8C_405/2025

8C_405/2025

Rubrum

Urteil vom 8. September 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,

Gerichtsschreiber Walther.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,

Baarerstrasse 11, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 29. Mai 2025 (S 2024 17).

Sachverhalt

A.

Der 1968 geborene A.________, gelernter Maler, erlitt am 28. August 2004 bei einem Motorradunfall eine Trümmerfraktur des linken Oberschenkelknochens. Die Invalidenversicherung schulte ihn in der Folge zum Logistikassistenten um. Anschliessend nahm er eine Vollzeittätigkeit in diesem Beruf auf. Wegen eines Rückfalls im Dezember 2008 meldete er sich im Juni 2009 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da die erneute Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit den geltend gemachten Hüftbeschwerden weniger als ein Jahr gedauert hatte.

Von 2010 bis Januar 2023 war A.________ wieder als Maler tätig. Im März 2023 meldete er sich unter Hinweis auf ein Burnout sowie Rücken-, Hüft- und Herzbeschwerden und Diabetes erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Zug holte einen Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract. B.________ ein und unterbreitete die Sache ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Gestützt auf diese Unterlagen lehnte sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. Januar 2024 ab.

Am 22. Januar 2024 stellte die damalige Rechtsvertreterin von A.________ unter Einreichung verschiedener Berichte des seit Oktober 2023 behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ ein Wiedererwägungsgesuch. Die IV-Stelle lehnte dieses am 29. Januar 2024 ab.

B.

Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2024 führte A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug und reichte einen weiteren medizinischen Bericht ein. Mit Urteil vom 29. Mai 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 8. Januar 2024 und des Urteils vom 29. Mai 2025 sei das Verfahren zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen und zum neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die IV-Stelle und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis).

2.

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2).

Der Beschwerdeführer stützt sich vor Bundesgericht unter anderem auf Laboranalysen vom September 2024 und vom 10. April 2025. Inwiefern erst das vorinstanzliche Urteil Anlass zur Einreichung dieser Beweismittel gegeben haben soll, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Sie bleiben daher unbeachtlich.

3.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte. Im Zentrum steht die Frage, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht hinreichend abgeklärt wurde.

4.

Das Verwaltungsverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGE 151 V 258 E. 4.4 mit Hinweisen). Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung verwirklicht hat (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 121 V 362 E. 1b). Berichte, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum vor Verfügungserlass beziehen resp. Rückschlüsse darauf zulassen (vgl. Urteil 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 3.4 mit Hinweis).

Die Beurteilung der Leistungsansprüche setzt verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen voraus (BGE 134 V 231 E. 5.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Abklärungen entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4).

5.

5.1

Die IV-Stelle hatte sich bei der Leistungsablehnung in medizinischer Hinsicht auf den Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract. B.________ vom 19. April 2023 und die dazu eingeholte Stellungnahme ihres RAD-Psychiaters Dr. med. D.________ vom 16. Mai 2023 gestützt. Gemäss Auffassung des letzteren war die von med. pract. B.________ beschriebene psychische Krise des Beschwerdeführers auf die Überforderung in seiner nicht leidensangepassten Tätigkeit als Maler zurückzuführen. Bei einem Wechsel in die im Rahmen der Umschulung erlernte und dem Leiden nach wie vor angepasste Tätigkeit als Logistikassistent sei überwiegend wahrscheinlich damit zu rechnen, dass die psychische Symptomatik entfalle.

5.2

Dem hielt der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz unter Berufung auf die nachgereichten medizinische Berichte im Wesentlichen entgegen, die IV-Stelle habe sich auf eine unvollständige und im Verfügungszeitpunkt überholte medizinische Aktenlage gestützt. Sein Gesundheitszustand habe sich sowohl in psychiatrischer Hinsicht als auch somatisch verschlechtert, weshalb ihm auch eine leidensangepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei.

Die Vorinstanz erwog dazu, der IV-Stelle könne trotz des ihr bekannten Psychiaterwechsels keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden. Die seit September 2023 bestehende rechtskundige Vertretung habe es unterlassen, den bereits am 17. November 2023 erstellten Bericht in das laufende Verfahren einzubringen. Auch die weiteren ärztlichen Berichte habe sie erst am 22. Januar 2024 bzw. im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingereicht. Die IV-Stelle habe grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass ihr entscheidrelevante Unterlagen unaufgefordert zugehen würden. Massgebend sei im Gerichtsverfahren der Gesundheitszustand bei Verfügungserlass am 8. Januar 2024. Damals hätten der Bericht von med. pract B.________ und die RAD-Beurteilung von Dr. med. D.________ vorgelegen. Ersterer habe ausdrücklich eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgewiesen; der RAD-Psychiater habe diese Einschätzung mit ausführlicherer Begründung und unter Berücksichtigung der bisherigen Aktenlage bestätigt. Der IV-Stelle seien zwar der Psychiaterwechsel sowie aufgrund des Einwands vom 11. Juli 2023 auch die Auffassung des Beschwerdeführers bekannt gewesen, wonach er selbst in der Tätigkeit als Logistikassistent nicht vollständig arbeitsfähig sei, weil er dabei bereits frühere gesundheitliche Probleme und Krankheitsausfälle gehabt habe. Selbst wenn die IV-Stelle die vom Beschwerdeführer nachgereichten psychiatrischen und somatischen Berichte noch vor Verfügungserlass beigezogen hätte, hätte dies nach Auffassung der Vorinstanz jedoch nichts geändert: Dass die geklagten psychiatrischen Probleme bestanden, sei von der IV-Stelle nicht in Zweifel gezogen worden. Diese seien jedoch gemäss med. pract. B.________ und Dr. med. D.________ primär als Folge der Ausübung einer nicht leidensangepassten Tätigkeit zu betrachten gewesen, während eine angepasste Tätigkeit weiterhin vollschichtig zumutbar sei. Nennenswerte invalidisierende somatische Einschränkungen mit Auswirkungen auch auf eine leidensangepasste Tätigkeit seien für den Zeitraum bis zum 8. Januar 2024 nicht dokumentiert worden. Im Zusammenhang mit den im Einwand vom 11. Juli 2023 beklagten Arbeitsausfällen in der Tätigkeit in der Logistik bestätige der damalige Arbeitgeberbericht vom 26.

August 2009 für die Jahre 2007 bis 2009 lediglich eine längere Krankheitsperiode ab Ende 2008, wobei die ab Ende 2008 bestehenden Hüftbeschwerden am 16. März 2009 operativ mit Einsatz einer Hüftprothese saniert worden seien. Allfällige nach dem 8. Januar 2024 eingetretene Verschlechterungen oder neu hinzugetretene Beschwerden, allenfalls als Spätfolgen einer Covid-19-Infektion unbekannten Datums, seien im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen.

5.3

5.3.1

Der Beschwerdeführer hält letztinstanzlich daran fest, die IV-Stelle habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie am 8. Januar 2024 allein gestützt auf den knappen Bericht des behandelnden Psychiaters und die Aktenbeurteilung des RAD verfügt habe. Der RAD habe selbst darauf hingewiesen, dass der psychiatrische Bericht lediglich spärliche Angaben enthalte. Gleichwohl habe er daraus geschlossen, die psychischen Beschwerden seien auf die Überforderung in der nicht leidensangepassten Tätigkeit als Maler zurückzuführen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe volle Arbeitsfähigkeit, obwohl sich eine solche Ursachenzuschreibung dem Bericht des behandelnden Psychiaters nicht entnehmen lasse. Auch die vom RAD angenommene Unvereinbarkeit der darin gestellten Diagnosen einer akuten Belastungsreaktion und einer depressiven Störung sei nicht begründet worden. Zudem habe er die frühere Tätigkeit im Logistikbereich bereits wegen körperlicher Beschwerden nicht mehr ausüben können; gleichwohl werde ihm nun gerade in diesem Bereich volle Arbeitsfähigkeit zugeschrieben. Nach dem Einsatz einer Hüftprothese habe er sodann während mehr als acht Jahren wieder als Maler gearbeitet. Dies spreche gegen die Annahme, seine gesundheitliche Überforderung sei gerade auf die Malertätigkeit zurückzuführen. Weiter bringt er vor, die IV-Stelle sei vor Verfügungserlass über den Wechsel der psychiatrischen Behandlung informiert gewesen. Aus seinen Einwänden habe sie zudem gewusst, dass weiterhin Panikattacken bestanden, die Medikation erhöht worden war und er die körperlich schwere Tätigkeit im Logistikbereich seit längerer Zeit nicht mehr ausüben konnte. Unter diesen Umständen hätte die IV-Stelle nach Auffassung des Beschwerdeführers weitere medizinische Abklärungen vornehmen müssen.

5.3.2

Dem kann nicht gefolgt werden. Der behandelnde Psychiater med. pract. B.________ attestierte am 19. April 2023 ausdrücklich eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten und wies zugleich auf das sehr fordernde Umfeld, die körperliche Belastung und den Zeitdruck in der damaligen Tätigkeit als Maler hin. Vor diesem Hintergrund erscheint die Schlussfolgerung des RAD-Psychiaters Dr. med. D.________, die psychischen Beschwerden seien durch die Überforderung in dieser nicht leidensangepassten Tätigkeit zurückzuführen, während in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, ohne Weiteres nachvollziehbar und schlüssig. Inwiefern die Kürze des (Formular-) Berichts des behandelnden Psychiaters einen weiteren Abklärungsbedarf hätte begründen sollen, ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch nichts, dass der RAD-Psychiater den postulierten gegenseitigen Ausschluss der vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnosen nicht näher begründete.

Auch die Hinweise des Beschwerdeführers in seinem Einwand vom 11. Juli 2023 auf fortbestehende Panikattacken und eine erhöhte Medikation gaben angesichts der übereinstimmenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater und den RAD keinen Anlass zu weiteren Abklärungen. Soweit er darin zudem geltend machte, er habe die Tätigkeit im Logistikbereich bereits früher aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, wies die Vorinstanz darauf hin, dass die damaligen gesundheitlichen Probleme im März 2009 mittels Hüftprothese behandelt worden waren und die Arbeitsunfähigkeit nach weniger als einem Jahr wieder entfallen war. Aus diesem Vorbringen ergaben sich daher keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2023 eine leidensangepasste Tätigkeit nicht mehr voll zumutbar gewesen wäre, und damit ebenfalls kein Anlass zu weiteren Abklärungen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die IV-Stelle am 25. September 2023 vom Psychiaterwechsel Kenntnis erlangte, weil die Praxis des neuen Psychiaters die bisherigen IV-Akten für ihren Patienten angefordert hatte. Auch dies vermochte keine hinreichenden Zweifel an den damals vorliegenden medizinischen Einschätzungen zu wecken und gab daher keinen Anlass zu zusätzlichen Abklärungen. Der IV-Stelle ist somit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor Erlass der Verfügung vorzuwerfen.

5.4

5.4.1

Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdeführer erst nach Erlass der Verfügung nachgereichten medizinischen Berichte immerhin die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen hätten veranlassen müssen. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, die eingereichten Berichte belegten keine erst nach Verfügungserlass eingetretene Verschlechterung, sondern bereits zuvor bestehende somatische Ursachen seiner Beschwerden. Die festgestellte Gangstörung und der Verdacht auf eine beginnende Polyneuropathie seien nicht neu. Vielmehr knüpfe die Gangstörung an eine bereits im Jahr 2008 dokumentierte hinkende Gangart an. Im Bericht des Spitals E.________ vom 24. September 2024 sei zudem ein Fatigue-Syndrom bei Verdacht auf ein Long-COVID-Syndrom mit Erstmanifestation im Jahr 2022 diagnostiziert worden. Daraus folgt nach Auffassung des Beschwerdeführers, dass die gesundheitlichen Einschränkungen bereits vor der Verfügung vom 8. Januar 2024 bestanden hätten. Auch die Vorinstanz habe insoweit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

5.4.2

Diese Vorbringen verfangen jedenfalls hinsichtlich des geltend gemachten Berichts des Spitals E.________ vom 24. September 2024. Darin wird unter der Epikrise näher begründet, dass ein Fatigue-Syndrom bei Verdacht auf ein Long-COVID-Syndrom mit Erstmanifestation im Jahr 2022 bestehe. Zugleich wird eine seit eineinhalb Jahren bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit festgehalten. Der Bericht enthält damit konkrete retrospektive und begründete Angaben zur Arbeitsfähigkeit, die sich auf den Zeitraum vor der Verfügung vom 8. Januar 2024 beziehen. Sie stehen in Widerspruch zu den Einschätzungen des behandelnden Psychiaters med. pract. B.________ und des RAD-Psychiaters Dr. med. D.________, die von einer vollen Arbeitsfähigkeit zumindest in leidensangepasster Tätigkeit ausgegangen waren. Wie es sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum verhielt und in welchem Umfang dieser seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte, lässt sich vorliegend angesichts dieser widersprüchlichen medizinischen Einschätzungen nicht beurteilen. Vor diesem Hintergrund hält die vorinstanzliche Auffassung, die neu eingereichten Arztberichte vermöchten die übereinstimmende Einschätzung des behandelnden Psychiaters und des RAD-Psychiaters für den Zeitraum bis zum 8. Januar 2024 nicht in Zweifel zu ziehen, vor Bundesrecht nicht stand. Indem die Vorinstanz den Bericht des Spitals E.________ dennoch ohne weitere fachärztliche Abklärung als nicht entscheidrelevant behandelte, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz.

Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gangstörung Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit vor dem 8. Januar 2024 zulässt. Ebenso braucht damit nicht weiter darauf eingegangen zu werden, wie die hierzu im ebenfalls vorinstanzlich eingereichten Bericht des Spitals E.________ vom 14. März 2024 von den behandelnden Neurologen beschriebenen Inkonsistenzen zu würdigen sind.

6.

Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, da die notwendigen Abklärungen in erster Linie dem Versicherungsträger obliegen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Sie wird den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum 8. Januar 2024 und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit näher abzuklären und anschliessend über den Leistungsanspruch neu zu verfügen haben.

7.

Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt die IV-Stelle die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat dem Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 29. Mai 2025 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zug vom 8. Januar 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zug zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

4.

Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückgewiesen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. September 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Walther

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.