8C_663/2026
8C_663/2026
Rubrum
Urteil vom 14. Oktober 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2026 (ZL.2026.00085).
Erwägungen
1.
In der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2026 setzte das kantonale Gericht der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung, um darzulegen, aus welchen Gründen die Feststellung einer Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung verlangt werde, und ihre Beschwerde unter diesem Aspekt angemessen gekürzt und unter Nennung der für die Begründung relevanten Aktennummern erneut einzureichen. Dies wurde mit der Androhung verbunden, dass bei Nichtbeachtung dieser Auflagen innert Frist, auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
2.
2.1
Solche Zwischenverfügungen können vor Bundesgericht selbstständig nur angefochten werden, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25, E. 5.2 [Urteil 8C_581/2014 vom 16. März 2015] mit Hinweis u.a. auf BGE 137 III 522).
2.2
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen); rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Inwiefern die angefochtene Verfügung einen solchen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, ist in der Beschwerdeschrift darzutun (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin legt nicht hinreichend dar, inwiefern ihr durch die angefochtene Verfügung ein rechtlich nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, zumal über ein Nichteintreten erst im Endentscheid befunden wird. Dagegen wird der Rechtsmittelweg an das Bundesgericht offen stehen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
4.
Demnach ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Dispositiv
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Oktober 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel