8C_545/2026

8C_545/2026

Rubrum

Urteil vom 7. Oktober 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons

St. Gallen, EL-Durchführungsstelle,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2026 (EL 2025/61).

Erwägungen

1.

Mit Verfügung vom 25. April 2025 vergütete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin u.a. Transportkosten für die Monate November und Dezember 2024 in der Höhe von Fr. 334.- und Fr. 175.-. Auf Einsprache hin erhöhte die Beschwerdegegnerin die Kostenbeteiligung mit Entscheid vom 29. September 2025 um Fr. 414.35. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. August 2026 insoweit gut, als es die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin für weitere Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid zurückwies. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass auch die künftigen Transportkosten im vollen Umfang zu vergüten seien, trat das kantonale Gericht, da ausserhalb des den zulässigen Streitgegenstand vorgebenden Anfechtungsobjektes liegend, hingegen nicht ein.

2.

Rückweisungsentscheide führen begrifflich zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich grundsätzlich um Zwischenentscheide handelt (BGE 150 II 346 E. 1.3.4 mit Hinweisen BGE 144 IV 321 E. 2.3 S. 328 f.). Als Endentscheide gelten sie hingegen, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 142 II 20 E. 1.2; 134 II 124 E. 1.3).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu tätigen, bevor sie in der Sache neu verfügt. Damit liegt offenkundig kein Endentscheid im Sinne des Dargelegten vor, sondern ein klassischer Rückweisungsentscheid, dessen selbstständige Anfechtbarkeit auf die Fälle von Art. 93 Abs. 1 BGG beschränkt ist.

2.1

Gegen Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei hat darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.2

Weder bringt die Beschwerdeführerin Derartiges vor, noch ist dies offensichtlich.

3.

Soweit die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Nichteintreten auf den Antrag auf Beurteilung künftiger Transportkosten beanstandet, legt sie nicht dar, inwiefern des vorinstanzliche Vorgehen Bundesrecht verletzen soll.

4.

Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unzureichend begründet. Dies führt zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG.

5.

5.1

Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

5.2

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird indessen ausnahmsweise nochmals (vgl. Urteile 8C_220/2026 vom 7. Mai 2026 und 8C_515/2026 vom 7. Oktober 2026) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf die Beschwerdeführerin bei ähnlichen Eingaben inskünftig nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Oktober 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.