F_48/2026

Rubrum

Urteil vom 17. September 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Postfach, 8610 Uster,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_636/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Juni 2026.

Erwägungen

1.

Mit Urteil 7B_636/2026 vom 23. Juni 2026 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ betreffend Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung nicht ein. Es kam dabei das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 BGG zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt hatte. A.________ stellt ein Revisionsgesuch gegen dieses Urteil.

2.

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Die um Revision ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet. Fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (BGE 147 III 238 E. 1.2.1; Urteil 6F_3/2026 vom 5. Mai 2026 E. 2; je mit Hinweisen). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei beispielsweise - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Gründe, welche für das Nichteintreten massgebend waren, beschlagen (Urteile 6F_3/2026 vom 5. Mai 2026 E. 2;7F_68/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 3; je mit Hinweisen).

3.

Die Gesuchstellerin benennt keinen der gesetzlichen Revisionsgründe nach Art. 121 ff. BGG. Überhaupt geht sie nur am Rande auf das Urteil 7B_636/2026 vom 23. Juni 2026 ein und sie erläutert nirgends, weshalb die damaligen Gründe, welche zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde geführt haben, von einem Revisionsgrund betroffen sein sollen. Ihre Ausführungen zielen vielmehr auf eine Neubeurteilung der Sache ab, was auf dem Weg der Revision nicht möglich ist (Urteil 6F_12/2026 vom 14. August 2026 E. 3).

4.

Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.